BGBl. 2013 I S. 2865 · Verordnung · Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865 Inkrafttreten: 2013-08-05 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2013-08-05 BGBl-Id: bgbl1-2013-45-2
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# AWV_2013 — 2011-08-03
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# AWV_2013 — 2013-08-05
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- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 1595
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- **Inkrafttreten:** 2011-08-04
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/41#page=43
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung sowie die Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, um die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern zu vereinfachen.
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- **Titel:** Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2865
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- **Inkrafttreten:** 2013-08-05
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/45#page=9
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- **Kurz:** Die Außenwirtschaftsverordnung regelt die Genehmigungs- und Meldepflichten für den Aus- und Einfuhrhandel sowie die Verbringung von Gütern aus und ins Inland.
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## Betroffene Stellen
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- § 2a: Einführung von Zertifikaten für die Zuverlässigkeit von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr
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- § 2b: Regelung der Formvorschriften für Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr
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- § 17: Neufassung der Vorschriften für die Ausfuhrgenehmigung, insbesondere hinsichtlich der Dokumentation des Endverbleibs
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- § 17a: Einführung von Informations- und Buchführungspflichten für Ausfuhren von speziellen Gütern
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- § 19 Abs. 1: Ergänzung der Vorschriften für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter
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- § 21: Anpassung der Vorschriften für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter
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- § 21a: Einführung des Zertifizierungsverfahrens für Empfänger von speziellen Gütern
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- § 70 Abs. 6: Erweiterung der Strafvorschriften um Verstöße gegen § 17a
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- § 82: Neufassung des § 82, der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Union regelt.
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- § 83: Neufassung des § 83, der das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung regelt.
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- Anhang I, Nummer 0007: Neue Liste von Chemikalien und biologischen Wirkstoffen hinzugefügt.
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- Anhang I, Nummer 0008: Neue Liste von Energetischen Materialien und zugehörigen Stoffen hinzugefügt.
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- § 64: Neue Vorschriften zur Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland
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- § 65: Neue Vorschriften zur Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
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- § 66: Neue Vorschriften zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten
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- § 67: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen
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- § 68: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen im Transithandel
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- § 69: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen
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- § 70: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen der Geldinstitute
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- § 34: Neue Vorschriften für die Angaben bei der Einfuhr von Waren für die Marktbeobachtung
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- § 35: Neue Vorschriften für die Einfuhrkontrollmeldung bei der Einfuhr von bestimmten Waren
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- § 36: Neue Vorschriften für die vorherige Einfuhrüberwachung
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- § 37: Neue Vorschriften für die Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung
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- § 38: Neue Vorschriften für das Vorlegen von Ursprungszeugnissen und Ursprungserklärungen
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- § 39: Neue Vorschriften für die Einfuhrgenehmigung
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- § 40: Neue Vorschriften für das erleichterte Verfahren für landwirtschaftliche Waren
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- § 41: Neue Vorschriften für das erleichterte Verfahren für sonstige Waren
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- § 74 Abs. 10: Neue Ausnahmen für Libanon hinzugefügt.
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- § 74 Abs. 11: Neue Ausnahmen für Liberia hinzugefügt.
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- § 74 Abs. 12: Neue Ausnahmen für Libyen hinzugefügt.
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- § 74 Abs. 13: Neue Ausnahmen für die Republik Guinea hinzugefügt.
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- § 74 Abs. 14: Neue Ausnahmen für Simbabwe hinzugefügt.
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- § 74 Abs. 15: Neue Ausnahmen für Somalia hinzugefügt.
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- § 74 Abs. 16: Neue Ausnahmen für Sudan oder Südsudan hinzugefügt.
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- § 74 Abs. 17: Neue Ausnahmen für Syrien hinzugefügt.
