diff --git a/flurbg/FASSUNG.md b/flurbg/FASSUNG.md index 7b014ce9ea..5ea5112146 100644 --- a/flurbg/FASSUNG.md +++ b/flurbg/FASSUNG.md @@ -1,176 +1,23 @@ -# FLURBG — 1976-03-19 +# FLURBG — 1994-08-31 -- **Titel:** Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes -- **Typ:** Neubekanntmachung -- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 546 -- **Inkrafttreten:** 1976-04-01 -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/27#page=14 -- **Kurz:** Die Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes tritt am 1. April 1976 in Kraft und berücksichtigt mehrere frühere Gesetze zur Änderung und Ergänzung. +- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) +- **Typ:** Änderung +- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 2187 +- **Inkrafttreten:** 1994-09-01 (Tag nach der Verkündung) +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/57#page=3 +- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen am Flurbereinigungsgesetz durch, insbesondere zur Vereinfachung des Flurbereinigungsverfahrens zur Landentwicklung und zur Klarstellung von Kostenregelungen. ## Betroffene Stellen -- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Anordnung von Ersatzpflanzungen bei Eingriffen -- § 433 Abs. 4: Neue Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung des Erfordernisses der Zustimmung -- § 433 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Wirkung der Rechtswirkungen bei fehlender Bekanntmachung -- § 35: Neue Vorschriften zur Berechtigung der Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde -- § 36: Neue Vorschriften zur vorläufigen Anordnung und Entschädigung -- § 37: Neue Vorschriften zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes -- § 38: Neue Vorschriften zur Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Neugestaltung -- § 39: Neue Vorschriften zur Schaffung gemeinschaftlicher und öffentlicher Anlagen -- § 40: Neue Vorschriften zur Bereitstellung von Land für öffentliche Anlagen -- § 41: Neue Vorschriften zur Erstellung und Feststellung des Plans für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen -- § 42: Neue Vorschriften zur Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen -- § 43: Neue Vorschriften zur Gründung von Wasser- und Bodenverbänden -- § 44: Neue Vorschriften zur Abfindung der Teilnehmer -- § 45: Neue Vorschriften zur Veränderung bestimmter Grundstücke -- § 46: Neue Vorschriften zur Bemessung der Abfindung bei erheblichen Verbesserungen -- § 86: Neue Vorschriften für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren -- § 87: Neue Vorschriften für die Bereitstellung von land in großem Umfange für Unternehmen -- § 88: Sondervorschriften für das Flurbereinigungsverfahren im Falle des § 87 -- § 89: Vorschriften für die Entschädigung in Geld im Flurbereinigungsverfahren -- § 90: Vorschriften für die Verteilung des Landverlustes bei Grundabtretungen nach berggesetzlichen Vorschriften -- § 91: Neue Vorschriften für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren -- § 92: Definition und Anwendungsbereich des Zusammenlegungsverfahrens -- § 93: Vorschriften für die Einführung und Anordnung der Zusammenlegung -- § 94: Vorschriften für nachträgliche Änderungen und Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens -- § 95: Vorschriften für die Bildung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft -- § 96: Vorschriften für die Ermittlung des Wertes der Grundstücke -- § 97: Vorschriften für die Zusammenlegung des zersplitterten Grundbesitzes -- § 98: Vorschriften für die Abfindung -- § 99: Vorschriften für die Bestimmung der Abfindungen -- § 47: Neue Regelungen zur Aufbringung von Grund und Boden für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen -- § 48: Neue Regelungen zur Teilung von gemeinschaftlichem Eigentum an Grundstücken -- § 49: Neue Regelungen zur Aufhebung von Rechten an Grundstücken -- § 50: Neue Regelungen zur Übernahme und Abfindung von Holzpflanzen und anderen Bestandteilen von Grundstücken -- § 51: Neue Regelungen zur Ausgleichung von vorübergehenden Nachteilen -- § 52: Neue Regelungen zur Abfindung in Land oder Geld -- § 53: Neue Regelungen zur Auszahlung der Geldabfindung -- § 54: Neue Regelungen zur Festsetzung und Verwendung von Geldabfindungen -- § 55: Neue Regelungen zur Zuteilung von Abfindungsland an Siedler -- § 56: Neue Regelungen zur Sicherstellung von Grenzzeichen und Grenzanerkennungen -- § 57: Neue Regelungen zur Berücksichtigung der Wünsche der Teilnehmer -- § 58: Neue Regelungen zur Aufstellung des Flurbereinigungsplanes -- § 59: Neue Regelungen zur Bekanntgabe und Anhörung bei Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan -- § 60: Neue Regelungen zur Bearbeitung von Widersprüchen -- § 61: Neue Regelungen zur Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes -- § 62: Neue Regelungen zur Bekanntmachung der Ausführungsanordnung und zur Überleitung in den neuen Zustand -- § 63: Neue Regelungen zur vorzeitigen Ausführungsanordnung -- § 64: Neue Regelungen zur Änderung oder Ergänzung des Flurbereinigungsplanes nach der Ausführungsanordnung -- § 65: Neue Vorschriften zur vorläufigen Besitzeinweisung -- § 66: Neue Vorschriften zur Übertragung von Besitz, Verwaltung und Nutzung -- § 67: Neue Vorschriften zu Ausgleichen und Abfindungen in Geld -- § 68: Neue Vorschriften zur Wahrung der Rechte Dritter -- § 69: Neue Vorschriften für Nießbraucher -- § 70: Neue Vorschriften für Pachtverhältnisse -- § 71: Neue Vorschriften zur Entscheidung über Leistungen und Ausgleich -- § 72: Neue Vorschriften zur Wahrung von Rechten bei Geldabfindung -- § 73: Neue Vorschriften zur Abfindung von Anteilsberechtigten und Rechteinhabern -- § 74: Neue Vorschriften zur Wahrung von Rechten bei Geldabfindung -- § 75: Neue Vorschriften zur Hinterlegung von Geldabfindungen -- § 76: Neue Vorschriften zur Verteilung von hinterlegten Geldabfindungen -- § 77: Neue Vorschriften zur Anwendung der §§ 74 bis 76 -- § 78: Neue Vorschriften zur Bereitstellung von Geldabfindungen -- § 79: Neue Vorschriften zur Berichtigung der öffentlichen Bücher -- § 80: Neue Vorschriften zur Berichtigung des Grundbuches -- § 81: Neue Vorschriften zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters -- § 82: Neue Vorschriften zur vorzeitigen Berichtigung des Grundbuches -- § 83: Neue Vorschriften zur Übernahme von Änderungen des Flurbereinigungsplanes -- § 84: Neue Vorschriften zur Einbeziehung von Waldgrundstücken -- § 85: Neue Vorschriften zu Sonderregelungen für Waldgrundstücke -- § 20: Neufassung des § 20, der die Beitrags- und Vorschußpflicht regelt. -- § 21: Neufassung des § 21, der die Bildung und Zusammensetzung des Vorstands regelt. -- § 22: Neufassung des § 22, der die Einberufung von Versammlungen der Teilnehmer regelt. -- § 23: Neufassung des § 23, der die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Stellvertretern regelt. -- § 24: Neufassung des § 24, der die Entschädigung für Vorstandsmitglieder und Stellvertreter regelt. -- § 25: Neufassung des § 25, der die Aufgaben des Vorstands regelt. -- § 26: Neufassung des § 26, der die Beschlussfähigkeit und die Tätigkeit des Vorstands regelt. -- § 26a: Neufassung des § 26a, der die Bildung von Verbänden der Teilnehmergemeinschaften regelt. -- § 26b: Neufassung des § 26b, der die Aufgaben und die Wahl des Vorstands des Verbands regelt. -- § 26c: Neufassung des § 26c, der die Vorarbeiten und die Abwicklung von Geschäften des Verbands regelt. -- § 26d: Neufassung des § 26d, der die Aufsicht über den Verband regelt. -- § 26e: Neufassung des § 26e, der die Bildung von Gesamtverbänden regelt. -- § 27: Neufassung des § 27, der die Wertermittlung für die Abfindung von Teilnehmern regelt. -- § 28: Neufassung des § 28, der die Wertermittlung für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke regelt. -- § 29: Neufassung des § 29, der die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland regelt. -- § 30: Neufassung des § 30, der die Maßgabe für die Größe der Grundstücke regelt. -- § 31: Neufassung des § 31, der die Vornahme der Wertermittlung durch Sachverständige regelt. -- § 32: Neufassung des § 32, der die Einsichtnahme und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse regelt. -- § 33: Neufassung des § 33, der die abweichende Regulierung der Wertermittlung durch die Länder regelt. -- § 34: Neufassung des § 34, der die zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums regelt. -- § 59 Abs. 2: Bestimmung bleibt unberührt -- § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4: Bestimmung gilt entsprechend -- § 139 Abs. 3: Bestimmung gilt entsprechend -- § 142 Abs. 1: Neue Fassung für Frist zur Erhebung der Klage -- § 142 Abs. 2: Neue Fassung für Fristen und Zulässigkeit der Klage -- § 142 Abs. 3: Neue Fassung für Klageantrag -- § 143: Neue Fassung für Vorbereitung der Entscheidung -- § 144: Neue Fassung für Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts -- § 145: Neue Fassung für Anfechtungsklage ohne mündliche Verhandlung -- § 146: Neue Fassung für Sondervorschriften -- § 147: Neue Fassung für Kostenfestsetzung -- § 148: Neue Fassung für Vollstreckung der Urteile -- § 149: Neue Fassung für Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens -- § 150: Neue Fassung für Übersendung von Unterlagen -- § 151: Neue Fassung für Teilnehmergemeinschaft nach Beendigung