From 3fbe060c5785f5e95ff3dcc30eda5e6f44441db2 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: LawGit Spiegel Date: Fri, 21 May 2021 12:00:00 +0000 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?BGBl.=202021=20I=20S.=201082=20=C2=B7=20=C3=84n?= =?UTF-8?q?derung=20=C2=B7=20Gesetz=20zum=20Schutz=20von=20Kindern=20mit?= =?UTF-8?q?=20Varianten=20der=20Geschlechtsentwicklung?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1082 Inkrafttreten: 2021-05-22 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-05-21 BGBl-Id: bgbl1-2021-24-1 --- bgb/FASSUNG.md | 164 ++------------------------ bgb/HISTORY.md | 1 + bgb/STELLEN.md | 152 +----------------------- bgb/§1631e.md | 7 ++ bgbeg/FASSUNG.md | 19 ++- bgbeg/HISTORY.md | 1 + bgbeg/STELLEN.md | 7 +- bgbeg/§55.md | 7 ++ famfg/FASSUNG.md | 42 ++----- famfg/HISTORY.md | 1 + famfg/STELLEN.md | 30 +---- famfg/§167b.md | 7 ++ famgkg/FASSUNG.md | 50 ++------ famgkg/HISTORY.md | 1 + famgkg/STELLEN.md | 38 +----- famgkg/§45.md | 6 +- rpflg_1969/FASSUNG.md | 27 ++--- rpflg_1969/HISTORY.md | 1 + rpflg_1969/STELLEN.md | 15 +-- rpflg_1969/§14.md | 8 +- verkuendungen/2021/bgbl1-2021-24-1.md | 17 +++ 21 files changed, 91 insertions(+), 510 deletions(-) create mode 100644 bgb/§1631e.md create mode 100644 bgbeg/§55.md create mode 100644 famfg/§167b.md create mode 100644 verkuendungen/2021/bgbl1-2021-24-1.md diff --git a/bgb/FASSUNG.md b/bgb/FASSUNG.md index 8514db2bd1..b2c03ffbf1 100644 --- a/bgb/FASSUNG.md +++ b/bgb/FASSUNG.md @@ -1,165 +1,15 @@ -# BGB — 2021-05-12 +# BGB — 2021-05-21 -- **Titel:** Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts +- **Titel:** Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung - **Typ:** Änderung -- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 882 -- **Inkrafttreten:** 2023-01-01 -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/21#page=10 -- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Vormundschafts- und Betreuungsrecht, indem es verschiedene Gesetze und Verordnungen anpasst und neue Regelungen einführt. +- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1082 +- **Inkrafttreten:** 2021-05-22 (Tag nach der Verkündung) +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=2 +- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung und schafft ein Genehmigungsverfahren für operative Eingriffe, das von den Eltern und dem Familiengericht durchgeführt werden muss. ## Betroffene Stellen -- § 1826: Neufassung des § 1826 mit neuen Vorschriften zur Haftung des Betreuers. -- § 1827: Neufassung des § 1827 mit neuen Vorschriften zur Patientenverfügung und Behandlungswünschen. -- § 1828: Neufassung des § 1828 mit neuen Vorschriften zum Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens. -- § 1829: Neufassung des § 1829 mit neuen Vorschriften zur Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen. -- § 1830: Neufassung des § 1830 mit neuen Vorschriften zur Sterilisation. -- § 1831: Neufassung des § 1831 mit neuen Vorschriften zur freiheitsentziehenden Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen. -- § 1832: Neufassung des § 1832 mit neuen Vorschriften zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen. -- § 1833: Neufassung des § 1833 mit neuen Vorschriften zur Aufgabe von Wohnraum des Betreuten. -- § 1834: Neufassung des § 1834 mit neuen Vorschriften zur Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten. -- § 1835: Neufassung des § 1835 mit neuen Vorschriften zum Vermögensverzeichnis. -- § 1816: Neufassung des § 1816, der die Eignung und Auswahl des Betreuers sowie die Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen regelt. -- § 1817: Neufassung des § 1817, der die Bestellung mehrerer Betreuer, Verhinderungsbetreuer und Ergänzungsbetreuer regelt. -- § 1818: Neufassung des § 1818, der die Bestellung eines Betreuungsvereins oder einer Betreuungsbehörde regelt. -- § 1819: Neufassung des § 1819, der die Übernahmepflicht und weitere Bestellungsvoraussetzungen regelt. -- § 1820: Neufassung des § 1820, der die Vorsorgevollmacht und die Kontrollbetreuung regelt. -- § 1821: Neufassung des § 1821, der die Pflichten des Betreuers und die Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten regelt. -- § 1822: Neufassung des § 1822, der die Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber nahestehenden Angehörigen regelt. -- § 1823: Neufassung des § 1823, der die Vertretungsmacht des Betreuers regelt. -- § 1824: Neufassung des § 1824, der den Ausschluss der Vertretungsmacht regelt. -- § 1825: Neufassung des § 1825, der den Einwilligungsvorbehalt regelt. -- § 1852: Genehmigung bei Verträgen über Erwerb oder Veräußerung von Vermögensgegenständen -- § 1853: Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen -- § 1854: Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte -- § 1855: Erklärung der Genehmigung -- § 1856: Nachträgliche Genehmigung -- § 1857: Widerrufsrecht des Vertragspartners -- § 1858: Einseitiges Rechtsgeschäft -- § 1859: Gesetzliche Befreiungen -- § 1860: Befreiungen auf Anordnung des Gerichts -- § 1861: Beratung; Verpflichtung des Betreuers -- § 1862: Aufsicht durch das Betreuungsgericht -- § 1863: Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten -- § 1864: Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers -- § 1865: Rechnungslegung -- Inhaltsübersicht zu Buch 4 Abschnitt 3: Neufassung der Inhaltsübersicht zu Buch 4 Abschnitt 3 -- § 234 Abs. 1: Neufassung des § 234 Abs. 1 -- § 238 Abs. 1: Ersetzung von Voraussetzungen für Sicherheitsleistung -- § 240a: Einfügung des neuen § 240a -- § 630d Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von § 1901a durch § 1827 -- § 1079: Ersetzung von Vorschriften für Anlagen von Mündelgeld -- § 1288 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von Vorschriften für Anlagen von Mündelgeld -- § 1358: Neufassung des § 1358 zur gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge -- Überschrift des § 1436: Neufassung der Überschrift des § 1436 -- § 1596 Abs. 3: Ersetzung von § 1903 durch § 1825 -- § 1626d Abs. 2: Ersetzung von § 58a durch § 58 -- § 1629 Abs. 2: Ersetzung von § 1795 durch § 1824 und § 1796 durch § 1789 Abs. 2 Satz 3 und 4 -- § 1631 Abs. 2: Neufassung des § 1631 Abs. 2 zur Pflege und Erziehung des Kindes -- § 1631c Satz 3: Ersetzung von § 1909 durch § 1809 -- § 1638 Abs. 1: Neufassung des § 1638 Abs. 1 zur Vermögenssorge -- § 1639: Neufassung des § 1639 zu Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden -- § 1643 bis 1645: Neufassung der §§ 1643 bis 1645 zu genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften -- § 1667 Abs. 2: Neufassung des § 1667 Abs. 2 zur Anlage von Geld des Kindes -- § 1674a: Neufassung des § 1674a zur Ruhe der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind -- § 1713 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von Vormund durch ehrenamtlichen Vormund und Pflegeperson -- § 1716 Satz 2: Neufassung des § 1716 Satz 2 zur Pflegschaft für Minderjährige -- Buch 4 Abschnitt 3: Neufassung des Buch 4 Abschnitt 3 zur Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtlichen Betreuung und sonstigen Pflegschaft -- § 1836 Abs. 1: Neufassung des Trennungsgebots für das Vermögen des Betreuten -- § 1836 Abs. 2: Neufassung der Regelung zur Verwendung des Vermögens des Betreuten -- § 1836 Abs. 3: Neufassung der Ausnahmen für die Verwendung von Haushaltsgegenständen und Verfügungsgeld -- § 1837: Neufassung der Regelungen zur Vermögensverwaltung bei Erbschaft und Schenkung -- § 1838: Neufassung der Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten -- § 1839: Neufassung der Regelungen zur Bereithaltung von Verfügungsgeld -- § 1840: Neufassung der Regelungen zum bargeldlosen Zahlungsverkehr -- § 1841: Neufassung der Anlagepflicht für Geld des Betreuten -- § 1842: Neufassung der Voraussetzungen für das Kreditinstitut -- § 1843: Neufassung der Regelungen zur Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren -- § 1844: Neufassung der Regelungen zur Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts -- § 1845: Neufassung der Regelungen zur Sperrvereinbarung -- § 1846: Neufassung der Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung -- § 1847: Neufassung der Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte -- § 1848: Neufassung der Genehmigungspflicht für andere Anlegungen von Geld -- § 1849: Neufassung der Genehmigungspflicht für Verfügungen über Rechte und Wertpapiere -- § 1850: Neufassung der Genehmigungspflicht für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe -- § 1851: Neufassung der Genehmigungspflicht für erbrechtliche Rechtsgeschäfte -- § 1776: Neue Vorschriften für die Bestellung eines zusätzlichen Pflegers -- § 1777: Neue Vorschriften für die Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger -- § 1778: Neue Vorschriften für die Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht -- § 1779: Neue Vorschriften für die Eignung der Person und Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds -- § 1780: Neue Vorschriften für die Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds -- § 1781: Neue Vorschriften für die Bestellung eines vorläufigen Vormunds -- § 1782: Neue Vorschriften für die Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern -- § 1783: Neue Vorschriften für die Übergehen der benannten Person -- § 1784: Neue Vorschriften für die Ausschlussgründe -- § 1785: Neue Vorschriften für die Übernahmepflicht und weitere Bestellungsvoraussetzungen -- § 1786: Neue Vorschriften für die Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils -- § 1787: Neue Vorschriften für die Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt -- § 1788: Neue Vorschriften für die Rechte des Mündels -- § 1789: Neue Vorschriften für die Sorge des Vormunds, Vertretung und Haftung des Mündels -- § 1790: Neue Vorschriften für die Amtsführung des Vormunds und Auskunftspflicht -- § 1791: Neue Vorschriften für die Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds -- § 1792: Neue Vorschriften für die gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft und Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger -- § 1793: Neue Vorschriften für die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten -- § 1794: Neue Vorschriften für die Haftung des Vormunds -- § 1795: Neue Vorschriften für die Personensorge und Genehmigungspflichten -- § 1796: Neue Vorschriften für das Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson -- § 1797: Neue Vorschriften für die Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson -- § 1798: Neue Vorschriften für die Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge -- § 1798 Abs. 1: Der Vormund ist verpflichtet, das Mündel zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu ermutigen. -- § 1798 Abs. 2: Das Vermögensverzeichnis soll das bei Anordnung der Vormundschaft vorhandene Vermögen erfassen und dem Mündel zur Kenntnis gegeben werden. -- § 1798 Abs. 3: Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen, außer wenn sie einer sittlichen Pflicht entsprechen. -- § 1799: Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts für bestimmte Rechtsgeschäfte, insbesondere für Miet- oder Pachtverträge über ein Jahr. -- § 1800: Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Abs. 1 nicht widerspricht. -- § 1801: Vormünder können von den Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreit werden, wenn keine Gefährdung des Mündelvermögens zu besorgen ist. -- § 1802: Das Familiengericht unterstützt den Vormund und führt Aufsicht über seine Tätigkeit. -- § 1803: Das Familiengericht muss den Mündel anhören, wenn Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten des Vormunds vorliegen. -- § 1804: Das Familiengericht muss den Vormund entlassen, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse oder Wohl des Mündels gefährden würde. -- § 1805: Das Familiengericht muss unverzüglich einen neuen Vormund bestellen, wenn der Vormund entlassen oder verstirbt. -- § 1806: Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung nicht mehr gegeben sind. -- § 1807: Bei Beendigung der Vormundschaft gelten die Vorschriften für die Vermögensherausgabe und Schlussrechnungslegung. -- § 1808: Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt, aber der Vormund kann Aufwendungen erstattet bekommen. -- § 1809: Wer unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, erhält einen Pfleger, wenn die Eltern oder der Vormund verhindert sind. -- § 1810: Für ein bereits gezeugtes Kind kann ein Pfleger bestellt werden, wenn die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären. -- § 1811: Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn er Vermögen erwirbt und der Erblasser bestimmt, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen. -- § 1812: Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist. -- § 1813: Die Vorschriften für die Vormundschaft gelten entsprechend für die Pflegschaft, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. -- § 1814: Ein Betreuer kann bestellt werden, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann. -- § 1815: Der Aufgabenkreis des Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen, die vom Betreuungsgericht angeordnet werden. -- § 1866: Neue Vorschriften zur Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht -- § 1867: Neue Vorschriften zu den einstweiligen Maßnahmen des Betreuungsgerichts -- § 1868: Neue Vorschriften zur Entlassung des Betreuers -- § 1869: Neue Vorschriften zur Bestellung eines neuen Betreuers -- § 1870: Neue Vorschriften zum Ende der Betreuung -- § 1871: Neue Vorschriften zur Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt -- § 1872: Neue Vorschriften zur Herausgabe von Vermögen und Unterlagen sowie zur Schlussrechnungslegung -- § 1873: Neue Vorschriften zur Rechnungsprüfung -- § 1874: Neue Vorschriften zur Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung -- § 1875: Neue Vorschriften zur Vergütung und Aufwendungsersatz -- § 1876: Neue Vorschriften zur Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers -- § 1877: Neue Vorschriften zum Aufwendungsersatz -- § 1878: Neue Vorschriften zur