BGBl. 2021 I S. 1082 · Änderung · Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1082
Inkrafttreten: 2021-05-22 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 2021-05-21

BGBl-Id: bgbl1-2021-24-1
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# BGB — 2021-05-12
# BGB — 2021-05-21
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- **Titel:** Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 882
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/21#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Vormundschafts- und Betreuungsrecht, indem es verschiedene Gesetze und Verordnungen anpasst und neue Regelungen einführt.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1082
- **Inkrafttreten:** 2021-05-22 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung und schafft ein Genehmigungsverfahren für operative Eingriffe, das von den Eltern und dem Familiengericht durchgeführt werden muss.
## Betroffene Stellen
- § 1826: Neufassung des § 1826 mit neuen Vorschriften zur Haftung des Betreuers.
- § 1827: Neufassung des § 1827 mit neuen Vorschriften zur Patientenverfügung und Behandlungswünschen.
- § 1828: Neufassung des § 1828 mit neuen Vorschriften zum Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens.
- § 1829: Neufassung des § 1829 mit neuen Vorschriften zur Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen.
- § 1830: Neufassung des § 1830 mit neuen Vorschriften zur Sterilisation.
- § 1831: Neufassung des § 1831 mit neuen Vorschriften zur freiheitsentziehenden Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen.
- § 1832: Neufassung des § 1832 mit neuen Vorschriften zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen.
- § 1833: Neufassung des § 1833 mit neuen Vorschriften zur Aufgabe von Wohnraum des Betreuten.
- § 1834: Neufassung des § 1834 mit neuen Vorschriften zur Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten.
- § 1835: Neufassung des § 1835 mit neuen Vorschriften zum Vermögensverzeichnis.
- § 1816: Neufassung des § 1816, der die Eignung und Auswahl des Betreuers sowie die Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen regelt.
- § 1817: Neufassung des § 1817, der die Bestellung mehrerer Betreuer, Verhinderungsbetreuer und Ergänzungsbetreuer regelt.
- § 1818: Neufassung des § 1818, der die Bestellung eines Betreuungsvereins oder einer Betreuungsbehörde regelt.
- § 1819: Neufassung des § 1819, der die Übernahmepflicht und weitere Bestellungsvoraussetzungen regelt.
- § 1820: Neufassung des § 1820, der die Vorsorgevollmacht und die Kontrollbetreuung regelt.
- § 1821: Neufassung des § 1821, der die Pflichten des Betreuers und die Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten regelt.
- § 1822: Neufassung des § 1822, der die Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber nahestehenden Angehörigen regelt.
- § 1823: Neufassung des § 1823, der die Vertretungsmacht des Betreuers regelt.
- § 1824: Neufassung des § 1824, der den Ausschluss der Vertretungsmacht regelt.
- § 1825: Neufassung des § 1825, der den Einwilligungsvorbehalt regelt.
- § 1852: Genehmigung bei Verträgen über Erwerb oder Veräußerung von Vermögensgegenständen
- § 1853: Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
- § 1854: Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte
- § 1855: Erklärung der Genehmigung
- § 1856: Nachträgliche Genehmigung
- § 1857: Widerrufsrecht des Vertragspartners
- § 1858: Einseitiges Rechtsgeschäft
- § 1859: Gesetzliche Befreiungen
- § 1860: Befreiungen auf Anordnung des Gerichts
- § 1861: Beratung; Verpflichtung des Betreuers
- § 1862: Aufsicht durch das Betreuungsgericht
- § 1863: Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten
- § 1864: Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
- § 1865: Rechnungslegung
- Inhaltsübersicht zu Buch 4 Abschnitt 3: Neufassung der Inhaltsübersicht zu Buch 4 Abschnitt 3
- § 234 Abs. 1: Neufassung des § 234 Abs. 1
- § 238 Abs. 1: Ersetzung von Voraussetzungen für Sicherheitsleistung
- § 240a: Einfügung des neuen § 240a
- § 630d Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von § 1901a durch § 1827
- § 1079: Ersetzung von Vorschriften für Anlagen von Mündelgeld
- § 1288 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von Vorschriften für Anlagen von Mündelgeld
- § 1358: Neufassung des § 1358 zur gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
- Überschrift des § 1436: Neufassung der Überschrift des § 1436
- § 1596 Abs. 3: Ersetzung von § 1903 durch § 1825
- § 1626d Abs. 2: Ersetzung von § 58a durch § 58
- § 1629 Abs. 2: Ersetzung von § 1795 durch § 1824 und § 1796 durch § 1789 Abs. 2 Satz 3 und 4
- § 1631 Abs. 2: Neufassung des § 1631 Abs. 2 zur Pflege und Erziehung des Kindes
- § 1631c Satz 3: Ersetzung von § 1909 durch § 1809
- § 1638 Abs. 1: Neufassung des § 1638 Abs. 1 zur Vermögenssorge
- § 1639: Neufassung des § 1639 zu Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
- § 1643 bis 1645: Neufassung der §§ 1643 bis 1645 zu genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften
- § 1667 Abs. 2: Neufassung des § 1667 Abs. 2 zur Anlage von Geld des Kindes
- § 1674a: Neufassung des § 1674a zur Ruhe der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
- § 1713 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von Vormund durch ehrenamtlichen Vormund und Pflegeperson
- § 1716 Satz 2: Neufassung des § 1716 Satz 2 zur Pflegschaft für Minderjährige
- Buch 4 Abschnitt 3: Neufassung des Buch 4 Abschnitt 3 zur Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtlichen Betreuung und sonstigen Pflegschaft
- § 1836 Abs. 1: Neufassung des Trennungsgebots für das Vermögen des Betreuten
- § 1836 Abs. 2: Neufassung der Regelung zur Verwendung des Vermögens des Betreuten
- § 1836 Abs. 3: Neufassung der Ausnahmen für die Verwendung von Haushaltsgegenständen und Verfügungsgeld
- § 1837: Neufassung der Regelungen zur Vermögensverwaltung bei Erbschaft und Schenkung
- § 1838: Neufassung der Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
- § 1839: Neufassung der Regelungen zur Bereithaltung von Verfügungsgeld
- § 1840: Neufassung der Regelungen zum bargeldlosen Zahlungsverkehr
- § 1841: Neufassung der Anlagepflicht für Geld des Betreuten
- § 1842: Neufassung der Voraussetzungen für das Kreditinstitut
- § 1843: Neufassung der Regelungen zur Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
- § 1844: Neufassung der Regelungen zur Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
- § 1845: Neufassung der Regelungen zur Sperrvereinbarung
- § 1846: Neufassung der Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
- § 1847: Neufassung der Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
- § 1848: Neufassung der Genehmigungspflicht für andere Anlegungen von Geld
- § 1849: Neufassung der Genehmigungspflicht für Verfügungen über Rechte und Wertpapiere
- § 1850: Neufassung der Genehmigungspflicht für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
- § 1851: Neufassung der Genehmigungspflicht für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 1776: Neue Vorschriften für die Bestellung eines zusätzlichen Pflegers