des Verfahrens -- § 152: Neue Fassung für Verteilung von Einkünften -- § 153: Neue Fassung für Auflösung der Teilnehmergemeinschaft -- § 154: Neue Fassung für Ordnungswidrigkeiten -- § 155: Neue Fassung für Außerkrafttreten von Gesetzen -- § 156: Neue Fassung für Anwendung auf anhängige Verfahren -- § 157: Neue Fassung für benachbarte Länder -- § 158: Neue Fassung für Anwendung in Berlin -- § 159: Neue Fassung für Inkrafttreten -- § 117: Neue Vorschriften zur Ordnungswahrung bei Verhandlungen -- § 118: Neue Vorschriften zur Genehmigung von Erklärungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts -- § 119: Neue Vorschriften zur Bestellung von Vertretern durch das Vormundschaftsgericht -- § 120: Neue Vorschriften zur Vertretung von Beteiligten durch Bevollmächtigte und Beistände -- § 121: Neue Vorschriften zur Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen -- § 122: Neue Vorschriften zur Anwendung von Vorschriften über Pflegschaft für Rechtsanwälte und Personen mit gestatteter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten -- § 123: Neue Vorschriften zur schriftlichen Vollmacht und deren Übermittlung -- § 124: Neue Vorschriften zur Zulassung von Erklärungen ohne formgerechte Vollmacht -- § 125: Neue Vorschriften zur Befugnis der Bevollmächtigten und Vertreter -- § 126: Neue Vorschriften zur Wirkung und Widerruf der Vollmacht -- § 127: Neue Vorschriften zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten für Beteiligte außerhalb des Flurbereinigungsgebiets -- § 128: Neue Vorschriften zur Bestellung eines Bevollmächtigten für Beteiligte außerhalb des Geltungsbereichs -- § 129: Neue Vorschriften zur Niederschrift von Verhandlungen -- § 130: Neue Vorschriften zur Genehmigung und Unterzeichnung der Verhandlungsniederschrift -- § 131: Neue Vorschriften zur Beweisbarkeit der Verhandlungsformalitäten -- § 132: Neue Vorschriften zur Berichtigung offensichtlicher Fehler in Verhandlungsniederschriften und Flurbereinigungsplänen -- § 133: Neue Vorschriften zur Erteilung von Abschriften und Abzeichnungen auf Verlangen -- § 134: Neue Vorschriften zur Versäumung von Terminen und spätere Erklärungen -- § 135: Neue Vorschriften zur Rechts- und Amtshilfe für Flurbereinigungsbehörden -- § 136: Neue Vorschriften zur Vollstreckung von Geldforderungen -- § 137: Neue Vorschriften zur Anwendung von Zwangsmitteln -- § 138: Neue Vorschriften zur Einrichtung des Flurbereinigungsgerichts -- § 139: Neue Vorschriften zur Besetzung des Flurbereinigungsgerichts -- § 140: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts -- § 141: Neue Vorschriften zur Anfechtung von Verwaltungsakten durch Widerspruch -- § 100: Der Zusammenlegungsplan ersetzt den Flurbereinigungsplan, Vorstellungen der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und des Naturschutzes sind zu berücksichtigen. -- § 101: Die Ausführungsanordnung, die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung und die Überleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in Abschrift zu übersenden oder öffentlich bekanntzumachen. -- § 102: Die Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens schließt die spätere Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus. -- § 103: Bestimmungen zur Anwendung des Bayerischen Arrondierungsgesetzes und der Agrarreformverordnung bleiben unberührt. -- § 103a: Einführung des freiwilligen Landtausches zur Verbesserung der Agrarstruktur. -- § 103b: Der freiwillige Landtausch ist ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem im Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber ländliche Grundstücke getauscht werden. -- § 103c: Die Durchführung des freiwilligen Landtausches setzt voraus, dass die Tauschpartner dies schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen. -- § 103d: Die Flurbereinigungsbehörde ist zuständig für die Einstellung des Verfahrens. -- § 103e: Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zusammengelegt werden, und ein Wege- und Gewässerplan wird nicht aufgestellt. -- § 103f: An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Tauschplan, der von den beteiligten Tauschpartnern genehmigt werden muss. -- § 103g: Die zur Ausführung des freiwilligen Landtausches erforderlichen Aufwendungen fallen den Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last. -- § 103h: Die Schlußfeststellung ist nicht erforderlich, das Verfahren endet, sobald die öffentlichen Bücher berichtigt sind. -- § 103i: Die Durchführung eines freiwilligen Landtausches schließt die spätere Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus. -- § 103j: Ein Flurbereinigungsverfahren kann als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden. -- § 