Aufwandspauschale -- § 1879: Neue Vorschriften zur Zahlung aus der Staatskasse -- § 1880: Neue Vorschriften zur Mittellosigkeit des Betreuten -- § 1881: Neue Vorschriften zum gesetzlichen Forderungsübergang -- § 1882: Neue Vorschriften zur Pflegschaft für unbekannte Beteiligte -- § 1883: Neue Vorschriften zur Pflegschaft für gesammeltes Vermögen -- § 1884: Neue Vorschriften zur Abwesenheitspflegschaft -- § 1885: Neue Vorschriften zur Bestellung des sonstigen Pflegers -- § 1886: Neue Vorschriften zur Aufhebung der Pflegschaft -- § 1887: Neue Vorschriften zum Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes -- § 1888: Neue Vorschriften zur Anwendung des Betreuungsrechts -- § 1981 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3 -- § 2119: Ersetzung der Wörter 'nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften' durch 'der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend' -- § 2282 Abs. 2: Streichung des Semikolons und der Wörter 'die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich' -- § 2290 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3 -- § 2290 Abs. 4: Absatz 4 wird zu Absatz 3 -- § 2291 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Semikolons und der Wörter 'die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung' -- § 2292: Streichung des Semikolons und der Wörter 'die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung' -- § 2300 Abs. 2 Satz 2: Neue Formulierung des Satzes -- § 2347: Neue Vorschriften zur persönlichen Anforderungen und Vertretung -- § 2348: Neue Vorschriften zur Form des Vertrags -- § 2351: Streichung der Angabe 'Abs. 2' +- § 1631e: Neuer Paragraph zur Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung ## Wortlaut diff --git a/bgb/HISTORY.md b/bgb/HISTORY.md index 6fbf3d781a..4cb758b7da 100644 --- a/bgb/HISTORY.md +++ b/bgb/HISTORY.md @@ -331,3 +331,4 @@ - **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3256 — Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) - **2021-04-06** · BGBl. 2021 I S. 607 — Siebentes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen - **2021-05-12** · BGBl. 2021 I S. 882 — Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts +- **2021-05-21** · BGBl. 2021 I S. 1082 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung diff --git a/bgb/STELLEN.md b/bgb/STELLEN.md index e63fe905c8..e6a96b3d04 100644 --- a/bgb/STELLEN.md +++ b/bgb/STELLEN.md @@ -1,153 +1,3 @@ # Stellen dieser Station -- § 1826: Neufassung des § 1826 mit neuen Vorschriften zur Haftung des Betreuers. -- § 1827: Neufassung des § 1827 mit neuen Vorschriften zur Patientenverfügung und Behandlungswünschen. -- § 1828: Neufassung des § 1828 mit neuen Vorschriften zum Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens. -- § 1829: Neufassung des § 1829 mit neuen Vorschriften zur Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen. -- § 1830: Neufassung des § 1830 mit neuen Vorschriften zur Sterilisation. -- § 1831: Neufassung des § 1831 mit neuen Vorschriften zur freiheitsentziehenden Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen. -- § 1832: Neufassung des § 1832 mit neuen Vorschriften zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen. -- § 1833: Neufassung des § 1833 mit neuen Vorschriften zur Aufgabe von Wohnraum des Betreuten. -- § 1834: Neufassung des § 1834 mit neuen Vorschriften zur Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten. -- § 1835: Neufassung des § 1835 mit neuen Vorschriften zum Vermögensverzeichnis. -- § 1816: Neufassung des § 1816, der die Eignung und Auswahl des Betreuers sowie die Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen regelt. -- § 1817: Neufassung des § 1817, der die Bestellung mehrerer Betreuer, Verhinderungsbetreuer und Ergänzungsbetreuer regelt. -- § 1818: Neufassung des § 1818, der die Bestellung eines Betreuungsvereins oder einer Betreuungsbehörde regelt. -- § 1819: Neufassung des § 1819, der die Übernahmepflicht und weitere Bestellungsvoraussetzungen regelt. -- § 1820: Neufassung des § 1820, der die Vorsorgevollmacht und die Kontrollbetreuung regelt. -- § 1821: Neufassung des § 1821, der die Pflichten des Betreuers und die Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten regelt. -- § 1822: Neufassung des § 1822, der die Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber nahestehenden Angehörigen regelt. -- § 1823: Neufassung des § 1823, der die Vertretungsmacht des Betreuers regelt. -- § 1824: Neufassung des § 1824, der den Ausschluss der Vertretungsmacht regelt. -- § 1825: Neufassung des § 1825, der den Einwilligungsvorbehalt regelt. -- § 1852: Genehmigung bei Verträgen über Erwerb oder Veräußerung von Vermögensgegenständen -- § 1853: Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen -- § 1854: Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte -- § 1855: Erklärung der Genehmigung -- § 1856: Nachträgliche Genehmigung -- § 1857: Widerrufsrecht des Vertragspartners -- § 1858: Einseitiges Rechtsgeschäft -- § 1859: Gesetzliche Befreiungen -- § 1860: Befreiungen auf Anordnung des Gerichts -- § 1861: Beratung; Verpflichtung des Betreuers -- § 1862: Aufsicht durch das Betreuungsgericht -- § 1863: Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten -- § 1864: Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers -- § 1865: Rechnungslegung -- Inhaltsübersicht zu Buch 4 Abschnitt 3: Neufassung der Inhaltsübersicht zu Buch 4 Abschnitt 3 -- § 234 Abs. 1: Neufassung des § 234 Abs. 1 -- § 238 Abs. 1: Ersetzung von Voraussetzungen für Sicherheitsleistung -- § 240a: Einfügung des neuen § 240a -- § 630d Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von § 1901a durch § 1827 -- § 1079: Ersetzung von Vorschriften für Anlagen von Mündelgeld -- § 1288 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von Vorschriften für Anlagen von Mündelgeld -- § 1358: Neufassung des § 1358 zur gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge -- Überschrift des § 1436: Neufassung der Überschrift des § 1436 -- § 1596 Abs. 3: Ersetzung von § 1903 durch § 1825 -- § 1626d Abs. 2: Ersetzung von § 58a durch § 58 -- § 1629 Abs. 2: Ersetzung von § 1795 durch § 1824 und § 1796 durch § 1789 Abs. 2 Satz 3 und 4 -- § 1631 Abs. 2: Neufassung des § 1631 Abs. 2 zur Pflege und Erziehung des Kindes -- § 1631c Satz 3: Ersetzung von § 1909 durch § 1809 -- § 1638 Abs. 1: Neufassung des § 1638 Abs. 1 zur Vermögenssorge -- § 1639: Neufassung des § 1639 zu Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden -- § 1643 bis 1645: Neufassung der §§ 1643 bis 1645 zu genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften -- § 1667 Abs. 2: Neufassung des § 1667 Abs. 2 zur Anlage von Geld des Kindes -- § 1674a: Neufassung des § 1674a zur Ruhe der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind -- § 1713 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von Vormund durch ehrenamtlichen Vormund und Pflegeperson -- § 1716 Satz 2: Neufassung des § 1716 Satz 2 zur Pflegschaft für Minderjährige -- Buch 4 Abschnitt 3: Neufassung des Buch 4 Abschnitt 3 