BGBl. 2013 I S. 1943 · Änderung · Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1943 Inkrafttreten: 2013-07-06 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2013-07-05 BGBl-Id: bgbl1-2013-34-3
This commit is contained in:
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# BIMSCHG — 2013-05-27
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# BIMSCHG — 2013-07-05
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- **Titel:** Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1274
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- **Inkrafttreten:** 2013-05-27
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/25#page=2
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- **Kurz:** Die Bekanntmachung enthält die Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die alle Änderungen seit dem 2. Mai 2013 berücksichtigt.
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- **Titel:** Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1943
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- **Inkrafttreten:** 2013-07-06 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/34#page=7
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundes-Immissionsschutzgesetz hinsichtlich der Regelungen für den Schienenverkehr und die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts bei Lärmaktionsplänen.
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## Betroffene Stellen
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- § 37a: Neue Vorschriften für die Verpflichtung zur Biokraftstoffquote und deren Erfüllung
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- § 37b: Neue Definitionen und Anforderungen an Biokraftstoffe
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- § 37c: Neue Mitteilungs- und Abgabepflichten für Verpflichtete
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- § 20 Abs. 1a: Einführung einer neuen Vorschrift zur Untersagung des Betriebs von genehmigungsbedürftigen Anlagen, wenn Maßnahmen zur Verhütung oder Begrenzung schwerer Unfälle unzureichend sind.
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- § 20 Abs. 1a Satz 2: Einführung einer neuen Vorschrift zur Untersagung des Betriebs von genehmigungsbedürftigen Anlagen, wenn der Betreiber vorgeschriebene Mitteilungen, Berichte oder Informationen nicht fristgerecht übermittelt.
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- § 25 Abs. 1a: Einführung einer neuen Vorschrift zur Untersagung des Betriebs von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, wenn Maßnahmen zur Verhütung oder Begrenzung schwerer Unfälle unzureichend sind.
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- § 37d: Neue Vorschriften zur Errichtung einer zuständigen Stelle und zur Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen
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- § 37e: Neue Vorschriften zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
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- § 37f: Neue Vorschriften zur Pflicht der Bundesregierung, Berichte über die Entwicklung von Biokraftstoffen zu erstellen
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- § 14a: Einführung einer neuen Vorschrift zur vereinfachten Klageerhebung
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- § 15: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht bei Änderungen genehmigungsbedürftiger Anlagen
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- § 16: Neue Vorschriften zur Genehmigung wesentlicher Änderungen genehmigungsbedürftiger Anlagen
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- § 17: Neue Vorschriften zur Möglichkeit nachträglicher Anordnungen
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- § 18: Neue Vorschriften zum Erlöschen der Genehmigung
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- § 19: Neue Vorschriften zum vereinfachten Verfahren
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- § 20: Neue Vorschriften zur Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
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- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Festlegung von Emissionswerten und Immissionswerten, insbesondere durch allgemeine Verwaltungsvorschriften.
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- § 48a: Neue Vorschriften zur Erlassung von Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte, insbesondere zur Erfüllung von EU-Rechtsakten.
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- § 48b: Neue Vorschriften zur Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen.
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- § 49: Neue Vorschriften zum Schutz bestimmter Gebiete vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
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- § 50: Neue Vorschriften zur Planung, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen.
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- § 51a: Neue Vorschriften zur Einrichtung einer Kommission für Anlagensicherheit.