- § 1777: Neue Vorschriften für die Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger
- § 1778: Neue Vorschriften für die Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
- § 1779: Neue Vorschriften für die Eignung der Person und Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
- § 1780: Neue Vorschriften für die Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
- § 1781: Neue Vorschriften für die Bestellung eines vorläufigen Vormunds
- § 1782: Neue Vorschriften für die Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
- § 1783: Neue Vorschriften für die Übergehen der benannten Person
- § 1784: Neue Vorschriften für die Ausschlussgründe
- § 1785: Neue Vorschriften für die Übernahmepflicht und weitere Bestellungsvoraussetzungen
- § 1786: Neue Vorschriften für die Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils
- § 1787: Neue Vorschriften für die Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt
- § 1788: Neue Vorschriften für die Rechte des Mündels
- § 1789: Neue Vorschriften für die Sorge des Vormunds, Vertretung und Haftung des Mündels
- § 1790: Neue Vorschriften für die Amtsführung des Vormunds und Auskunftspflicht
- § 1791: Neue Vorschriften für die Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
- § 1792: Neue Vorschriften für die gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft und Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
- § 1793: Neue Vorschriften für die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
- § 1794: Neue Vorschriften für die Haftung des Vormunds
- § 1795: Neue Vorschriften für die Personensorge und Genehmigungspflichten
- § 1796: Neue Vorschriften für das Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson
- § 1797: Neue Vorschriften für die Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson
- § 1798: Neue Vorschriften für die Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge
- § 1798 Abs. 1: Der Vormund ist verpflichtet, das Mündel zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu ermutigen.
- § 1798 Abs. 2: Das Vermögensverzeichnis soll das bei Anordnung der Vormundschaft vorhandene Vermögen erfassen und dem Mündel zur Kenntnis gegeben werden.
- § 1798 Abs. 3: Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen, außer wenn sie einer sittlichen Pflicht entsprechen.
- § 1799: Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts für bestimmte Rechtsgeschäfte, insbesondere für Miet- oder Pachtverträge über ein Jahr.
- § 1800: Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Abs. 1 nicht widerspricht.
- § 1801: Vormünder können von den Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreit werden, wenn keine Gefährdung des Mündelvermögens zu besorgen ist.
- § 1802: Das Familiengericht unterstützt den Vormund und führt Aufsicht über seine Tätigkeit.
- § 1803: Das Familiengericht muss den Mündel anhören, wenn Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten des Vormunds vorliegen.
- § 1804: Das Familiengericht muss den Vormund entlassen, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse oder Wohl des Mündels gefährden würde.
- § 1805: Das Familiengericht muss unverzüglich einen neuen Vormund bestellen, wenn der Vormund entlassen oder verstirbt.
- § 1806: Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung nicht mehr gegeben sind.
- § 1807: Bei Beendigung der Vormundschaft gelten die Vorschriften für die Vermögensherausgabe und Schlussrechnungslegung.
- § 1808: Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt, aber der Vormund kann Aufwendungen erstattet bekommen.
- § 1809: Wer unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, erhält einen Pfleger, wenn die Eltern oder der Vormund verhindert sind.
- § 1810: Für ein bereits gezeugtes Kind kann ein Pfleger bestellt werden, wenn die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären.
- § 1811: Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn er Vermögen erwirbt und der Erblasser bestimmt, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
- § 1812: Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.
- § 1813: Die Vorschriften für die Vormundschaft gelten entsprechend für die Pflegschaft, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
- § 1814: Ein Betreuer kann bestellt werden, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann.
- § 1815: Der Aufgabenkreis des Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen, die vom Betreuungsgericht angeordnet werden.
- § 1866: Neue Vorschriften zur Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
- § 1867: Neue Vorschriften zu den einstweiligen Maßnahmen des Betreuungsgerichts
- § 1868: Neue Vorschriften zur Entlassung des Betreuers
- § 1869: Neue Vorschriften zur Bestellung eines neuen Betreuers
- § 1870: Neue Vorschriften zum Ende der Betreuung
- § 1871: Neue Vorschriften zur Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
- § 1872: Neue Vorschriften zur Herausgabe von Vermögen und Unterlagen sowie zur Schlussrechnungslegung
- § 1873: Neue Vorschriften zur Rechnungsprüfung
- § 1874: Neue Vorschriften zur Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
- § 1875: Neue Vorschriften zur Vergütung und Aufwendungsersatz
- § 1876: Neue Vorschriften zur Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers
- § 1877: Neue Vorschriften zum Aufwendungsersatz
- § 1878: Neue Vorschriften zur Aufwandspauschale
- § 1879: Neue Vorschriften zur Zahlung aus der Staatskasse
- § 1880: Neue Vorschriften zur Mittellosigkeit des Betreuten
- § 1881: Neue Vorschriften zum gesetzlichen Forderungsübergang
- § 1882: Neue Vorschriften zur Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
- § 1883: Neue Vorschriften zur Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
- § 1884: Neue Vorschriften zur Abwesenheitspflegschaft
- § 1885: Neue Vorschriften zur Bestellung des sonstigen Pflegers
- § 1886: Neue Vorschriften zur Aufhebung der Pflegschaft
- § 1887: Neue Vorschriften zum Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
- § 1888: Neue Vorschriften zur Anwendung des Betreuungsrechts
- § 1981 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3
- § 2119: Ersetzung der Wörter 'nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften' durch 'der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend'
- § 2282 Abs. 2: Streichung des Semikolons und der Wörter 'die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich'
- § 2290 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3
- § 2290 Abs. 4: Absatz 4 wird zu Absatz 3
- § 2291 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Semikolons und der Wörter 'die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung'
- § 2292: Streichung des Semikolons und der Wörter 'die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung'
- § 2300 Abs. 2 Satz 2: Neue Formulierung des Satzes
- § 2347: Neue Vorschriften zur persönlichen Anforderungen und Vertretung
- § 2348: Neue Vorschriften zur Form des Vertrags
- § 2351: Streichung der Angabe 'Abs. 2'
- § 1631e: Neuer Paragraph zur Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
## Wortlaut

