BGBl. 1979 I S. 1210 · Verordnung · Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung

Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210
Inkrafttreten: 1979-10-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1979-07-28

BGBl-Id: bgbl1-1979-46-6
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1979-07-28 12:00:00 +00:00
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# RHEINSCHPEV_1994 — 1973-01-10
# RHEINSCHPEV_1994 — 1979-07-28
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 11
- **Inkrafttreten:** 1973-01-11 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/2#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung, indem sie einen neuen Absatz in Art. 2 einfügt und Art. 6 streicht. Zudem wird § 7.09 Nr. 1 Buchstabe b der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung in Kraft gesetzt.
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 1210
- **Inkrafttreten:** 1979-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/46#page=22
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung, insbesondere durch Ergänzung von Überschriften, Änderungen in den Artikeln und Einführung neuer Bestimmungen zur Ordnungswidrigkeit.
## Betroffene Stellen
- Art. 2 Abs. 5: Zuständige Behörden im Sinne des § 1.07 Nr. 3 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sind die Wasser- und Schiffahrtsämter
- Art. 6: Artikel 6 wird gestrichen
- Überschrift: Abkürzung 'RheinSchPEV' hinzugefügt
- Art. 1: Überschrift 'Anwendungsbereich' eingefügt; Worte gestrichen
- Art. 2: Überschrift 'Zuständige Behörden' eingefügt
- Art. 2 Abs. 5: Neue Fassung für Absatz 5
- Art. 2 Abs. 6: Neuer Absatz 6 eingefügt
- Art. 3: Überschrift 'Zugelassene Sammelstellen' eingefügt
- Art. 4: Überschrift 'Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes' eingefügt
- Art. 5: Neue Fassung für Artikel 5
- § 7.09 Nr. 1 bis 3: Beschränkungen der Nachtschiffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar nach § 9.07 Satz 1
- § 8.01: Führung eines über 110 m langen Fahrzeugs
- § 8.02 Nr. 1: Schleppen eines Schubverbands
- § 8.02 Nr. 2 Satz 1: Schlepptätigkeit mit einem Schubverband
- § 8.03 a: Führung eines Schubverbands mit einem Trägerschiffsleichter an der Spitze
- § 8.04: Fortbewegung eines Schubleichters
- § 9.04: Fahren mit gekoppelten Fahrzeugen oder einem Verband auf gleicher Höhe mit anderen gekoppelten Fahrzeugen oder einem anderen Verband
- § 9.09 Nr. 2: Fahren auf den Altrheinen zu schnell
- § 1.02 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Sondertransports durch eine nicht geeignete Person
- § 1.21 Nr. 1 Satz 4: Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Sondertransports durch eine nicht geeignete Person
- § 1.06: Führung eines Fahrzeugs, Verbands oder gekuppelter Fahrzeuge, deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit der zu befahrenden Wasserstraße oder der zu benutzenden Anlage nicht angepasst sind
- § 1.07 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, das tiefer als zulässig abgeladen ist
- § 1.07 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, dessen Stabilität durch die Ladung gefährdet ist
- § 1.07 Nr. 3: Führung eines Fahrzeugs, auf dem mehr Fahrgäste als zugelassen sind