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- Anhang I, Nummer 0009: Neufassung der Liste der erfassten Kriegsschiffe, Marine-Spezialausrüstung, Zubehör und Bestandteile
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- Anhang I, Nummer 0010: Neufassung der Liste der erfassten Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke, Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile
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- Unternummer 0004b2: Definition des Begriffs 'Tätigkeiten' für die Handhabung, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen
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- Unternummer 0004b: Einschluss von fahrbaren Gasverflüssigungsanlagen und schwimmfähigen elektrisch leitenden Kabeln zum Räumen magnetischer Minen
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- Unternummer 0004c: Definition von Flugkörperabwehrsystemen für Luftfahrzeuge und deren Einschluss- und Ausschlusskriterien
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- Unternummer 0005: Definition von Feuerleiteinrichtungen, zugehöriger Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandten Systemen, besonders konstruiert für militärische Zwecke
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- Unternummer 0006: Definition von Landfahrzeugen und Bestandteilen hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke
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- Unternummer 0007: Definition von chemischen oder biologischen Agenzien, Reizstoffen, radioaktiven Stoffen, zugehöriger Ausrüstung, Bestandteilen und Materialien
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- § 42 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Prüfung von frischem Obst und Gemüse bei der Einfuhr
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- § 42 Abs. 2: Neue Vorschriften für die genehmigungsfreie Einfuhr von Obst und Gemüse
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- § 42 Abs. 3: Neue Vorschriften für die genehmigungsfreie Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse
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- § 42 Abs. 4: Bestimmung, dass Absatz 2 nicht anwendbar ist, soweit das erleichterte Verfahren nach § 40 gilt
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- § 43: Neue Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Waren, die sich in Freizonen oder Zolllagern befinden
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- § 44: Neue Vorschriften für Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern
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- § 45: Neue Vorschriften für das Durchfuhrverfahren
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- § 46: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
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- § 47: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland
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- § 48: Neue Vorschriften für Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
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- § 49: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen
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- § 50: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung
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- § 64: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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- § 65: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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- § 66: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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- § 67: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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- § 68: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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- § 69: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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- § 70: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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- § 71: Einführung von spezifischen Meldefristen für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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- § 72: Einführung von spezifischen Meldestellen und Einreichungswegen für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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- § 73: Einführung von Ausnahmen von der Meldepflicht für bestimmte Meldepflichtige.
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- § 74: Einführung von Ausfuhr- und Durchfuhrverboten für bestimmte Güter in bestimmte Länder.
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- § 75: Einführung von Handels- und Vermittlungsverboten für bestimmte Güter in bestimmte Länder.
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- § 76: Einführung von Ausnahmen von den Verbotsbestimmungen in § 74 und § 75.
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- Anhang I, Teil I, Definitionen: Neue Definitionen für Begriffe wie 'Roboter', 'Software', 'Supraleitend', 'Technologie', 'Teilnehmerstaat', 'Toxine', 'Treibstoffe', 'Unverzichtbar', 'Verwendung', 'Vorprodukte', 'Weltraumgeeignet', 'Wissenschaftliche Grundlagenforschung', 'Zivile Luftfahrzeuge' eingeführt.
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- Anhang I, Teil II, Waren pflanzlichen Ursprungs: Neue Listen von Waren pflanzlichen Ursprungs, insbesondere Bulben, Gemüse, Früchte, Gewürze, Ölsamen und andere pflanzliche Produkte, eingeführt.
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- Anlage 2, Anlage A1: Neue Anleitung zu Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung eingeführt.
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- Anlage 3, Anlage K3: Neue Anlage zur Meldung des Vermögens von Inländern im Ausland eingeführt.
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- 0010: Neufassung der Unternummern 0010a bis 0010i, die verschiedene Arten von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Bodengeräten, Lebenserhaltungsgeräten, Fallschirmen und Geräten für gesteuertes Entfalten von Fallschirmlasten umfassen.
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- 0011: Neufassung der Unternummern 0011a bis 0011c, die elektronische Ausrüstung, Raumfahrzeuge und deren Bestandteile umfassen.
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- 0012: Neufassung der Unternummern 0012a und 0012b, die Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie und zugehörige Ausrüstung umfassen.
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- 0013: Neufassung der Unternummern 0013a bis 0013d, die Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen und Bestandteile umfassen.
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- 0014: Neufassung der Unternummern 0014, die spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung und Simulation militärischer Szenarien umfassen.
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- 0015: Neufassung der Unternummern 0015a bis 0015f, die Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, umfassen.
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- Anlage K 3 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung des Vermögens von Inländern im Ausland
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- Anlage K 4 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung des Vermögens von Ausländern im Inland
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- Anlage Z 4 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr
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- Anlage Z 5 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken
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- Anlage Z 5a Blatt 1/1 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken
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- Anlage Z 5a Blatt 1/2 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken
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- Anlage Z 5a Blatt 2/1 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr
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- Anhang I, Nummer 0016: Neue Definition von Schmiedestücken, Gussstücken und anderen unfertigen Erzeugnissen, die besonders konstruiert sind für bestimmte Waren.
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- Anhang I, Nummer 0017: Neue Definition von verschiedenen Ausrüstungsgegenständen, Materialien und Bibliotheken, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
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- Anhang I, Nummer 0018: Neue Definition von Ausrüstung und Bestandteilen für die Herstellung von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
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- Anhang I, Nummer 0019: Neue Definition von Strahlenwaffen-Systemen, zugehöriger Ausrüstung und Versuchsmodellen.
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- Anhang I, Nummer 0020: Neue Definition von kryogenischer und supraleitender Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
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- Anhang I, Nummer 0021: Neue Definition von Software, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke.
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- Anhang I, Nummer 0022: Neue Definition von Technologie, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke.
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- Anhang I, Nummer 2B909: Neue Definition von Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, besonders konstruiert für Syrien.
