BGBl. 1994 I S. 3363 · Verordnung · Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3363
Inkrafttreten: 1994-12-11
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Verkündung: 1994-11-11

BGBl-Id: bgbl1-1994-79-2
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1994-11-11 12:00:00 +00:00
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# BPERSVWO — 1994-11-11
- **Titel:** Verordnung über die Wahl der Frauenbeauftragten in Dienststellen des Bundes (Frauenbeauftragten-Wahlverordnung - FrbWV)
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3359
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3363
- **Inkrafttreten:** 1994-12-11
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/79#page=15
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Wahl der Frauenbeauftragten in Bundesdienststellen, einschließlich der Vorentscheidung über Ausschreibung oder Wahl, der Beteiligung an der Vorentscheidung und der Wahl, sowie der Fristen und Formen der Stimmabgabe.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/79#page=19
- **Kurz:** Die Verordnung führt Änderungen an der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz ein, insbesondere bezüglich der Berücksichtigung der Geschlechteranteile in verschiedenen Gruppen und der Übergangsregelung für Wahlen.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der die Feststellung der Geschlechteranteile innerhalb der Gruppen vorschreibt.
- § 6 Abs. 2: Einfügung von Nummern 2a und 5a, die die Angabe der Geschlechteranteile und den Hinweis auf die proportionale Vertretung im Personalrat vorsehen.
- § 34 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der die Feststellung der Geschlechteranteile innerhalb der Gruppen vorschreibt.
- § 37 Abs. 3: Einfügung von Nummern 2a, 4a und 5a, die die Angabe der Geschlechteranteile, den Hinweis auf die proportionale Vertretung im Bezirkspersonalrat und den Hinweis auf die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen vorsehen.
- § 37 Abs. 4 Nr. 5: Änderung des Wortlauts, um den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe zu aktualisieren.
- § 44 Abs. 1 Nr. 2: Änderung des Wortlauts, um die Feststellung der Geschlechteranteile innerhalb der Gruppen zu vorsehen.
- § 53: Einführung einer Übergangsregelung für Wahlen, die vor dem 11. Dezember 1994 durchgeführt werden.
- § 2 Abs. 2: Satz 2 angefügt: 'Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen.'
- § 6 Abs. 2: Nummer 2a und 5a eingefügt
- § 34 Abs. 2: Satz 3 angefügt: 'Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen.'
- § 37: Absatz 3 und 4 Nr. 5 geändert; Nummern 2a, 4a, 5a und 5b eingefügt
- § 44 Abs. 1 Nr. 2: Neuer Wortlaut: 'die Zahl der im Bereich der Behörde der Mittelstufe wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, und innerhalb der Gruppen die Anteile der Geschlechter festzustellen,'
- § 53: Neue Vorschrift: 'Übergangsregelung für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand spätestens vor dem 11. Dezember 1994 bestellt worden ist, ist die Wahlordnung in der bis zum 10. Dezember 1994 geltenden Fassung anzuwenden.'
## Wortlaut

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- **1989-10-31** · BGBl. 1989 I S. 1921 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
- **1989-10-31** · BGBl. 1989 I S. 1918 — Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
- **1994-11-11** · BGBl. 1994 I S. 3359 — Verordnung über die Wahl der Frauenbeauftragten in Dienststellen des Bundes (Frauenbeauftragten-Wahlverordnung - FrbWV)
- **1994-11-11** · BGBl. 1994 I S. 3363 — Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der die Feststellung der Geschlechteranteile innerhalb der Gruppen vorschreibt.
- § 6 Abs. 2: Einfügung von Nummern 2a und 5a, die die Angabe der Geschlechteranteile und den Hinweis auf die proportionale Vertretung im Personalrat vorsehen.
- § 34 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der die Feststellung der Geschlechteranteile innerhalb der Gruppen vorschreibt.
- § 37 Abs. 3: Einfügung von Nummern 2a, 4a und 5a, die die Angabe der Geschlechteranteile, den Hinweis auf die proportionale Vertretung im Bezirkspersonalrat und den Hinweis auf die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen vorsehen.
- § 37 Abs. 4 Nr. 5: Änderung des Wortlauts, um den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe zu aktualisieren.
- § 44 Abs. 1 Nr. 2: Änderung des Wortlauts, um die Feststellung der Geschlechteranteile innerhalb der Gruppen zu vorsehen.
- § 53: Einführung einer Übergangsregelung für Wahlen, die vor dem 11. Dezember 1994 durchgeführt werden.
- § 2 Abs. 2: Satz 2 angefügt: 'Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen.'
- § 6 Abs. 2: Nummer 2a und 5a eingefügt
- § 34 Abs. 2: Satz 3 angefügt: 'Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen.'
- § 37: Absatz 3 und 4 Nr. 5 geändert; Nummern 2a, 4a, 5a und 5b eingefügt
- § 44 Abs. 1 Nr. 2: Neuer Wortlaut: 'die Zahl der im Bereich der Behörde der Mittelstufe wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, und innerhalb der Gruppen die Anteile der Geschlechter festzustellen,'
- § 53: Neue Vorschrift: 'Übergangsregelung für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand spätestens vor dem 11. Dezember 1994 bestellt worden ist, ist die Wahlordnung in der bis zum 10. Dezember 1994 geltenden Fassung anzuwenden.'

