BGBl. 1994 I S. 2187 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2187 Inkrafttreten: 1994-09-01 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1994-08-31 BGBl-Id: bgbl1-1994-57-3
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# FLURBG — 1976-03-19
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# FLURBG — 1994-08-31
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- **Titel:** Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 546
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- **Inkrafttreten:** 1976-04-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/27#page=14
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- **Kurz:** Die Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes tritt am 1. April 1976 in Kraft und berücksichtigt mehrere frühere Gesetze zur Änderung und Ergänzung.
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 2187
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- **Inkrafttreten:** 1994-09-01 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/57#page=3
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- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen am Flurbereinigungsgesetz durch, insbesondere zur Vereinfachung des Flurbereinigungsverfahrens zur Landentwicklung und zur Klarstellung von Kostenregelungen.
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## Betroffene Stellen
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- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Anordnung von Ersatzpflanzungen bei Eingriffen
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- § 433 Abs. 4: Neue Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung des Erfordernisses der Zustimmung
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- § 433 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Wirkung der Rechtswirkungen bei fehlender Bekanntmachung
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- § 35: Neue Vorschriften zur Berechtigung der Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde
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- § 36: Neue Vorschriften zur vorläufigen Anordnung und Entschädigung
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- § 37: Neue Vorschriften zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
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- § 38: Neue Vorschriften zur Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Neugestaltung
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- § 39: Neue Vorschriften zur Schaffung gemeinschaftlicher und öffentlicher Anlagen
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- § 40: Neue Vorschriften zur Bereitstellung von Land für öffentliche Anlagen
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- § 41: Neue Vorschriften zur Erstellung und Feststellung des Plans für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen
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- § 42: Neue Vorschriften zur Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen
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- § 43: Neue Vorschriften zur Gründung von Wasser- und Bodenverbänden
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- § 44: Neue Vorschriften zur Abfindung der Teilnehmer
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- § 45: Neue Vorschriften zur Veränderung bestimmter Grundstücke
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- § 46: Neue Vorschriften zur Bemessung der Abfindung bei erheblichen Verbesserungen
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- § 86: Neue Vorschriften für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren
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- § 87: Neue Vorschriften für die Bereitstellung von land in großem Umfange für Unternehmen
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- § 88: Sondervorschriften für das Flurbereinigungsverfahren im Falle des § 87
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- § 89: Vorschriften für die Entschädigung in Geld im Flurbereinigungsverfahren
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- § 90: Vorschriften für die Verteilung des Landverlustes bei Grundabtretungen nach berggesetzlichen Vorschriften
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- § 91: Neue Vorschriften für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren
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- § 92: Definition und Anwendungsbereich des Zusammenlegungsverfahrens
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- § 93: Vorschriften für die Einführung und Anordnung der Zusammenlegung
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- § 94: Vorschriften für nachträgliche Änderungen und Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens
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- § 95: Vorschriften für die Bildung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
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- § 96: Vorschriften für die Ermittlung des Wertes der Grundstücke
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- § 97: Vorschriften für die Zusammenlegung des zersplitterten Grundbesitzes
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- § 98: Vorschriften für die Abfindung
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- § 99: Vorschriften für die Bestimmung der Abfindungen
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- § 47: Neue Regelungen zur Aufbringung von Grund und Boden für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen
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- § 48: Neue Regelungen zur Teilung von gemeinschaftlichem Eigentum an Grundstücken
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- § 49: Neue Regelungen zur Aufhebung von Rechten an Grundstücken
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- § 50: Neue Regelungen zur Übernahme und Abfindung von Holzpflanzen und anderen Bestandteilen von Grundstücken
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- § 51: Neue Regelungen zur Ausgleichung von vorübergehenden Nachteilen
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- § 52: Neue Regelungen zur Abfindung in Land oder Geld
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- § 53: Neue Regelungen zur Auszahlung der Geldabfindung
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- § 54: Neue Regelungen zur Festsetzung und Verwendung von Geldabfindungen
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- § 55: Neue Regelungen zur Zuteilung von Abfindungsland an Siedler