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- Anhang I, Nummer 2B952: Neue Definition von Ausrüstung zur Handhabung biologischer Stoffe, besonders konstruiert für Iran, Nordkorea oder Syrien.
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- § 50 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Pflicht des Inländers festlegt, das BAFA zu unterrichten, wenn er technische Unterstützung erbringen möchte.
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- § 50 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Entscheidung des BAFA über die Genehmigungspflichtigkeit der technischen Unterstützung regelt.
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- § 50 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten der technischen Unterstützung festlegt.
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- § 51: Neufassung des § 51, der Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland regelt.
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- § 52: Neufassung des § 52, der Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen regelt.
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- § 53: Neufassung des § 53, der Befreiungen von der Genehmigungspflicht für technische Unterstützung regelt.
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- § 54: Neufassung des § 54, der Beschränkungen der Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit deutschen Auslandsschulden regelt.
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- § 55: Neufassung des § 55, der die sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben regelt.
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- § 56: Neufassung des § 56, der die Berechnung von Stimmrechtsanteilen regelt.
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- § 57: Neufassung des § 57, der die Pflicht des unmittelbaren Erwerbers, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Unterlagen über den Erwerb einzureichen, regelt.
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- § 58: Neufassung des § 58, der die Unbedenklichkeitsbescheinigung regelt.
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- § 59: Neufassung des § 59, der die Untersagung oder Anordnungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben regelt.
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- § 60: Neufassung des § 60, der die sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben regelt.
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- § 61: Neufassung des § 61, der die Freigabe eines Erwerbs nach § 60 regelt.
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- § 62: Neufassung des § 62, der die Untersagung oder Anordnungen im Zusammenhang mit sektorspezifischen Unternehmenserwerben regelt.
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- § 63: Neufassung des § 63, der Begriffsbestimmungen für Meldungen im Kapital- und Zahlungsverkehr regelt.
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- Anlage Z 5a zur AWV, Blatt 2/1: Neue Formulare für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken
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- Anlage Z 5a zur AWV, Blatt 2/2: Neue Formulare für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken
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- Anlage Z 5b zur AWV: Neue Formulare für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten
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- Anlage Z 8 zur AWV: Neue Formulare für Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt
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- Anlage Z 10 zur AWV: Neue Formulare für Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr
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- Anlage Z 11 zur AWV: Neue Formulare für Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr
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- Anlage Z 12 zur AWV: Neue Formulare für Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze
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- Anlage Z 13 zur AWV: Neue Formulare für Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks
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- Anlage Z 14 zur AWV: Neue Formulare für Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)
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- Anlage Z 15 zur AWV: Neue Formulare für Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)
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- 2B993: Neue Regelungen für Ausrüstung zur Abscheidung von metallischen Auflageschichten für nichtelektronische Anwendungen, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.
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- 5A911: Neue Regelungen für Basisstationen für digitalen Bündelfunk, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
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- 5D911: Neue Regelungen für Software, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die Verwendung von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
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- 6A908: Neue Regelungen für radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.
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- 6D908: Neue Regelungen für Software, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.
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- 9A991: Neue Regelungen für Landfahrzeuge, die nicht von Teil I A erfasst werden, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Pakistan, Somalia oder Syrien ist.
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- 9A992: Neue Regelungen für Lastkraftwagen, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Nordkorea, Iran oder Syrien ist.
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- 9A993: Neue Regelungen für Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
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- 9A994: Neue Regelungen für Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm³ und kleiner/gleich 600 cm³, geeignet für den Einsatz in unbemannten Luftfahrzeugen, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.
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- 9E991: Neue Regelungen für Technologie entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die Entwicklung oder Herstellung der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
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## Wortlaut
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- **2006-04-07** · BGBl. 2006 I S. 574 — Zwölftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
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- **2009-04-23** · BGBl. 2009 I S. 770 — Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
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- **2011-08-03** · BGBl. 2011 I S. 1595 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
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- **2013-08-05** · BGBl. 2013 I S. 2865 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
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# Stellen dieser Station
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- § 2a: Einführung von Zertifikaten für die Zuverlässigkeit von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr
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- § 2b: Regelung der Formvorschriften für Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr
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- § 17: Neufassung der Vorschriften für die Ausfuhrgenehmigung, insbesondere hinsichtlich der Dokumentation des Endverbleibs
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- § 17a: Einführung von Informations- und Buchführungspflichten für Ausfuhren von speziellen Gütern
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- § 19 Abs. 1: Ergänzung der Vorschriften für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter
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- § 21: Anpassung der Vorschriften für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter
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- § 21a: Einführung des Zertifizierungsverfahrens für Empfänger von speziellen Gütern
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- § 70 Abs. 6: Erweiterung der Strafvorschriften um Verstöße gegen § 17a
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- § 82: Neufassung des § 82, der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Union regelt.
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- § 83: Neufassung des § 83, der das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung regelt.
