BGBl. 1979 I S. 1210 · Verordnung · Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210 Inkrafttreten: 1979-10-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1979-07-28 BGBl-Id: bgbl1-1979-46-6
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# RHEINSCHPEV_1994 — 1973-01-10
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# RHEINSCHPEV_1994 — 1979-07-28
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 11
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- **Inkrafttreten:** 1973-01-11 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/2#page=3
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung, indem sie einen neuen Absatz in Art. 2 einfügt und Art. 6 streicht. Zudem wird § 7.09 Nr. 1 Buchstabe b der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung in Kraft gesetzt.
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- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 1210
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- **Inkrafttreten:** 1979-10-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/46#page=22
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung, insbesondere durch Ergänzung von Überschriften, Änderungen in den Artikeln und Einführung neuer Bestimmungen zur Ordnungswidrigkeit.
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## Betroffene Stellen
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- Art. 2 Abs. 5: Zuständige Behörden im Sinne des § 1.07 Nr. 3 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sind die Wasser- und Schiffahrtsämter
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- Art. 6: Artikel 6 wird gestrichen
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- Überschrift: Abkürzung 'RheinSchPEV' hinzugefügt
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- Art. 1: Überschrift 'Anwendungsbereich' eingefügt; Worte gestrichen
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- Art. 2: Überschrift 'Zuständige Behörden' eingefügt
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- Art. 2 Abs. 5: Neue Fassung für Absatz 5
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- Art. 2 Abs. 6: Neuer Absatz 6 eingefügt
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- Art. 3: Überschrift 'Zugelassene Sammelstellen' eingefügt
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||||
- Art. 4: Überschrift 'Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes' eingefügt
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- Art. 5: Neue Fassung für Artikel 5
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- § 7.09 Nr. 1 bis 3: Beschränkungen der Nachtschiffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar nach § 9.07 Satz 1
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- § 8.01: Führung eines über 110 m langen Fahrzeugs
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- § 8.02 Nr. 1: Schleppen eines Schubverbands
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- § 8.02 Nr. 2 Satz 1: Schlepptätigkeit mit einem Schubverband
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- § 8.03 a: Führung eines Schubverbands mit einem Trägerschiffsleichter an der Spitze
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- § 8.04: Fortbewegung eines Schubleichters
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- § 9.04: Fahren mit gekoppelten Fahrzeugen oder einem Verband auf gleicher Höhe mit anderen gekoppelten Fahrzeugen oder einem anderen Verband
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||||
- § 9.09 Nr. 2: Fahren auf den Altrheinen zu schnell
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- § 1.02 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Sondertransports durch eine nicht geeignete Person
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||||
- § 1.21 Nr. 1 Satz 4: Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Sondertransports durch eine nicht geeignete Person
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||||
- § 1.06: Führung eines Fahrzeugs, Verbands oder gekuppelter Fahrzeuge, deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit der zu befahrenden Wasserstraße oder der zu benutzenden Anlage nicht angepasst sind
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||||
- § 1.07 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, das tiefer als zulässig abgeladen ist
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||||
- § 1.07 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, dessen Stabilität durch die Ladung gefährdet ist
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||||
- § 1.07 Nr. 3: Führung eines Fahrzeugs, auf dem mehr Fahrgäste als zugelassen sind
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||||
- § 1.08 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, das nicht so gebaut oder ausgerüstet ist, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schiffahrt gewährleistet ist
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- § 1.08 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, dessen Besatzung nach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schiffahrt zu gewährleisten
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||||
- § 1.10 Nr. 1 Buchstaben a bis h: Führung eines Fahrzeugs, an Bord dessen eine der dort bezeichneten Urkunden sich nicht befindet
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||||
- § 2.01: Führung eines Fahrzeugs, das nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist
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||||
- § 2.02 Nr. 1 Satz 2: Führung eines Fahrzeugs, das nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist
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||||
- § 2.03: Führung eines Fahrzeugs, das nicht geeicht ist
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||||
- § 2.04 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs, an dem Einsenkungsmarken nicht angebracht sind
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||||
- § 2.04 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, an dem Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind
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||||
- § 2.05 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, dessen Anker nicht vorschriftsmäßig bezeichnet sind
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||||
- § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a: Führung eines Fahrzeugs, auf dem Schallgeräte nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a sich nicht befinden
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- § 1.21 Nr. 1 Satz 2: Durchführung eines Sondertransports ohne Erlaubnis
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||||