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- § 56: Neue Regelungen zur Sicherstellung von Grenzzeichen und Grenzanerkennungen
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- § 57: Neue Regelungen zur Berücksichtigung der Wünsche der Teilnehmer
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- § 58: Neue Regelungen zur Aufstellung des Flurbereinigungsplanes
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- § 59: Neue Regelungen zur Bekanntgabe und Anhörung bei Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan
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- § 60: Neue Regelungen zur Bearbeitung von Widersprüchen
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- § 61: Neue Regelungen zur Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes
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- § 62: Neue Regelungen zur Bekanntmachung der Ausführungsanordnung und zur Überleitung in den neuen Zustand
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- § 63: Neue Regelungen zur vorzeitigen Ausführungsanordnung
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- § 64: Neue Regelungen zur Änderung oder Ergänzung des Flurbereinigungsplanes nach der Ausführungsanordnung
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- § 65: Neue Vorschriften zur vorläufigen Besitzeinweisung
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- § 66: Neue Vorschriften zur Übertragung von Besitz, Verwaltung und Nutzung
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- § 67: Neue Vorschriften zu Ausgleichen und Abfindungen in Geld
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- § 68: Neue Vorschriften zur Wahrung der Rechte Dritter
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- § 69: Neue Vorschriften für Nießbraucher
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- § 70: Neue Vorschriften für Pachtverhältnisse
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- § 71: Neue Vorschriften zur Entscheidung über Leistungen und Ausgleich
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- § 72: Neue Vorschriften zur Wahrung von Rechten bei Geldabfindung
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- § 73: Neue Vorschriften zur Abfindung von Anteilsberechtigten und Rechteinhabern
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- § 74: Neue Vorschriften zur Wahrung von Rechten bei Geldabfindung
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- § 75: Neue Vorschriften zur Hinterlegung von Geldabfindungen
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- § 76: Neue Vorschriften zur Verteilung von hinterlegten Geldabfindungen
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- § 77: Neue Vorschriften zur Anwendung der §§ 74 bis 76
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- § 78: Neue Vorschriften zur Bereitstellung von Geldabfindungen
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- § 79: Neue Vorschriften zur Berichtigung der öffentlichen Bücher
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- § 80: Neue Vorschriften zur Berichtigung des Grundbuches
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- § 81: Neue Vorschriften zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters
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- § 82: Neue Vorschriften zur vorzeitigen Berichtigung des Grundbuches
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- § 83: Neue Vorschriften zur Übernahme von Änderungen des Flurbereinigungsplanes
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- § 84: Neue Vorschriften zur Einbeziehung von Waldgrundstücken
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- § 85: Neue Vorschriften zu Sonderregelungen für Waldgrundstücke
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- § 20: Neufassung des § 20, der die Beitrags- und Vorschußpflicht regelt.
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- § 21: Neufassung des § 21, der die Bildung und Zusammensetzung des Vorstands regelt.
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- § 22: Neufassung des § 22, der die Einberufung von Versammlungen der Teilnehmer regelt.
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- § 23: Neufassung des § 23, der die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Stellvertretern regelt.
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- § 24: Neufassung des § 24, der die Entschädigung für Vorstandsmitglieder und Stellvertreter regelt.
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- § 25: Neufassung des § 25, der die Aufgaben des Vorstands regelt.
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- § 26: Neufassung des § 26, der die Beschlussfähigkeit und die Tätigkeit des Vorstands regelt.
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- § 26a: Neufassung des § 26a, der die Bildung von Verbänden der Teilnehmergemeinschaften regelt.
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- § 26b: Neufassung des § 26b, der die Aufgaben und die Wahl des Vorstands des Verbands regelt.
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- § 26c: Neufassung des § 26c, der die Vorarbeiten und die Abwicklung von Geschäften des Verbands regelt.
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- § 26d: Neufassung des § 26d, der die Aufsicht über den Verband regelt.
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- § 26e: Neufassung des § 26e, der die Bildung von Gesamtverbänden regelt.
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- § 27: Neufassung des § 27, der die Wertermittlung für die Abfindung von Teilnehmern regelt.
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- § 28: Neufassung des § 28, der die Wertermittlung für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke regelt.
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- § 29: Neufassung des § 29, der die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland regelt.
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- § 30: Neufassung des § 30, der die Maßgabe für die Größe der Grundstücke regelt.
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- § 31: Neufassung des § 31, der die Vornahme der Wertermittlung durch Sachverständige regelt.
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- § 32: Neufassung des § 32, der die Einsichtnahme und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse regelt.
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- § 33: Neufassung des § 33, der die abweichende Regulierung der Wertermittlung durch die Länder regelt.
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- § 34: Neufassung des § 34, der die zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums regelt.