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- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3256 — Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz SanInsFoG)
- **2021-04-06** · BGBl. 2021 I S. 607 — Siebentes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
- **2021-05-12** · BGBl. 2021 I S. 882 — Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- **2021-05-21** · BGBl. 2021 I S. 1082 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

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# Stellen dieser Station
- § 1826: Neufassung des § 1826 mit neuen Vorschriften zur Haftung des Betreuers.
- § 1827: Neufassung des § 1827 mit neuen Vorschriften zur Patientenverfügung und Behandlungswünschen.
- § 1828: Neufassung des § 1828 mit neuen Vorschriften zum Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens.
- § 1829: Neufassung des § 1829 mit neuen Vorschriften zur Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen.
- § 1830: Neufassung des § 1830 mit neuen Vorschriften zur Sterilisation.
- § 1831: Neufassung des § 1831 mit neuen Vorschriften zur freiheitsentziehenden Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen.
- § 1832: Neufassung des § 1832 mit neuen Vorschriften zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen.
- § 1833: Neufassung des § 1833 mit neuen Vorschriften zur Aufgabe von Wohnraum des Betreuten.
- § 1834: Neufassung des § 1834 mit neuen Vorschriften zur Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten.
- § 1835: Neufassung des § 1835 mit neuen Vorschriften zum Vermögensverzeichnis.
- § 1816: Neufassung des § 1816, der die Eignung und Auswahl des Betreuers sowie die Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen regelt.
- § 1817: Neufassung des § 1817, der die Bestellung mehrerer Betreuer, Verhinderungsbetreuer und Ergänzungsbetreuer regelt.
- § 1818: Neufassung des § 1818, der die Bestellung eines Betreuungsvereins oder einer Betreuungsbehörde regelt.
- § 1819: Neufassung des § 1819, der die Übernahmepflicht und weitere Bestellungsvoraussetzungen regelt.
- § 1820: Neufassung des § 1820, der die Vorsorgevollmacht und die Kontrollbetreuung regelt.
- § 1821: Neufassung des § 1821, der die Pflichten des Betreuers und die Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten regelt.
- § 1822: Neufassung des § 1822, der die Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber nahestehenden Angehörigen regelt.
- § 1823: Neufassung des § 1823, der die Vertretungsmacht des Betreuers regelt.
- § 1824: Neufassung des § 1824, der den Ausschluss der Vertretungsmacht regelt.
- § 1825: Neufassung des § 1825, der den Einwilligungsvorbehalt regelt.
- § 1852: Genehmigung bei Verträgen über Erwerb oder Veräußerung von Vermögensgegenständen
- § 1853: Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
- § 1854: Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte
- § 1855: Erklärung der Genehmigung
- § 1856: Nachträgliche Genehmigung
- § 1857: Widerrufsrecht des Vertragspartners
- § 1858: Einseitiges Rechtsgeschäft
- § 1859: Gesetzliche Befreiungen
- § 1860: Befreiungen auf Anordnung des Gerichts
- § 1861: Beratung; Verpflichtung des Betreuers
- § 1862: Aufsicht durch das Betreuungsgericht
- § 1863: Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten
- § 1864: Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
- § 1865: Rechnungslegung
- Inhaltsübersicht zu Buch 4 Abschnitt 3: Neufassung der Inhaltsübersicht zu Buch 4 Abschnitt 3
- § 234 Abs. 1: Neufassung des § 234 Abs. 1
- § 238 Abs. 1: Ersetzung von Voraussetzungen für Sicherheitsleistung
- § 240a: Einfügung des neuen § 240a
- § 630d Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von § 1901a durch § 1827
- § 1079: Ersetzung von Vorschriften für Anlagen von Mündelgeld
- § 1288 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von Vorschriften für Anlagen von Mündelgeld
- § 1358: Neufassung des § 1358 zur gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
- Überschrift des § 1436: Neufassung der Überschrift des § 1436
- § 1596 Abs. 3: Ersetzung von § 1903 durch § 1825
- § 1626d Abs. 2: Ersetzung von § 58a durch § 58
- § 1629 Abs. 2: Ersetzung von § 1795 durch § 1824 und § 1796 durch § 1789 Abs. 2 Satz 3 und 4
- § 1631 Abs. 2: Neufassung des § 1631 Abs. 2 zur Pflege und Erziehung des Kindes
- § 1631c Satz 3: Ersetzung von § 1909 durch § 1809
- § 1638 Abs. 1: Neufassung des § 1638 Abs. 1 zur Vermögenssorge
- § 1639: Neufassung des § 1639 zu Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
- § 1643 bis 1645: Neufassung der §§ 1643 bis 1645 zu genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften
- § 1667 Abs. 2: Neufassung des § 1667 Abs. 2 zur Anlage von Geld des Kindes
- § 1674a: Neufassung des § 1674a zur Ruhe der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
- § 1713 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von Vormund durch ehrenamtlichen Vormund und Pflegeperson
- § 1716 Satz 2: Neufassung des § 1716 Satz 2 zur Pflegschaft für Minderjährige
- Buch 4 Abschnitt 3: Neufassung des Buch 4 Abschnitt 3 zur Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtlichen Betreuung und sonstigen Pflegschaft
- § 1836 Abs. 1: Neufassung des Trennungsgebots für das Vermögen des Betreuten
- § 1836 Abs. 2: Neufassung der Regelung zur Verwendung des Vermögens des Betreuten
- § 1836 Abs. 3: Neufassung der Ausnahmen für die Verwendung von Haushaltsgegenständen und Verfügungsgeld
- § 1837: Neufassung der Regelungen zur Vermögensverwaltung bei Erbschaft und Schenkung
- § 1838: Neufassung der Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
- § 1839: Neufassung der Regelungen zur Bereithaltung von Verfügungsgeld
- § 1840: Neufassung der Regelungen zum bargeldlosen Zahlungsverkehr
- § 1841: Neufassung der Anlagepflicht für Geld des Betreuten
- § 1842: Neufassung der Voraussetzungen für das Kreditinstitut
- § 1843: Neufassung der Regelungen zur Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
- § 1844: Neufassung der Regelungen zur Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
- § 1845: Neufassung der Regelungen zur Sperrvereinbarung
- § 1846: Neufassung der Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
- § 1847: Neufassung der Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
- § 1848: Neufassung der Genehmigungspflicht für andere Anlegungen von Geld
- § 1849: Neufassung der Genehmigungspflicht für Verfügungen über Rechte und Wertpapiere
- § 1850: Neufassung der Genehmigungspflicht für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
- § 1851: Neufassung der Genehmigungspflicht für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 1776: Neue Vorschriften für die Bestellung eines zusätzlichen Pflegers
- § 1777: Neue Vorschriften für die Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger
- § 1778: Neue Vorschriften für die Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