- § 1.08 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, das nicht so gebaut oder ausgerüstet ist, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schiffahrt gewährleistet ist
- § 1.08 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, dessen Besatzung nach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schiffahrt zu gewährleisten
- § 1.10 Nr. 1 Buchstaben a bis h: Führung eines Fahrzeugs, an Bord dessen eine der dort bezeichneten Urkunden sich nicht befindet
- § 2.01: Führung eines Fahrzeugs, das nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist
- § 2.02 Nr. 1 Satz 2: Führung eines Fahrzeugs, das nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist
- § 2.03: Führung eines Fahrzeugs, das nicht geeicht ist
- § 2.04 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs, an dem Einsenkungsmarken nicht angebracht sind
- § 2.04 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, an dem Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind
- § 2.05 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, dessen Anker nicht vorschriftsmäßig bezeichnet sind
- § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a: Führung eines Fahrzeugs, auf dem Schallgeräte nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a sich nicht befinden
- § 1.21 Nr. 1 Satz 2: Durchführung eines Sondertransports ohne Erlaubnis
- § 3.43: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Betretens
- § 3.44: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Rauchens
- § 3.47 Nr. 1 oder 2: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
- § 6.33 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs mit Radar, das nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist
- § 7.06 Nr. 1: Nicht vorschriftsmäßige Wache auf stilliegenden Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind
- § 7.06 Nr. 2: Nicht vorschriftsmäßige Aufsicht auf stilliegenden Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen
- § 8.02 Nr. 1 Satz 1: Schleppen eines Schubverbands
- § 8.03 Satz 1: Einstellung anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einen Schubverband
- § 8.05: Inbetriebnahme eines Schubverbands, dessen Kupplungen den Vorschriften nicht entsprechen
- § 8.06: Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppverbands, der mit einer Sprechfunkanlage nicht ausgerüstet ist
- § 8.12 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2: Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppverbands, der mit einer Sprechfunkanlage nicht ausgerüstet ist
- § 8.07: Inbetriebnahme eines Schubverbands, der mit einer Sprechverbindung nicht ausgerüstet ist
- § 11.02 Nr. 1 oder 3: Überschreiten der Höchstabmessungen von Schubverbänden und anderen Fahrzeugzusammenstellungen
- § 11.03: Überschreiten der Höchstabmessungen von Schubverbänden und anderen Fahrzeugzusammenstellungen
- Artikel 6: Neuer Artikel 6 zur Zuwiderhandlung gegen das Altölgesetz
- Artikel 7: Neue Überschrift 'Berlin-Klausel'
- Artikel 8: Neue Überschrift 'Inkrafttreten'
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1973-01-10** · BGBl. 1973 I S. 11 — Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
- **1979-07-28** · BGBl. 1979 I S. 1210 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung

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# Stellen dieser Station
- Art. 2 Abs. 5: Zuständige Behörden im Sinne des § 1.07 Nr. 3 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sind die Wasser- und Schiffahrtsämter
- Art. 6: Artikel 6 wird gestrichen
- Überschrift: Abkürzung 'RheinSchPEV' hinzugefügt
- Art. 1: Überschrift 'Anwendungsbereich' eingefügt; Worte gestrichen
- Art. 2: Überschrift 'Zuständige Behörden' eingefügt
- Art. 2 Abs. 5: Neue Fassung für Absatz 5
- Art. 2 Abs. 6: Neuer Absatz 6 eingefügt
- Art. 3: Überschrift 'Zugelassene Sammelstellen' eingefügt
- Art. 4: Überschrift 'Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes' eingefügt
- Art. 5: Neue Fassung für Artikel 5
- § 7.09 Nr. 1 bis 3: Beschränkungen der Nachtschiffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar nach § 9.07 Satz 1
- § 8.01: Führung eines über 110 m langen Fahrzeugs
- § 8.02 Nr. 1: Schleppen eines Schubverbands
- § 8.02 Nr. 2 Satz 1: Schlepptätigkeit mit einem Schubverband
- § 8.03 a: Führung eines Schubverbands mit einem Trägerschiffsleichter an der Spitze
- § 8.04: Fortbewegung eines Schubleichters
- § 9.04: Fahren mit gekoppelten Fahrzeugen oder einem Verband auf gleicher Höhe mit anderen gekoppelten Fahrzeugen oder einem anderen Verband
- § 9.09 Nr. 2: Fahren auf den Altrheinen zu schnell
- § 1.02 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Sondertransports durch eine nicht geeignete Person
- § 1.21 Nr. 1 Satz 4: Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Sondertransports durch eine nicht geeignete Person
- § 1.06: Führung eines Fahrzeugs, Verbands oder gekuppelter Fahrzeuge, deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit der zu befahrenden Wasserstraße oder der zu benutzenden Anlage nicht angepasst sind
- § 1.07 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, das tiefer als zulässig abgeladen ist
- § 1.07 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, dessen Stabilität durch die Ladung gefährdet ist
- § 1.07 Nr. 3: Führung eines Fahrzeugs, auf dem mehr Fahrgäste als zugelassen sind
- § 1.08 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, das nicht so gebaut oder ausgerüstet ist, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schiffahrt gewährleistet ist
- § 1.08 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, dessen Besatzung nach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schiffahrt zu gewährleisten
- § 1.10 Nr. 1 Buchstaben a bis h: Führung eines Fahrzeugs, an Bord dessen eine der dort bezeichneten Urkunden sich nicht befindet
- § 2.01: Führung eines Fahrzeugs, das nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist
- § 2.02 Nr. 1 Satz 2: Führung eines Fahrzeugs, das nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist
- § 2.03: Führung eines Fahrzeugs, das nicht geeicht ist
- § 2.04 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs, an dem Einsenkungsmarken nicht angebracht sind
- § 2.04 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, an dem Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind
- § 2.05 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, dessen Anker nicht vorschriftsmäßig bezeichnet sind
- § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a: Führung eines Fahrzeugs, auf dem Schallgeräte nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a sich nicht befinden
- § 1.21 Nr. 1 Satz 2: Durchführung eines Sondertransports ohne Erlaubnis
- § 3.43: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Betretens
- § 3.44: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Rauchens
- § 3.47 Nr. 1 oder 2: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
- § 6.33 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs mit Radar, das nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist
- § 7.06 Nr. 1: Nicht vorschriftsmäßige Wache auf stilliegenden Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind
- § 7.06 Nr. 2: Nicht vorschriftsmäßige Aufsicht auf stilliegenden Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen
- § 8.02 Nr. 1 Satz 1: Schleppen eines Schubverbands
- § 8.03 Satz 1: Einstellung anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einen Schubverband
- § 8.05: Inbetriebnahme eines Schubverbands, dessen Kupplungen den Vorschriften nicht entsprechen
- § 8.06: Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppverbands, der mit einer Sprechfunkanlage nicht ausgerüstet ist
- § 8.12 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2: Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppverbands, der mit einer Sprechfunkanlage nicht ausgerüstet ist
- § 8.07: Inbetriebnahme eines Schubverbands, der mit einer Sprechverbindung nicht ausgerüstet ist
- § 11.02 Nr. 1 oder 3: Überschreiten der Höchstabmessungen von Schubverbänden und anderen Fahrzeugzusammenstellungen
- § 11.03: Überschreiten der Höchstabmessungen von Schubverbänden und anderen Fahrzeugzusammenstellungen
- Artikel 6: Neuer Artikel 6 zur Zuwiderhandlung gegen das Altölgesetz
- Artikel 7: Neue Überschrift 'Berlin-Klausel'
- Artikel 8: Neue Überschrift 'Inkrafttreten'

