BGBl. 1953 I S. 33 · Änderung · Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts

Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
Inkrafttreten: 1953-03-07
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1953-03-07

BGBl-Id: bgbl1-1953-8-1
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# BGB — 1952-12-17
# BGB — 1953-03-07
- **Titel:** Gesetz über den Kapitalverkehr
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1952 I S. 801
- **Inkrafttreten:** 1952-12-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/54#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Genehmigungspflicht für die Begebung von Schuldurkunden und Aktien. Es tritt am Tag der Verkündung in Kraft und außer Kraft am 31. Dezember 1953.
- **Titel:** Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1953 I S. 33
- **Inkrafttreten:** 1953-03-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/8#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bürgerliche Gesetzbuch und hebt verschiedene NS-Rechtsvorschriften auf, um die Gesetzeseinheit im bürgerlichen Recht wiederherzustellen.
## Betroffene Stellen
- § 795: Genehmigung nach § 795 des BGB wird durch Genehmigung nach diesem Gesetz ersetzt
- § 2257: Neufassung des § 2257, der die Wirkung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung regelt.
- § 2258: Neufassung des § 2258, der die Wirkung des Widerrufs eines früheren Testaments regelt.
- § 2258a: Neufassung des § 2258a, der die besondere amtliche Verwahrung von Testaments regelt.
- § 2258b: Neufassung des § 2258b, der die Annahme und Herausgabe von Testaments regelt.
- § 2259: Neufassung des § 2259, der die Pflicht zur Ablieferung von Testaments regelt.
- § 2260: Neufassung des § 2260, der die Eröffnung von Testaments regelt.
- § 2261: Neufassung des § 2261, der die Eröffnung von Testaments durch andere Gerichte regelt.
- § 2262: Neufassung des § 2262, der die Information der Beteiligten nach der Eröffnung von Testaments regelt.
- § 2263: Neufassung des § 2263, der die Nichtigkeit von Anordnungen zur Verzögerung der Eröffnung von Testaments regelt.
- § 2263a: Neufassung des § 2263a, der die Eröffnung von Testaments nach langer Verwahrung regelt.
- § 2265: Neufassung des § 2265, der die Errichtung von gemeinschaftlichen Testaments regelt.
- § 2266: Neufassung des § 2266, der die Errichtung von gemeinschaftlichen Testaments unter bestimmten Voraussetzungen regelt.
- § 2267: Neufassung des § 2267, der die Errichtung von gemeinschaftlichen Testaments in bestimmten Formen regelt.
- § 2272: Neufassung des § 2272, der die Rücknahme von gemeinschaftlichen Testaments regelt.
- § 2273: Neufassung des § 2273, der die Eröffnung von gemeinschaftlichen Testaments regelt.
- § 2274: Neufassung des § 2274, der die Errichtung von Erbverträgen regelt.
- § 2276: Neufassung des § 2276, der die Form von Erbverträgen regelt.
- § 2277: Neufassung des § 2277, der die Verwahrung von Erbverträgen regelt.
- § 2300: Neufassung des § 2300, der die Anwendung von Vorschriften für die Verwahrung und Eröffnung von Erbverträgen regelt.
- § 2300a: Neufassung des § 2300a, der die Eröffnung von Erbverträgen nach langer Verwahrung regelt.
- § 2370: Neufassung des § 2370, der die Rechte von Personen, die für tot erklärt wurden, regelt.
- § 2238: Neufassung des § 2238, der die Errichtung des Testaments durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer Schrift regelt.
- § 2239: Neufassung des § 2239, der die Anwesenheit der mitwirkenden Personen bei der Errichtung des Testaments regelt.
- § 2240: Neufassung des § 2240, der die Niederschrift über die Errichtung des Testaments regelt.
- § 2241: Neufassung des § 2241, der die Inhalte der Niederschrift über die Errichtung des Testaments regelt.
- § 2241a: Neufassung des § 2241a, der die Feststellung der Person des Erblassers in der Niederschrift regelt.
- § 2241b: Neufassung des § 2241b, der den Richter oder Notar verpflichtet, den Erblasser auf Bedenken gegen den Inhalt seiner Erklärung hinzuweisen.