- § 1779: Neue Vorschriften für die Eignung der Person und Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
- § 1780: Neue Vorschriften für die Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds
- § 1781: Neue Vorschriften für die Bestellung eines vorläufigen Vormunds
- § 1782: Neue Vorschriften für die Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern
- § 1783: Neue Vorschriften für die Übergehen der benannten Person
- § 1784: Neue Vorschriften für die Ausschlussgründe
- § 1785: Neue Vorschriften für die Übernahmepflicht und weitere Bestellungsvoraussetzungen
- § 1786: Neue Vorschriften für die Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils
- § 1787: Neue Vorschriften für die Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt
- § 1788: Neue Vorschriften für die Rechte des Mündels
- § 1789: Neue Vorschriften für die Sorge des Vormunds, Vertretung und Haftung des Mündels
- § 1790: Neue Vorschriften für die Amtsführung des Vormunds und Auskunftspflicht
- § 1791: Neue Vorschriften für die Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
- § 1792: Neue Vorschriften für die gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft und Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
- § 1793: Neue Vorschriften für die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
- § 1794: Neue Vorschriften für die Haftung des Vormunds
- § 1795: Neue Vorschriften für die Personensorge und Genehmigungspflichten
- § 1796: Neue Vorschriften für das Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson
- § 1797: Neue Vorschriften für die Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson
- § 1798: Neue Vorschriften für die Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge
- § 1798 Abs. 1: Der Vormund ist verpflichtet, das Mündel zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu ermutigen.
- § 1798 Abs. 2: Das Vermögensverzeichnis soll das bei Anordnung der Vormundschaft vorhandene Vermögen erfassen und dem Mündel zur Kenntnis gegeben werden.
- § 1798 Abs. 3: Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen, außer wenn sie einer sittlichen Pflicht entsprechen.
- § 1799: Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts für bestimmte Rechtsgeschäfte, insbesondere für Miet- oder Pachtverträge über ein Jahr.
- § 1800: Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Abs. 1 nicht widerspricht.
- § 1801: Vormünder können von den Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreit werden, wenn keine Gefährdung des Mündelvermögens zu besorgen ist.
- § 1802: Das Familiengericht unterstützt den Vormund und führt Aufsicht über seine Tätigkeit.
- § 1803: Das Familiengericht muss den Mündel anhören, wenn Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten des Vormunds vorliegen.
- § 1804: Das Familiengericht muss den Vormund entlassen, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse oder Wohl des Mündels gefährden würde.
- § 1805: Das Familiengericht muss unverzüglich einen neuen Vormund bestellen, wenn der Vormund entlassen oder verstirbt.
- § 1806: Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung nicht mehr gegeben sind.
- § 1807: Bei Beendigung der Vormundschaft gelten die Vorschriften für die Vermögensherausgabe und Schlussrechnungslegung.
- § 1808: Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt, aber der Vormund kann Aufwendungen erstattet bekommen.
- § 1809: Wer unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, erhält einen Pfleger, wenn die Eltern oder der Vormund verhindert sind.
- § 1810: Für ein bereits gezeugtes Kind kann ein Pfleger bestellt werden, wenn die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären.
- § 1811: Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn er Vermögen erwirbt und der Erblasser bestimmt, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
- § 1812: Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.
- § 1813: Die Vorschriften für die Vormundschaft gelten entsprechend für die Pflegschaft, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
- § 1814: Ein Betreuer kann bestellt werden, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann.
- § 1815: Der Aufgabenkreis des Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen, die vom Betreuungsgericht angeordnet werden.
- § 1866: Neue Vorschriften zur Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
- § 1867: Neue Vorschriften zu den einstweiligen Maßnahmen des Betreuungsgerichts
- § 1868: Neue Vorschriften zur Entlassung des Betreuers
- § 1869: Neue Vorschriften zur Bestellung eines neuen Betreuers
- § 1870: Neue Vorschriften zum Ende der Betreuung
- § 1871: Neue Vorschriften zur Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
- § 1872: Neue Vorschriften zur Herausgabe von Vermögen und Unterlagen sowie zur Schlussrechnungslegung
- § 1873: Neue Vorschriften zur Rechnungsprüfung
- § 1874: Neue Vorschriften zur Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung
- § 1875: Neue Vorschriften zur Vergütung und Aufwendungsersatz
- § 1876: Neue Vorschriften zur Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers
- § 1877: Neue Vorschriften zum Aufwendungsersatz
- § 1878: Neue Vorschriften zur Aufwandspauschale
- § 1879: Neue Vorschriften zur Zahlung aus der Staatskasse
- § 1880: Neue Vorschriften zur Mittellosigkeit des Betreuten
- § 1881: Neue Vorschriften zum gesetzlichen Forderungsübergang
- § 1882: Neue Vorschriften zur Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
- § 1883: Neue Vorschriften zur Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
- § 1884: Neue Vorschriften zur Abwesenheitspflegschaft
- § 1885: Neue Vorschriften zur Bestellung des sonstigen Pflegers
- § 1886: Neue Vorschriften zur Aufhebung der Pflegschaft
- § 1887: Neue Vorschriften zum Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
- § 1888: Neue Vorschriften zur Anwendung des Betreuungsrechts
- § 1981 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3
- § 2119: Ersetzung der Wörter 'nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften' durch 'der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend'
- § 2282 Abs. 2: Streichung des Semikolons und der Wörter 'die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich'
- § 2290 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3
- § 2290 Abs. 4: Absatz 4 wird zu Absatz 3
- § 2291 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Semikolons und der Wörter 'die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung'
- § 2292: Streichung des Semikolons und der Wörter 'die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung'
- § 2300 Abs. 2 Satz 2: Neue Formulierung des Satzes
- § 2347: Neue Vorschriften zur persönlichen Anforderungen und Vertretung
- § 2348: Neue Vorschriften zur Form des Vertrags
- § 2351: Streichung der Angabe 'Abs. 2'
- § 1631e: Neuer Paragraph zur Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

