diff --git a/rheinschpev_1994/FASSUNG.md b/rheinschpev_1994/FASSUNG.md index 10725f5023..ac6bf31710 100644 --- a/rheinschpev_1994/FASSUNG.md +++ b/rheinschpev_1994/FASSUNG.md @@ -1,16 +1,64 @@ -# RHEINSCHPEV_1994 — 1973-01-10 +# RHEINSCHPEV_1994 — 1979-07-28 -- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung -- **Typ:** Änderung -- **Fundstelle:** BGBl. 1973 I S. 11 -- **Inkrafttreten:** 1973-01-11 (Tag nach der Verkündung) -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/2#page=3 -- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung, indem sie einen neuen Absatz in Art. 2 einfügt und Art. 6 streicht. Zudem wird § 7.09 Nr. 1 Buchstabe b der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung in Kraft gesetzt. +- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung +- **Typ:** Verordnung +- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 1210 +- **Inkrafttreten:** 1979-10-01 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/46#page=22 +- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung, insbesondere durch Ergänzung von Überschriften, Änderungen in den Artikeln und Einführung neuer Bestimmungen zur Ordnungswidrigkeit. ## Betroffene Stellen -- Art. 2 Abs. 5: Zuständige Behörden im Sinne des § 1.07 Nr. 3 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sind die Wasser- und Schiffahrtsämter -- Art. 6: Artikel 6 wird gestrichen +- Überschrift: Abkürzung 'RheinSchPEV' hinzugefügt +- Art. 1: Überschrift 'Anwendungsbereich' eingefügt; Worte gestrichen +- Art. 2: Überschrift 'Zuständige Behörden' eingefügt +- Art. 2 Abs. 5: Neue Fassung für Absatz 5 +- Art. 2 Abs. 6: Neuer Absatz 6 eingefügt +- Art. 3: Überschrift 'Zugelassene Sammelstellen' eingefügt +- Art. 4: Überschrift 'Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes' eingefügt +- Art. 5: Neue Fassung für Artikel 5 +- § 7.09 Nr. 1 bis 3: Beschränkungen der Nachtschiffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar nach § 9.07 Satz 1 +- § 8.01: Führung eines über 110 m langen Fahrzeugs +- § 8.02 Nr. 1: Schleppen eines Schubverbands +- § 8.02 Nr. 2 Satz 1: Schlepptätigkeit mit einem Schubverband +- § 8.03 a: Führung eines Schubverbands mit einem Trägerschiffsleichter an der Spitze +- § 8.04: Fortbewegung eines Schubleichters +- § 9.04: Fahren mit gekoppelten Fahrzeugen oder einem Verband auf gleicher Höhe mit anderen gekoppelten Fahrzeugen oder einem anderen Verband +- § 9.09 Nr. 2: Fahren auf den Altrheinen zu schnell +- § 1.02 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Sondertransports durch eine nicht geeignete Person +- § 1.21 Nr. 1 Satz 4: Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Sondertransports durch eine nicht geeignete Person +- § 1.06: Führung eines Fahrzeugs, Verbands oder gekuppelter Fahrzeuge, deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit der zu befahrenden Wasserstraße oder der zu benutzenden Anlage nicht angepasst sind +- § 1.07 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, das tiefer als zulässig abgeladen ist +- § 1.07 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, dessen Stabilität durch die Ladung gefährdet ist +- § 1.07 Nr. 3: Führung eines Fahrzeugs, auf dem mehr Fahrgäste als zugelassen sind +- § 1.08 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, das nicht so gebaut oder ausgerüstet ist, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schiffahrt gewährleistet ist +- § 1.08 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, dessen Besatzung nach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schiffahrt zu gewährleisten +- § 1.10 Nr. 1 Buchstaben a bis h: Führung eines Fahrzeugs, an Bord dessen eine der dort bezeichneten Urkunden sich nicht befindet +- § 2.01: Führung eines Fahrzeugs, das nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist +- § 2.02 Nr. 1 Satz 2: Führung eines Fahrzeugs, das nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist +- § 2.03: Führung eines Fahrzeugs, das nicht geeicht ist +- § 2.04 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs, an dem Einsenkungsmarken nicht angebracht sind +- § 2.04 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, an dem Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind +- § 2.05 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, dessen Anker nicht vorschriftsmäßig bezeichnet sind +- § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a: Führung eines Fahrzeugs, auf dem Schallgeräte nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a sich nicht befinden +- § 1.21 Nr. 1 Satz 2: Durchführung eines Sondertransports ohne Erlaubnis +- § 3.43: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Betretens +- § 3.44: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Rauchens +- § 3.47 Nr. 1 oder 2: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander +- § 6.33 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs mit Radar, das nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist +- § 7.06 Nr. 1: Nicht vorschriftsmäßige Wache auf stilliegenden Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind +- § 7.06 Nr. 2: Nicht vorschriftsmäßige Aufsicht auf stilliegenden Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen +- § 8.02 Nr. 1 Satz 1: Schleppen eines Schubverbands +- § 8.03 Satz 1: Einstellung anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einen Schubverband +- § 8.05: Inbetriebnahme eines Schubverbands, dessen Kupplungen den Vorschriften nicht entsprechen +- § 8.06: Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppverbands, der mit einer Sprechfunkanlage nicht ausgerüstet ist +- § 8.12 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2: Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppverbands, der mit einer Sprechfunkanlage nicht ausgerüstet ist +- § 8.07: Inbetriebnahme eines Schubverbands, der mit einer Sprechverbindung nicht ausgerüstet ist +- § 11.02 Nr. 1 oder 3: Überschreiten der Höchstabmessungen von Schubverbänden und anderen Fahrzeugzusammenstellungen +- § 11.03: Überschreiten der Höchstabmessungen von Schubverbänden und anderen Fahrzeugzusammenstellungen +- Artikel 6: Neuer Artikel 6 zur Zuwiderhandlung gegen das Altölgesetz +- Artikel 7: Neue Überschrift 'Berlin-Klausel' +- Artikel 8: Neue Überschrift 'Inkrafttreten' ## Wortlaut diff --git a/rheinschpev_1994/HISTORY.md b/rheinschpev_1994/HISTORY.md index fc4831165d..ff9454ef99 100644 --- a/rheinschpev_1994/HISTORY.md +++ b/rheinschpev_1994/HISTORY.md @@ -1,3 +1,4 @@ # Verlauf - **1973-01-10** · BGBl. 1973 I S. 11 — Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung +- **1979-07-28** · BGBl. 1979 I S. 1210 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung diff --git a/rheinschpev_1994/STELLEN.md b/rheinschpev_1994/STELLEN.md index 867cc429ae..e8ec9d97cc 100644 --- a/rheinschpev_1994/STELLEN.md +++ b/rheinschpev_1994/STELLEN.md @@ -1,4 +1,52 @@ # Stellen dieser Station -- Art. 2 Abs. 5: Zuständige Behörden im Sinne des § 1.07 Nr. 3 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sind die Wasser- und Schiffahrtsämter -- Art. 6: Artikel 6 wird gestrichen +- Überschrift: Abkürzung 'RheinSchPEV' hinzugefügt +- Art. 1: Überschrift 'Anwendungsbereich' eingefügt; Worte gestrichen +- Art. 2: Überschrift 'Zuständige Behörden' eingefügt +- Art. 2 Abs. 5: Neue Fassung für Absatz 5 +- Art. 2 Abs. 6: Neuer Absatz 6 eingefügt +- Art. 3: Überschrift 'Zugelassene Sammelstellen' eingefügt +- Art. 4: Überschrift 'Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes' eingefügt +- Art. 5: Neue Fassung für Artikel 5 +- § 7.09 Nr. 1 bis 3: Beschränkungen der Nachtschiffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar nach § 9.07 Satz 1 +- § 8.01: Führung eines über 110 m langen Fahrzeugs +- § 8.02 Nr. 1: Schleppen eines Schubverbands +- § 8.02 Nr. 2 Satz 1: Schlepptätigkeit mit einem Schubverband +- § 8.03 a: Führung eines Schubverbands mit einem Trägerschiffsleichter an der Spitze +- § 8.04: Fortbewegung eines Schubleichters +- § 9.04: Fahren mit gekoppelten Fahrzeugen oder einem Verband auf gleicher Höhe mit anderen gekoppelten Fahrzeugen oder einem anderen Verband +- § 9.09 Nr. 2: Fahren auf den Altrheinen zu schnell +- § 1.02 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Sondertransports durch eine nicht geeignete Person +- § 1.21 Nr. 1 Satz 4: Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Sondertransports durch eine nicht geeignete Person +- § 1.06: Führung eines Fahrzeugs, Verbands oder gekuppelter Fahrzeuge, deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit der zu befahrenden Wasserstraße oder der zu benutzenden Anlage nicht angepasst sind +- § 1.07 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, das tiefer als zulässig abgeladen ist +- § 1.07 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, dessen Stabilität durch die Ladung gefährdet ist +- § 1.07 Nr. 3: Führung eines Fahrzeugs, auf dem mehr Fahrgäste als zugelassen sind +- § 1.08 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, das nicht so gebaut oder ausgerüstet ist, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schiffahrt gewährleistet ist +- § 1.08 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, dessen Besatzung nach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schiffahrt zu gewährleisten +- § 1.10 Nr. 1 Buchstaben a bis h: Führung eines Fahrzeugs, an Bord dessen eine der dort bezeichneten Urkunden sich nicht befindet +- § 2.01: Führung eines Fahrzeugs, das nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist +- § 2.02 Nr. 1 Satz 2: Führung eines Fahrzeugs, das nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist +- § 2.03: Führung eines Fahrzeugs, das nicht geeicht ist +- § 2.04 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs, an