BGBl. 2013 I S. 2865 · Verordnung · Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
Inkrafttreten: 2013-08-05
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 2013-08-05

BGBl-Id: bgbl1-2013-45-2
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# AWV_2013 — 2011-08-03
# AWV_2013 — 2013-08-05
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 1595
- **Inkrafttreten:** 2011-08-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/41#page=43
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung sowie die Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, um die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern zu vereinfachen.
- **Titel:** Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2865
- **Inkrafttreten:** 2013-08-05
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/45#page=9
- **Kurz:** Die Außenwirtschaftsverordnung regelt die Genehmigungs- und Meldepflichten für den Aus- und Einfuhrhandel sowie die Verbringung von Gütern aus und ins Inland.
## Betroffene Stellen
- § 2a: Einführung von Zertifikaten für die Zuverlässigkeit von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr
- § 2b: Regelung der Formvorschriften für Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr
- § 17: Neufassung der Vorschriften für die Ausfuhrgenehmigung, insbesondere hinsichtlich der Dokumentation des Endverbleibs
- § 17a: Einführung von Informations- und Buchführungspflichten für Ausfuhren von speziellen Gütern
- § 19 Abs. 1: Ergänzung der Vorschriften für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter
- § 21: Anpassung der Vorschriften für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter
- § 21a: Einführung des Zertifizierungsverfahrens für Empfänger von speziellen Gütern
- § 70 Abs. 6: Erweiterung der Strafvorschriften um Verstöße gegen § 17a
- § 82: Neufassung des § 82, der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Union regelt.
- § 83: Neufassung des § 83, der das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung regelt.
- Anhang I, Nummer 0007: Neue Liste von Chemikalien und biologischen Wirkstoffen hinzugefügt.
- Anhang I, Nummer 0008: Neue Liste von Energetischen Materialien und zugehörigen Stoffen hinzugefügt.
- § 64: Neue Vorschriften zur Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland
- § 65: Neue Vorschriften zur Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
- § 66: Neue Vorschriften zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten
- § 67: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen
- § 68: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen im Transithandel
- § 69: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen
- § 70: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen der Geldinstitute
- § 34: Neue Vorschriften für die Angaben bei der Einfuhr von Waren für die Marktbeobachtung
- § 35: Neue Vorschriften für die Einfuhrkontrollmeldung bei der Einfuhr von bestimmten Waren
- § 36: Neue Vorschriften für die vorherige Einfuhrüberwachung
- § 37: Neue Vorschriften für die Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung
- § 38: Neue Vorschriften für das Vorlegen von Ursprungszeugnissen und Ursprungserklärungen
- § 39: Neue Vorschriften für die Einfuhrgenehmigung
- § 40: Neue Vorschriften für das erleichterte Verfahren für landwirtschaftliche Waren
- § 41: Neue Vorschriften für das erleichterte Verfahren für sonstige Waren
- § 74 Abs. 10: Neue Ausnahmen für Libanon hinzugefügt.
- § 74 Abs. 11: Neue Ausnahmen für Liberia hinzugefügt.
- § 74 Abs. 12: Neue Ausnahmen für Libyen hinzugefügt.
- § 74 Abs. 13: Neue Ausnahmen für die Republik Guinea hinzugefügt.
- § 74 Abs. 14: Neue Ausnahmen für Simbabwe hinzugefügt.
- § 74 Abs. 15: Neue Ausnahmen für Somalia hinzugefügt.
- § 74 Abs. 16: Neue Ausnahmen für Sudan oder Südsudan hinzugefügt.
- § 74 Abs. 17: Neue Ausnahmen für Syrien hinzugefügt.
- Anhang I, Nummer 0009: Neufassung der Liste der erfassten Kriegsschiffe, Marine-Spezialausrüstung, Zubehör und Bestandteile
- Anhang I, Nummer 0010: Neufassung der Liste der erfassten Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke, Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile
- Unternummer 0004b2: Definition des Begriffs 'Tätigkeiten' für die Handhabung, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen
- Unternummer 0004b: Einschluss von fahrbaren Gasverflüssigungsanlagen und schwimmfähigen elektrisch leitenden Kabeln zum Räumen magnetischer Minen
- Unternummer 0004c: Definition von Flugkörperabwehrsystemen für Luftfahrzeuge und deren Einschluss- und Ausschlusskriterien
- Unternummer 0005: Definition von Feuerleiteinrichtungen, zugehöriger Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandten Systemen, besonders konstruiert für militärische Zwecke
- Unternummer 0006: Definition von Landfahrzeugen und Bestandteilen hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke
- Unternummer 0007: Definition von chemischen oder biologischen Agenzien, Reizstoffen, radioaktiven Stoffen, zugehöriger Ausrüstung, Bestandteilen und Materialien
- § 42 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Prüfung von frischem Obst und Gemüse bei der Einfuhr
- § 42 Abs. 2: Neue Vorschriften für die genehmigungsfreie Einfuhr von Obst und Gemüse
- § 42 Abs. 3: Neue Vorschriften für die genehmigungsfreie Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse
- § 42 Abs. 4: Bestimmung, dass Absatz 2 nicht anwendbar ist, soweit das erleichterte Verfahren nach § 40 gilt
- § 43: Neue Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Waren, die sich in Freizonen oder Zolllagern befinden
- § 44: Neue Vorschriften für Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern
- § 45: Neue Vorschriften für das Durchfuhrverfahren
- § 46: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
- § 47: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland
- § 48: Neue Vorschriften für Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
- § 49: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen
- § 50: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung
- § 64: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
- § 65: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
- § 66: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
- § 67: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
- § 68: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
- § 69: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
- § 70: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
- § 71: Einführung von spezifischen Meldefristen für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
- § 72: Einführung von spezifischen Meldestellen und Einreichungswegen für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
- § 73: Einführung von Ausnahmen von der Meldepflicht für bestimmte Meldepflichtige.
- § 74: Einführung von Ausfuhr- und Durchfuhrverboten für bestimmte Güter in bestimmte Länder.
- § 75: Einführung von Handels- und Vermittlungsverboten für bestimmte Güter in bestimmte Länder.
- § 76: Einführung von Ausnahmen von den Verbotsbestimmungen in § 74 und § 75.
- Anhang I, Teil I, Definitionen: Neue Definitionen für Begriffe wie 'Roboter', 'Software', 'Supraleitend', 'Technologie', 'Teilnehmerstaat', 'Toxine', 'Treibstoffe', 'Unverzichtbar', 'Verwendung', 'Vorprodukte', 'Weltraumgeeignet', 'Wissenschaftliche Grundlagenforschung', 'Zivile Luftfahrzeuge' eingeführt.
- Anhang I, Teil II, Waren pflanzlichen Ursprungs: Neue Listen von Waren pflanzlichen Ursprungs, insbesondere Bulben, Gemüse, Früchte, Gewürze, Ölsamen und andere pflanzliche Produkte, eingeführt.
- Anlage 2, Anlage A1: Neue Anleitung zu Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung eingeführt.
- Anlage 3, Anlage K3: Neue Anlage zur Meldung des Vermögens von Inländern im Ausland eingeführt.
- 0010: Neufassung der Unternummern 0010a bis 0010i, die verschiedene Arten von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Bodengeräten, Lebenserhaltungsgeräten, Fallschirmen und Geräten für gesteuertes Entfalten von Fallschirmlasten umfassen.
- 0011: Neufassung der Unternummern 0011a bis 0011c, die elektronische Ausrüstung, Raumfahrzeuge und deren Bestandteile umfassen.
- 0012: Neufassung der Unternummern 0012a und 0012b, die Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie und zugehörige Ausrüstung umfassen.
- 0013: Neufassung der Unternummern 0013a bis 0013d, die Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen und Bestandteile umfassen.
- 0014: Neufassung der Unternummern 0014, die spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung und Simulation militärischer Szenarien umfassen.
- 0015: Neufassung der Unternummern 0015a bis 0015f, die Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, umfassen.
- Anlage K 3 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung des Vermögens von Inländern im Ausland
- Anlage K 4 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung des Vermögens von Ausländern im Inland
- Anlage Z 4 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr
- Anlage Z 5 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken
- Anlage Z 5a Blatt 1/1 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken
- Anlage Z 5a Blatt 1/2 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken
- Anlage Z 5a Blatt 2/1 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr
- Anhang I, Nummer 0016: Neue Definition von Schmiedestücken, Gussstücken und anderen unfertigen Erzeugnissen, die besonders konstruiert sind für bestimmte Waren.
- Anhang I, Nummer 0017: Neue Definition von verschiedenen Ausrüstungsgegenständen, Materialien und Bibliotheken, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
- Anhang I, Nummer 0018: Neue Definition von Ausrüstung und Bestandteilen für die Herstellung von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
- Anhang I, Nummer 0019: Neue Definition von Strahlenwaffen-Systemen, zugehöriger Ausrüstung und Versuchsmodellen.