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bgb/§1631e.md Normal file
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# § 1631e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-05-21 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1082
§ 1631e: Neuer Paragraph zur Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

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# BGBEG — 2021-05-12
# BGBEG — 2021-05-21
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- **Titel:** Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 882
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/21#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Vormundschafts- und Betreuungsrecht, indem es verschiedene Gesetze und Verordnungen anpasst und neue Regelungen einführt.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1082
- **Inkrafttreten:** 2021-05-22 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung und schafft ein Genehmigungsverfahren für operative Eingriffe, das von den Eltern und dem Familiengericht durchgeführt werden muss.
## Betroffene Stellen
- Artikel 7: Neufassung des Art. 7 mit neuen Bestimmungen zur Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
- Artikel 15: Neufassung des Art. 15 mit neuer Bestimmung zur gegenseitigen Vertretung von Ehegatten.
- Artikel 17b Abs. 2: Ersetzung von 'Abs. 2 und Artikel' durch 'Absatz 2 sowie die Artikel 15 und'.
- Artikel 24: Neufassung des Art. 24 mit neuen Bestimmungen zur Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft.
- Artikel 144: Ersetzung von 'rechtsfähigen Verein übertragen kann, dem dazu eine Erlaubnis nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist' durch 'nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormundschaftsverein übertragen kann'.
- Artikel 229 § 54: Einfügung von § 54 als Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.
- § 55: Übergangsvorschrift zur Anwendung von § 1631e BGB auf Patientenakten vor dem 22. Mai 2021
## Wortlaut