- § 2242: Neufassung des § 2242, der die Vorgelesen-, Genehmigungs- und Unterschriftenpflicht bei der Niederschrift regelt.
- § 2243: Neufassung des § 2243, der die Errichtung des Testaments durch stumme oder sprachverhinderte Erblasser regelt.
- § 2244: Neufassung des § 2244, der die Zuziehung eines Dolmetschers bei sprachunmächtigen Erblassern regelt.
- § 2245: Neufassung des § 2245, der die Zuziehung eines Dolmetschers bei sprachmächtigen mitwirkenden Personen regelt.
- § 2246: Neufassung des § 2246, der die Verwahrung des Testaments und die Erteilung eines Hinterlegungsscheins regelt.
- § 2247: Neufassung des § 2247, der die Errichtung des Testaments durch eigenhändig geschriebene Erklärung regelt.
- § 2248: Neufassung des § 2248, der die Verwahrung des Testaments nach § 2247 regelt.
- § 2249: Neufassung des § 2249, der die Errichtung des Testaments vor dem Bürgermeister regelt.
- § 2250: Neufassung des § 2250, der die Errichtung des Testaments in außerordentlichen Umständen regelt.
- § 2251: Neufassung des § 2251, der die Errichtung des Testaments während einer Seereise regelt.
- § 2252: Neufassung des § 2252, der die Gültigkeitsfrist für Testamente nach § 2249, § 2250 oder § 2251 regelt.
- § 2253: Neufassung des § 2253, der den Widerruf von Testamenten regelt.
- § 2254: Neufassung des § 2254, der die Form des Widerrufs regelt.
- § 2255: Neufassung des § 2255, der den Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde regelt.
- § 2256: Neufassung des § 2256, der den Widerruf durch Rückgabe der Testamentsurkunde regelt.
- § 43 Abs. 3: Absatz 3 von § 43 wird gestrichen
- § 44 Abs. 1: Neue Fassung für die Zuständigkeit und das Verfahren in Fällen des § 43
- § 61 Abs. 2: Worte 'oder wenn er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt' werden gestrichen
- § 62 Abs. 2: Neue Fassung für den Einspruch und den Verwaltungsrechtsweg
- § 78 Abs. 1 Satz 2: Satz 2 von § 78 Abs. 1 wird gestrichen
- § 233: Worte 'nach landesgesetzlicher Vorschrift' werden gestrichen
- § 247 Abs. 2: Neue Fassung für die Vorschriften über Schuldverschreibungen
- § 573 Satz 1: Neue Fassung für die Verfügung des Vermieters über den Mietzins
- § 574 Satz 1: Neue Fassung für die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zwischen Mieter und Vermieter
- § 585 Satz 2: Verweisung auf § 715 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung wird durch Verweisung auf § 811 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung ersetzt
- § 925 Abs. 1: Neue Fassung für die Erklärung der Auflassung
- § 925 a: Einfügung eines neuen Paragraphen über die Voraussetzungen für die Entgegennahme der Auflassung
- § 1059 a bis 1059 e: Einfügung neuer Paragraphen über die Übertragbarkeit von Nießbrauch
- § 1092 Abs. 2: Neue Fassung für die Übertragbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten
- § 1098 Abs. 3: Neue Fassung für die Übertragbarkeit von Vorkaufsrechten
- § 1123 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Befreiung von Miet- oder Pachtzinsen
- § 1124 Abs. 2: Neue Fassung für die Wirksamkeit von Verfügungen über Miet- oder Pachtzinsen
- § 1788 Abs. 2 Satz 1: Satz 1 von § 1788 Abs. 2 wird gestrichen
- § 1837 Abs. 2 Satz 2: Satz 2 von § 1837 Abs. 2 wird gestrichen
- § 1875 Abs. 2: Worte 'bis zu einhundert Mark' werden gestrichen
- § 1974 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für den Beginn der Frist bei Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit
- § 1984 Abs. 1 Satz 2: Verweisung auf die §§ 6 und 7 der Konkursordnung wird durch Verweisung auf die §§ 7 und 8 der Konkursordnung ersetzt
- § 2031: Neue Fassung für die Herausgabe des Vermögens bei Überleben des für tot Erklärten
- § 2064: Einfügung des Paragraphen über die persönliche Errichtung eines Testaments
- Siebenter Titel des Fünften Buches: Einfügung des Siebenten Titels über die Errichtung und Aufhebung eines Testaments
## Wortlaut