- Anhang I, Nummer 0020: Neue Definition von kryogenischer und supraleitender Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
- Anhang I, Nummer 0021: Neue Definition von Software, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke.
- Anhang I, Nummer 0022: Neue Definition von Technologie, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke.
- Anhang I, Nummer 2B909: Neue Definition von Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, besonders konstruiert für Syrien.
- Anhang I, Nummer 2B952: Neue Definition von Ausrüstung zur Handhabung biologischer Stoffe, besonders konstruiert für Iran, Nordkorea oder Syrien.
- § 50 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Pflicht des Inländers festlegt, das BAFA zu unterrichten, wenn er technische Unterstützung erbringen möchte.
- § 50 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Entscheidung des BAFA über die Genehmigungspflichtigkeit der technischen Unterstützung regelt.
- § 50 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten der technischen Unterstützung festlegt.
- § 51: Neufassung des § 51, der Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland regelt.
- § 52: Neufassung des § 52, der Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen regelt.
- § 53: Neufassung des § 53, der Befreiungen von der Genehmigungspflicht für technische Unterstützung regelt.
- § 54: Neufassung des § 54, der Beschränkungen der Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit deutschen Auslandsschulden regelt.
- § 55: Neufassung des § 55, der die sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben regelt.
- § 56: Neufassung des § 56, der die Berechnung von Stimmrechtsanteilen regelt.
- § 57: Neufassung des § 57, der die Pflicht des unmittelbaren Erwerbers, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Unterlagen über den Erwerb einzureichen, regelt.
- § 58: Neufassung des § 58, der die Unbedenklichkeitsbescheinigung regelt.
- § 59: Neufassung des § 59, der die Untersagung oder Anordnungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben regelt.
- § 60: Neufassung des § 60, der die sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben regelt.
- § 61: Neufassung des § 61, der die Freigabe eines Erwerbs nach § 60 regelt.
- § 62: Neufassung des § 62, der die Untersagung oder Anordnungen im Zusammenhang mit sektorspezifischen Unternehmenserwerben regelt.
- § 63: Neufassung des § 63, der Begriffsbestimmungen für Meldungen im Kapital- und Zahlungsverkehr regelt.
- Anlage Z 5a zur AWV, Blatt 2/1: Neue Formulare für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken
- Anlage Z 5a zur AWV, Blatt 2/2: Neue Formulare für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken
- Anlage Z 5b zur AWV: Neue Formulare für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten
- Anlage Z 8 zur AWV: Neue Formulare für Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt
- Anlage Z 10 zur AWV: Neue Formulare für Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr
- Anlage Z 11 zur AWV: Neue Formulare für Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr
- Anlage Z 12 zur AWV: Neue Formulare für Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze
- Anlage Z 13 zur AWV: Neue Formulare für Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks
- Anlage Z 14 zur AWV: Neue Formulare für Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)
- Anlage Z 15 zur AWV: Neue Formulare für Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)
- 2B993: Neue Regelungen für Ausrüstung zur Abscheidung von metallischen Auflageschichten für nichtelektronische Anwendungen, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.
- 5A911: Neue Regelungen für Basisstationen für digitalen Bündelfunk, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
- 5D911: Neue Regelungen für Software, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die Verwendung von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
- 6A908: Neue Regelungen für radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.
- 6D908: Neue Regelungen für Software, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.
- 9A991: Neue Regelungen für Landfahrzeuge, die nicht von Teil I A erfasst werden, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Pakistan, Somalia oder Syrien ist.
- 9A992: Neue Regelungen für Lastkraftwagen, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Nordkorea, Iran oder Syrien ist.
- 9A993: Neue Regelungen für Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
- 9A994: Neue Regelungen für Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm³ und kleiner/gleich 600 cm³, geeignet für den Einsatz in unbemannten Luftfahrzeugen, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.
- 9E991: Neue Regelungen für Technologie entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die Entwicklung oder Herstellung der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
## Wortlaut