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- **2020-10-19** · BGBl. 2020 I S. 2178 — Verordnung zur Erhebung von Garantieprämien für die ergänzende staatliche Absicherung von Reisegutscheinen wegen der COVID-19-Pandemie (Garantieprämienerhebungsverordnung GPEV)
- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3328 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
- **2021-05-12** · BGBl. 2021 I S. 882 — Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- **2021-05-21** · BGBl. 2021 I S. 1082 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

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# Stellen dieser Station
- Artikel 7: Neufassung des Art. 7 mit neuen Bestimmungen zur Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
- Artikel 15: Neufassung des Art. 15 mit neuer Bestimmung zur gegenseitigen Vertretung von Ehegatten.
- Artikel 17b Abs. 2: Ersetzung von 'Abs. 2 und Artikel' durch 'Absatz 2 sowie die Artikel 15 und'.
- Artikel 24: Neufassung des Art. 24 mit neuen Bestimmungen zur Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft.
- Artikel 144: Ersetzung von 'rechtsfähigen Verein übertragen kann, dem dazu eine Erlaubnis nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist' durch 'nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormundschaftsverein übertragen kann'.
- Artikel 229 § 54: Einfügung von § 54 als Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.
- § 55: Übergangsvorschrift zur Anwendung von § 1631e BGB auf Patientenakten vor dem 22. Mai 2021

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bgbeg/§55.md Normal file
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# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-05-21 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1082
§ 55: Übergangsvorschrift zur Anwendung von § 1631e BGB auf Patientenakten vor dem 22. Mai 2021

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# FAMFG — 2021-05-12
# FAMFG — 2021-05-21
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- **Titel:** Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 882
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/21#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Vormundschafts- und Betreuungsrecht, indem es verschiedene Gesetze und Verordnungen anpasst und neue Regelungen einführt.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1082
- **Inkrafttreten:** 2021-05-22 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung und schafft ein Genehmigungsverfahren für operative Eingriffe, das von den Eltern und dem Familiengericht durchgeführt werden muss.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht: Mehrere Änderungen an der Inhaltsübersicht, einschließlich Neufassungen und Streichungen
- § 151: Ersetzung von Wörtern in Nummer 5 und 6
- § 152 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von Wörtern
- § 155a Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von § 58a durch § 58
- § 158 Abs. 7 Satz 6: Ersetzung von § 168 Abs. 1 durch § 168d in Verbindung mit § 292 Abs. 1 und 5
- § 168: Neufassung von § 168 bis 168f
- § 168a: Neufassung von § 168a
- § 168b: Neufassung von § 168b
- § 168c: Neufassung von § 168c
- § 168d: Neufassung von § 168d
- § 168e: Neufassung von § 168e
- § 168f: Neufassung von § 168f
- § 168a: Umbenennung von § 168a zu § 168g
- § 190: Aufhebung von § 190
- § 271 Num. 3: Ersetzung von §§ 1896 bis 1908i durch §§ 1814 bis 1881
- § 274 Abs. 1 Num. 3: Ersetzung von § 1896 Abs. 2 Satz 2 durch § 1814 Abs. 3 Satz 2 Num. 1
- § 275: Neue Überschrift, Wortlaut wird Abs. 1, neuer Abs. 2 hinzugefügt
- § 276: Änderungen in Abs. 1, neuer Abs. 3 hinzugefügt, Umbenennung der Abs. 3-7
- § 277: Neue Formulierung des gesamten § 277
- § 278: Neue Überschrift, Änderungen in Abs. 1, 2, 4
- § 279: Änderungen in Abs. 2, 4
- § 280 Abs. 3: Änderungen in Num. 1, 3, 4
- § 281 Abs. 1: Neue Formulierung des Abs. 1
- § 285: Neue Formulierung des gesamten § 285
- § 286 Abs. 1: Änderungen in Num. 1, 4
- § 287 Abs. 3: Ersetzung von § 1904 Abs. 2 durch § 1829 Abs. 2
- § 289: Aufhebung von § 289
- § 290: Wortlaut wird Abs. 1
- § 167b: Neuer Paragraph zum Genehmigungsverfahren nach § 1631e BGB
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angabe zu § 167b
## Wortlaut