dem Einsenkungsmarken nicht angebracht sind +- § 2.04 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, an dem Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind +- § 2.05 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, dessen Anker nicht vorschriftsmäßig bezeichnet sind +- § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a: Führung eines Fahrzeugs, auf dem Schallgeräte nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a sich nicht befinden +- § 1.21 Nr. 1 Satz 2: Durchführung eines Sondertransports ohne Erlaubnis +- § 3.43: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Betretens +- § 3.44: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Rauchens +- § 3.47 Nr. 1 oder 2: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander +- § 6.33 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs mit Radar, das nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist +- § 7.06 Nr. 1: Nicht vorschriftsmäßige Wache auf stilliegenden Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind +- § 7.06 Nr. 2: Nicht vorschriftsmäßige Aufsicht auf stilliegenden Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen +- § 8.02 Nr. 1 Satz 1: Schleppen eines Schubverbands +- § 8.03 Satz 1: Einstellung anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einen Schubverband +- § 8.05: Inbetriebnahme eines Schubverbands, dessen Kupplungen den Vorschriften nicht entsprechen +- § 8.06: Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppverbands, der mit einer Sprechfunkanlage nicht ausgerüstet ist +- § 8.12 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2: Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppverbands, der mit einer Sprechfunkanlage nicht ausgerüstet ist +- § 8.07: Inbetriebnahme eines Schubverbands, der mit einer Sprechverbindung nicht ausgerüstet ist +- § 11.02 Nr. 1 oder 3: Überschreiten der Höchstabmessungen von Schubverbänden und anderen Fahrzeugzusammenstellungen +- § 11.03: Überschreiten der Höchstabmessungen von Schubverbänden und anderen Fahrzeugzusammenstellungen +- Artikel 6: Neuer Artikel 6 zur Zuwiderhandlung gegen das Altölgesetz +- Artikel 7: Neue Überschrift 'Berlin-Klausel' +- Artikel 8: Neue Überschrift 'Inkrafttreten' diff --git a/rheinschpev_1994/§1.md b/rheinschpev_1994/§1.md new file mode 100644 index 0000000000..b9f7721536 --- /dev/null +++ b/rheinschpev_1994/§1.md @@ -0,0 +1,25 @@ +# § 1 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210 + +§ 1.02 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Sondertransports durch eine nicht geeignete Person + +§ 1.21 Nr. 1 Satz 4: Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Sondertransports durch eine nicht geeignete Person + +§ 1.06: Führung eines Fahrzeugs, Verbands oder gekuppelter Fahrzeuge, deren Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit der zu befahrenden Wasserstraße oder der zu benutzenden Anlage nicht angepasst sind + +§ 1.07 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, das tiefer als zulässig abgeladen ist + +§ 1.07 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, dessen Stabilität durch die Ladung gefährdet ist + +§ 1.07 Nr. 3: Führung eines Fahrzeugs, auf dem mehr Fahrgäste als zugelassen sind + +§ 1.08 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, das nicht so gebaut oder ausgerüstet ist, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schiffahrt gewährleistet ist + +§ 1.08 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, dessen Besatzung nach Zahl oder Eignung nicht ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schiffahrt zu gewährleisten + +§ 1.10 Nr. 1 Buchstaben a bis h: Führung eines Fahrzeugs, an Bord dessen eine der dort bezeichneten Urkunden sich nicht befindet + +§ 1.21 Nr. 1 Satz 2: Durchführung eines Sondertransports ohne Erlaubnis diff --git a/rheinschpev_1994/§11.md b/rheinschpev_1994/§11.md new file mode 100644 index 0000000000..ac8eb4757a --- /dev/null +++ b/rheinschpev_1994/§11.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 11 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210 + +§ 11.02 Nr. 1 oder 3: Überschreiten der Höchstabmessungen von Schubverbänden und anderen Fahrzeugzusammenstellungen + +§ 11.03: Überschreiten der Höchstabmessungen von Schubverbänden und anderen Fahrzeugzusammenstellungen diff --git a/rheinschpev_1994/§2.md b/rheinschpev_1994/§2.md new file mode 100644 index 0000000000..f9a53be796 --- /dev/null +++ b/rheinschpev_1994/§2.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 2 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210 + +§ 2.01: Führung eines Fahrzeugs, das nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist + +§ 2.02 Nr. 1 Satz 2: Führung eines Fahrzeugs, das nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist + +§ 2.03: Führung eines Fahrzeugs, das nicht geeicht ist + +§ 2.04 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs, an dem Einsenkungsmarken nicht angebracht sind + +§ 2.04 Nr. 2: Führung eines Fahrzeugs, an dem Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind + +§ 2.05 Nr. 1: Führung eines Fahrzeugs, dessen Anker nicht vorschriftsmäßig bezeichnet sind diff --git a/rheinschpev_1994/§3.md b/rheinschpev_1994/§3.md new file mode 100644 index 0000000000..07a33771ae --- /dev/null +++ b/rheinschpev_1994/§3.