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- **2006-04-07** · BGBl. 2006 I S. 574 — Zwölftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
- **2009-04-23** · BGBl. 2009 I S. 770 — Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
- **2011-08-03** · BGBl. 2011 I S. 1595 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
- **2013-08-05** · BGBl. 2013 I S. 2865 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

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- § 2a: Einführung von Zertifikaten für die Zuverlässigkeit von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr
- § 2b: Regelung der Formvorschriften für Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr
- § 17: Neufassung der Vorschriften für die Ausfuhrgenehmigung, insbesondere hinsichtlich der Dokumentation des Endverbleibs
- § 17a: Einführung von Informations- und Buchführungspflichten für Ausfuhren von speziellen Gütern
- § 19 Abs. 1: Ergänzung der Vorschriften für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter
- § 21: Anpassung der Vorschriften für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter
- § 21a: Einführung des Zertifizierungsverfahrens für Empfänger von speziellen Gütern
- § 70 Abs. 6: Erweiterung der Strafvorschriften um Verstöße gegen § 17a
- § 82: Neufassung des § 82, der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Union regelt.
- § 83: Neufassung des § 83, der das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung regelt.
- Anhang I, Nummer 0007: Neue Liste von Chemikalien und biologischen Wirkstoffen hinzugefügt.
- Anhang I, Nummer 0008: Neue Liste von Energetischen Materialien und zugehörigen Stoffen hinzugefügt.
- § 64: Neue Vorschriften zur Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland
- § 65: Neue Vorschriften zur Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
- § 66: Neue Vorschriften zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten
- § 67: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen
- § 68: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen im Transithandel
- § 69: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen
- § 70: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen der Geldinstitute
- § 34: Neue Vorschriften für die Angaben bei der Einfuhr von Waren für die Marktbeobachtung
- § 35: Neue Vorschriften für die Einfuhrkontrollmeldung bei der Einfuhr von bestimmten Waren
- § 36: Neue Vorschriften für die vorherige Einfuhrüberwachung
- § 37: Neue Vorschriften für die Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung
- § 38: Neue Vorschriften für das Vorlegen von Ursprungszeugnissen und Ursprungserklärungen
- § 39: Neue Vorschriften für die Einfuhrgenehmigung
- § 40: Neue Vorschriften für das erleichterte Verfahren für landwirtschaftliche Waren
- § 41: Neue Vorschriften für das erleichterte Verfahren für sonstige Waren
- § 74 Abs. 10: Neue Ausnahmen für Libanon hinzugefügt.
- § 74 Abs. 11: Neue Ausnahmen für Liberia hinzugefügt.
- § 74 Abs. 12: Neue Ausnahmen für Libyen hinzugefügt.
- § 74 Abs. 13: Neue Ausnahmen für die Republik Guinea hinzugefügt.
- § 74 Abs. 14: Neue Ausnahmen für Simbabwe hinzugefügt.
- § 74 Abs. 15: Neue Ausnahmen für Somalia hinzugefügt.
- § 74 Abs. 16: Neue Ausnahmen für Sudan oder Südsudan hinzugefügt.
- § 74 Abs. 17: Neue Ausnahmen für Syrien hinzugefügt.
- Anhang I, Nummer 0009: Neufassung der Liste der erfassten Kriegsschiffe, Marine-Spezialausrüstung, Zubehör und Bestandteile
- Anhang I, Nummer 0010: Neufassung der Liste der erfassten Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke, Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile
- Unternummer 0004b2: Definition des Begriffs 'Tätigkeiten' für die Handhabung, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen
- Unternummer 0004b: Einschluss von fahrbaren Gasverflüssigungsanlagen und schwimmfähigen elektrisch leitenden Kabeln zum Räumen magnetischer Minen
- Unternummer 0004c: Definition von Flugkörperabwehrsystemen für Luftfahrzeuge und deren Einschluss- und Ausschlusskriterien
- Unternummer 0005: Definition von Feuerleiteinrichtungen, zugehöriger Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandten Systemen, besonders konstruiert für militärische Zwecke
- Unternummer 0006: Definition von Landfahrzeugen und Bestandteilen hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke
- Unternummer 0007: Definition von chemischen oder biologischen Agenzien, Reizstoffen, radioaktiven Stoffen, zugehöriger Ausrüstung, Bestandteilen und Materialien
- § 42 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Prüfung von frischem Obst und Gemüse bei der Einfuhr
- § 42 Abs. 2: Neue Vorschriften für die genehmigungsfreie Einfuhr von Obst und Gemüse
- § 42 Abs. 3: Neue Vorschriften für die genehmigungsfreie Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse
- § 42 Abs. 4: Bestimmung, dass Absatz 2 nicht anwendbar ist, soweit das erleichterte Verfahren nach § 40 gilt