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- **1951-03-31** · BGBl. 1951 I S. 215 — Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung
- **1951-03-31** · BGBl. 1951 I S. 218 — Anleihe-Gesetz von 1950
- **1952-12-17** · BGBl. 1952 I S. 801 — Gesetz über den Kapitalverkehr
- **1953-03-07** · BGBl. 1953 I S. 33 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts

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# Stellen dieser Station
- § 795: Genehmigung nach § 795 des BGB wird durch Genehmigung nach diesem Gesetz ersetzt
- § 2257: Neufassung des § 2257, der die Wirkung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung regelt.
- § 2258: Neufassung des § 2258, der die Wirkung des Widerrufs eines früheren Testaments regelt.
- § 2258a: Neufassung des § 2258a, der die besondere amtliche Verwahrung von Testaments regelt.
- § 2258b: Neufassung des § 2258b, der die Annahme und Herausgabe von Testaments regelt.
- § 2259: Neufassung des § 2259, der die Pflicht zur Ablieferung von Testaments regelt.
- § 2260: Neufassung des § 2260, der die Eröffnung von Testaments regelt.
- § 2261: Neufassung des § 2261, der die Eröffnung von Testaments durch andere Gerichte regelt.
- § 2262: Neufassung des § 2262, der die Information der Beteiligten nach der Eröffnung von Testaments regelt.
- § 2263: Neufassung des § 2263, der die Nichtigkeit von Anordnungen zur Verzögerung der Eröffnung von Testaments regelt.
- § 2263a: Neufassung des § 2263a, der die Eröffnung von Testaments nach langer Verwahrung regelt.
- § 2265: Neufassung des § 2265, der die Errichtung von gemeinschaftlichen Testaments regelt.
- § 2266: Neufassung des § 2266, der die Errichtung von gemeinschaftlichen Testaments unter bestimmten Voraussetzungen regelt.
- § 2267: Neufassung des § 2267, der die Errichtung von gemeinschaftlichen Testaments in bestimmten Formen regelt.
- § 2272: Neufassung des § 2272, der die Rücknahme von gemeinschaftlichen Testaments regelt.
- § 2273: Neufassung des § 2273, der die Eröffnung von gemeinschaftlichen Testaments regelt.
- § 2274: Neufassung des § 2274, der die Errichtung von Erbverträgen regelt.
- § 2276: Neufassung des § 2276, der die Form von Erbverträgen regelt.
- § 2277: Neufassung des § 2277, der die Verwahrung von Erbverträgen regelt.
- § 2300: Neufassung des § 2300, der die Anwendung von Vorschriften für die Verwahrung und Eröffnung von Erbverträgen regelt.
- § 2300a: Neufassung des § 2300a, der die Eröffnung von Erbverträgen nach langer Verwahrung regelt.
- § 2370: Neufassung des § 2370, der die Rechte von Personen, die für tot erklärt wurden, regelt.
- § 2238: Neufassung des § 2238, der die Errichtung des Testaments durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer Schrift regelt.
- § 2239: Neufassung des § 2239, der die Anwesenheit der mitwirkenden Personen bei der Errichtung des Testaments regelt.
- § 2240: Neufassung des § 2240, der die Niederschrift über die Errichtung des Testaments regelt.
- § 2241: Neufassung des § 2241, der die Inhalte der Niederschrift über die Errichtung des Testaments regelt.
- § 2241a: Neufassung des § 2241a, der die Feststellung der Person des Erblassers in der Niederschrift regelt.
- § 2241b: Neufassung des § 2241b, der den Richter oder Notar verpflichtet, den Erblasser auf Bedenken gegen den Inhalt seiner Erklärung hinzuweisen.
- § 2242: Neufassung des § 2242, der die Vorgelesen-, Genehmigungs- und Unterschriftenpflicht bei der Niederschrift regelt.
- § 2243: Neufassung des § 2243, der die Errichtung des Testaments durch stumme oder sprachverhinderte Erblasser regelt.