- § 3.43: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Betretens
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||||
- § 3.44: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Rauchens
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- § 3.47 Nr. 1 oder 2: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
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||||
- § 6.33 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs mit Radar, das nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist
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||||
- § 7.06 Nr. 1: Nicht vorschriftsmäßige Wache auf stilliegenden Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind
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||||
- § 7.06 Nr. 2: Nicht vorschriftsmäßige Aufsicht auf stilliegenden Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen
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||||
- § 8.02 Nr. 1 Satz 1: Schleppen eines Schubverbands
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||||
- § 8.03 Satz 1: Einstellung anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einen Schubverband
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- § 8.05: Inbetriebnahme eines Schubverbands, dessen Kupplungen den Vorschriften nicht entsprechen
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- § 8.06: Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppverbands, der mit einer Sprechfunkanlage nicht ausgerüstet ist
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||||
- § 8.12 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2: Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppverbands, der mit einer Sprechfunkanlage nicht ausgerüstet ist
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- § 8.07: Inbetriebnahme eines Schubverbands, der mit einer Sprechverbindung nicht ausgerüstet ist
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- § 11.02 Nr. 1 oder 3: Überschreiten der Höchstabmessungen von Schubverbänden und anderen Fahrzeugzusammenstellungen
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- § 11.03: Überschreiten der Höchstabmessungen von Schubverbänden und anderen Fahrzeugzusammenstellungen
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- Artikel 6: Neuer Artikel 6 zur Zuwiderhandlung gegen das Altölgesetz
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- Artikel 7: Neue Überschrift 'Berlin-Klausel'
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- Artikel 8: Neue Überschrift 'Inkrafttreten'
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## Wortlaut
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# Verlauf
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- **1973-01-10** · BGBl. 1973 I S. 11 — Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
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- **1979-07-28** · BGBl. 1979 I S. 1210 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
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# Stellen dieser Station
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- Art. 2 Abs. 5: Zuständige Behörden im Sinne des § 1.07 Nr. 3 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sind die Wasser- und Schiffahrtsämter
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- Art. 6: Artikel 6 wird gestrichen
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- Überschrift: Abkürzung 'RheinSchPEV' hinzugefügt
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- Art. 1: Überschrift 'Anwendungsbereich' eingefügt; Worte gestrichen
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- Art. 2: Überschrift 'Zuständige Behörden' eingefügt
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- Art. 2 Abs. 5: Neue Fassung für Absatz 5
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- Art. 2 Abs. 6: Neuer Absatz 6 eingefügt
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- Art. 3: Überschrift 'Zugelassene Sammelstellen' eingefügt
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||||
- Art. 4: Überschrift 'Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes' eingefügt
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||||
- Art. 5: Neue Fassung für Artikel 5
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- § 7.09 Nr. 1 bis 3: Beschränkungen der Nachtschiffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar nach § 9.07 Satz 1
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- § 8.01: Führung eines über 110 m langen Fahrzeugs
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- § 8.02 Nr. 1: Schleppen eines Schubverbands
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- § 8.02 Nr. 2 Satz 1: Schlepptätigkeit mit einem Schubverband
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- § 8.03 a: Führung eines Schubverbands mit einem Trägerschiffsleichter an der Spitze
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- § 8.04: Fortbewegung eines Schubleichters
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- § 9.04: Fahren mit gekoppelten Fahrzeugen oder einem Verband auf gleicher Höhe mit anderen gekoppelten Fahrzeugen oder einem anderen Verband
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- § 9.09 Nr. 2: Fahren auf den Altrheinen zu schnell
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- § 1.02 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Sondertransports durch eine nicht geeignete Person
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||||
- § 1.21 Nr. 1 Satz 4: Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Sondertransports durch eine nicht geeignete Person
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- § 1.06: Führung eines Fahrzeugs, Verbands oder gekuppelter Fahrzeuge, deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit der zu befahrenden Wasserstraße oder der zu benutzenden Anlage nicht angepasst sind
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- § 1.07 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, das tiefer als zulässig abgeladen ist
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- § 1.07 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, dessen Stabilität durch die Ladung gefährdet ist
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- § 1.07 Nr. 3: Führung eines Fahrzeugs, auf dem mehr Fahrgäste als zugelassen sind
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- § 1.08 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, das nicht so gebaut oder ausgerüstet ist, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schiffahrt gewährleistet ist
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- § 1.08 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, dessen Besatzung nach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schiffahrt zu gewährleisten