- § 43: Neue Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Waren, die sich in Freizonen oder Zolllagern befinden
- § 44: Neue Vorschriften für Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern
- § 45: Neue Vorschriften für das Durchfuhrverfahren
- § 46: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
- § 47: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland
- § 48: Neue Vorschriften für Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
- § 49: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen
- § 50: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung
- § 64: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
- § 65: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
- § 66: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
- § 67: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
- § 68: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
- § 69: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
- § 70: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
- § 71: Einführung von spezifischen Meldefristen für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
- § 72: Einführung von spezifischen Meldestellen und Einreichungswegen für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
- § 73: Einführung von Ausnahmen von der Meldepflicht für bestimmte Meldepflichtige.
- § 74: Einführung von Ausfuhr- und Durchfuhrverboten für bestimmte Güter in bestimmte Länder.
- § 75: Einführung von Handels- und Vermittlungsverboten für bestimmte Güter in bestimmte Länder.
- § 76: Einführung von Ausnahmen von den Verbotsbestimmungen in § 74 und § 75.
- Anhang I, Teil I, Definitionen: Neue Definitionen für Begriffe wie 'Roboter', 'Software', 'Supraleitend', 'Technologie', 'Teilnehmerstaat', 'Toxine', 'Treibstoffe', 'Unverzichtbar', 'Verwendung', 'Vorprodukte', 'Weltraumgeeignet', 'Wissenschaftliche Grundlagenforschung', 'Zivile Luftfahrzeuge' eingeführt.
- Anhang I, Teil II, Waren pflanzlichen Ursprungs: Neue Listen von Waren pflanzlichen Ursprungs, insbesondere Bulben, Gemüse, Früchte, Gewürze, Ölsamen und andere pflanzliche Produkte, eingeführt.
- Anlage 2, Anlage A1: Neue Anleitung zu Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung eingeführt.
- Anlage 3, Anlage K3: Neue Anlage zur Meldung des Vermögens von Inländern im Ausland eingeführt.
- 0010: Neufassung der Unternummern 0010a bis 0010i, die verschiedene Arten von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Bodengeräten, Lebenserhaltungsgeräten, Fallschirmen und Geräten für gesteuertes Entfalten von Fallschirmlasten umfassen.
- 0011: Neufassung der Unternummern 0011a bis 0011c, die elektronische Ausrüstung, Raumfahrzeuge und deren Bestandteile umfassen.
- 0012: Neufassung der Unternummern 0012a und 0012b, die Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie und zugehörige Ausrüstung umfassen.
- 0013: Neufassung der Unternummern 0013a bis 0013d, die Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen und Bestandteile umfassen.
- 0014: Neufassung der Unternummern 0014, die spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung und Simulation militärischer Szenarien umfassen.
- 0015: Neufassung der Unternummern 0015a bis 0015f, die Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, umfassen.
- Anlage K 3 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung des Vermögens von Inländern im Ausland
- Anlage K 4 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung des Vermögens von Ausländern im Inland
- Anlage Z 4 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr
- Anlage Z 5 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken
- Anlage Z 5a Blatt 1/1 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken
- Anlage Z 5a Blatt 1/2 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken
- Anlage Z 5a Blatt 2/1 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr
- Anhang I, Nummer 0016: Neue Definition von Schmiedestücken, Gussstücken und anderen unfertigen Erzeugnissen, die besonders konstruiert sind für bestimmte Waren.
- Anhang I, Nummer 0017: Neue Definition von verschiedenen Ausrüstungsgegenständen, Materialien und Bibliotheken, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
- Anhang I, Nummer 0018: Neue Definition von Ausrüstung und Bestandteilen für die Herstellung von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
- Anhang I, Nummer 0019: Neue Definition von Strahlenwaffen-Systemen, zugehöriger Ausrüstung und Versuchsmodellen.
- Anhang I, Nummer 0020: Neue Definition von kryogenischer und supraleitender Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
- Anhang I, Nummer 0021: Neue Definition von Software, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke.
- Anhang I, Nummer 0022: Neue Definition von Technologie, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke.