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- § 59 Abs. 2: Bestimmung bleibt unberührt
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- § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4: Bestimmung gilt entsprechend
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- § 139 Abs. 3: Bestimmung gilt entsprechend
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- § 142 Abs. 1: Neue Fassung für Frist zur Erhebung der Klage
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- § 142 Abs. 2: Neue Fassung für Fristen und Zulässigkeit der Klage
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- § 142 Abs. 3: Neue Fassung für Klageantrag
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- § 143: Neue Fassung für Vorbereitung der Entscheidung
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- § 144: Neue Fassung für Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts
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- § 145: Neue Fassung für Anfechtungsklage ohne mündliche Verhandlung
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- § 146: Neue Fassung für Sondervorschriften
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- § 147: Neue Fassung für Kostenfestsetzung
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- § 148: Neue Fassung für Vollstreckung der Urteile
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- § 149: Neue Fassung für Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens
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- § 150: Neue Fassung für Übersendung von Unterlagen
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- § 151: Neue Fassung für Teilnehmergemeinschaft nach Beendigung des Verfahrens
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- § 152: Neue Fassung für Verteilung von Einkünften
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- § 153: Neue Fassung für Auflösung der Teilnehmergemeinschaft
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- § 154: Neue Fassung für Ordnungswidrigkeiten
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- § 155: Neue Fassung für Außerkrafttreten von Gesetzen
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- § 156: Neue Fassung für Anwendung auf anhängige Verfahren
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- § 157: Neue Fassung für benachbarte Länder
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- § 158: Neue Fassung für Anwendung in Berlin
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- § 159: Neue Fassung für Inkrafttreten
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- § 117: Neue Vorschriften zur Ordnungswahrung bei Verhandlungen
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- § 118: Neue Vorschriften zur Genehmigung von Erklärungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts
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- § 119: Neue Vorschriften zur Bestellung von Vertretern durch das Vormundschaftsgericht
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- § 120: Neue Vorschriften zur Vertretung von Beteiligten durch Bevollmächtigte und Beistände
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- § 121: Neue Vorschriften zur Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen
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- § 122: Neue Vorschriften zur Anwendung von Vorschriften über Pflegschaft für Rechtsanwälte und Personen mit gestatteter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
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- § 123: Neue Vorschriften zur schriftlichen Vollmacht und deren Übermittlung
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- § 124: Neue Vorschriften zur Zulassung von Erklärungen ohne formgerechte Vollmacht
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- § 125: Neue Vorschriften zur Befugnis der Bevollmächtigten und Vertreter
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- § 126: Neue Vorschriften zur Wirkung und Widerruf der Vollmacht
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- § 127: Neue Vorschriften zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten für Beteiligte außerhalb des Flurbereinigungsgebiets
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- § 128: Neue Vorschriften zur Bestellung eines Bevollmächtigten für Beteiligte außerhalb des Geltungsbereichs
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- § 129: Neue Vorschriften zur Niederschrift von Verhandlungen
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- § 130: Neue Vorschriften zur Genehmigung und Unterzeichnung der Verhandlungsniederschrift
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- § 131: Neue Vorschriften zur Beweisbarkeit der Verhandlungsformalitäten
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- § 132: Neue Vorschriften zur Berichtigung offensichtlicher Fehler in Verhandlungsniederschriften und Flurbereinigungsplänen
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- § 133: Neue Vorschriften zur Erteilung von Abschriften und Abzeichnungen auf Verlangen
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- § 134: Neue Vorschriften zur Versäumung von Terminen und spätere Erklärungen
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- § 135: Neue Vorschriften zur Rechts- und Amtshilfe für Flurbereinigungsbehörden
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- § 136: Neue Vorschriften zur Vollstreckung von Geldforderungen
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- § 137: Neue Vorschriften zur Anwendung von Zwangsmitteln
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- § 138: Neue Vorschriften zur Einrichtung des Flurbereinigungsgerichts
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- § 139: Neue Vorschriften zur Besetzung des Flurbereinigungsgerichts
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- § 140: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts
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- § 141: Neue Vorschriften zur Anfechtung von Verwaltungsakten durch Widerspruch
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- § 100: Der Zusammenlegungsplan ersetzt den Flurbereinigungsplan, Vorstellungen der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und des Naturschutzes sind zu berücksichtigen.
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- § 101: Die Ausführungsanordnung, die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung und die Überleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in Abschrift zu übersenden oder öffentlich bekanntzumachen.
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- § 102: Die Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens schließt die spätere Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.
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- § 103: Bestimmungen zur Anwendung des Bayerischen Arrondierungsgesetzes und der Agrarreformverordnung bleiben unberührt.