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- § 7 Abs. 1 Satz 2: Erweiterung der Anforderungen an die Betreiber von Anlagen
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- § 7 Abs. 1a: Neue Vorschriften zur Anpassung von Emissionsgrenzwerten nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen
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- § 7 Abs. 1b: Möglichkeiten für abweichende Emissionsgrenzwerte und Fristen
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- § 7 Abs. 2: Bestimmungen zur Festlegung von Übergangsfristen für bestehende Anlagen
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- § 7 Abs. 3: Abweichungen von Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
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- § 7 Abs. 4: Anforderungen zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der EU
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- § 7 Abs. 5: Verweis auf sachverständige Bekanntmachungen
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- § 8: Vorschriften zur Teilgenehmigung
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- § 8a: Neue Vorschriften zur Zulassung vorzeitigen Beginns
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- § 9: Vorschriften zum Vorbescheid
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- § 10: Vorschriften zum Genehmigungsverfahren
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- § 10 Abs. 1a: Neue Vorschriften zum Bericht über den Ausgangszustand
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- § 51 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Berufung der Kommission für Anlagensicherheit
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- § 51 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Wahl und Geschäftsordnung der Kommission für Anlagensicherheit
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- § 51b: Neue Vorschriften zur Sicherstellung der Zustellbarkeit
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- § 52: Neue Vorschriften zur Überwachung der Genehmigungen und Anlagen
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- § 52a: Neue Vorschriften zu Überwachungsplänen und -programmen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
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- § 45: Neue Vorschriften zur Verbesserung der Luftqualität, einschließlich der Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Plänen für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen
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- § 46a: Neue Vorschriften zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Luftqualität
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- § 47: Neue Vorschriften zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Plänen für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen
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- § 47a: Neue Vorschriften zum Anwendungsbereich des Sechsten Teils (Lärmminderungsplanung)
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- § 47b: Neue Begriffsbestimmungen für den Sechsten Teil (Lärmminderungsplanung)
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- § 47c: Neue Vorschriften zur Erstellung und Überprüfung von Lärmkarten
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- § 47d: Neue Vorschriften zur Aufstellung und Überprüfung von Lärmaktionsplänen
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- § 47e: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit der Behörden für Lärmminderungsplanung
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- § 47f: Neue Vorschriften zur Erlassung von Rechtsverordnungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/49/EG
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- § 6: Neue Vorschriften zur Berichterstattung an die Europäische Kommission
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- § 6a: Neue Vorschriften zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreiset- und -verbringungsregister und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
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- § 6b: Neue Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten
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- § 66: Neue Vorschriften zur Fortgeltung von Vorschriften
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- § 67: Neue Vorschriften zur Übergangsregelung
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- § 67a: Neue Vorschriften zur Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
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- § 73: Neue Vorschriften zum Verwaltungsverfahren
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- Anlage zu § 3 Absatz 6: Neue Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
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- § 43 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Abschlags für den Schienenverkehr
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- § 47e Abs. 4: Einfügung neuer Absatz zur Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts
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## Wortlaut
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- **2013-04-12** · BGBl. 2013 I S. 734 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
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- **2013-05-02** · BGBl. 2013 I S. 973 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
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- **2013-05-27** · BGBl. 2013 I S. 1274 — Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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- **2013-07-05** · BGBl. 2013 I S. 1943 — Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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# Stellen dieser Station
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- § 37a: Neue Vorschriften für die Verpflichtung zur Biokraftstoffquote und deren Erfüllung
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- § 37b: Neue Definitionen und Anforderungen an Biokraftstoffe
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- § 37c: Neue Mitteilungs- und Abgabepflichten für Verpflichtete
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- § 20 Abs. 1a: Einführung einer neuen Vorschrift zur Untersagung des Betriebs von genehmigungsbedürftigen Anlagen, wenn Maßnahmen zur Verhütung oder Begrenzung schwerer Unfälle unzureichend sind.
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- § 20 Abs. 1a Satz 2: Einführung einer neuen Vorschrift zur Untersagung des Betriebs von genehmigungsbedürftigen Anlagen, wenn der Betreiber vorgeschriebene Mitteilungen, Berichte oder Informationen nicht fristgerecht übermittelt.
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- § 25 Abs. 1a: Einführung einer neuen Vorschrift zur Untersagung des Betriebs von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, wenn Maßnahmen zur Verhütung oder Begrenzung schwerer Unfälle unzureichend sind.
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- § 37d: Neue Vorschriften zur Errichtung einer zuständigen Stelle und zur Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen
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- § 37e: Neue Vorschriften zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
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- § 37f: Neue Vorschriften zur Pflicht der Bundesregierung, Berichte über die Entwicklung von Biokraftstoffen zu erstellen
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- § 14a: Einführung einer neuen Vorschrift zur vereinfachten Klageerhebung
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- § 15: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht bei Änderungen genehmigungsbedürftiger Anlagen
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- § 16: Neue Vorschriften zur Genehmigung wesentlicher Änderungen genehmigungsbedürftiger Anlagen
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- § 17: Neue Vorschriften zur Möglichkeit nachträglicher Anordnungen
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- § 18: Neue Vorschriften zum Erlöschen der Genehmigung
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- § 19: Neue Vorschriften zum vereinfachten Verfahren
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- § 20: Neue Vorschriften zur Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
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- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Festlegung von Emissionswerten und Immissionswerten, insbesondere durch allgemeine Verwaltungsvorschriften.
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- § 48a: Neue Vorschriften zur Erlassung von Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte, insbesondere zur Erfüllung von EU-Rechtsakten.