- Anhang I, Nummer 2B909: Neue Definition von Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, besonders konstruiert für Syrien.
- Anhang I, Nummer 2B952: Neue Definition von Ausrüstung zur Handhabung biologischer Stoffe, besonders konstruiert für Iran, Nordkorea oder Syrien.
- § 50 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Pflicht des Inländers festlegt, das BAFA zu unterrichten, wenn er technische Unterstützung erbringen möchte.
- § 50 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Entscheidung des BAFA über die Genehmigungspflichtigkeit der technischen Unterstützung regelt.
- § 50 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten der technischen Unterstützung festlegt.
- § 51: Neufassung des § 51, der Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland regelt.
- § 52: Neufassung des § 52, der Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen regelt.
- § 53: Neufassung des § 53, der Befreiungen von der Genehmigungspflicht für technische Unterstützung regelt.
- § 54: Neufassung des § 54, der Beschränkungen der Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit deutschen Auslandsschulden regelt.
- § 55: Neufassung des § 55, der die sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben regelt.
- § 56: Neufassung des § 56, der die Berechnung von Stimmrechtsanteilen regelt.
- § 57: Neufassung des § 57, der die Pflicht des unmittelbaren Erwerbers, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Unterlagen über den Erwerb einzureichen, regelt.
- § 58: Neufassung des § 58, der die Unbedenklichkeitsbescheinigung regelt.
- § 59: Neufassung des § 59, der die Untersagung oder Anordnungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben regelt.
- § 60: Neufassung des § 60, der die sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben regelt.
- § 61: Neufassung des § 61, der die Freigabe eines Erwerbs nach § 60 regelt.
- § 62: Neufassung des § 62, der die Untersagung oder Anordnungen im Zusammenhang mit sektorspezifischen Unternehmenserwerben regelt.
- § 63: Neufassung des § 63, der Begriffsbestimmungen für Meldungen im Kapital- und Zahlungsverkehr regelt.
- Anlage Z 5a zur AWV, Blatt 2/1: Neue Formulare für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken
- Anlage Z 5a zur AWV, Blatt 2/2: Neue Formulare für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken
- Anlage Z 5b zur AWV: Neue Formulare für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten
- Anlage Z 8 zur AWV: Neue Formulare für Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt
- Anlage Z 10 zur AWV: Neue Formulare für Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr
- Anlage Z 11 zur AWV: Neue Formulare für Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr
- Anlage Z 12 zur AWV: Neue Formulare für Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze
- Anlage Z 13 zur AWV: Neue Formulare für Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks
- Anlage Z 14 zur AWV: Neue Formulare für Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)
- Anlage Z 15 zur AWV: Neue Formulare für Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)
- 2B993: Neue Regelungen für Ausrüstung zur Abscheidung von metallischen Auflageschichten für nichtelektronische Anwendungen, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.
- 5A911: Neue Regelungen für Basisstationen für digitalen Bündelfunk, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
- 5D911: Neue Regelungen für Software, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die Verwendung von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
- 6A908: Neue Regelungen für radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.
- 6D908: Neue Regelungen für Software, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.
- 9A991: Neue Regelungen für Landfahrzeuge, die nicht von Teil I A erfasst werden, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Pakistan, Somalia oder Syrien ist.
- 9A992: Neue Regelungen für Lastkraftwagen, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Nordkorea, Iran oder Syrien ist.
- 9A993: Neue Regelungen für Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
- 9A994: Neue Regelungen für Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm³ und kleiner/gleich 600 cm³, geeignet für den Einsatz in unbemannten Luftfahrzeugen, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.
- 9E991: Neue Regelungen für Technologie entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die Entwicklung oder Herstellung der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 34: Abschnitt wurde gestrichen
§ 34: Neue Vorschriften für die Angaben bei der Einfuhr von Waren für die Marktbeobachtung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-04-07 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 574
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 35: Aufhebung des § 35
§ 35: Neue Vorschriften für die Einfuhrkontrollmeldung bei der Einfuhr von bestimmten Waren