- § 2244: Neufassung des § 2244, der die Zuziehung eines Dolmetschers bei sprachunmächtigen Erblassern regelt.
- § 2245: Neufassung des § 2245, der die Zuziehung eines Dolmetschers bei sprachmächtigen mitwirkenden Personen regelt.
- § 2246: Neufassung des § 2246, der die Verwahrung des Testaments und die Erteilung eines Hinterlegungsscheins regelt.
- § 2247: Neufassung des § 2247, der die Errichtung des Testaments durch eigenhändig geschriebene Erklärung regelt.
- § 2248: Neufassung des § 2248, der die Verwahrung des Testaments nach § 2247 regelt.
- § 2249: Neufassung des § 2249, der die Errichtung des Testaments vor dem Bürgermeister regelt.
- § 2250: Neufassung des § 2250, der die Errichtung des Testaments in außerordentlichen Umständen regelt.
- § 2251: Neufassung des § 2251, der die Errichtung des Testaments während einer Seereise regelt.
- § 2252: Neufassung des § 2252, der die Gültigkeitsfrist für Testamente nach § 2249, § 2250 oder § 2251 regelt.
- § 2253: Neufassung des § 2253, der den Widerruf von Testamenten regelt.
- § 2254: Neufassung des § 2254, der die Form des Widerrufs regelt.
- § 2255: Neufassung des § 2255, der den Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde regelt.
- § 2256: Neufassung des § 2256, der den Widerruf durch Rückgabe der Testamentsurkunde regelt.
- § 43 Abs. 3: Absatz 3 von § 43 wird gestrichen
- § 44 Abs. 1: Neue Fassung für die Zuständigkeit und das Verfahren in Fällen des § 43
- § 61 Abs. 2: Worte 'oder wenn er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt' werden gestrichen
- § 62 Abs. 2: Neue Fassung für den Einspruch und den Verwaltungsrechtsweg
- § 78 Abs. 1 Satz 2: Satz 2 von § 78 Abs. 1 wird gestrichen
- § 233: Worte 'nach landesgesetzlicher Vorschrift' werden gestrichen
- § 247 Abs. 2: Neue Fassung für die Vorschriften über Schuldverschreibungen
- § 573 Satz 1: Neue Fassung für die Verfügung des Vermieters über den Mietzins
- § 574 Satz 1: Neue Fassung für die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zwischen Mieter und Vermieter
- § 585 Satz 2: Verweisung auf § 715 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung wird durch Verweisung auf § 811 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung ersetzt
- § 925 Abs. 1: Neue Fassung für die Erklärung der Auflassung
- § 925 a: Einfügung eines neuen Paragraphen über die Voraussetzungen für die Entgegennahme der Auflassung
- § 1059 a bis 1059 e: Einfügung neuer Paragraphen über die Übertragbarkeit von Nießbrauch
- § 1092 Abs. 2: Neue Fassung für die Übertragbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten
- § 1098 Abs. 3: Neue Fassung für die Übertragbarkeit von Vorkaufsrechten
- § 1123 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Befreiung von Miet- oder Pachtzinsen
- § 1124 Abs. 2: Neue Fassung für die Wirksamkeit von Verfügungen über Miet- oder Pachtzinsen
- § 1788 Abs. 2 Satz 1: Satz 1 von § 1788 Abs. 2 wird gestrichen
- § 1837 Abs. 2 Satz 2: Satz 2 von § 1837 Abs. 2 wird gestrichen
- § 1875 Abs. 2: Worte 'bis zu einhundert Mark' werden gestrichen
- § 1974 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für den Beginn der Frist bei Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit
- § 1984 Abs. 1 Satz 2: Verweisung auf die §§ 6 und 7 der Konkursordnung wird durch Verweisung auf die §§ 7 und 8 der Konkursordnung ersetzt
- § 2031: Neue Fassung für die Herausgabe des Vermögens bei Überleben des für tot Erklärten
- § 2064: Einfügung des Paragraphen über die persönliche Errichtung eines Testaments
- Siebenter Titel des Fünften Buches: Einfügung des Siebenten Titels über die Errichtung und Aufhebung eines Testaments