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- § 103a: Einführung des freiwilligen Landtausches zur Verbesserung der Agrarstruktur.
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- § 103b: Der freiwillige Landtausch ist ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem im Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber ländliche Grundstücke getauscht werden.
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- § 103c: Die Durchführung des freiwilligen Landtausches setzt voraus, dass die Tauschpartner dies schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen.
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- § 103d: Die Flurbereinigungsbehörde ist zuständig für die Einstellung des Verfahrens.
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- § 103e: Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zusammengelegt werden, und ein Wege- und Gewässerplan wird nicht aufgestellt.
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- § 103f: An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Tauschplan, der von den beteiligten Tauschpartnern genehmigt werden muss.
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- § 103g: Die zur Ausführung des freiwilligen Landtausches erforderlichen Aufwendungen fallen den Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last.
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- § 103h: Die Schlußfeststellung ist nicht erforderlich, das Verfahren endet, sobald die öffentlichen Bücher berichtigt sind.
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- § 103i: Die Durchführung eines freiwilligen Landtausches schließt die spätere Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.
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- § 103j: Ein Flurbereinigungsverfahren kann als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.
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- § 103k: Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren kann als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.
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- § 104: Die Verfahrenskosten trägt das Land.
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- § 105: Die Ausführungskosten fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last.
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- § 106: Eigentümern von Grundstücken, die von der Flurbereinigung wesentliche Vorteile haben, ist ein entsprechender Beitrag zu den Ausführungskosten aufzuerlegen.
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- § 107: Ist die Erledigung eines Antrages zur Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens nicht erforderlich, so trägt der Antragsteller die Kosten.
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- § 108: Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben.
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- § 109: Die Berufsvertretung der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei ist die Landwirtschaftskammer.
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- § 110: Mehreren Beteiligten in einer Gemeinde kann auch durch Umlauf zugestellt werden.
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- § 111: In den Ladungen muß auf den Gegenstand der Verhandlung und die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hingewiesen werden.
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- § 112: Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden.
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- § 113: Sonderart der Zustellung durch Umlauf.
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- § 114: Die Flurbereinigungsbehörde und die obere Flurbereinigungsbehörde können das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen und den nach ihrem Ermessen erforderlichen Beweis in vollem Umfange erheben.
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- § 21 Abs. 7: Einfügung der Wörter 'und Wahlperioden einführen'
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- Überschrift des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils: Neufassung der Überschrift
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- § 86: Neufassung des gesamten § 86
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- § 93 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von '§ 86 Abs. 1 Nr. 1' durch '§ 86 Abs. 2 Nr. 1'
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- § 103a Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'zusammenzulegen' durch 'neu zu ordnen'
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- § 103c Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 103d: Neufassung des § 103d
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- § 141 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes
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- § 142 Abs. 1: Streichung des Absatzes 1
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## Wortlaut
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- **1965-08-14** · BGBl. 1965 I S. 753 — Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend
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- **1976-03-19** · BGBl. 1976 I S. 533 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
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- **1976-03-19** · BGBl. 1976 I S. 546 — Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes
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- **1994-08-31** · BGBl. 1994 I S. 2187 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
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# Stellen dieser Station
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- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Anordnung von Ersatzpflanzungen bei Eingriffen
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- § 433 Abs. 4: Neue Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung des Erfordernisses der Zustimmung
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- § 433 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Wirkung der Rechtswirkungen bei fehlender Bekanntmachung
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- § 35: Neue Vorschriften zur Berechtigung der Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde
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- § 36: Neue Vorschriften zur vorläufigen Anordnung und Entschädigung
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- § 37: Neue Vorschriften zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
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- § 38: Neue Vorschriften zur Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Neugestaltung
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- § 39: Neue Vorschriften zur Schaffung gemeinschaftlicher und öffentlicher Anlagen
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- § 40: Neue Vorschriften zur Bereitstellung von Land für öffentliche Anlagen
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- § 41: Neue Vorschriften zur Erstellung und Feststellung des Plans für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen
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- § 42: Neue Vorschriften zur Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen
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- § 43: Neue Vorschriften zur Gründung von Wasser- und Bodenverbänden