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 36: Neue Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Waren
§ 36: Neue Vorschriften für die vorherige Einfuhrüberwachung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 37: Abschnitt wurde gestrichen
§ 37: Neue Vorschriften für die Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 38: Neue Vorschriften für die Warendurchfuhr
§ 38: Neue Vorschriften für das Vorlegen von Ursprungszeugnissen und Ursprungserklärungen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 39: Neue Vorschriften für das Durchfuhrverfahren
§ 39: Neue Vorschriften für die Einfuhrgenehmigung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 40: Neue Vorschriften für den Transithandel
§ 40: Neue Vorschriften für das erleichterte Verfahren für landwirtschaftliche Waren

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 41: Abschnitt wurde gestrichen
§ 41: Neue Vorschriften für das erleichterte Verfahren für sonstige Waren

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 42: Abschnitt wurde gestrichen
§ 42 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Prüfung von frischem Obst und Gemüse bei der Einfuhr
§ 42 Abs. 2: Neue Vorschriften für die genehmigungsfreie Einfuhr von Obst und Gemüse
§ 42 Abs. 3: Neue Vorschriften für die genehmigungsfreie Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse
§ 42 Abs. 4: Bestimmung, dass Absatz 2 nicht anwendbar ist, soweit das erleichterte Verfahren nach § 40 gilt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 43: Neue Vorschriften für die Transithandelsgenehmigung
§ 43: Neue Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Waren, die sich in Freizonen oder Zolllagern befinden

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-11-14 — Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2992
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 44 Abs. 2: Ersetzung von 'eintausend Deutsche Mark' durch '500 Euro'
§ 44: Neue Vorschriften für Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 45: Neue Vorschriften für die Beschränkungen nach § 7 Abs. 1 AWG
§ 45: Neue Vorschriften für das Durchfuhrverfahren

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-11-14 — Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2992
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 46 Abs. 1: Ersetzung von 'eintausend Deutsche Mark' durch '500 Euro'
§ 46: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 47: Neue Vorschriften für die Genehmigung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit Binnenschiffen
§ 47: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 48: Streichung des § 48
§ 48: Neue Vorschriften für Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 49: Neue Vorschriften für die Genehmigung von Versicherungsverträgen mit Versicherungsunternehmen in fremden Wirtschaftsgebieten
§ 49: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 50: Streichung des § 50
§ 50: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung
§ 50 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Pflicht des Inländers festlegt, das BAFA zu unterrichten, wenn er technische Unterstützung erbringen möchte.
§ 50 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Entscheidung des BAFA über die Genehmigungspflichtigkeit der technischen Unterstützung regelt.
§ 50 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten der technischen Unterstützung festlegt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 51: Neue Vorschriften für die Beschränkung von Zahlungen und Leistungen im Zusammenhang mit deutschen Auslandsschulden
§ 51: Neufassung des § 51, der Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-23 — Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 770
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 52: Anpassungen in Absatz 1 und 2, Einfügen von Satz 4
§ 52: Neufassung des § 52, der Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-23 — Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 770
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 53: Einfügen von § 53
§ 53: Neufassung des § 53, der Befreiungen von der Genehmigungspflicht für technische Unterstützung regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 54: Streichung des § 54
§ 54: Neufassung des § 54, der Beschränkungen der Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit deutschen Auslandsschulden regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 55: Neue Vorschriften für die Meldung von Direktinvestitionen in fremden Wirtschaftsgebieten
§ 55: Neufassung des § 55, der die sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 56: Neue Vorschriften für die Abgabe der Meldungen nach § 55
§ 56: Neufassung des § 56, der die Berechnung von Stimmrechtsanteilen regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 57: Neue Vorschriften zur Meldung von Vermögensanlagen gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet
§ 57: Neufassung des § 57, der die Pflicht des unmittelbaren Erwerbers, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Unterlagen über den Erwerb einzureichen, regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 58: Neue Vorschriften zur Abgabe der Meldungen nach § 57
§ 58: Neufassung des § 58, der die Unbedenklichkeitsbescheinigung regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 59: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen
§ 59: Neufassung des § 59, der die Untersagung oder Anordnungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 60
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 60: Neue Vorschriften zur Form der Meldung
§ 60: Neufassung des § 60, der die sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 61
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-07 Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 61: Neue Vorschriften zur Meldefrist
§ 61: Neufassung des § 61, der die Freigabe eines Erwerbs nach § 60 regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 62
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-11-14 — Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2992
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 62 Abs. 1: Ersetzung von 'drei Millionen Deutsche Mark' durch 'eine Million fünf-hunderttausend Euro'
§ 62: Neufassung des § 62, der die Untersagung oder Anordnungen im Zusammenhang mit sektorspezifischen Unternehmenserwerben regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 63
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-08-26 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 853
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 63: Neue Vorschriften zur Meldestelle
§ 63: Neufassung des § 63, der Begriffsbestimmungen r Meldungen im Kapital- und Zahlungsverkehr regelt.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 64
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-22 — Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1435
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 64: Neue Fassung des Paragraphen zur Regelung von Ausnahmen
§ 64: Neue Vorschriften zur Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland
§ 64: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 65
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-08-26 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 853
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 65: Der Abschnitt wird aufgehoben.
§ 65: Neue Vorschriften zur Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
§ 65: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 66
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-08-26 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 853
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 66: Neue Vorschriften für Zahlungen im Transithandel eingeführt.
§ 66: Neue Vorschriften zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten
§ 66: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 67
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-08-26 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 853
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 67: Neue Vorschriften für Zahlungen der Seeschiffahrtsunternehmen eingeführt.
§ 67: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen
§ 67: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 68
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-11-09 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 1324
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 68: Aufhebung des § 68
§ 68: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen im Transithandel
§ 68: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 69
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-11-14 — Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2992
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a: Ersetzung von 'Deutsche Mark' durch 'Euro'
§ 69: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen
§ 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b: Ersetzung von 'Deutsche Mark' durch 'Euro'
§ 69: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.