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# § 1059
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 1059 a bis 1059 e: Einfügung neuer Paragraphen über die Übertragbarkeit von Nießbrauch

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# § 1092
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 1092 Abs. 2: Neue Fassung für die Übertragbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten

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# § 1098
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 1098 Abs. 3: Neue Fassung für die Übertragbarkeit von Vorkaufsrechten

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# § 1123
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 1123 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Befreiung von Miet- oder Pachtzinsen

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# § 1124
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 1124 Abs. 2: Neue Fassung für die Wirksamkeit von Verfügungen über Miet- oder Pachtzinsen

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# § 1788
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 1788 Abs. 2 Satz 1: Satz 1 von § 1788 Abs. 2 wird gestrichen

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# § 1837
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 1837 Abs. 2 Satz 2: Satz 2 von § 1837 Abs. 2 wird gestrichen

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# § 1875
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 1875 Abs. 2: Worte 'bis zu einhundert Mark' werden gestrichen

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# § 1974
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 1974 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für den Beginn der Frist bei Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit

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# § 1984
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 1984 Abs. 1 Satz 2: Verweisung auf die §§ 6 und 7 der Konkursordnung wird durch Verweisung auf die §§ 7 und 8 der Konkursordnung ersetzt

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# § 2031
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2031: Neue Fassung für die Herausgabe des Vermögens bei Überleben des für tot Erklärten

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# § 2064
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2064: Einfügung des Paragraphen über die persönliche Errichtung eines Testaments

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# § 2238
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2238: Neufassung des § 2238, der die Errichtung des Testaments durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer Schrift regelt.

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# § 2239
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2239: Neufassung des § 2239, der die Anwesenheit der mitwirkenden Personen bei der Errichtung des Testaments regelt.

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# § 2240
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2240: Neufassung des § 2240, der die Niederschrift über die Errichtung des Testaments regelt.

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# § 2241
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2241: Neufassung des § 2241, der die Inhalte der Niederschrift über die Errichtung des Testaments regelt.

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bgb/§2241a.md Normal file
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# § 2241a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2241a: Neufassung des § 2241a, der die Feststellung der Person des Erblassers in der Niederschrift regelt.

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# § 2241b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2241b: Neufassung des § 2241b, der den Richter oder Notar verpflichtet, den Erblasser auf Bedenken gegen den Inhalt seiner Erklärung hinzuweisen.

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# § 2242
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2242: Neufassung des § 2242, der die Vorgelesen-, Genehmigungs- und Unterschriftenpflicht bei der Niederschrift regelt.

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bgb/§2243.md Normal file
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# § 2243
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2243: Neufassung des § 2243, der die Errichtung des Testaments durch stumme oder sprachverhinderte Erblasser regelt.

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# § 2244
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2244: Neufassung des § 2244, der die Zuziehung eines Dolmetschers bei sprachunmächtigen Erblassern regelt.

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# § 2245
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2245: Neufassung des § 2245, der die Zuziehung eines Dolmetschers bei sprachmächtigen mitwirkenden Personen regelt.

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# § 2246
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2246: Neufassung des § 2246, der die Verwahrung des Testaments und die Erteilung eines Hinterlegungsscheins regelt.

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# § 2247
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2247: Neufassung des § 2247, der die Errichtung des Testaments durch eigenhändig geschriebene Erklärung regelt.

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# § 2248
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2248: Neufassung des § 2248, der die Verwahrung des Testaments nach § 2247 regelt.

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# § 2249
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2249: Neufassung des § 2249, der die Errichtung des Testaments vor dem Bürgermeister regelt.

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# § 2250
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2250: Neufassung des § 2250, der die Errichtung des Testaments in außerordentlichen Umständen regelt.

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# § 2251
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2251: Neufassung des § 2251, der die Errichtung des Testaments während einer Seereise regelt.

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# § 2252
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2252: Neufassung des § 2252, der die Gültigkeitsfrist für Testamente nach § 2249, § 2250 oder § 2251 regelt.

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# § 2253
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2253: Neufassung des § 2253, der den Widerruf von Testamenten regelt.

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# § 2254
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2254: Neufassung des § 2254, der die Form des Widerrufs regelt.

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# § 2255
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2255: Neufassung des § 2255, der den Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde regelt.

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# § 2256
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2256: Neufassung des § 2256, der den Widerruf durch Rückgabe der Testamentsurkunde regelt.

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# § 2257
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2257: Neufassung des § 2257, der die Wirkung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung regelt.

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# § 2258
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2258: Neufassung des § 2258, der die Wirkung des Widerrufs eines früheren Testaments regelt.

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# § 2258a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2258a: Neufassung des § 2258a, der die besondere amtliche Verwahrung von Testaments regelt.

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# § 2258b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2258b: Neufassung des § 2258b, der die Annahme und Herausgabe von Testaments regelt.

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# § 2259
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2259: Neufassung des § 2259, der die Pflicht zur Ablieferung von Testaments regelt.