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- § 1.10 Nr. 1 Buchstaben a bis h: Führung eines Fahrzeugs, an Bord dessen eine der dort bezeichneten Urkunden sich nicht befindet
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- § 2.01: Führung eines Fahrzeugs, das nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist
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||||
- § 2.02 Nr. 1 Satz 2: Führung eines Fahrzeugs, das nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist
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||||
- § 2.03: Führung eines Fahrzeugs, das nicht geeicht ist
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||||
- § 2.04 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs, an dem Einsenkungsmarken nicht angebracht sind
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||||
- § 2.04 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, an dem Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind
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||||
- § 2.05 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, dessen Anker nicht vorschriftsmäßig bezeichnet sind
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||||
- § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a: Führung eines Fahrzeugs, auf dem Schallgeräte nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a sich nicht befinden
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- § 1.21 Nr. 1 Satz 2: Durchführung eines Sondertransports ohne Erlaubnis
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- § 3.43: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Betretens
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- § 3.44: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Rauchens
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- § 3.47 Nr. 1 oder 2: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
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- § 6.33 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs mit Radar, das nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist
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||||
- § 7.06 Nr. 1: Nicht vorschriftsmäßige Wache auf stilliegenden Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind
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- § 7.06 Nr. 2: Nicht vorschriftsmäßige Aufsicht auf stilliegenden Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen
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- § 8.02 Nr. 1 Satz 1: Schleppen eines Schubverbands
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- § 8.03 Satz 1: Einstellung anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einen Schubverband
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||||
- § 8.05: Inbetriebnahme eines Schubverbands, dessen Kupplungen den Vorschriften nicht entsprechen
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||||
- § 8.06: Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppverbands, der mit einer Sprechfunkanlage nicht ausgerüstet ist
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||||
- § 8.12 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2: Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppverbands, der mit einer Sprechfunkanlage nicht ausgerüstet ist
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- § 8.07: Inbetriebnahme eines Schubverbands, der mit einer Sprechverbindung nicht ausgerüstet ist
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- § 11.02 Nr. 1 oder 3: Überschreiten der Höchstabmessungen von Schubverbänden und anderen Fahrzeugzusammenstellungen
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- § 11.03: Überschreiten der Höchstabmessungen von Schubverbänden und anderen Fahrzeugzusammenstellungen
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- Artikel 6: Neuer Artikel 6 zur Zuwiderhandlung gegen das Altölgesetz
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- Artikel 7: Neue Überschrift 'Berlin-Klausel'
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- Artikel 8: Neue Überschrift 'Inkrafttreten'
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rheinschpev_1994/§1.md
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rheinschpev_1994/§1.md
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210
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§ 1.02 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Sondertransports durch eine nicht geeignete Person
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§ 1.21 Nr. 1 Satz 4: Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Sondertransports durch eine nicht geeignete Person
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§ 1.06: Führung eines Fahrzeugs, Verbands oder gekuppelter Fahrzeuge, deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit der zu befahrenden Wasserstraße oder der zu benutzenden Anlage nicht angepasst sind
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§ 1.07 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, das tiefer als zulässig abgeladen ist
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§ 1.07 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, dessen Stabilität durch die Ladung gefährdet ist
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§ 1.07 Nr. 3: Führung eines Fahrzeugs, auf dem mehr Fahrgäste als zugelassen sind
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§ 1.08 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, das nicht so gebaut oder ausgerüstet ist, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schiffahrt gewährleistet ist
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§ 1.08 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, dessen Besatzung nach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schiffahrt zu gewährleisten
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§ 1.10 Nr. 1 Buchstaben a bis h: Führung eines Fahrzeugs, an Bord dessen eine der dort bezeichneten Urkunden sich nicht befindet
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§ 1.21 Nr. 1 Satz 2: Durchführung eines Sondertransports ohne Erlaubnis
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rheinschpev_1994/§11.md
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rheinschpev_1994/§11.md
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# § 11
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210
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§ 11.02 Nr. 1 oder 3: Überschreiten der Höchstabmessungen von Schubverbänden und anderen Fahrzeugzusammenstellungen
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§ 11.03: Überschreiten der Höchstabmessungen von Schubverbänden und anderen Fahrzeugzusammenstellungen