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- § 48b: Neue Vorschriften zur Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen.
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- § 49: Neue Vorschriften zum Schutz bestimmter Gebiete vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
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- § 50: Neue Vorschriften zur Planung, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen.
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- § 51a: Neue Vorschriften zur Einrichtung einer Kommission für Anlagensicherheit.
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- § 7 Abs. 1 Satz 2: Erweiterung der Anforderungen an die Betreiber von Anlagen
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- § 7 Abs. 1a: Neue Vorschriften zur Anpassung von Emissionsgrenzwerten nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen
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- § 7 Abs. 1b: Möglichkeiten für abweichende Emissionsgrenzwerte und Fristen
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- § 7 Abs. 2: Bestimmungen zur Festlegung von Übergangsfristen für bestehende Anlagen
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- § 7 Abs. 3: Abweichungen von Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
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- § 7 Abs. 4: Anforderungen zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der EU
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- § 7 Abs. 5: Verweis auf sachverständige Bekanntmachungen
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- § 8: Vorschriften zur Teilgenehmigung
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- § 8a: Neue Vorschriften zur Zulassung vorzeitigen Beginns
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- § 9: Vorschriften zum Vorbescheid
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- § 10: Vorschriften zum Genehmigungsverfahren
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- § 10 Abs. 1a: Neue Vorschriften zum Bericht über den Ausgangszustand
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- § 51 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Berufung der Kommission für Anlagensicherheit
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- § 51 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Wahl und Geschäftsordnung der Kommission für Anlagensicherheit
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- § 51b: Neue Vorschriften zur Sicherstellung der Zustellbarkeit
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- § 52: Neue Vorschriften zur Überwachung der Genehmigungen und Anlagen
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- § 52a: Neue Vorschriften zu Überwachungsplänen und -programmen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
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- § 45: Neue Vorschriften zur Verbesserung der Luftqualität, einschließlich der Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Plänen für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen
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- § 46a: Neue Vorschriften zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Luftqualität
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- § 47: Neue Vorschriften zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Plänen für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen
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- § 47a: Neue Vorschriften zum Anwendungsbereich des Sechsten Teils (Lärmminderungsplanung)
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- § 47b: Neue Begriffsbestimmungen für den Sechsten Teil (Lärmminderungsplanung)
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- § 47c: Neue Vorschriften zur Erstellung und Überprüfung von Lärmkarten
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- § 47d: Neue Vorschriften zur Aufstellung und Überprüfung von Lärmaktionsplänen
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- § 47e: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit der Behörden für Lärmminderungsplanung
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- § 47f: Neue Vorschriften zur Erlassung von Rechtsverordnungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/49/EG
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- § 6: Neue Vorschriften zur Berichterstattung an die Europäische Kommission
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- § 6a: Neue Vorschriften zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreiset- und -verbringungsregister und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
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- § 6b: Neue Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten
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- § 66: Neue Vorschriften zur Fortgeltung von Vorschriften
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- § 67: Neue Vorschriften zur Übergangsregelung
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- § 67a: Neue Vorschriften zur Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
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- § 73: Neue Vorschriften zum Verwaltungsverfahren
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- Anlage zu § 3 Absatz 6: Neue Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
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- § 43 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Abschlags für den Schienenverkehr
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- § 47e Abs. 4: Einfügung neuer Absatz zur Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts
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# § 43
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-02-12 — Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BlmSchV)
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 172
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> Station: 2013-07-05 — Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1943
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§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Grundlage für die Verordnung
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§ 43 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Abschlags für den Schienenverkehr
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# § 47e
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-05-27 — Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1274
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> Station: 2013-07-05 — Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1943
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§ 47e: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit der Behörden für Lärmminderungsplanung
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§ 47e Abs. 4: Einfügung neuer Absatz zur Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts
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verkuendungen/2013/bgbl1-2013-34-3.md
Normal file
17
verkuendungen/2013/bgbl1-2013-34-3.md
Normal file
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# BGBl. 2013 I S. 1943
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- **Titel:** Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1943
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- **Verkündung:** 2013-07-05
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- **Inkrafttreten:** 2013-07-06 (Tag nach der Verkündung)
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- **Ausfertigung:** 2013-07-02
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/34#page=7
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** BIMSCHG
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## Kurz
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Das Gesetz ändert das Bundes-Immissionsschutzgesetz hinsichtlich der Regelungen für den Schienenverkehr und die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts bei Lärmaktionsplänen.
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Reference in New Issue
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