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# § 2260
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2260: Neufassung des § 2260, der die Eröffnung von Testaments regelt.

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# § 2261
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2261: Neufassung des § 2261, der die Eröffnung von Testaments durch andere Gerichte regelt.

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# § 2262
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2262: Neufassung des § 2262, der die Information der Beteiligten nach der Eröffnung von Testaments regelt.

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# § 2263
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2263: Neufassung des § 2263, der die Nichtigkeit von Anordnungen zur Verzögerung der Eröffnung von Testaments regelt.

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# § 2263a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2263a: Neufassung des § 2263a, der die Eröffnung von Testaments nach langer Verwahrung regelt.

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# § 2265
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2265: Neufassung des § 2265, der die Errichtung von gemeinschaftlichen Testaments regelt.

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# § 2266
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2266: Neufassung des § 2266, der die Errichtung von gemeinschaftlichen Testaments unter bestimmten Voraussetzungen regelt.

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# § 2267
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2267: Neufassung des § 2267, der die Errichtung von gemeinschaftlichen Testaments in bestimmten Formen regelt.

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# § 2272
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2272: Neufassung des § 2272, der die Rücknahme von gemeinschaftlichen Testaments regelt.

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# § 2273
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2273: Neufassung des § 2273, der die Eröffnung von gemeinschaftlichen Testaments regelt.

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bgb/§2274.md Normal file
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# § 2274
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2274: Neufassung des § 2274, der die Errichtung von Erbverträgen regelt.

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# § 2276
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2276: Neufassung des § 2276, der die Form von Erbverträgen regelt.

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bgb/§2277.md Normal file
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# § 2277
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2277: Neufassung des § 2277, der die Verwahrung von Erbverträgen regelt.

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bgb/§2300.md Normal file
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# § 2300
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2300: Neufassung des § 2300, der die Anwendung von Vorschriften für die Verwahrung und Eröffnung von Erbverträgen regelt.

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bgb/§2300a.md Normal file
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# § 2300a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2300a: Neufassung des § 2300a, der die Eröffnung von Erbverträgen nach langer Verwahrung regelt.

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bgb/§233.md Normal file
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# § 233
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 233: Worte 'nach landesgesetzlicher Vorschrift' werden gestrichen

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bgb/§2370.md Normal file
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# § 2370
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 2370: Neufassung des § 2370, der die Rechte von Personen, die für tot erklärt wurden, regelt.

7
bgb/§247.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 247
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 247 Abs. 2: Neue Fassung für die Vorschriften über Schuldverschreibungen

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bgb/§43.md Normal file
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# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 43 Abs. 3: Absatz 3 von § 43 wird gestrichen

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bgb/§44.md Normal file
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# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 44 Abs. 1: Neue Fassung für die Zuständigkeit und das Verfahren in Fällen des § 43

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bgb/§573.md Normal file
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# § 573
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 573 Satz 1: Neue Fassung für die Verfügung des Vermieters über den Mietzins

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bgb/§574.md Normal file
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# § 574
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 574 Satz 1: Neue Fassung für die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zwischen Mieter und Vermieter

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bgb/§585.md Normal file
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# § 585
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 585 Satz 2: Verweisung auf § 715 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung wird durch Verweisung auf § 811 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung ersetzt

7
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# § 61
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 61 Abs. 2: Worte 'oder wenn er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt' werden gestrichen

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 62
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 62 Abs. 2: Neue Fassung für den Einspruch und den Verwaltungsrechtsweg

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bgb/§78.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 78
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 78 Abs. 1 Satz 2: Satz 2 von § 78 Abs. 1 wird gestrichen

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bgb/§925.md Normal file
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# § 925
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-03-07 — Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 33
§ 925 Abs. 1: Neue Fassung für die Erklärung der Auflassung
§ 925 a: Einfügung eines neuen Paragraphen über die Voraussetzungen für die Entgegennahme der Auflassung

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# BGBl. 1953 I S. 33
- **Titel:** Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1953 I S. 33
- **Verkündung:** 1953-03-07
- **Inkrafttreten:** 1953-03-07
- **Ausfertigung:** 1953-03-05
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/8#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BGB
## Kurz
Das Gesetz ändert das Bürgerliche Gesetzbuch und hebt verschiedene NS-Rechtsvorschriften auf, um die Gesetzeseinheit im bürgerlichen Recht wiederherzustellen.