zur Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtlichen Betreuung und sonstigen Pflegschaft -- § 1836 Abs. 1: Neufassung des Trennungsgebots für das Vermögen des Betreuten -- § 1836 Abs. 2: Neufassung der Regelung zur Verwendung des Vermögens des Betreuten -- § 1836 Abs. 3: Neufassung der Ausnahmen für die Verwendung von Haushaltsgegenständen und Verfügungsgeld -- § 1837: Neufassung der Regelungen zur Vermögensverwaltung bei Erbschaft und Schenkung -- § 1838: Neufassung der Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten -- § 1839: Neufassung der Regelungen zur Bereithaltung von Verfügungsgeld -- § 1840: Neufassung der Regelungen zum bargeldlosen Zahlungsverkehr -- § 1841: Neufassung der Anlagepflicht für Geld des Betreuten -- § 1842: Neufassung der Voraussetzungen für das Kreditinstitut -- § 1843: Neufassung der Regelungen zur Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren -- § 1844: Neufassung der Regelungen zur Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts -- § 1845: Neufassung der Regelungen zur Sperrvereinbarung -- § 1846: Neufassung der Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung -- § 1847: Neufassung der Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte -- § 1848: Neufassung der Genehmigungspflicht für andere Anlegungen von Geld -- § 1849: Neufassung der Genehmigungspflicht für Verfügungen über Rechte und Wertpapiere -- § 1850: Neufassung der Genehmigungspflicht für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe -- § 1851: Neufassung der Genehmigungspflicht für erbrechtliche Rechtsgeschäfte -- § 1776: Neue Vorschriften für die Bestellung eines zusätzlichen Pflegers -- § 1777: Neue Vorschriften für die Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger -- § 1778: Neue Vorschriften für die Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht -- § 1779: Neue Vorschriften für die Eignung der Person und Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds -- § 1780: Neue Vorschriften für die Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds -- § 1781: Neue Vorschriften für die Bestellung eines vorläufigen Vormunds -- § 1782: Neue Vorschriften für die Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern -- § 1783: Neue Vorschriften für die Übergehen der benannten Person -- § 1784: Neue Vorschriften für die Ausschlussgründe -- § 1785: Neue Vorschriften für die Übernahmepflicht und weitere Bestellungsvoraussetzungen -- § 1786: Neue Vorschriften für die Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils -- § 1787: Neue Vorschriften für die Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt -- § 1788: Neue Vorschriften für die Rechte des Mündels -- § 1789: Neue Vorschriften für die Sorge des Vormunds, Vertretung und Haftung des Mündels -- § 1790: Neue Vorschriften für die Amtsführung des Vormunds und Auskunftspflicht -- § 1791: Neue Vorschriften für die Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds -- § 1792: Neue Vorschriften für die gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft und Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger -- § 1793: Neue Vorschriften für die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten -- § 1794: Neue Vorschriften für die Haftung des Vormunds -- § 1795: Neue Vorschriften für die Personensorge und Genehmigungspflichten -- § 1796: Neue Vorschriften für das Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson -- § 1797: Neue Vorschriften für die Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson -- § 1798: Neue Vorschriften für die Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge -- § 1798 Abs. 1: Der Vormund ist verpflichtet, das Mündel zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu ermutigen. -- § 1798 Abs. 2: Das Vermögensverzeichnis soll das bei Anordnung der Vormundschaft vorhandene Vermögen erfassen und dem Mündel zur Kenntnis gegeben werden. -- § 1798 Abs. 3: Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen, außer wenn sie einer sittlichen Pflicht entsprechen. -- § 1799: Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts für bestimmte Rechtsgeschäfte, insbesondere für Miet- oder Pachtverträge über ein Jahr. -- § 1800: Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Abs. 1 nicht widerspricht. -- § 1801: Vormünder können von den Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreit werden, wenn keine Gefährdung des Mündelvermögens zu besorgen ist. -- § 1802: Das Familiengericht unterstützt den Vormund und führt Aufsicht über seine Tätigkeit. -- § 1803: Das Familiengericht muss den Mündel anhören, wenn Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten des Vormunds vorliegen. -- § 1804: Das Familiengericht muss den Vormund entlassen, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse oder Wohl des Mündels gefährden würde. -- § 1805: Das Familiengericht muss unverzüglich einen neuen Vormund bestellen, wenn der Vormund entlassen oder verstirbt. -- § 1806: Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung nicht mehr gegeben sind. -- § 1807: Bei Beendigung der Vormundschaft gelten die Vorschriften für die Vermögensherausgabe und Schlussrechnungslegung. -- § 1808: Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt, aber der Vormund kann Aufwendungen erstattet bekommen. -- § 1809: Wer unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, erhält einen Pfleger, wenn die Eltern oder der Vormund verhindert sind. -- § 1810: Für ein bereits gezeugtes Kind kann ein Pfleger bestellt werden, wenn die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären. -- § 1811: Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn er Vermögen erwirbt und der Erblasser bestimmt, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen. -- § 1812: Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist. -- § 1813: Die Vorschriften für die Vormundschaft gelten entsprechend für die Pflegschaft, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. -- § 1814: Ein Betreuer kann bestellt werden, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann. -- § 1815: Der Aufgabenkreis des Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen, die vom Betreuungsgericht angeordnet werden. -- § 1866: Neue Vorschriften zur Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht -- § 1867: Neue Vorschriften zu den einstweiligen Maßnahmen des Betreuungsgerichts -- § 1868: Neue Vorschriften zur Entlassung des Betreuers -- § 1869: Neue Vorschriften zur Bestellung eines neuen Betreuers -- § 1870: Neue Vorschriften zum Ende der Betreuung -- § 1871: Neue Vorschriften zur Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt -- § 1872: Neue Vorschriften zur Herausgabe von Vermögen und Unterlagen sowie zur Schlussrechnungslegung -- § 1873: Neue Vorschriften zur Rechnungsprüfung -- § 1874: Neue Vorschriften zur Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung -- § 1875: Neue Vorschriften zur Vergütung und Aufwendungsersatz -- § 1876: Neue Vorschriften zur Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers -- § 1877: Neue Vorschriften zum Aufwendungsersatz -- § 1878: Neue