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- § 44: Neue Vorschriften zur Abfindung der Teilnehmer
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- § 45: Neue Vorschriften zur Veränderung bestimmter Grundstücke
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- § 46: Neue Vorschriften zur Bemessung der Abfindung bei erheblichen Verbesserungen
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- § 86: Neue Vorschriften für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren
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- § 87: Neue Vorschriften für die Bereitstellung von land in großem Umfange für Unternehmen
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- § 88: Sondervorschriften für das Flurbereinigungsverfahren im Falle des § 87
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- § 89: Vorschriften für die Entschädigung in Geld im Flurbereinigungsverfahren
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- § 90: Vorschriften für die Verteilung des Landverlustes bei Grundabtretungen nach berggesetzlichen Vorschriften
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- § 91: Neue Vorschriften für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren
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- § 92: Definition und Anwendungsbereich des Zusammenlegungsverfahrens
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- § 93: Vorschriften für die Einführung und Anordnung der Zusammenlegung
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- § 94: Vorschriften für nachträgliche Änderungen und Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens
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- § 95: Vorschriften für die Bildung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
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- § 96: Vorschriften für die Ermittlung des Wertes der Grundstücke
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- § 97: Vorschriften für die Zusammenlegung des zersplitterten Grundbesitzes
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- § 98: Vorschriften für die Abfindung
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- § 99: Vorschriften für die Bestimmung der Abfindungen
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- § 47: Neue Regelungen zur Aufbringung von Grund und Boden für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen
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- § 48: Neue Regelungen zur Teilung von gemeinschaftlichem Eigentum an Grundstücken
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- § 49: Neue Regelungen zur Aufhebung von Rechten an Grundstücken
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- § 50: Neue Regelungen zur Übernahme und Abfindung von Holzpflanzen und anderen Bestandteilen von Grundstücken
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- § 51: Neue Regelungen zur Ausgleichung von vorübergehenden Nachteilen
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- § 52: Neue Regelungen zur Abfindung in Land oder Geld
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- § 53: Neue Regelungen zur Auszahlung der Geldabfindung
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- § 54: Neue Regelungen zur Festsetzung und Verwendung von Geldabfindungen
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- § 55: Neue Regelungen zur Zuteilung von Abfindungsland an Siedler
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- § 56: Neue Regelungen zur Sicherstellung von Grenzzeichen und Grenzanerkennungen
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- § 57: Neue Regelungen zur Berücksichtigung der Wünsche der Teilnehmer
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- § 58: Neue Regelungen zur Aufstellung des Flurbereinigungsplanes
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- § 59: Neue Regelungen zur Bekanntgabe und Anhörung bei Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan
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- § 60: Neue Regelungen zur Bearbeitung von Widersprüchen
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- § 61: Neue Regelungen zur Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes
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- § 62: Neue Regelungen zur Bekanntmachung der Ausführungsanordnung und zur Überleitung in den neuen Zustand
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- § 63: Neue Regelungen zur vorzeitigen Ausführungsanordnung
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- § 64: Neue Regelungen zur Änderung oder Ergänzung des Flurbereinigungsplanes nach der Ausführungsanordnung
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- § 65: Neue Vorschriften zur vorläufigen Besitzeinweisung
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- § 66: Neue Vorschriften zur Übertragung von Besitz, Verwaltung und Nutzung
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- § 67: Neue Vorschriften zu Ausgleichen und Abfindungen in Geld
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- § 68: Neue Vorschriften zur Wahrung der Rechte Dritter
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- § 69: Neue Vorschriften für Nießbraucher
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- § 70: Neue Vorschriften für Pachtverhältnisse
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- § 71: Neue Vorschriften zur Entscheidung über Leistungen und Ausgleich
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- § 72: Neue Vorschriften zur Wahrung von Rechten bei Geldabfindung
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- § 73: Neue Vorschriften zur Abfindung von Anteilsberechtigten und Rechteinhabern
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- § 74: Neue Vorschriften zur Wahrung von Rechten bei Geldabfindung
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- § 75: Neue Vorschriften zur Hinterlegung von Geldabfindungen
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- § 76: Neue Vorschriften zur Verteilung von hinterlegten Geldabfindungen
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- § 77: Neue Vorschriften zur Anwendung der §§ 74 bis 76
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- § 78: Neue Vorschriften zur Bereitstellung von Geldabfindungen
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- § 79: Neue Vorschriften zur Berichtigung der öffentlichen Bücher
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- § 80: Neue Vorschriften zur Berichtigung des Grundbuches
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- § 81: Neue Vorschriften zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters
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- § 82: Neue Vorschriften zur vorzeitigen Berichtigung des Grundbuches
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- § 83: Neue Vorschriften zur Übernahme von Änderungen des Flurbereinigungsplanes
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- § 84: Neue Vorschriften zur Einbeziehung von Waldgrundstücken
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- § 85: Neue Vorschriften zu Sonderregelungen für Waldgrundstücke
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- § 20: Neufassung des § 20, der die Beitrags- und Vorschußpflicht regelt.