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- Anhang I, Nummer 0007: Neue Liste von Chemikalien und biologischen Wirkstoffen hinzugefügt.
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- Anhang I, Nummer 0008: Neue Liste von Energetischen Materialien und zugehörigen Stoffen hinzugefügt.
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- § 64: Neue Vorschriften zur Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland
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- § 65: Neue Vorschriften zur Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
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- § 66: Neue Vorschriften zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten
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- § 67: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen
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- § 68: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen im Transithandel
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- § 69: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen
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- § 70: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen der Geldinstitute
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- § 34: Neue Vorschriften für die Angaben bei der Einfuhr von Waren für die Marktbeobachtung
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- § 35: Neue Vorschriften für die Einfuhrkontrollmeldung bei der Einfuhr von bestimmten Waren
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- § 36: Neue Vorschriften für die vorherige Einfuhrüberwachung
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- § 37: Neue Vorschriften für die Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung
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- § 38: Neue Vorschriften für das Vorlegen von Ursprungszeugnissen und Ursprungserklärungen
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- § 39: Neue Vorschriften für die Einfuhrgenehmigung
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- § 40: Neue Vorschriften für das erleichterte Verfahren für landwirtschaftliche Waren
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- § 41: Neue Vorschriften für das erleichterte Verfahren für sonstige Waren
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- § 74 Abs. 10: Neue Ausnahmen für Libanon hinzugefügt.
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- § 74 Abs. 11: Neue Ausnahmen für Liberia hinzugefügt.
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- § 74 Abs. 12: Neue Ausnahmen für Libyen hinzugefügt.
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- § 74 Abs. 13: Neue Ausnahmen für die Republik Guinea hinzugefügt.
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- § 74 Abs. 14: Neue Ausnahmen für Simbabwe hinzugefügt.
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- § 74 Abs. 15: Neue Ausnahmen für Somalia hinzugefügt.
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- § 74 Abs. 16: Neue Ausnahmen für Sudan oder Südsudan hinzugefügt.
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- § 74 Abs. 17: Neue Ausnahmen für Syrien hinzugefügt.
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- Anhang I, Nummer 0009: Neufassung der Liste der erfassten Kriegsschiffe, Marine-Spezialausrüstung, Zubehör und Bestandteile
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- Anhang I, Nummer 0010: Neufassung der Liste der erfassten Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke, Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile
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- Unternummer 0004b2: Definition des Begriffs 'Tätigkeiten' für die Handhabung, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen
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- Unternummer 0004b: Einschluss von fahrbaren Gasverflüssigungsanlagen und schwimmfähigen elektrisch leitenden Kabeln zum Räumen magnetischer Minen
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- Unternummer 0004c: Definition von Flugkörperabwehrsystemen für Luftfahrzeuge und deren Einschluss- und Ausschlusskriterien
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- Unternummer 0005: Definition von Feuerleiteinrichtungen, zugehöriger Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandten Systemen, besonders konstruiert für militärische Zwecke
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- Unternummer 0006: Definition von Landfahrzeugen und Bestandteilen hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke
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- Unternummer 0007: Definition von chemischen oder biologischen Agenzien, Reizstoffen, radioaktiven Stoffen, zugehöriger Ausrüstung, Bestandteilen und Materialien
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- § 42 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Prüfung von frischem Obst und Gemüse bei der Einfuhr
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- § 42 Abs. 2: Neue Vorschriften für die genehmigungsfreie Einfuhr von Obst und Gemüse
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- § 42 Abs. 3: Neue Vorschriften für die genehmigungsfreie Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse
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- § 42 Abs. 4: Bestimmung, dass Absatz 2 nicht anwendbar ist, soweit das erleichterte Verfahren nach § 40 gilt
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- § 43: Neue Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Waren, die sich in Freizonen oder Zolllagern befinden
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- § 44: Neue Vorschriften für Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern
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- § 45: Neue Vorschriften für das Durchfuhrverfahren
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- § 46: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
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- § 47: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland
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- § 48: Neue Vorschriften für Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
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- § 49: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen
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- § 50: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung
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- § 64: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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- § 65: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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- § 66: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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- § 67: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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- § 68: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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- § 69: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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- § 70: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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- § 71: Einführung von spezifischen Meldefristen für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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- § 72: Einführung von spezifischen Meldestellen und Einreichungswegen für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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- § 73: Einführung von Ausnahmen von der Meldepflicht für bestimmte Meldepflichtige.
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- § 74: Einführung von Ausfuhr- und Durchfuhrverboten für bestimmte Güter in bestimmte Länder.
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- § 75: Einführung von Handels- und Vermittlungsverboten für bestimmte Güter in bestimmte Länder.
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- § 76: Einführung von Ausnahmen von den Verbotsbestimmungen in § 74 und § 75.