103k: Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren kann als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden. -- § 104: Die Verfahrenskosten trägt das Land. -- § 105: Die Ausführungskosten fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last. -- § 106: Eigentümern von Grundstücken, die von der Flurbereinigung wesentliche Vorteile haben, ist ein entsprechender Beitrag zu den Ausführungskosten aufzuerlegen. -- § 107: Ist die Erledigung eines Antrages zur Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens nicht erforderlich, so trägt der Antragsteller die Kosten. -- § 108: Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben. -- § 109: Die Berufsvertretung der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei ist die Landwirtschaftskammer. -- § 110: Mehreren Beteiligten in einer Gemeinde kann auch durch Umlauf zugestellt werden. -- § 111: In den Ladungen muß auf den Gegenstand der Verhandlung und die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hingewiesen werden. -- § 112: Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden. -- § 113: Sonderart der Zustellung durch Umlauf. -- § 114: Die Flurbereinigungsbehörde und die obere Flurbereinigungsbehörde können das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen und den nach ihrem Ermessen erforderlichen Beweis in vollem Umfange erheben. +- § 21 Abs. 7: Einfügung der Wörter 'und Wahlperioden einführen' +- Überschrift des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils: Neufassung der Überschrift +- § 86: Neufassung des gesamten § 86 +- § 93 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von '§ 86 Abs. 1 Nr. 1' durch '§ 86 Abs. 2 Nr. 1' +- § 103a Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'zusammenzulegen' durch 'neu zu ordnen' +- § 103c Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 +- § 103d: Neufassung des § 103d +- § 141 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes +- § 142 Abs. 1: Streichung des Absatzes 1 ## Wortlaut diff --git a/flurbg/HISTORY.md b/flurbg/HISTORY.md index 1a2c17c8e0..bebdd49a89 100644 --- a/flurbg/HISTORY.md +++ b/flurbg/HISTORY.md @@ -5,3 +5,4 @@ - **1965-08-14** · BGBl. 1965 I S. 753 — Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend - **1976-03-19** · BGBl. 1976 I S. 533 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes - **1976-03-19** · BGBl. 1976 I S. 546 — Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes +- **1994-08-31** · BGBl. 1994 I S. 2187 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) diff --git a/flurbg/STELLEN.md b/flurbg/STELLEN.md index 17ad7a84d9..760c224a95 100644 --- a/flurbg/STELLEN.md +++ b/flurbg/STELLEN.md @@ -1,164 +1,11 @@ # Stellen dieser Station -- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Anordnung von Ersatzpflanzungen bei Eingriffen -- § 433 Abs. 4: Neue Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung des Erfordernisses der Zustimmung -- § 433 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Wirkung der Rechtswirkungen bei fehlender Bekanntmachung -- § 35: Neue Vorschriften zur Berechtigung der Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde -- § 36: Neue Vorschriften zur vorläufigen Anordnung und Entschädigung -- § 37: Neue Vorschriften zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes -- § 38: Neue Vorschriften zur Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Neugestaltung -- § 39: Neue Vorschriften zur Schaffung gemeinschaftlicher und öffentlicher Anlagen -- § 40: Neue Vorschriften zur Bereitstellung von Land für öffentliche Anlagen -- § 41: Neue Vorschriften zur Erstellung und Feststellung des Plans für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen -- § 42: Neue Vorschriften zur Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen -- § 43: Neue Vorschriften zur Gründung von Wasser- und Bodenverbänden -- § 44: Neue Vorschriften zur Abfindung der Teilnehmer -- § 45: Neue Vorschriften zur Veränderung bestimmter Grundstücke -- § 46: Neue Vorschriften zur Bemessung der Abfindung bei erheblichen Verbesserungen -- § 86: Neue Vorschriften für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren -- § 87: Neue Vorschriften für die Bereitstellung von land in großem Umfange für Unternehmen -- § 88: Sondervorschriften für das Flurbereinigungsverfahren im Falle des § 87 -- § 89: Vorschriften für die Entschädigung in Geld im Flurbereinigungsverfahren -- § 90: Vorschriften für die Verteilung des Landverlustes bei Grundabtretungen nach berggesetzlichen Vorschriften -- § 91: Neue Vorschriften für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren -- § 92: Definition und Anwendungsbereich des Zusammenlegungsverfahrens -- § 93: Vorschriften für die Einführung und Anordnung der Zusammenlegung -- § 94: Vorschriften für nachträgliche Änderungen und Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens -- § 95: Vorschriften für die Bildung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft -- § 96: Vorschriften für die Ermittlung des Wertes der Grundstücke -- § 97: Vorschriften für die Zusammenlegung des zersplitterten Grundbesitzes -- § 98: Vorschriften für die Abfindung -- § 99: Vorschriften für die Bestimmung der Abfindungen -- § 47: Neue Regelungen zur Aufbringung von Grund und Boden für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen -- § 48: Neue Regelungen zur Teilung von gemeinschaftlichem Eigentum an Grundstücken -- § 49: Neue Regelungen zur Aufhebung von Rechten an Grundstücken -- § 50: Neue Regelungen zur Übernahme und Abfindung von Holzpflanzen und anderen Bestandteilen von Grundstücken -- § 51: Neue Regelungen zur Ausgleichung von vorübergehenden Nachteilen -- § 52: Neue Regelungen zur Abfindung in Land oder Geld -- § 53: Neue Regelungen zur Auszahlung der Geldabfindung -- § 54: Neue Regelungen zur Festsetzung und Verwendung von Geldabfindungen -- § 55: Neue Regelungen zur Zuteilung von Abfindungsland an Siedler -- § 56: Neue Regelungen zur Sicherstellung von Grenzzeichen und Grenzanerkennungen -- § 57: Neue Regelungen zur Berücksichtigung der Wünsche der Teilnehmer -- § 58: Neue Regelungen zur Aufstellung des Flurbereinigungsplanes -- § 59: Neue Regelungen zur Bekanntgabe und Anhörung bei Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan -- § 60: Neue Regelungen zur Bearbeitung von Widersprüchen -- § 61: Neue Regelungen zur Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes -- § 62: Neue Regelungen zur Bekanntmachung der Ausführungsanordnung und zur Überleitung in den neuen Zustand -- § 63: Neue Regelungen zur vorzeitigen Ausführungsanordnung -- § 64: Neue Regelungen zur Änderung oder Ergänzung des Flurbereinigungsplanes nach der Ausführungsanordnung -- § 65: Neue Vorschriften zur vorläufigen Besitzeinweisung -- § 66: Neue Vorschriften zur Übertragung von Besitz, Verwaltung und Nutzung -- § 67: Neue Vorschriften zu Ausgleichen und Abfindungen in Geld -- § 68: Neue Vorschriften zur Wahrung der Rechte Dritter -- § 69: Neue Vorschriften für Nießbraucher -- § 70: Neue Vorschriften für Pachtverhältnisse -- § 71: Neue Vorschriften zur Entscheidung über Leistungen und Ausgleich -- § 72: Neue Vorschriften zur Wahrung von Rechten bei Geldabfindung -- § 73: Neue Vorschriften zur Abfindung von Anteilsberechtigten und Rechteinhabern -- § 74: Neue Vorschriften zur Wahrung von Rechten bei Geldabfindung -- § 75: Neue Vorschriften zur Hinterlegung von Geldabfindungen -- § 76: Neue Vorschriften zur Verteilung von hinterlegten Geldabfindungen -- § 77: Neue Vorschriften zur Anwendung der §§ 74 bis 76 -- § 78: Neue Vorschriften zur Bereitstellung von Geldabfindungen -- § 79: Neue Vorschriften zur Berichtigung der öffentlichen Bücher -- § 80: Neue Vorschriften zur Berichtigung des Grundbuches -- § 81: Neue Vorschriften zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters -- § 82: Neue Vorschriften zur vorzeitigen Berichtigung des Grundbuches -- § 83: Neue Vorschriften zur Übernahme von Änderungen des Flurbereinigungsplanes -- § 84: Neue Vorschriften zur Einbeziehung von Waldgrundstücken -- § 85: Neue Vorschriften zu Sonderregelungen für Waldgrundstücke -- § 20: Neufassung des § 20, der die Beitrags- und Vorschußpflicht regelt. -- § 21: Neufassung des § 21, der die Bildung und Zusammensetzung des Vorstands regelt. -- § 22: Neufassung des § 22, der die Einberufung von Versammlungen der Teilnehmer regelt. -- § 23: Neufassung des § 23, der die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Stellvertretern regelt. -- § 24: Neufassung des § 24, der die Entschädigung für Vorstandsmitglieder und Stellvertreter regelt. -- § 25: Neufassung des § 25, der die Aufgaben des Vorstands regelt. -- § 26: Neufassung des § 26, der die Beschlussfähigkeit und die Tätigkeit des Vorstands regelt. -- § 26a: Neufassung des § 26a, der die Bildung von Verbänden der Teilnehmergemeinschaften regelt. -- § 26b: Neufassung des § 26b, der die Aufgaben und die Wahl des Vorstands des Verbands regelt. -- § 26c: Neufassung des § 26c, der die Vorarbeiten und die Abwicklung von Geschäften des Verbands regelt. -- § 26d: Neufassung des § 26d, der die Aufsicht über den Verband regelt. -- § 26e: Neufassung des § 26e, der die Bildung von Gesamtverbänden regelt. -- § 27: Neufassung des § 27, der die Wertermittlung für die Abfindung von Teilnehmern regelt. -- § 28: Neufassung des § 28, der die Wertermittlung