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- § 21: Neufassung des § 21, der die Bildung und Zusammensetzung des Vorstands regelt.
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- § 22: Neufassung des § 22, der die Einberufung von Versammlungen der Teilnehmer regelt.
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||||
- § 23: Neufassung des § 23, der die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Stellvertretern regelt.
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- § 24: Neufassung des § 24, der die Entschädigung für Vorstandsmitglieder und Stellvertreter regelt.
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||||
- § 25: Neufassung des § 25, der die Aufgaben des Vorstands regelt.
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||||
- § 26: Neufassung des § 26, der die Beschlussfähigkeit und die Tätigkeit des Vorstands regelt.
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||||
- § 26a: Neufassung des § 26a, der die Bildung von Verbänden der Teilnehmergemeinschaften regelt.
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- § 26b: Neufassung des § 26b, der die Aufgaben und die Wahl des Vorstands des Verbands regelt.
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- § 26c: Neufassung des § 26c, der die Vorarbeiten und die Abwicklung von Geschäften des Verbands regelt.
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||||
- § 26d: Neufassung des § 26d, der die Aufsicht über den Verband regelt.
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- § 26e: Neufassung des § 26e, der die Bildung von Gesamtverbänden regelt.
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||||
- § 27: Neufassung des § 27, der die Wertermittlung für die Abfindung von Teilnehmern regelt.
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- § 28: Neufassung des § 28, der die Wertermittlung für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke regelt.
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- § 29: Neufassung des § 29, der die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland regelt.
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||||
- § 30: Neufassung des § 30, der die Maßgabe für die Größe der Grundstücke regelt.
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- § 31: Neufassung des § 31, der die Vornahme der Wertermittlung durch Sachverständige regelt.
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- § 32: Neufassung des § 32, der die Einsichtnahme und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse regelt.
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||||
- § 33: Neufassung des § 33, der die abweichende Regulierung der Wertermittlung durch die Länder regelt.
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||||
- § 34: Neufassung des § 34, der die zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums regelt.
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||||
- § 59 Abs. 2: Bestimmung bleibt unberührt
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||||
- § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4: Bestimmung gilt entsprechend
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||||
- § 139 Abs. 3: Bestimmung gilt entsprechend
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||||
- § 142 Abs. 1: Neue Fassung für Frist zur Erhebung der Klage
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||||
- § 142 Abs. 2: Neue Fassung für Fristen und Zulässigkeit der Klage
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||||
- § 142 Abs. 3: Neue Fassung für Klageantrag
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||||
- § 143: Neue Fassung für Vorbereitung der Entscheidung
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||||
- § 144: Neue Fassung für Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts
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||||
- § 145: Neue Fassung für Anfechtungsklage ohne mündliche Verhandlung
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||||
- § 146: Neue Fassung für Sondervorschriften
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||||
- § 147: Neue Fassung für Kostenfestsetzung
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||||
- § 148: Neue Fassung für Vollstreckung der Urteile
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||||
- § 149: Neue Fassung für Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens
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||||
- § 150: Neue Fassung für Übersendung von Unterlagen
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||||
- § 151: Neue Fassung für Teilnehmergemeinschaft nach Beendigung des Verfahrens
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||||
- § 152: Neue Fassung für Verteilung von Einkünften
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||||
- § 153: Neue Fassung für Auflösung der Teilnehmergemeinschaft
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||||
- § 154: Neue Fassung für Ordnungswidrigkeiten
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||||
- § 155: Neue Fassung für Außerkrafttreten von Gesetzen
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||||
- § 156: Neue Fassung für Anwendung auf anhängige Verfahren
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||||
- § 157: Neue Fassung für benachbarte Länder
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||||
- § 158: Neue Fassung für Anwendung in Berlin
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||||
- § 159: Neue Fassung für Inkrafttreten
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||||
- § 117: Neue Vorschriften zur Ordnungswahrung bei Verhandlungen
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||||
- § 118: Neue Vorschriften zur Genehmigung von Erklärungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts
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||||
- § 119: Neue Vorschriften zur Bestellung von Vertretern durch das Vormundschaftsgericht
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||||
- § 120: Neue Vorschriften zur Vertretung von Beteiligten durch Bevollmächtigte und Beistände
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||||
- § 121: Neue Vorschriften zur Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen
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||||