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rheinschpev_1994/§2.md
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rheinschpev_1994/§2.md
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210
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§ 2.01: Führung eines Fahrzeugs, das nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist
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§ 2.02 Nr. 1 Satz 2: Führung eines Fahrzeugs, das nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist
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§ 2.03: Führung eines Fahrzeugs, das nicht geeicht ist
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§ 2.04 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs, an dem Einsenkungsmarken nicht angebracht sind
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§ 2.04 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, an dem Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind
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§ 2.05 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, dessen Anker nicht vorschriftsmäßig bezeichnet sind
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11
rheinschpev_1994/§3.md
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rheinschpev_1994/§3.md
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210
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§ 3.43: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Betretens
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§ 3.44: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Rauchens
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§ 3.47 Nr. 1 oder 2: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
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rheinschpev_1994/§4.md
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rheinschpev_1994/§4.md
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210
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§ 4.01 Nr. 1 Buchstabe a: Führung eines Fahrzeugs, auf dem Schallgeräte nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a sich nicht befinden
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7
rheinschpev_1994/§6.md
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7
rheinschpev_1994/§6.md
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210
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§ 6.33 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs mit Radar, das nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist
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11
rheinschpev_1994/§7.md
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11
rheinschpev_1994/§7.md
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210
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§ 7.09 Nr. 1 bis 3: Beschränkungen der Nachtschiffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar nach § 9.07 Satz 1
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§ 7.06 Nr. 1: Nicht vorschriftsmäßige Wache auf stilliegenden Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind
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§ 7.06 Nr. 2: Nicht vorschriftsmäßige Aufsicht auf stilliegenden Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen
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rheinschpev_1994/§8.md
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27
rheinschpev_1994/§8.md
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210
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§ 8.01: Führung eines über 110 m langen Fahrzeugs
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§ 8.02 Nr. 1: Schleppen eines Schubverbands
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§ 8.02 Nr. 2 Satz 1: Schlepptätigkeit mit einem Schubverband
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§ 8.03 a: Führung eines Schubverbands mit einem Trägerschiffsleichter an der Spitze
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§ 8.04: Fortbewegung eines Schubleichters
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§ 8.02 Nr. 1 Satz 1: Schleppen eines Schubverbands
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§ 8.03 Satz 1: Einstellung anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einen Schubverband
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§ 8.05: Inbetriebnahme eines Schubverbands, dessen Kupplungen den Vorschriften nicht entsprechen
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§ 8.06: Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppverbands, der mit einer Sprechfunkanlage nicht ausgerüstet ist
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§ 8.12 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2: Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppverbands, der mit einer Sprechfunkanlage nicht ausgerüstet ist
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§ 8.07: Inbetriebnahme eines Schubverbands, der mit einer Sprechverbindung nicht ausgerüstet ist
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rheinschpev_1994/§9.md
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9
rheinschpev_1994/§9.md
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# § 9
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210
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§ 9.04: Fahren mit gekoppelten Fahrzeugen oder einem Verband auf gleicher Höhe mit anderen gekoppelten Fahrzeugen oder einem anderen Verband
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§ 9.09 Nr. 2: Fahren auf den Altrheinen zu schnell
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verkuendungen/1979/bgbl1-1979-46-6.md
Normal file
17
verkuendungen/1979/bgbl1-1979-46-6.md
Normal file
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# BGBl. 1979 I S. 1210
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- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 1210
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- **Verkündung:** 1979-07-28
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- **Inkrafttreten:** 1979-10-01
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- **Ausfertigung:** 1979-07-25
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/46#page=22
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** RHEINSCHPEV_1994
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## Kurz
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Die Verordnung ändert die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung, insbesondere durch Ergänzung von Überschriften, Änderungen in den Artikeln und Einführung neuer Bestimmungen zur Ordnungswidrigkeit.
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Reference in New Issue
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