Vorschriften zur Aufwandspauschale -- § 1879: Neue Vorschriften zur Zahlung aus der Staatskasse -- § 1880: Neue Vorschriften zur Mittellosigkeit des Betreuten -- § 1881: Neue Vorschriften zum gesetzlichen Forderungsübergang -- § 1882: Neue Vorschriften zur Pflegschaft für unbekannte Beteiligte -- § 1883: Neue Vorschriften zur Pflegschaft für gesammeltes Vermögen -- § 1884: Neue Vorschriften zur Abwesenheitspflegschaft -- § 1885: Neue Vorschriften zur Bestellung des sonstigen Pflegers -- § 1886: Neue Vorschriften zur Aufhebung der Pflegschaft -- § 1887: Neue Vorschriften zum Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes -- § 1888: Neue Vorschriften zur Anwendung des Betreuungsrechts -- § 1981 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3 -- § 2119: Ersetzung der Wörter 'nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften' durch 'der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend' -- § 2282 Abs. 2: Streichung des Semikolons und der Wörter 'die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich' -- § 2290 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3 -- § 2290 Abs. 4: Absatz 4 wird zu Absatz 3 -- § 2291 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Semikolons und der Wörter 'die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung' -- § 2292: Streichung des Semikolons und der Wörter 'die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung' -- § 2300 Abs. 2 Satz 2: Neue Formulierung des Satzes -- § 2347: Neue Vorschriften zur persönlichen Anforderungen und Vertretung -- § 2348: Neue Vorschriften zur Form des Vertrags -- § 2351: Streichung der Angabe 'Abs. 2' +- § 1631e: Neuer Paragraph zur Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung diff --git a/bgb/§1631e.md b/bgb/§1631e.md new file mode 100644 index 0000000000..057ac54069 --- /dev/null +++ b/bgb/§1631e.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 1631e + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 2021-05-21 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung +> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1082 + +§ 1631e: Neuer Paragraph zur Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung diff --git a/bgbeg/FASSUNG.md b/bgbeg/FASSUNG.md index 269db090cd..d86ac6c587 100644 --- a/bgbeg/FASSUNG.md +++ b/bgbeg/FASSUNG.md @@ -1,20 +1,15 @@ -# BGBEG — 2021-05-12 +# BGBEG — 2021-05-21 -- **Titel:** Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts +- **Titel:** Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung - **Typ:** Änderung -- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 882 -- **Inkrafttreten:** 2023-01-01 -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/21#page=10 -- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Vormundschafts- und Betreuungsrecht, indem es verschiedene Gesetze und Verordnungen anpasst und neue Regelungen einführt. +- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1082 +- **Inkrafttreten:** 2021-05-22 (Tag nach der Verkündung) +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=2 +- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung und schafft ein Genehmigungsverfahren für operative Eingriffe, das von den Eltern und dem Familiengericht durchgeführt werden muss. ## Betroffene Stellen -- Artikel 7: Neufassung des Art. 7 mit neuen Bestimmungen zur Rechts- und Geschäftsfähigkeit. -- Artikel 15: Neufassung des Art. 15 mit neuer Bestimmung zur gegenseitigen Vertretung von Ehegatten. -- Artikel 17b Abs. 2: Ersetzung von 'Abs. 2 und Artikel' durch 'Absatz 2 sowie die Artikel 15 und'. -- Artikel 24: Neufassung des Art. 24 mit neuen Bestimmungen zur Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft. -- Artikel 144: Ersetzung von 'rechtsfähigen Verein übertragen kann, dem dazu eine Erlaubnis nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist' durch 'nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormundschaftsverein übertragen kann'. -- Artikel 229 § 54: Einfügung von § 54 als Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. +- § 55: Übergangsvorschrift zur Anwendung von § 1631e BGB auf Patientenakten vor dem 22. Mai 2021 ## Wortlaut diff --git a/bgbeg/HISTORY.md b/bgbeg/HISTORY.md index 74bc6dc097..c15ee7f62f 100644 --- a/bgbeg/HISTORY.md +++ b/bgbeg/HISTORY.md @@ -127,3 +127,4 @@ - **2020-10-19** · BGBl. 2020 I S. 2178 — Verordnung zur Erhebung von Garantieprämien für die ergänzende staatliche Absicherung von Reisegutscheinen wegen der COVID-19-Pandemie (Garantieprämienerhebungsverordnung – GPEV) - **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3328 — Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht - **2021-05-12** · BGBl. 2021 I S. 882 — Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts +- **2021-05-21** · BGBl. 2021 I S. 1082 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung diff --git a/bgbeg/STELLEN.md b/bgbeg/STELLEN.md index 4a31c8509d..b5b6739c59 100644 --- a/bgbeg/STELLEN.md +++ b/bgbeg/STELLEN.md @@ -1,8 +1,3 @@ # Stellen dieser Station -- Artikel 7: Neufassung des Art. 7 mit neuen Bestimmungen zur Rechts- und Geschäftsfähigkeit. -- Artikel 15: Neufassung des Art. 15 mit neuer Bestimmung zur gegenseitigen Vertretung von Ehegatten. -- Artikel 17b Abs. 2: Ersetzung von 'Abs. 2 und Artikel' durch 'Absatz 2 sowie die Artikel 15 und'. -- Artikel 24: Neufassung des Art. 24 mit neuen Bestimmungen zur Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft. -- Artikel 144: Ersetzung von 'rechtsfähigen Verein übertragen kann, dem dazu eine Erlaubnis nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist' durch 'nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormundschaftsverein übertragen kann'. -- Artikel 229 § 54: Einfügung von § 54 als Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. +- § 55: Übergangsvorschrift zur Anwendung von § 1631e BGB auf Patientenakten vor dem 22. Mai 2021 diff --git a/bgbeg/§55.md b/bgbeg/§55.md new file mode 100644 index 0000000000..4e39f89cc4 --- /dev/null +++ b/bgbeg/§55.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 55 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 2021-05-21 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung +> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1082 + +§ 55: Übergangsvorschrift zur Anwendung von § 1631e BGB auf Patientenakten vor dem 22. Mai 2021 diff --git a/famfg/FASSUNG.md b/famfg/FASSUNG.md index ae1202bd3a..b40bfbd3dc 100644 --- a/famfg/FASSUNG.md +++ b/famfg/FASSUNG.md @@ -1,42 +1,16 @@ -# FAMFG — 2021-05-12 +# FAMFG — 2021-05-21 -- **Titel:** Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts +- **Titel:** Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung - **Typ:** Änderung -- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 882 -- **Inkrafttreten:** 2023-01-01 -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/21#page=10 -- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Vormundschafts- und Betreuungsrecht, indem es verschiedene Gesetze und Verordnungen anpasst und neue Regelungen einführt. +- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1082 +- **Inkrafttreten:** 2021-05-22 (Tag nach der Verkündung) +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=2 +- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung und schafft ein Genehmigungsverfahren für operative Eingriffe, das von den Eltern und dem Familiengericht durchgeführt werden muss. ## Betroffene Stellen -- Inhaltsübersicht: Mehrere Änderungen an der Inhaltsübersicht, einschließlich Neufassungen und Streichungen -- § 151: Ersetzung von Wörtern in Nummer 5 und 6 -- § 152 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von Wörtern -- § 155a Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von § 58a durch § 58 -- § 158 Abs. 7 Satz 6: Ersetzung von § 168 Abs. 1 durch § 168d in Verbindung mit § 292 Abs. 1 und 5 -- § 168: Neufassung von § 168 bis 168f -- § 168a: Neufassung von § 168a -- § 168b: Neufassung von § 168b -- § 168c: Neufassung von § 168c -- § 168d: Neufassung von § 168d -- § 168e: Neufassung von § 168e -- § 168f: Neufassung von § 168f -- § 168a: Umbenennung von § 168a zu § 168g -- § 190: Aufhebung von § 190 -- § 271 Num. 3: Ersetzung von §§ 1896 bis 1908i durch §§ 1814 bis 1881 -- § 274 Abs. 1 Num. 3: Ersetzung von § 1896 Abs. 2 Satz 2 durch § 1814 Abs. 3 Satz 2 Num. 1 -- § 275: Neue Überschrift, Wortlaut wird Abs. 1, neuer Abs. 2 hinzugefügt -- § 276: Änderungen in Abs. 1, neuer Abs. 3 hinzugefügt, Umbenennung der Abs. 3-7 -- § 277: Neue Formulierung des gesamten § 277 -- § 278: Neue Überschrift, Änderungen in Abs. 1, 2, 4 -- § 279: Änderungen in Abs. 2, 4 -- § 280 Abs. 3: Änderungen in Num. 1, 3, 4 -- § 281 Abs. 1: Neue Formulierung des Abs. 1 -- § 285: Neue Formulierung des gesamten § 285 -- § 286 Abs. 1: Änderungen in Num. 1, 4 -- § 287 Abs. 3: Ersetzung von § 1904 Abs. 2 durch § 1829 Abs. 2 -- § 289: Aufhebung von § 289 -- § 290: Wortlaut wird Abs. 1 +- § 167b: Neuer Paragraph zum Genehmigungsverfahren nach § 1631e BGB +- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angabe zu § 167b ## Wortlaut diff --git a/famfg/HISTORY.md b/famfg/HISTORY.md index 4737b12e54..f9171a2a13 100644 --- a/famfg/HISTORY.md +++ b/famfg/HISTORY.md @@ -49,3 +49,4 @@ - **2021-02-18** · BGBl. 2021 I S. 226 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) - **2021-05-07** · BGBl. 2021 I S. 850 — Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes - **2021-05-12** · BGBl. 2021 I S. 882 — Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts +- **2021-05-21** · BGBl. 2021 I S. 1082 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung diff --git a/famfg/STELLEN.md b/famfg/STELLEN.md index 741afe0108..11e8b13db4 100644 --- a/famfg/STELLEN.md +++ b/famfg/STELLEN.md @@ -1,30 +1,4 @@ # Stellen dieser Station -- Inhaltsübersicht: Mehrere Änderungen an der Inhaltsübersicht, einschließlich Neufassungen und Streichungen -- § 151: Ersetzung von Wörtern in Nummer 5 und 6 -- § 152 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von Wörtern -- § 155a Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von § 58a durch § 58 -- § 158 Abs. 7 Satz 6: Ersetzung von § 168 Abs. 1 durch § 168d in Verbindung mit § 292 Abs. 1 und 5 -- § 168: Neufassung von § 168 bis 168f -- § 168a: Neufassung von § 168a -- § 168b: Neufassung von § 168b -- § 168c: Neufassung von § 168c -- § 168d: Neufassung von § 168d -- § 168e: Neufassung von § 168e -- § 168f: Neufassung von § 168f -- § 168a: Umbenennung von § 168a zu § 168g -- § 190: Aufhebung von § 190 -- § 271 Num. 3: Ersetzung von §§ 1896 bis 1908i durch §§ 1814 bis 1881 -- § 274 Abs. 1 Num. 3: Ersetzung von § 1896 Abs. 2 Satz 2 durch § 1814 Abs. 3 Satz 2 Num. 1 -- § 275: Neue Überschrift, Wortlaut wird Abs. 1, neuer Abs. 2 hinzugefügt -- § 276: Änderungen in Abs. 1, neuer Abs. 3 hinzugefügt, Umbenennung der Abs. 3-7 -- § 277: Neue Formulierung des gesamten § 277 -- § 278: Neue Überschrift, Änderungen in Abs. 1, 2, 4 -- § 279: Änderungen in Abs. 2, 4 -- § 280 Abs. 3: Änderungen in Num. 1, 3, 4 -- § 281 Abs. 1: Neue Formulierung des Abs. 1 -- § 285: Neue Formulierung des gesamten § 285 -- § 286 Abs. 1: Änderungen in Num. 1, 4 -- § 287 Abs. 3: Ersetzung von § 1904 Abs. 2 durch § 1829 Abs. 2 -- § 289: Aufhebung von § 289 -- § 290: Wortlaut wird Abs. 1 +- § 167b: Neuer Paragraph zum Genehmigungsverfahren nach § 1631e BGB +- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angabe zu § 167b diff --git a/famfg/§167b.md b/famfg/§167b.md new file mode 100644 index 0000000000..941505bda3 --- /dev/null +++ b/famfg/§167b.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 167b + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 2021-05-21 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung +> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1082 + +§ 167b: Neuer Paragraph zum Genehmigungsverfahren nach § 1631e BGB diff --git a/famgkg/FASSUNG.md b/famgkg/FASSUNG.md index 6ae7479eff..8a17dc12e1 100644 --- a/famgkg/FASSUNG.md +++ b/famgkg/FASSUNG.md @@ -1,51 +1,15 @@ -# FAMGKG — 2020-12-29 +# FAMGKG — 2021-05-21 -- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) +- **Titel:** Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung - **Typ:** Änderung -- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 3229 -- **Inkrafttreten:** 2020-12-30 (Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14); 2023-01-01 (Artikel 9); 2021-01-01 (Im Übrigen) -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/66#page=23 -- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gerichtskostengesetz und andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Gebühren und Vergütungen, und verlängert die Geltungsdauer des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie. +- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1082 +- **Inkrafttreten:** 2021-05-22 (Tag nach der Verkündung) +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=2 +- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung und schafft ein Genehmigungsverfahren für operative Eingriffe, das von den Eltern und dem Familiengericht durchgeführt werden muss. ## Betroffene Stellen -- § 15 Nummer 3: Die Wörter 'ihre Inanspruchnahme' werden gestrichen. -- § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2: Neue Gebührenstufen für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro eingeführt. -- § 44 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '3 000 Euro' wird durch '4 000 Euro' ersetzt. -- § 45 Abs. 1 in dem Satzteil nach Nummer 4: Die Angabe '3 000 Euro' wird durch '4 000 Euro' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2: Nach dem Wort 'wenn' werden die Wörter 'zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr' eingefügt und 'Euro' durch '€' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1311 Abs. 1 Satz 1: 'Euro' wird durch '€' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1311: Neuer Absatz 5 hinzugefügt: 'Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.' -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1312: Neue Anmerkung hinzugefügt: 'Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.' -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1313 