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- **2021-02-18** · BGBl. 2021 I S. 226 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
- **2021-05-07** · BGBl. 2021 I S. 850 — Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
- **2021-05-12** · BGBl. 2021 I S. 882 — Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- **2021-05-21** · BGBl. 2021 I S. 1082 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht: Mehrere Änderungen an der Inhaltsübersicht, einschließlich Neufassungen und Streichungen
- § 151: Ersetzung von Wörtern in Nummer 5 und 6
- § 152 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von Wörtern
- § 155a Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von § 58a durch § 58
- § 158 Abs. 7 Satz 6: Ersetzung von § 168 Abs. 1 durch § 168d in Verbindung mit § 292 Abs. 1 und 5
- § 168: Neufassung von § 168 bis 168f
- § 168a: Neufassung von § 168a
- § 168b: Neufassung von § 168b
- § 168c: Neufassung von § 168c
- § 168d: Neufassung von § 168d
- § 168e: Neufassung von § 168e
- § 168f: Neufassung von § 168f
- § 168a: Umbenennung von § 168a zu § 168g
- § 190: Aufhebung von § 190
- § 271 Num. 3: Ersetzung von §§ 1896 bis 1908i durch §§ 1814 bis 1881
- § 274 Abs. 1 Num. 3: Ersetzung von § 1896 Abs. 2 Satz 2 durch § 1814 Abs. 3 Satz 2 Num. 1
- § 275: Neue Überschrift, Wortlaut wird Abs. 1, neuer Abs. 2 hinzugefügt
- § 276: Änderungen in Abs. 1, neuer Abs. 3 hinzugefügt, Umbenennung der Abs. 3-7
- § 277: Neue Formulierung des gesamten § 277
- § 278: Neue Überschrift, Änderungen in Abs. 1, 2, 4
- § 279: Änderungen in Abs. 2, 4
- § 280 Abs. 3: Änderungen in Num. 1, 3, 4
- § 281 Abs. 1: Neue Formulierung des Abs. 1
- § 285: Neue Formulierung des gesamten § 285
- § 286 Abs. 1: Änderungen in Num. 1, 4
- § 287 Abs. 3: Ersetzung von § 1904 Abs. 2 durch § 1829 Abs. 2
- § 289: Aufhebung von § 289
- § 290: Wortlaut wird Abs. 1
- § 167b: Neuer Paragraph zum Genehmigungsverfahren nach § 1631e BGB
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angabe zu § 167b

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famfg/§167b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 167b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-05-21 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1082
§ 167b: Neuer Paragraph zum Genehmigungsverfahren nach § 1631e BGB

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# FAMGKG — 2020-12-29
# FAMGKG — 2021-05-21
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
- **Titel:** Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3229
- **Inkrafttreten:** 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=23
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gerichtskostengesetz und andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Gebühren und Vergütungen, und verlängert die Geltungsdauer des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1082
- **Inkrafttreten:** 2021-05-22 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung und schafft ein Genehmigungsverfahren für operative Eingriffe, das von den Eltern und dem Familiengericht durchgeführt werden muss.
## Betroffene Stellen
- § 15 Nummer 3: Die Wörter 'ihre Inanspruchnahme' werden gestrichen.
- § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2: Neue Gebührenstufen für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro eingeführt.
- § 44 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '3 000 Euro' wird durch '4 000 Euro' ersetzt.
- § 45 Abs. 1 in dem Satzteil nach Nummer 4: Die Angabe '3 000 Euro' wird durch '4 000 Euro' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2: Nach dem Wort 'wenn' werden die Wörter 'zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr' eingefügt und 'Euro' durch '€' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1311 Abs. 1 Satz 1: 'Euro' wird durch '€' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1311: Neuer Absatz 5 hinzugefügt: 'Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1312: Neue Anmerkung hinzugefügt: 'Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1313 Abs. 2: Neuer Satz hinzugefügt: 'Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist nicht anzuwenden.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1502: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1600: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1601: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1602: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1710: In der Gebührenspalte wird '240,00 €' durch '264,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1711: In der Gebührenspalte wird '15,00 €' durch '17,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1712: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1713: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1714: In der Gebührenspalte wird '240,00 €' durch '264,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1715: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1720: In der Gebührenspalte wird '360,00 €' durch '396,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1721: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1722: In der Gebührenspalte wird '180,00 €' durch '198,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1723: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1800: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1910: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1911: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1912: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1920: In der Gebührenspalte wird '180,00 €' durch '198,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1921: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1922: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1923: In der Gebührenspalte wird '120,00 €' durch '132,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1924: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1930: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 2000 Abs. 2: Die Angabe 'Nummer 2' wird durch 'Nummer 3' ersetzt und nach 'Nummer 1' werden die Wörter 'für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe' eingefügt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 2005 Abs. 2: Die Wörter 'Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)' werden durch 'Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2006: In der Spalte 'Höhe' wird '0,30 €' durch '0,42 €' ersetzt.
- Anlage 2: Neue Gebührenstufen für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro eingeführt.
- § 45 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung der Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei Kindern mit Variante der Geschlechtsentwicklung
## Wortlaut

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- **2019-06-27** · BGBl. 2019 I S. 840 — Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
- **2020-10-22** · BGBl. 2020 I S. 2187 — Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz WEMoG)
- **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3229 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
- **2021-05-21** · BGBl. 2021 I S. 1082 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