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- Anhang I, Teil I, Definitionen: Neue Definitionen für Begriffe wie 'Roboter', 'Software', 'Supraleitend', 'Technologie', 'Teilnehmerstaat', 'Toxine', 'Treibstoffe', 'Unverzichtbar', 'Verwendung', 'Vorprodukte', 'Weltraumgeeignet', 'Wissenschaftliche Grundlagenforschung', 'Zivile Luftfahrzeuge' eingeführt.
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- Anhang I, Teil II, Waren pflanzlichen Ursprungs: Neue Listen von Waren pflanzlichen Ursprungs, insbesondere Bulben, Gemüse, Früchte, Gewürze, Ölsamen und andere pflanzliche Produkte, eingeführt.
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- Anlage 2, Anlage A1: Neue Anleitung zu Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung eingeführt.
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- Anlage 3, Anlage K3: Neue Anlage zur Meldung des Vermögens von Inländern im Ausland eingeführt.
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- 0010: Neufassung der Unternummern 0010a bis 0010i, die verschiedene Arten von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Bodengeräten, Lebenserhaltungsgeräten, Fallschirmen und Geräten für gesteuertes Entfalten von Fallschirmlasten umfassen.
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- 0011: Neufassung der Unternummern 0011a bis 0011c, die elektronische Ausrüstung, Raumfahrzeuge und deren Bestandteile umfassen.
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- 0012: Neufassung der Unternummern 0012a und 0012b, die Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie und zugehörige Ausrüstung umfassen.
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- 0013: Neufassung der Unternummern 0013a bis 0013d, die Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen und Bestandteile umfassen.
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- 0014: Neufassung der Unternummern 0014, die spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung und Simulation militärischer Szenarien umfassen.
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- 0015: Neufassung der Unternummern 0015a bis 0015f, die Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, umfassen.
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- Anlage K 3 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung des Vermögens von Inländern im Ausland
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- Anlage K 4 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung des Vermögens von Ausländern im Inland
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- Anlage Z 4 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr
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- Anlage Z 5 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken
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- Anlage Z 5a Blatt 1/1 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken
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- Anlage Z 5a Blatt 1/2 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken
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- Anlage Z 5a Blatt 2/1 zur AWV: Neue Anlage zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr
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||||
- Anhang I, Nummer 0016: Neue Definition von Schmiedestücken, Gussstücken und anderen unfertigen Erzeugnissen, die besonders konstruiert sind für bestimmte Waren.
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- Anhang I, Nummer 0017: Neue Definition von verschiedenen Ausrüstungsgegenständen, Materialien und Bibliotheken, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
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- Anhang I, Nummer 0018: Neue Definition von Ausrüstung und Bestandteilen für die Herstellung von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
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- Anhang I, Nummer 0019: Neue Definition von Strahlenwaffen-Systemen, zugehöriger Ausrüstung und Versuchsmodellen.
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||||
- Anhang I, Nummer 0020: Neue Definition von kryogenischer und supraleitender Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
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- Anhang I, Nummer 0021: Neue Definition von Software, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke.
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- Anhang I, Nummer 0022: Neue Definition von Technologie, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke.
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- Anhang I, Nummer 2B909: Neue Definition von Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, besonders konstruiert für Syrien.
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- Anhang I, Nummer 2B952: Neue Definition von Ausrüstung zur Handhabung biologischer Stoffe, besonders konstruiert für Iran, Nordkorea oder Syrien.
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||||
- § 50 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Pflicht des Inländers festlegt, das BAFA zu unterrichten, wenn er technische Unterstützung erbringen möchte.
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||||
- § 50 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Entscheidung des BAFA über die Genehmigungspflichtigkeit der technischen Unterstützung regelt.
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||||
- § 50 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten der technischen Unterstützung festlegt.
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||||
- § 51: Neufassung des § 51, der Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland regelt.
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- § 52: Neufassung des § 52, der Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen regelt.
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||||
- § 53: Neufassung des § 53, der Befreiungen von der Genehmigungspflicht für technische Unterstützung regelt.
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||||
- § 54: Neufassung des § 54, der Beschränkungen der Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit deutschen Auslandsschulden regelt.
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||||
- § 55: Neufassung des § 55, der die sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben regelt.
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||||
- § 56: Neufassung des § 56, der die Berechnung von Stimmrechtsanteilen regelt.
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||||
- § 57: Neufassung des § 57, der die Pflicht des unmittelbaren Erwerbers, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Unterlagen über den Erwerb einzureichen, regelt.
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||||
- § 58: Neufassung des § 58, der die Unbedenklichkeitsbescheinigung regelt.
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||||
- § 59: Neufassung des § 59, der die Untersagung oder Anordnungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben regelt.
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||||
- § 60: Neufassung des § 60, der die sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben regelt.
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||||
- § 61: Neufassung des § 61, der die Freigabe eines Erwerbs nach § 60 regelt.