Abs. 2: Neuer Satz hinzugefügt: 'Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist nicht anzuwenden.' -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1502: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1600: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1601: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1602: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1710: In der Gebührenspalte wird '240,00 €' durch '264,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1711: In der Gebührenspalte wird '15,00 €' durch '17,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1712: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1713: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1714: In der Gebührenspalte wird '240,00 €' durch '264,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1715: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1720: In der Gebührenspalte wird '360,00 €' durch '396,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1721: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1722: In der Gebührenspalte wird '180,00 €' durch '198,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1723: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1800: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1910: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1911: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1912: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1920: In der Gebührenspalte wird '180,00 €' durch '198,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1921: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1922: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1923: In der Gebührenspalte wird '120,00 €' durch '132,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1924: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1930: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 2000 Abs. 2: Die Angabe 'Nummer 2' wird durch 'Nummer 3' ersetzt und nach 'Nummer 1' werden die Wörter 'für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe' eingefügt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 2005 Abs. 2: Die Wörter 'Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)' werden durch 'Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2006: In der Spalte 'Höhe' wird '0,30 €' durch '0,42 €' ersetzt. -- Anlage 2: Neue Gebührenstufen für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro eingeführt. +- § 45 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung der Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei Kindern mit Variante der Geschlechtsentwicklung ## Wortlaut diff --git a/famgkg/HISTORY.md b/famgkg/HISTORY.md index 9def99b152..5defe3b49b 100644 --- a/famgkg/HISTORY.md +++ b/famgkg/HISTORY.md @@ -20,3 +20,4 @@ - **2019-06-27** · BGBl. 2019 I S. 840 — Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen - **2020-10-22** · BGBl. 2020 I S. 2187 — Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) - **2020-12-29** · BGBl. 2020 I S. 3229 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) +- **2021-05-21** · BGBl. 2021 I S. 1082 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung diff --git a/famgkg/STELLEN.md b/famgkg/STELLEN.md index 319e5eb50c..21a79ab200 100644 --- a/famgkg/STELLEN.md +++ b/famgkg/STELLEN.md @@ -1,39 +1,3 @@ # Stellen dieser Station -- § 15 Nummer 3: Die Wörter 'ihre Inanspruchnahme' werden gestrichen. -- § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2: Neue Gebührenstufen für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro eingeführt. -- § 44 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '3 000 Euro' wird durch '4 000 Euro' ersetzt. -- § 45 Abs. 1 in dem Satzteil nach Nummer 4: Die Angabe '3 000 Euro' wird durch '4 000 Euro' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2: Nach dem Wort 'wenn' werden die Wörter 'zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr' eingefügt und 'Euro' durch '€' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1311 Abs. 1 Satz 1: 'Euro' wird durch '€' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1311: Neuer Absatz 5 hinzugefügt: 'Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.' -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1312: Neue Anmerkung hinzugefügt: 'Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.' -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 1313 Abs. 2: Neuer Satz hinzugefügt: 'Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist nicht anzuwenden.' -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1502: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1600: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1601: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1602: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1710: In der Gebührenspalte wird '240,00 €' durch '264,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1711: In der Gebührenspalte wird '15,00 €' durch '17,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1712: In der Gebührenspalte wird '20,00 €' durch '22,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1713: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1714: In der Gebührenspalte wird '240,00 €' durch '264,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1715: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1720: In der Gebührenspalte wird '360,00 €' durch '396,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1721: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1722: In der Gebührenspalte wird '180,00 €' durch '198,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1723: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1800: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1910: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1911: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1912: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1920: In der Gebührenspalte wird '180,00 €' durch '198,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1921: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1922: In der Gebührenspalte wird '90,00 €' durch '99,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1923: In der Gebührenspalte wird '120,00 €' durch '132,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1924: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 1930: In der Gebührenspalte wird '60,00 €' durch '66,00 €' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 2000 Abs. 2: Die Angabe 'Nummer 2' wird durch 'Nummer 3' ersetzt und nach 'Nummer 1' werden die Wörter 'für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe' eingefügt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 2005 Abs. 2: Die Wörter 'Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)' werden durch 'Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)' ersetzt. -- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2006: In der Spalte 'Höhe' wird '0,30 €' durch '0,42 €' ersetzt. -- Anlage 2: Neue Gebührenstufen für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro eingeführt. +- § 45 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung der Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei Kindern mit Variante der Geschlechtsentwicklung diff --git a/famgkg/§45.md b/famgkg/§45.md index 5194380f8e..47f69727cd 100644 --- a/famgkg/§45.md +++ b/famgkg/§45.