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# Stellen dieser Station
- § 15 Nummer 3: Die Wörter 'ihre Inanspruchnahme' werden gestrichen.
- § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2: Neue Gebührenstufen für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro eingeführt.
- § 44 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '3 000 Euro' wird durch '4 000 Euro' ersetzt.
- § 45 Abs. 1 in dem Satzteil nach Nummer 4: Die Angabe '3 000 Euro' wird durch '4 000 Euro' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2: Nach dem Wort 'wenn' werden die Wörter 'zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr' eingefügt und 'Euro' durch '€' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1311 Abs. 1 Satz 1: 'Euro' wird durch '€' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1311: Neuer Absatz 5 hinzugefügt: 'Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1312: Neue Anmerkung hinzugefügt: 'Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1313 Abs. 2: Neuer Satz hinzugefügt: 'Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist nicht anzuwenden.'
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1502: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1600: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1601: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1602: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1710: In der Gebührenspalte wird '240,00 €' durch '264,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1711: In der Gebührenspalte wird '15,00 €' durch '17,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1712: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1713: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1714: In der Gebührenspalte wird '240,00 €' durch '264,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1715: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1720: In der Gebührenspalte wird '360,00 €' durch '396,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1721: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1722: In der Gebührenspalte wird '180,00 €' durch '198,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1723: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1800: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1910: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1911: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1912: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1920: In der Gebührenspalte wird '180,00 €' durch '198,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1921: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1922: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1923: In der Gebührenspalte wird '120,00 €' durch '132,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1924: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1930: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 2000 Abs. 2: Die Angabe 'Nummer 2' wird durch 'Nummer 3' ersetzt und nach 'Nummer 1' werden die Wörter 'für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe' eingefügt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 2005 Abs. 2: Die Wörter 'Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)' werden durch 'Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)' ersetzt.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2006: In der Spalte 'Höhe' wird '0,30 €' durch '0,42 €' ersetzt.
- Anlage 2: Neue Gebührenstufen für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro eingeführt.
- § 45 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung der Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei Kindern mit Variante der Geschlechtsentwicklung

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# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 KostRÄG 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229
> Station: 2021-05-21 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1082
§ 45 Abs. 1 in dem Satzteil nach Nummer 4: Die Angabe '3 000 Euro' wird durch '4 000 Euro' ersetzt.
§ 45 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung der Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei Kindern mit Variante der Geschlechtsentwicklung

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# RPFLG_1969 — 2021-05-12
# RPFLG_1969 — 2021-05-21
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- **Titel:** Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 882
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/21#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Vormundschafts- und Betreuungsrecht, indem es verschiedene Gesetze und Verordnungen anpasst und neue Regelungen einführt.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1082
- **Inkrafttreten:** 2021-05-22 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung und schafft ein Genehmigungsverfahren für operative Eingriffe, das von den Eltern und dem Familiengericht durchgeführt werden muss.
## Betroffene Stellen
- § 14 Abs. 1 Nr. 10: Aufhebung der Nummer 10
- § 14 Abs. 1 Nr. 11: Streichung der Wörter '§ 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie'
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung von '§ 1908c' durch '§ 1869'
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Ersetzung von '§ 1908d' durch '§ 1871'
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Ersetzung von '§§ 1903 bis 1905' durch '§§ 1825, 1829 und 1830'
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Aufhebung der Nummer 5
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7: Neufassung der Nummer 7
- § 15 Abs. 1 Satz 2: Aufhebung des Satzes 2
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Streichung der Wörter 'und 10'
- § 19 Abs. 3: Ersetzung von '§ 1896' durch 'den §§ 1814 und 1815'
- § 33 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5' durch 'Nummer 1 bis 3'
- § 33 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3: Ersetzung von '§ 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 1846' durch '§ 1867 auch in Verbindung mit § 1888 Absatz 1'
- § 14 Abs. 1 Nr. 6: Erweiterung der Genehmigungsrechte um § 1631e BGB
## Wortlaut

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- **2017-07-21** · BGBl. 2017 I S. 2429 — Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
- **2020-03-27** · BGBl. 2020 I S. 541 — Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
- **2021-05-12** · BGBl. 2021 I S. 882 — Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- **2021-05-21** · BGBl. 2021 I S. 1082 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

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# Stellen dieser Station
- § 14 Abs. 1 Nr. 10: Aufhebung der Nummer 10
- § 14 Abs. 1 Nr. 11: Streichung der Wörter '§ 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie'
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung von '§ 1908c' durch '§ 1869'
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Ersetzung von '§ 1908d' durch '§ 1871'
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Ersetzung von '§§ 1903 bis 1905' durch '§§ 1825, 1829 und 1830'
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Aufhebung der Nummer 5
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7: Neufassung der Nummer 7
- § 15 Abs. 1 Satz 2: Aufhebung des Satzes 2
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1
- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Streichung der Wörter 'und 10'
- § 19 Abs. 3: Ersetzung von '§ 1896' durch 'den §§ 1814 und 1815'
- § 33 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5' durch 'Nummer 1 bis 3'
- § 33 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3: Ersetzung von '§ 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 1846' durch '§ 1867 auch in Verbindung mit § 1888 Absatz 1'
- § 14 Abs. 1 Nr. 6: Erweiterung der Genehmigungsrechte um § 1631e BGB

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-05-12 — Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 882
> Station: 2021-05-21 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1082
§ 14 Abs. 1 Nr. 10: Aufhebung der Nummer 10
§ 14 Abs. 1 Nr. 11: Streichung der Wörter '§ 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie'
§ 14 Abs. 1 Nr. 6: Erweiterung der Genehmigungsrechte um § 1631e BGB

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# BGBl. 2021 I S. 1082
- **Titel:** Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1082
- **Verkündung:** 2021-05-21
- **Inkrafttreten:** 2021-05-22 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 2021-05-12
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BGB, BGBEG, FAMFG, RPFLG_1969, FAMGKG
## Kurz
Das Gesetz regelt die Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung und schafft ein Genehmigungsverfahren für operative Eingriffe, das von den Eltern und dem Familiengericht durchgeführt werden muss.