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||||
- § 62: Neufassung des § 62, der die Untersagung oder Anordnungen im Zusammenhang mit sektorspezifischen Unternehmenserwerben regelt.
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||||
- § 63: Neufassung des § 63, der Begriffsbestimmungen für Meldungen im Kapital- und Zahlungsverkehr regelt.
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||||
- Anlage Z 5a zur AWV, Blatt 2/1: Neue Formulare für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken
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- Anlage Z 5a zur AWV, Blatt 2/2: Neue Formulare für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken
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||||
- Anlage Z 5b zur AWV: Neue Formulare für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten
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||||
- Anlage Z 8 zur AWV: Neue Formulare für Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt
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||||
- Anlage Z 10 zur AWV: Neue Formulare für Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr
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- Anlage Z 11 zur AWV: Neue Formulare für Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr
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- Anlage Z 12 zur AWV: Neue Formulare für Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze
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||||
- Anlage Z 13 zur AWV: Neue Formulare für Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks
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||||
- Anlage Z 14 zur AWV: Neue Formulare für Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)
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- Anlage Z 15 zur AWV: Neue Formulare für Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)
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||||
- 2B993: Neue Regelungen für Ausrüstung zur Abscheidung von metallischen Auflageschichten für nichtelektronische Anwendungen, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.
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||||
- 5A911: Neue Regelungen für Basisstationen für digitalen Bündelfunk, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
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||||
- 5D911: Neue Regelungen für Software, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die Verwendung von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
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||||
- 6A908: Neue Regelungen für radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.
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||||
- 6D908: Neue Regelungen für Software, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.
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||||
- 9A991: Neue Regelungen für Landfahrzeuge, die nicht von Teil I A erfasst werden, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Pakistan, Somalia oder Syrien ist.
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||||
- 9A992: Neue Regelungen für Lastkraftwagen, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Nordkorea, Iran oder Syrien ist.
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||||
- 9A993: Neue Regelungen für Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
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||||
- 9A994: Neue Regelungen für Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm³ und kleiner/gleich 600 cm³, geeignet für den Einsatz in unbemannten Luftfahrzeugen, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.
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||||
- 9E991: Neue Regelungen für Technologie entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die Entwicklung oder Herstellung der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
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# § 34
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
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||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
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||||
§ 34: Abschnitt wurde gestrichen
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§ 34: Neue Vorschriften für die Angaben bei der Einfuhr von Waren für die Marktbeobachtung
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 35
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2006-04-07 — Zwölftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 574
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
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||||
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||||
§ 35: Aufhebung des § 35
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||||
§ 35: Neue Vorschriften für die Einfuhrkontrollmeldung bei der Einfuhr von bestimmten Waren
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# § 36
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
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||||
§ 36: Neue Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Waren
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||||
§ 36: Neue Vorschriften für die vorherige Einfuhrüberwachung
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 37
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
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||||
§ 37: Abschnitt wurde gestrichen
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||||
§ 37: Neue Vorschriften für die Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 38
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
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||||
§ 38: Neue Vorschriften für die Warendurchfuhr
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||||
§ 38: Neue Vorschriften für das Vorlegen von Ursprungszeugnissen und Ursprungserklärungen
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 39
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
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||||
§ 39: Neue Vorschriften für das Durchfuhrverfahren
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||||
§ 39: Neue Vorschriften für die Einfuhrgenehmigung
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 40
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
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||||
§ 40: Neue Vorschriften für den Transithandel
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||||
§ 40: Neue Vorschriften für das erleichterte Verfahren für landwirtschaftliche Waren
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# § 41
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
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||||
§ 41: Abschnitt wurde gestrichen
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||||
§ 41: Neue Vorschriften für das erleichterte Verfahren für sonstige Waren
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||||
# § 42
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 42: Abschnitt wurde gestrichen
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||||
§ 42 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Prüfung von frischem Obst und Gemüse bei der Einfuhr
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§ 42 Abs. 2: Neue Vorschriften für die genehmigungsfreie Einfuhr von Obst und Gemüse
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||||
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||||
§ 42 Abs. 3: Neue Vorschriften für die genehmigungsfreie Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse
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||||
§ 42 Abs. 4: Bestimmung, dass Absatz 2 nicht anwendbar ist, soweit das erleichterte Verfahren nach § 40 gilt
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 43
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 43: Neue Vorschriften für die Transithandelsgenehmigung
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||||
§ 43: Neue Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Waren, die sich in Freizonen oder Zolllagern befinden
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 44
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-11-14 — Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2992
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
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||||
§ 44 Abs. 2: Ersetzung von 'eintausend Deutsche Mark' durch '500 Euro'
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||||
§ 44: Neue Vorschriften für Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 45
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
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||||
§ 45: Neue Vorschriften für die Beschränkungen nach § 7 Abs. 1 AWG
|
||||
§ 45: Neue Vorschriften für das Durchfuhrverfahren
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 46
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2001-11-14 — Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2992
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 46 Abs. 1: Ersetzung von 'eintausend Deutsche Mark' durch '500 Euro'
|
||||
§ 46: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 47
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 47: Neue Vorschriften für die Genehmigung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit Binnenschiffen
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||||
§ 47: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 48
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
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||||
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||||
§ 48: Streichung des § 48
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§ 48: Neue Vorschriften für Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 49
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 49: Neue Vorschriften für die Genehmigung von Versicherungsverträgen mit Versicherungsunternehmen in fremden Wirtschaftsgebieten
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||||
§ 49: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen
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@@ -1,7 +1,13 @@
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||||
# § 50
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 50: Streichung des § 50
|
||||
§ 50: Neue Vorschriften für Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung
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||||
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||||
§ 50 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Pflicht des Inländers festlegt, das BAFA zu unterrichten, wenn er technische Unterstützung erbringen möchte.