für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke regelt. -- § 29: Neufassung des § 29, der die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland regelt. -- § 30: Neufassung des § 30, der die Maßgabe für die Größe der Grundstücke regelt. -- § 31: Neufassung des § 31, der die Vornahme der Wertermittlung durch Sachverständige regelt. -- § 32: Neufassung des § 32, der die Einsichtnahme und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse regelt. -- § 33: Neufassung des § 33, der die abweichende Regulierung der Wertermittlung durch die Länder regelt. -- § 34: Neufassung des § 34, der die zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums regelt. -- § 59 Abs. 2: Bestimmung bleibt unberührt -- § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4: Bestimmung gilt entsprechend -- § 139 Abs. 3: Bestimmung gilt entsprechend -- § 142 Abs. 1: Neue Fassung für Frist zur Erhebung der Klage -- § 142 Abs. 2: Neue Fassung für Fristen und Zulässigkeit der Klage -- § 142 Abs. 3: Neue Fassung für Klageantrag -- § 143: Neue Fassung für Vorbereitung der Entscheidung -- § 144: Neue Fassung für Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts -- § 145: Neue Fassung für Anfechtungsklage ohne mündliche Verhandlung -- § 146: Neue Fassung für Sondervorschriften -- § 147: Neue Fassung für Kostenfestsetzung -- § 148: Neue Fassung für Vollstreckung der Urteile -- § 149: Neue Fassung für Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens -- § 150: Neue Fassung für Übersendung von Unterlagen -- § 151: Neue Fassung für Teilnehmergemeinschaft nach Beendigung des Verfahrens -- § 152: Neue Fassung für Verteilung von Einkünften -- § 153: Neue Fassung für Auflösung der Teilnehmergemeinschaft -- § 154: Neue Fassung für Ordnungswidrigkeiten -- § 155: Neue Fassung für Außerkrafttreten von Gesetzen -- § 156: Neue Fassung für Anwendung auf anhängige Verfahren -- § 157: Neue Fassung für benachbarte Länder -- § 158: Neue Fassung für Anwendung in Berlin -- § 159: Neue Fassung für Inkrafttreten -- § 117: Neue Vorschriften zur Ordnungswahrung bei Verhandlungen -- § 118: Neue Vorschriften zur Genehmigung von Erklärungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts -- § 119: Neue Vorschriften zur Bestellung von Vertretern durch das Vormundschaftsgericht -- § 120: Neue Vorschriften zur Vertretung von Beteiligten durch Bevollmächtigte und Beistände -- § 121: Neue Vorschriften zur Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen -- § 122: Neue Vorschriften zur Anwendung von Vorschriften über Pflegschaft für Rechtsanwälte und Personen mit gestatteter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten -- § 123: Neue Vorschriften zur schriftlichen Vollmacht und deren Übermittlung -- § 124: Neue Vorschriften zur Zulassung von Erklärungen ohne formgerechte Vollmacht -- § 125: Neue Vorschriften zur Befugnis der Bevollmächtigten und Vertreter -- § 126: Neue Vorschriften zur Wirkung und Widerruf der Vollmacht -- § 127: Neue Vorschriften zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten für Beteiligte außerhalb des Flurbereinigungsgebiets -- § 128: Neue Vorschriften zur Bestellung eines Bevollmächtigten für Beteiligte außerhalb des Geltungsbereichs -- § 129: Neue Vorschriften zur Niederschrift von Verhandlungen -- § 130: Neue Vorschriften zur Genehmigung und Unterzeichnung der Verhandlungsniederschrift -- § 131: Neue Vorschriften zur Beweisbarkeit der Verhandlungsformalitäten -- § 132: Neue Vorschriften zur Berichtigung offensichtlicher Fehler in Verhandlungsniederschriften und Flurbereinigungsplänen -- § 133: Neue Vorschriften zur Erteilung von Abschriften und Abzeichnungen auf Verlangen -- § 134: Neue Vorschriften zur Versäumung von Terminen und spätere Erklärungen -- § 135: Neue Vorschriften zur Rechts- und Amtshilfe für Flurbereinigungsbehörden -- § 136: Neue Vorschriften zur Vollstreckung von Geldforderungen -- § 137: Neue Vorschriften zur Anwendung von Zwangsmitteln -- § 138: Neue Vorschriften zur Einrichtung des Flurbereinigungsgerichts -- § 139: Neue Vorschriften zur Besetzung des Flurbereinigungsgerichts -- § 140: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts -- § 141: Neue Vorschriften zur Anfechtung von Verwaltungsakten durch Widerspruch -- § 100: Der Zusammenlegungsplan ersetzt den Flurbereinigungsplan, Vorstellungen der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und des Naturschutzes sind zu berücksichtigen. -- § 101: Die Ausführungsanordnung, die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung und die Überleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in Abschrift zu übersenden oder öffentlich bekanntzumachen. -- § 102: Die Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens schließt die spätere Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus. -- § 103: Bestimmungen zur Anwendung des Bayerischen Arrondierungsgesetzes und der Agrarreformverordnung bleiben unberührt. -- § 103a: Einführung des freiwilligen Landtausches zur Verbesserung der Agrarstruktur. -- § 103b: Der freiwillige Landtausch ist ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem im Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber ländliche Grundstücke getauscht werden. -- § 103c: Die Durchführung des freiwilligen Landtausches setzt voraus, dass die Tauschpartner dies schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen. -- § 103d: Die Flurbereinigungsbehörde ist zuständig für die Einstellung des Verfahrens. -- § 103e: Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zusammengelegt werden, und ein Wege- und Gewässerplan wird nicht aufgestellt. -- § 103f: An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Tauschplan, der von den beteiligten Tauschpartnern genehmigt werden muss. -- § 103g: Die zur Ausführung des freiwilligen Landtausches erforderlichen Aufwendungen fallen den Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last. -- § 103h: Die Schlußfeststellung ist nicht erforderlich, das Verfahren endet, sobald die öffentlichen Bücher berichtigt sind. -- § 103i: Die Durchführung eines freiwilligen Landtausches schließt die spätere Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus. -- § 103j: Ein Flurbereinigungsverfahren kann als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden. -- § 103k: Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren kann als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden. -- § 104: Die Verfahrenskosten trägt das Land. -- § 105: Die Ausführungskosten fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last. -- § 106: Eigentümern von Grundstücken, die von der Flurbereinigung wesentliche Vorteile haben, ist ein entsprechender Beitrag zu den Ausführungskosten aufzuerlegen. -- § 107: Ist die Erledigung eines Antrages zur Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens nicht erforderlich, so trägt der Antragsteller die Kosten. -- § 108: Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben. -- § 109: Die Berufsvertretung der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei ist die Landwirtschaftskammer. -- § 110: Mehreren Beteiligten in einer Gemeinde kann auch durch Umlauf zugestellt werden. -- § 111: In den Ladungen muß auf den Gegenstand der Verhandlung und die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hingewiesen werden. -- § 112: Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden. -- § 113: Sonderart der Zustellung durch Umlauf. -- § 114: Die Flurbereinigungsbehörde und die obere Flurbereinigungsbehörde können das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen und den nach ihrem Ermessen erforderlichen Beweis in vollem Umfange erheben. +- § 21 Abs. 7: Einfügung der Wörter 'und Wahlperioden einführen' +- Überschrift des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils: Neufassung der Überschrift +- § 86: Neufassung des gesamten § 86 +- § 93 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von '§ 86 Abs. 1 Nr. 1' durch '§ 86 Abs. 2 Nr. 1' +- § 103a Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'zusammenzulegen' durch 'neu zu ordnen' +- § 103c Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 +- § 103d: Neufassung des § 103d +- § 141 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes +- § 142 Abs. 1: Streichung des Absatzes 1 diff --git a/flurbg/§103a.md b/flurbg/§103a.md index 4bf05ec6b7..6189e16e3f 100644 --- a/flurbg/§103a.md +++ b/flurbg/§103a.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 103a > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1976-03-19 — Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes -> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 546 +> Station: 1994-08-31 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2187 -§ 103a: Einführung des freiwilligen Landtausches zur Verbesserung der Agrarstruktur. +§ 103a Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'zusammenzulegen' durch 'neu zu ordnen' diff --git a/flurbg/§103c.md b/flurbg/§103c.md index d2de8314e7..5b40e6c107 100644 --- a/flurbg/§103c.md +++ b/flurbg/§103c.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 103c > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1976-03-19 — Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes -> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 546 +> Station: 1994-08-31 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2187 -§ 103c: Die Durchführung des freiwilligen Landtausches setzt voraus, dass die Tauschpartner dies schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen. +§ 103c Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 diff --git a/flurbg/§103d.md b/flurbg/§103d.md index beabe610ed..688b1b86da 100644 --- a/flurbg/§103d.md +++ b/flurbg/§103d.