- § 122: Neue Vorschriften zur Anwendung von Vorschriften über Pflegschaft für Rechtsanwälte und Personen mit gestatteter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
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||||
- § 123: Neue Vorschriften zur schriftlichen Vollmacht und deren Übermittlung
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||||
- § 124: Neue Vorschriften zur Zulassung von Erklärungen ohne formgerechte Vollmacht
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||||
- § 125: Neue Vorschriften zur Befugnis der Bevollmächtigten und Vertreter
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||||
- § 126: Neue Vorschriften zur Wirkung und Widerruf der Vollmacht
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||||
- § 127: Neue Vorschriften zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten für Beteiligte außerhalb des Flurbereinigungsgebiets
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||||
- § 128: Neue Vorschriften zur Bestellung eines Bevollmächtigten für Beteiligte außerhalb des Geltungsbereichs
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||||
- § 129: Neue Vorschriften zur Niederschrift von Verhandlungen
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||||
- § 130: Neue Vorschriften zur Genehmigung und Unterzeichnung der Verhandlungsniederschrift
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||||
- § 131: Neue Vorschriften zur Beweisbarkeit der Verhandlungsformalitäten
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||||
- § 132: Neue Vorschriften zur Berichtigung offensichtlicher Fehler in Verhandlungsniederschriften und Flurbereinigungsplänen
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||||
- § 133: Neue Vorschriften zur Erteilung von Abschriften und Abzeichnungen auf Verlangen
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||||
- § 134: Neue Vorschriften zur Versäumung von Terminen und spätere Erklärungen
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||||
- § 135: Neue Vorschriften zur Rechts- und Amtshilfe für Flurbereinigungsbehörden
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||||
- § 136: Neue Vorschriften zur Vollstreckung von Geldforderungen
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||||
- § 137: Neue Vorschriften zur Anwendung von Zwangsmitteln
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||||
- § 138: Neue Vorschriften zur Einrichtung des Flurbereinigungsgerichts
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||||
- § 139: Neue Vorschriften zur Besetzung des Flurbereinigungsgerichts
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||||
- § 140: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts
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||||
- § 141: Neue Vorschriften zur Anfechtung von Verwaltungsakten durch Widerspruch
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||||
- § 100: Der Zusammenlegungsplan ersetzt den Flurbereinigungsplan, Vorstellungen der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und des Naturschutzes sind zu berücksichtigen.
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||||
- § 101: Die Ausführungsanordnung, die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung und die Überleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in Abschrift zu übersenden oder öffentlich bekanntzumachen.
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||||
- § 102: Die Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens schließt die spätere Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.
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- § 103: Bestimmungen zur Anwendung des Bayerischen Arrondierungsgesetzes und der Agrarreformverordnung bleiben unberührt.
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||||
- § 103a: Einführung des freiwilligen Landtausches zur Verbesserung der Agrarstruktur.
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||||
- § 103b: Der freiwillige Landtausch ist ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem im Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber ländliche Grundstücke getauscht werden.
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||||
- § 103c: Die Durchführung des freiwilligen Landtausches setzt voraus, dass die Tauschpartner dies schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen.
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||||
- § 103d: Die Flurbereinigungsbehörde ist zuständig für die Einstellung des Verfahrens.
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||||
- § 103e: Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zusammengelegt werden, und ein Wege- und Gewässerplan wird nicht aufgestellt.
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- § 103f: An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Tauschplan, der von den beteiligten Tauschpartnern genehmigt werden muss.
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||||
- § 103g: Die zur Ausführung des freiwilligen Landtausches erforderlichen Aufwendungen fallen den Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last.
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- § 103h: Die Schlußfeststellung ist nicht erforderlich, das Verfahren endet, sobald die öffentlichen Bücher berichtigt sind.
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||||
- § 103i: Die Durchführung eines freiwilligen Landtausches schließt die spätere Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.
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- § 103j: Ein Flurbereinigungsverfahren kann als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.
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||||
- § 103k: Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren kann als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.
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||||
- § 104: Die Verfahrenskosten trägt das Land.
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||||
- § 105: Die Ausführungskosten fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last.
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- § 106: Eigentümern von Grundstücken, die von der Flurbereinigung wesentliche Vorteile haben, ist ein entsprechender Beitrag zu den Ausführungskosten aufzuerlegen.