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 45 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2020-12-29 — Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) -> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3229 +> Station: 2021-05-21 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung +> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1082 -§ 45 Abs. 1 in dem Satzteil nach Nummer 4: Die Angabe '3 000 Euro' wird durch '4 000 Euro' ersetzt. +§ 45 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung der Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei Kindern mit Variante der Geschlechtsentwicklung diff --git a/rpflg_1969/FASSUNG.md b/rpflg_1969/FASSUNG.md index d892cfd4f0..a737324e85 100644 --- a/rpflg_1969/FASSUNG.md +++ b/rpflg_1969/FASSUNG.md @@ -1,28 +1,15 @@ -# RPFLG_1969 — 2021-05-12 +# RPFLG_1969 — 2021-05-21 -- **Titel:** Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts +- **Titel:** Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung - **Typ:** Änderung -- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 882 -- **Inkrafttreten:** 2023-01-01 -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/21#page=10 -- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Vormundschafts- und Betreuungsrecht, indem es verschiedene Gesetze und Verordnungen anpasst und neue Regelungen einführt. +- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1082 +- **Inkrafttreten:** 2021-05-22 (Tag nach der Verkündung) +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=2 +- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung und schafft ein Genehmigungsverfahren für operative Eingriffe, das von den Eltern und dem Familiengericht durchgeführt werden muss. ## Betroffene Stellen -- § 14 Abs. 1 Nr. 10: Aufhebung der Nummer 10 -- § 14 Abs. 1 Nr. 11: Streichung der Wörter '§ 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie' -- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1 -- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung von '§ 1908c' durch '§ 1869' -- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Ersetzung von '§ 1908d' durch '§ 1871' -- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Ersetzung von '§§ 1903 bis 1905' durch '§§ 1825, 1829 und 1830' -- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Aufhebung der Nummer 5 -- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7: Neufassung der Nummer 7 -- § 15 Abs. 1 Satz 2: Aufhebung des Satzes 2 -- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1 -- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Streichung der Wörter 'und 10' -- § 19 Abs. 3: Ersetzung von '§ 1896' durch 'den §§ 1814 und 1815' -- § 33 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5' durch 'Nummer 1 bis 3' -- § 33 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3: Ersetzung von '§ 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 1846' durch '§ 1867 auch in Verbindung mit § 1888 Absatz 1' +- § 14 Abs. 1 Nr. 6: Erweiterung der Genehmigungsrechte um § 1631e BGB ## Wortlaut diff --git a/rpflg_1969/HISTORY.md b/rpflg_1969/HISTORY.md index 7ca5d2b4ee..f8b1c0e3cb 100644 --- a/rpflg_1969/HISTORY.md +++ b/rpflg_1969/HISTORY.md @@ -81,3 +81,4 @@ - **2017-07-21** · BGBl. 2017 I S. 2429 — Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen - **2020-03-27** · BGBl. 2020 I S. 541 — Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien - **2021-05-12** · BGBl. 2021 I S. 882 — Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts +- **2021-05-21** · BGBl. 2021 I S. 1082 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung diff --git a/rpflg_1969/STELLEN.md b/rpflg_1969/STELLEN.md index 1c30abebbc..dc49192c30 100644 --- a/rpflg_1969/STELLEN.md +++ b/rpflg_1969/STELLEN.md @@ -1,16 +1,3 @@ # Stellen dieser Station -- § 14 Abs. 1 Nr. 10: Aufhebung der Nummer 10 -- § 14 Abs. 1 Nr. 11: Streichung der Wörter '§ 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie' -- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1 -- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung von '§ 1908c' durch '§ 1869' -- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Ersetzung von '§ 1908d' durch '§ 1871' -- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Ersetzung von '§§ 1903 bis 1905' durch '§§ 1825, 1829 und 1830' -- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Aufhebung der Nummer 5 -- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7: Neufassung der Nummer 7 -- § 15 Abs. 1 Satz 2: Aufhebung des Satzes 2 -- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1 -- § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Streichung der Wörter 'und 10' -- § 19 Abs. 3: Ersetzung von '§ 1896' durch 'den §§ 1814 und 1815' -- § 33 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5' durch 'Nummer 1 bis 3' -- § 33 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3: Ersetzung von '§ 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 1846' durch '§ 1867 auch in Verbindung mit § 1888 Absatz 1' +- § 14 Abs. 1 Nr. 6: Erweiterung der Genehmigungsrechte um § 1631e BGB diff --git a/rpflg_1969/§14.md b/rpflg_1969/§14.md index de73b09fe0..0ca0cd1c06 100644 --- a/rpflg_1969/§14.md +++ b/rpflg_1969/§14.md @@ -1,9 +1,7 @@ # § 14 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2021-05-12 — Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts -> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 882 +> Station: 2021-05-21 — Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung +> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1082 -§ 14 Abs. 1 Nr. 10: Aufhebung der Nummer 10 - -§ 14 Abs. 1 Nr. 11: Streichung der Wörter '§ 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie' +§ 14 Abs. 1 Nr. 6: Erweiterung der Genehmigungsrechte um § 1631e BGB diff --git a/verkuendungen/2021/bgbl1-2021-24-1.md b/verkuendungen/2021/bgbl1-2021-24-1.md new file mode 100644 index 0000000000..5bb9560119 --- /dev/null +++ b/verkuendungen/2021/bgbl1-2021-24-1.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 2021 I S. 1082 + +- **Titel:** Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung +- **Typ:** Änderung +- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1082 +- **Verkündung:** 2021-05-21 +- **Inkrafttreten:** 2021-05-22 (Tag nach der Verkündung) +- **Ausfertigung:** 2021-05-12 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=2 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm +- **Stammnormen in diesem Commit:** BGB, BGBEG, FAMFG, RPFLG_1969, FAMGKG + +## Kurz + +Das Gesetz regelt die Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung und schafft ein Genehmigungsverfahren für operative Eingriffe, das von den Eltern und dem Familiengericht durchgeführt werden muss. +