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-11-11 — Verordnung über die Wahl der Frauenbeauftragten in Dienststellen des Bundes (Frauenbeauftragten-Wahlverordnung - FrbWV)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3359
> Station: 1994-11-11 — Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3363
§ 2 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der die Feststellung der Geschlechteranteile innerhalb der Gruppen vorschreibt.
§ 2 Abs. 2: Satz 2 angefügt: 'Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen.'

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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-11-11 — Verordnung über die Wahl der Frauenbeauftragten in Dienststellen des Bundes (Frauenbeauftragten-Wahlverordnung - FrbWV)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3359
> Station: 1994-11-11 — Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3363
§ 34 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes, der die Feststellung der Geschlechteranteile innerhalb der Gruppen vorschreibt.
§ 34 Abs. 2: Satz 3 angefügt: 'Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen.'

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# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-11-11 — Verordnung über die Wahl der Frauenbeauftragten in Dienststellen des Bundes (Frauenbeauftragten-Wahlverordnung - FrbWV)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3359
> Station: 1994-11-11 — Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3363
§ 37 Abs. 3: Einfügung von Nummern 2a, 4a und 5a, die die Angabe der Geschlechteranteile, den Hinweis auf die proportionale Vertretung im Bezirkspersonalrat und den Hinweis auf die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen vorsehen.
§ 37 Abs. 4 Nr. 5: Änderung des Wortlauts, um den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe zu aktualisieren.
§ 37: Absatz 3 und 4 Nr. 5 geändert; Nummern 2a, 4a, 5a und 5b eingefügt

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# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-11-11 — Verordnung über die Wahl der Frauenbeauftragten in Dienststellen des Bundes (Frauenbeauftragten-Wahlverordnung - FrbWV)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3359
> Station: 1994-11-11 — Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3363
§ 44 Abs. 1 Nr. 2: Änderung des Wortlauts, um die Feststellung der Geschlechteranteile innerhalb der Gruppen zu vorsehen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2: Neuer Wortlaut: 'die Zahl der im Bereich der Behörde der Mittelstufe wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, und innerhalb der Gruppen die Anteile der Geschlechter festzustellen,'

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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-11-11 — Verordnung über die Wahl der Frauenbeauftragten in Dienststellen des Bundes (Frauenbeauftragten-Wahlverordnung - FrbWV)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3359
> Station: 1994-11-11 — Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3363
§ 53: Einführung einer Übergangsregelung für Wahlen, die vor dem 11. Dezember 1994 durchgeführt werden.
§ 53: Neue Vorschrift: 'Übergangsregelung für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand spätestens vor dem 11. Dezember 1994 bestellt worden ist, ist die Wahlordnung in der bis zum 10. Dezember 1994 geltenden Fassung anzuwenden.'

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-11-11 — Verordnung über die Wahl der Frauenbeauftragten in Dienststellen des Bundes (Frauenbeauftragten-Wahlverordnung - FrbWV)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3359
> Station: 1994-11-11 — Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3363
§ 6 Abs. 2: Einfügung von Nummern 2a und 5a, die die Angabe der Geschlechteranteile und den Hinweis auf die proportionale Vertretung im Personalrat vorsehen.
§ 6 Abs. 2: Nummer 2a und 5a eingefügt

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# BGBl. 1994 I S. 3363
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3363
- **Verkündung:** 1994-11-11
- **Inkrafttreten:** 1994-12-11
- **Ausfertigung:** 1994-11-11
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/79#page=19
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BPERSVWO
## Kurz
Die Verordnung führt Änderungen an der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz ein, insbesondere bezüglich der Berücksichtigung der Geschlechteranteile in verschiedenen Gruppen und der Übergangsregelung für Wahlen.