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 3 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210 + +§ 3.43: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Betretens + +§ 3.44: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Rauchens + +§ 3.47 Nr. 1 oder 2: Nicht vorschriftsmäßige Hinweise auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander diff --git a/rheinschpev_1994/§4.md b/rheinschpev_1994/§4.md new file mode 100644 index 0000000000..6cbda35166 --- /dev/null +++ b/rheinschpev_1994/§4.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 4 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210 + +§ 4.01 Nr. 1 Buchstabe a: Führung eines Fahrzeugs, auf dem Schallgeräte nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a sich nicht befinden diff --git a/rheinschpev_1994/§6.md b/rheinschpev_1994/§6.md new file mode 100644 index 0000000000..6d8a0abeb9 --- /dev/null +++ b/rheinschpev_1994/§6.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 6 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210 + +§ 6.33 Nr. 1 Satz 1: Führung eines Fahrzeugs mit Radar, das nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist diff --git a/rheinschpev_1994/§7.md b/rheinschpev_1994/§7.md new file mode 100644 index 0000000000..c31ea1bc71 --- /dev/null +++ b/rheinschpev_1994/§7.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 7 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210 + +§ 7.09 Nr. 1 bis 3: Beschränkungen der Nachtschiffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar nach § 9.07 Satz 1 + +§ 7.06 Nr. 1: Nicht vorschriftsmäßige Wache auf stilliegenden Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind + +§ 7.06 Nr. 2: Nicht vorschriftsmäßige Aufsicht auf stilliegenden Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen diff --git a/rheinschpev_1994/§8.md b/rheinschpev_1994/§8.md new file mode 100644 index 0000000000..e7a8bdfc06 --- /dev/null +++ b/rheinschpev_1994/§8.md @@ -0,0 +1,27 @@ +# § 8 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210 + +§ 8.01: Führung eines über 110 m langen Fahrzeugs + +§ 8.02 Nr. 1: Schleppen eines Schubverbands + +§ 8.02 Nr. 2 Satz 1: Schlepptätigkeit mit einem Schubverband + +§ 8.03 a: Führung eines Schubverbands mit einem Trägerschiffsleichter an der Spitze + +§ 8.04: Fortbewegung eines Schubleichters + +§ 8.02 Nr. 1 Satz 1: Schleppen eines Schubverbands + +§ 8.03 Satz 1: Einstellung anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einen Schubverband + +§ 8.05: Inbetriebnahme eines Schubverbands, dessen Kupplungen den Vorschriften nicht entsprechen + +§ 8.06: Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppverbands, der mit einer Sprechfunkanlage nicht ausgerüstet ist + +§ 8.12 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2: Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppverbands, der mit einer Sprechfunkanlage nicht ausgerüstet ist + +§ 8.07: Inbetriebnahme eines Schubverbands, der mit einer Sprechverbindung nicht ausgerüstet ist diff --git a/rheinschpev_1994/§9.md b/rheinschpev_1994/§9.md new file mode 100644 index 0000000000..f60de44e07 --- /dev/null +++ b/rheinschpev_1994/§9.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 9 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1979-07-28 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1210 + +§ 9.04: Fahren mit gekoppelten Fahrzeugen oder einem Verband auf gleicher Höhe mit anderen gekoppelten Fahrzeugen oder einem anderen Verband + +§ 9.09 Nr. 2: Fahren auf den Altrheinen zu schnell diff --git a/verkuendungen/1979/bgbl1-1979-46-6.md b/verkuendungen/1979/bgbl1-1979-46-6.md new file mode 100644 index 0000000000..cf54a71254 --- /dev/null +++ b/verkuendungen/1979/bgbl1-1979-46-6.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 1979 I S. 1210 + +- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung +- **Typ:** Verordnung +- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 1210 +- **Verkündung:** 1979-07-28 +- **Inkrafttreten:** 1979-10-01 +- **Ausfertigung:** 1979-07-25 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/46#page=22 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm +- **Stammnormen in diesem Commit:** RHEINSCHPEV_1994 + +## Kurz + +Die Verordnung ändert die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung, insbesondere durch Ergänzung von Überschriften, Änderungen in den Artikeln und Einführung neuer Bestimmungen zur Ordnungswidrigkeit. +