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# § 70
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-08-03Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1595
> Station: 2013-08-05Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 70 Abs. 6: Erweiterung der Strafvorschriften um Verstöße gegen § 17a
§ 70: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen der Geldinstitute
§ 70: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.

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# § 71
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-08-26 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 853
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 71: Der Abschnitt wird aufgehoben.
§ 71: Einführung von spezifischen Meldefristen für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.

7
awv_2013/§72.md Normal file
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# § 72
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 72: Einführung von spezifischen Meldestellen und Einreichungswegen für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.

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# § 73
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-31 — Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1381
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 73: Neue Fassung für Ubergangsvorschriften für Zollager
§ 73: Einführung von Ausnahmen von der Meldepflicht für bestimmte Meldepflichtige.

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# § 74
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-31 — Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1381
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 74: Neue Fassung für Ubergangsvorschrift zu § 53
§ 74 Abs. 10: Neue Ausnahmen für Libanon hinzugefügt.
§ 74 Abs. 11: Neue Ausnahmen für Liberia hinzugefügt.
§ 74 Abs. 12: Neue Ausnahmen für Libyen hinzugefügt.
§ 74 Abs. 13: Neue Ausnahmen für die Republik Guinea hinzugefügt.
§ 74 Abs. 14: Neue Ausnahmen für Simbabwe hinzugefügt.
§ 74 Abs. 15: Neue Ausnahmen für Somalia hinzugefügt.
§ 74 Abs. 16: Neue Ausnahmen für Sudan oder Südsudan hinzugefügt.
§ 74 Abs. 17: Neue Ausnahmen für Syrien hinzugefügt.
§ 74: Einführung von Ausfuhr- und Durchfuhrverboten für bestimmte Güter in bestimmte Länder.

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# § 75
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-31 — Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1381
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 75: Neue Fassung für Weitergeltung von Genehmigungen
§ 75: Einführung von Handels- und Vermittlungsverboten für bestimmte Güter in bestimmte Länder.

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# § 76
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-31 — Außenwirtschaftsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1381
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 76: Neue Fassung für Ubergangsvorschrift für Vordrucke
§ 76: Einführung von Ausnahmen von den Verbotsbestimmungen in § 74 und § 75.

7
awv_2013/§82.md Normal file
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# § 82
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 82: Neufassung des § 82, der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Union regelt.

7
awv_2013/§83.md Normal file
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# § 83
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
§ 83: Neufassung des § 83, der das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung regelt.

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# BGBl. 2013 I S. 2865
- **Titel:** Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2865
- **Verkündung:** 2013-08-05
- **Inkrafttreten:** 2013-08-05
- **Ausfertigung:** 2013-08-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/45#page=9
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AWV_2013
## Kurz
Die Außenwirtschaftsverordnung regelt die Genehmigungs- und Meldepflichten für den Aus- und Einfuhrhandel sowie die Verbringung von Gütern aus und ins Inland.