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||||
- § 107: Ist die Erledigung eines Antrages zur Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens nicht erforderlich, so trägt der Antragsteller die Kosten.
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||||
- § 108: Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben.
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||||
- § 109: Die Berufsvertretung der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei ist die Landwirtschaftskammer.
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||||
- § 110: Mehreren Beteiligten in einer Gemeinde kann auch durch Umlauf zugestellt werden.
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||||
- § 111: In den Ladungen muß auf den Gegenstand der Verhandlung und die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hingewiesen werden.
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||||
- § 112: Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden.
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||||
- § 113: Sonderart der Zustellung durch Umlauf.
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||||
- § 114: Die Flurbereinigungsbehörde und die obere Flurbereinigungsbehörde können das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen und den nach ihrem Ermessen erforderlichen Beweis in vollem Umfange erheben.
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- § 21 Abs. 7: Einfügung der Wörter 'und Wahlperioden einführen'
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- Überschrift des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils: Neufassung der Überschrift
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||||
- § 86: Neufassung des gesamten § 86
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||||
- § 93 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von '§ 86 Abs. 1 Nr. 1' durch '§ 86 Abs. 2 Nr. 1'
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||||
- § 103a Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'zusammenzulegen' durch 'neu zu ordnen'
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||||
- § 103c Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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||||
- § 103d: Neufassung des § 103d
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||||
- § 141 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes
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||||
- § 142 Abs. 1: Streichung des Absatzes 1
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# § 103a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1976-03-19 — Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 546
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> Station: 1994-08-31 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2187
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§ 103a: Einführung des freiwilligen Landtausches zur Verbesserung der Agrarstruktur.
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§ 103a Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'zusammenzulegen' durch 'neu zu ordnen'
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# § 103c
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1976-03-19 — Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 546
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||||
> Station: 1994-08-31 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2187
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||||
§ 103c: Die Durchführung des freiwilligen Landtausches setzt voraus, dass die Tauschpartner dies schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen.
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§ 103c Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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# § 103d
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1976-03-19 — Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 546
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> Station: 1994-08-31 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
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> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2187
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§ 103d: Die Flurbereinigungsbehörde ist zuständig für die Einstellung des Verfahrens.
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§ 103d: Neufassung des § 103d
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# § 141
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1976-03-19 — Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 546
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||||
> Station: 1994-08-31 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2187
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§ 141: Neue Vorschriften zur Anfechtung von Verwaltungsakten durch Widerspruch
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§ 141 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes
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# § 142
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1976-03-19 — Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 546
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> Station: 1994-08-31 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2187
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§ 142 Abs. 1: Neue Fassung für Frist zur Erhebung der Klage
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§ 142 Abs. 2: Neue Fassung für Fristen und Zulässigkeit der Klage
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§ 142 Abs. 3: Neue Fassung für Klageantrag
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||||
§ 142 Abs. 1: Streichung des Absatzes 1
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||||
# § 21
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1976-03-19 — Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 546
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> Station: 1994-08-31 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2187
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||||
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§ 21: Neufassung des § 21, der die Bildung und Zusammensetzung des Vorstands regelt.
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§ 21 Abs. 7: Einfügung der Wörter 'und Wahlperioden einführen'
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# § 86
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1976-03-19 — Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 546
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||||
> Station: 1994-08-31 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2187
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||||
§ 86: Neue Vorschriften für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren
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§ 86: Neufassung des gesamten § 86
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||||
# § 93
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1976-03-19 — Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 546
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||||
> Station: 1994-08-31 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2187
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||||
§ 93: Vorschriften für die Einführung und Anordnung der Zusammenlegung
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§ 93 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von '§ 86 Abs. 1 Nr. 1' durch '§ 86 Abs. 2 Nr. 1'
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17
verkuendungen/1994/bgbl1-1994-57-3.md
Normal file
17
verkuendungen/1994/bgbl1-1994-57-3.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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||||
# BGBl. 1994 I S. 2187
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 2187
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- **Verkündung:** 1994-08-31
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- **Inkrafttreten:** 1994-09-01 (Tag nach der Verkündung)
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- **Ausfertigung:** 1994-08-23
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/57#page=3
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** FLURBG
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## Kurz
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Das Gesetz führt Änderungen am Flurbereinigungsgesetz durch, insbesondere zur Vereinfachung des Flurbereinigungsverfahrens zur Landentwicklung und zur Klarstellung von Kostenregelungen.
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Reference in New Issue
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