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 103d > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1976-03-19 — Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes -> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 546 +> Station: 1994-08-31 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2187 -§ 103d: Die Flurbereinigungsbehörde ist zuständig für die Einstellung des Verfahrens. +§ 103d: Neufassung des § 103d diff --git a/flurbg/§141.md b/flurbg/§141.md index c6cb09fa8e..b62956cd51 100644 --- a/flurbg/§141.md +++ b/flurbg/§141.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 141 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1976-03-19 — Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes -> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 546 +> Station: 1994-08-31 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2187 -§ 141: Neue Vorschriften zur Anfechtung von Verwaltungsakten durch Widerspruch +§ 141 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes diff --git a/flurbg/§142.md b/flurbg/§142.md index c3fc85b772..b92c5e4756 100644 --- a/flurbg/§142.md +++ b/flurbg/§142.md @@ -1,11 +1,7 @@ # § 142 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1976-03-19 — Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes -> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 546 +> Station: 1994-08-31 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2187 -§ 142 Abs. 1: Neue Fassung für Frist zur Erhebung der Klage - -§ 142 Abs. 2: Neue Fassung für Fristen und Zulässigkeit der Klage - -§ 142 Abs. 3: Neue Fassung für Klageantrag +§ 142 Abs. 1: Streichung des Absatzes 1 diff --git a/flurbg/§21.md b/flurbg/§21.md index cc7a053ea1..740bbc0ffe 100644 --- a/flurbg/§21.md +++ b/flurbg/§21.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 21 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1976-03-19 — Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes -> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 546 +> Station: 1994-08-31 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2187 -§ 21: Neufassung des § 21, der die Bildung und Zusammensetzung des Vorstands regelt. +§ 21 Abs. 7: Einfügung der Wörter 'und Wahlperioden einführen' diff --git a/flurbg/§86.md b/flurbg/§86.md index db2d62181a..0ad22d4759 100644 --- a/flurbg/§86.md +++ b/flurbg/§86.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 86 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1976-03-19 — Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes -> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 546 +> Station: 1994-08-31 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2187 -§ 86: Neue Vorschriften für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren +§ 86: Neufassung des gesamten § 86 diff --git a/flurbg/§93.md b/flurbg/§93.md index ec500f369b..72fb35c009 100644 --- a/flurbg/§93.md +++ b/flurbg/§93.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 93 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1976-03-19 — Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes -> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 546 +> Station: 1994-08-31 — Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) +> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2187 -§ 93: Vorschriften für die Einführung und Anordnung der Zusammenlegung +§ 93 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von '§ 86 Abs. 1 Nr. 1' durch '§ 86 Abs. 2 Nr. 1' diff --git a/verkuendungen/1994/bgbl1-1994-57-3.md b/verkuendungen/1994/bgbl1-1994-57-3.md new file mode 100644 index 0000000000..eeb17f6cd4 --- /dev/null +++ b/verkuendungen/1994/bgbl1-1994-57-3.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 1994 I S. 2187 + +- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) +- **Typ:** Änderung +- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 2187 +- **Verkündung:** 1994-08-31 +- **Inkrafttreten:** 1994-09-01 (Tag nach der Verkündung) +- **Ausfertigung:** 1994-08-23 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/57#page=3 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm +- **Stammnormen in diesem Commit:** FLURBG + +## Kurz + +Das Gesetz führt Änderungen am Flurbereinigungsgesetz durch, insbesondere zur Vereinfachung des Flurbereinigungsverfahrens zur Landentwicklung und zur Klarstellung von Kostenregelungen. +