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||||
§ 50 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Entscheidung des BAFA über die Genehmigungspflichtigkeit der technischen Unterstützung regelt.
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||||
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||||
§ 50 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten der technischen Unterstützung festlegt.
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 51
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
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||||
§ 51: Neue Vorschriften für die Beschränkung von Zahlungen und Leistungen im Zusammenhang mit deutschen Auslandsschulden
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§ 51: Neufassung des § 51, der Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland regelt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 52
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-04-23 — Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 770
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||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
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||||
§ 52: Anpassungen in Absatz 1 und 2, Einfügen von Satz 4
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§ 52: Neufassung des § 52, der Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen regelt.
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# § 53
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-04-23 — Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 770
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
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§ 53: Einfügen von § 53
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§ 53: Neufassung des § 53, der Befreiungen von der Genehmigungspflicht für technische Unterstützung regelt.
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# § 54
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
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||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
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||||
§ 54: Streichung des § 54
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§ 54: Neufassung des § 54, der Beschränkungen der Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit deutschen Auslandsschulden regelt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 55
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
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||||
§ 55: Neue Vorschriften für die Meldung von Direktinvestitionen in fremden Wirtschaftsgebieten
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||||
§ 55: Neufassung des § 55, der die sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben regelt.
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||||
# § 56
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
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||||
§ 56: Neue Vorschriften für die Abgabe der Meldungen nach § 55
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||||
§ 56: Neufassung des § 56, der die Berechnung von Stimmrechtsanteilen regelt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 57
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
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||||
§ 57: Neue Vorschriften zur Meldung von Vermögensanlagen gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet
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||||
§ 57: Neufassung des § 57, der die Pflicht des unmittelbaren Erwerbers, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Unterlagen über den Erwerb einzureichen, regelt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 58
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
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||||
§ 58: Neue Vorschriften zur Abgabe der Meldungen nach § 57
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||||
§ 58: Neufassung des § 58, der die Unbedenklichkeitsbescheinigung regelt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 59
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
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||||
§ 59: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen
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||||
§ 59: Neufassung des § 59, der die Untersagung oder Anordnungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben regelt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 60
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
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||||
§ 60: Neue Vorschriften zur Form der Meldung
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||||
§ 60: Neufassung des § 60, der die sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben regelt.
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||||
# § 61
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1993-12-07 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1934
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 61: Neue Vorschriften zur Meldefrist
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||||
§ 61: Neufassung des § 61, der die Freigabe eines Erwerbs nach § 60 regelt.
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# § 62
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-11-14 — Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2992
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
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||||
§ 62 Abs. 1: Ersetzung von 'drei Millionen Deutsche Mark' durch 'eine Million fünf-hunderttausend Euro'
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||||
§ 62: Neufassung des § 62, der die Untersagung oder Anordnungen im Zusammenhang mit sektorspezifischen Unternehmenserwerben regelt.
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||||
# § 63
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1981-08-26 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 853
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 63: Neue Vorschriften zur Meldestelle
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||||
§ 63: Neufassung des § 63, der Begriffsbestimmungen für Meldungen im Kapital- und Zahlungsverkehr regelt.
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||||
# § 64
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1981-12-22 — Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1435
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
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||||
§ 64: Neue Fassung des Paragraphen zur Regelung von Ausnahmen
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||||
§ 64: Neue Vorschriften zur Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland
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||||
§ 64: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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||||
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@@ -1,7 +1,9 @@
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||||
# § 65
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1981-08-26 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 853
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 65: Der Abschnitt wird aufgehoben.
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||||
§ 65: Neue Vorschriften zur Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
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||||
§ 65: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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||||
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@@ -1,7 +1,9 @@
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||||
# § 66
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1981-08-26 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 853
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 66: Neue Vorschriften für Zahlungen im Transithandel eingeführt.