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rheinschpev_1994/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210
§ 1.02 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Sondertransports durch eine nicht geeignete Person
§ 1.21 Nr. 1 Satz 4: Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Sondertransports durch eine nicht geeignete Person
§ 1.06: Führung eines Fahrzeugs, Verbands oder gekuppelter Fahrzeuge, deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit der zu befahrenden Wasserstraße oder der zu benutzenden Anlage nicht angepasst sind
§ 1.07 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, das tiefer als zulässig abgeladen ist
§ 1.07 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, dessen Stabilität durch die Ladung gefährdet ist
§ 1.07 Nr. 3: Führung eines Fahrzeugs, auf dem mehr Fahrgäste als zugelassen sind
§ 1.08 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, das nicht so gebaut oder ausgerüstet ist, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schiffahrt gewährleistet ist
§ 1.08 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, dessen Besatzung nach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schiffahrt zu gewährleisten
§ 1.10 Nr. 1 Buchstaben a bis h: Führung eines Fahrzeugs, an Bord dessen eine der dort bezeichneten Urkunden sich nicht befindet
§ 1.21 Nr. 1 Satz 2: Durchführung eines Sondertransports ohne Erlaubnis

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rheinschpev_1994/§11.md Normal file
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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210
§ 11.02 Nr. 1 oder 3: Überschreiten der Höchstabmessungen von Schubverbänden und anderen Fahrzeugzusammenstellungen
§ 11.03: Überschreiten der Höchstabmessungen von Schubverbänden und anderen Fahrzeugzusammenstellungen

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rheinschpev_1994/§2.md Normal file
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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210
§ 2.01: Führung eines Fahrzeugs, das nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist
§ 2.02 Nr. 1 Satz 2: Führung eines Fahrzeugs, das nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist
§ 2.03: Führung eines Fahrzeugs, das nicht geeicht ist
§ 2.04 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs, an dem Einsenkungsmarken nicht angebracht sind
§ 2.04 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, an dem Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind
§ 2.05 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, dessen Anker nicht vorschriftsmäßig bezeichnet sind

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rheinschpev_1994/§3.md Normal file
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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210
§ 3.43: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Betretens
§ 3.44: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Rauchens
§ 3.47 Nr. 1 oder 2: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander

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rheinschpev_1994/§4.md Normal file
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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210
§ 4.01 Nr. 1 Buchstabe a: Führung eines Fahrzeugs, auf dem Schallgeräte nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a sich nicht befinden

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rheinschpev_1994/§6.md Normal file
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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210
§ 6.33 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs mit Radar, das nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist

11
rheinschpev_1994/§7.md Normal file
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210
§ 7.09 Nr. 1 bis 3: Beschränkungen der Nachtschiffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar nach § 9.07 Satz 1
§ 7.06 Nr. 1: Nicht vorschriftsmäßige Wache auf stilliegenden Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind
§ 7.06 Nr. 2: Nicht vorschriftsmäßige Aufsicht auf stilliegenden Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen

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rheinschpev_1994/§8.md Normal file
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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210
§ 8.01: Führung eines über 110 m langen Fahrzeugs
§ 8.02 Nr. 1: Schleppen eines Schubverbands
§ 8.02 Nr. 2 Satz 1: Schlepptätigkeit mit einem Schubverband
§ 8.03 a: Führung eines Schubverbands mit einem Trägerschiffsleichter an der Spitze
§ 8.04: Fortbewegung eines Schubleichters
§ 8.02 Nr. 1 Satz 1: Schleppen eines Schubverbands
§ 8.03 Satz 1: Einstellung anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einen Schubverband
§ 8.05: Inbetriebnahme eines Schubverbands, dessen Kupplungen den Vorschriften nicht entsprechen
§ 8.06: Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppverbands, der mit einer Sprechfunkanlage nicht ausgerüstet ist
§ 8.12 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2: Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppverbands, der mit einer Sprechfunkanlage nicht ausgerüstet ist
§ 8.07: Inbetriebnahme eines Schubverbands, der mit einer Sprechverbindung nicht ausgerüstet ist

9
rheinschpev_1994/§9.md Normal file
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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210
§ 9.04: Fahren mit gekoppelten Fahrzeugen oder einem Verband auf gleicher Höhe mit anderen gekoppelten Fahrzeugen oder einem anderen Verband
§ 9.09 Nr. 2: Fahren auf den Altrheinen zu schnell

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# BGBl. 1979 I S. 1210
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 1210
- **Verkündung:** 1979-07-28
- **Inkrafttreten:** 1979-10-01
- **Ausfertigung:** 1979-07-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/46#page=22
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** RHEINSCHPEV_1994
## Kurz
Die Verordnung ändert die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung, insbesondere durch Ergänzung von Überschriften, Änderungen in den Artikeln und Einführung neuer Bestimmungen zur Ordnungswidrigkeit.