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||||
§ 66: Neue Vorschriften zur Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten
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||||
§ 66: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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||||
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@@ -1,7 +1,9 @@
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||||
# § 67
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1981-08-26 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 853
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 67: Neue Vorschriften für Zahlungen der Seeschiffahrtsunternehmen eingeführt.
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||||
§ 67: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen
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||||
§ 67: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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@@ -1,7 +1,9 @@
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||||
# § 68
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1984-11-09 — Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 1324
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 68: Aufhebung des § 68
|
||||
§ 68: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen im Transithandel
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||||
§ 68: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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@@ -1,9 +1,9 @@
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||||
# § 69
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2001-11-14 — Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2992
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a: Ersetzung von 'Deutsche Mark' durch 'Euro'
|
||||
§ 69: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen
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||||
|
||||
§ 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b: Ersetzung von 'Deutsche Mark' durch 'Euro'
|
||||
§ 69: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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||||
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@@ -1,7 +1,9 @@
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# § 70
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2011-08-03 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1595
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 70 Abs. 6: Erweiterung der Strafvorschriften um Verstöße gegen § 17a
|
||||
§ 70: Neue Vorschriften zur Meldung von Zahlungen der Geldinstitute
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||||
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||||
§ 70: Einführung von spezifischen Anlagen und Angaben für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 71
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1981-08-26 — Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 853
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 71: Der Abschnitt wird aufgehoben.
|
||||
§ 71: Einführung von spezifischen Meldefristen für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
|
||||
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||||
7
awv_2013/§72.md
Normal file
7
awv_2013/§72.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 72
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
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||||
§ 72: Einführung von spezifischen Meldestellen und Einreichungswegen für verschiedene Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 73
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1961-08-31 — Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1381
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 73: Neue Fassung für Ubergangsvorschriften für Zollager
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||||
§ 73: Einführung von Ausnahmen von der Meldepflicht für bestimmte Meldepflichtige.
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||||
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@@ -1,7 +1,23 @@
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||||
# § 74
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1961-08-31 — Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1381
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 74: Neue Fassung für Ubergangsvorschrift zu § 53
|
||||
§ 74 Abs. 10: Neue Ausnahmen für Libanon hinzugefügt.
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||||
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||||
§ 74 Abs. 11: Neue Ausnahmen für Liberia hinzugefügt.
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||||
|
||||
§ 74 Abs. 12: Neue Ausnahmen für Libyen hinzugefügt.
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||||
|
||||
§ 74 Abs. 13: Neue Ausnahmen für die Republik Guinea hinzugefügt.
|
||||
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||||
§ 74 Abs. 14: Neue Ausnahmen für Simbabwe hinzugefügt.
|
||||
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||||
§ 74 Abs. 15: Neue Ausnahmen für Somalia hinzugefügt.
|
||||
|
||||
§ 74 Abs. 16: Neue Ausnahmen für Sudan oder Südsudan hinzugefügt.
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||||
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||||
§ 74 Abs. 17: Neue Ausnahmen für Syrien hinzugefügt.
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|
||||
§ 74: Einführung von Ausfuhr- und Durchfuhrverboten für bestimmte Güter in bestimmte Länder.
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||||
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||||
@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 75
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1961-08-31 — Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1381
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 75: Neue Fassung für Weitergeltung von Genehmigungen
|
||||
§ 75: Einführung von Handels- und Vermittlungsverboten für bestimmte Güter in bestimmte Länder.
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||||
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||||
@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 76
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1961-08-31 — Außenwirtschaftsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1381
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 76: Neue Fassung für Ubergangsvorschrift für Vordrucke
|
||||
§ 76: Einführung von Ausnahmen von den Verbotsbestimmungen in § 74 und § 75.
|
||||
|
||||
7
awv_2013/§82.md
Normal file
7
awv_2013/§82.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 82
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 82: Neufassung des § 82, der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Union regelt.
|
||||
7
awv_2013/§83.md
Normal file
7
awv_2013/§83.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 83
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-08-05 — Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
§ 83: Neufassung des § 83, der das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung regelt.
|
||||
17
verkuendungen/2013/bgbl1-2013-45-2.md
Normal file
17
verkuendungen/2013/bgbl1-2013-45-2.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
|
||||
# BGBl. 2013 I S. 2865
|
||||
|
||||
- **Titel:** Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2865
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- **Verkündung:** 2013-08-05
|
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- **Inkrafttreten:** 2013-08-05
|
||||
- **Ausfertigung:** 2013-08-02
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/45#page=9
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||||
- **Quelle:** offenegesetze
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||||
- **Parser:** llm
|
||||
- **Stammnormen in diesem Commit:** AWV_2013
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## Kurz
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Die Außenwirtschaftsverordnung regelt die Genehmigungs- und Meldepflichten für den Aus- und Einfuhrhandel sowie die Verbringung von Gütern aus und ins Inland.
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