BGBl. 1992 I S. 711 · Neubekanntmachung · Neufassung des Eichgesetzes

Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 711
Inkrafttreten: 1992-04-08 (Artikel 1 Nr. 1, soweit diese § 2 Abs. 2, 3 und 5, die §§ 3, 8 und 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 des nachstehend bekanntgemachten Gesetzes betrifft, Nr. 3 und 9); 1992-06-30 (Artikel 1 Nr. 1, soweit diese die §§ 1 und 2 Abs. 1 und 4, die §§ 4 bis 7 und 9 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 und 2 des nachstehend bekanntgemachten Gesetzes betrifft, Nr. 2, 4 bis 8 und 10 bis 14 des eingangs genannten Gesetzes)
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1992-04-07

BGBl-Id: bgbl1-1992-17-7
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1992-04-07 12:00:00 +00:00
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# EICHG — 1992-04-07
- **Titel:** Drittes Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 706
- **Inkrafttreten:** 1992-04-08 (§ 2 Abs. 2, 3 und 5, die §§ 3, 8, 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und die §§ 14 und 21); 1992-06-30 (Rest des Gesetzes)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/17#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Eichgesetz, um die Meßsicherheit in verschiedenen Bereichen zu gewährleisten und die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen.
- **Titel:** Neufassung des Eichgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 711
- **Inkrafttreten:** 1992-04-08 (Artikel 1 Nr. 1, soweit diese § 2 Abs. 2, 3 und 5, die §§ 3, 8 und 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 des nachstehend bekanntgemachten Gesetzes betrifft, Nr. 3 und 9); 1992-06-30 (Artikel 1 Nr. 1, soweit diese die §§ 1 und 2 Abs. 1 und 4, die §§ 4 bis 7 und 9 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 und 2 des nachstehend bekanntgemachten Gesetzes betrifft, Nr. 2, 4 bis 8 und 10 bis 14 des eingangs genannten Gesetzes)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/17#page=7
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung des Eichgesetzes fest, die ab dem 30. Juni 1992 gilt. Sie berücksichtigt verschiedene Änderungen und Ergänzungen, die seit 1985 eingeführt wurden.
## Betroffene Stellen
- Erster Abschnitt: Neufassung des Ersten Abschnitts, der die Zweckbestimmung, Zulassung, Eichung und andere Prüfungen von Meßgeräten regelt.
- Zweiter Abschnitt: Neufassung des Zweiten Abschnitts, der Fertigpackungen und Schankgefäße regelt.
- Dritter Abschnitt: Neufassung des Dritten Abschnitts, der öffentliche Waagen regelt.
- § 27: Wird zu § 11 umnummeriert.
- § 28: Wird zu § 12 umnummeriert.
- § 29: Wird zu § 13 umnummeriert.
- § 30: Wird zu § 14 umnummeriert und neu gefasst, um die Kostenverordnung für Amtshandlungen zu regeln.
- § 31: Wird zu § 15 umnummeriert und die Überschrift sowie Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gestrichen.
- § 32: Wird zu § 16 umnummeriert und Absatz 2 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 geändert.
- § 16 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Pflichten des Händlers und des Betriebsinhabers bei der Prüfung von Behältnissen regelt.
- § 19: Neufassung des § 19, der Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften regelt.
- § 20: Neufassung des § 20, der die Zuständigkeiten für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten regelt.
- § 21: Einfügung des neuen § 21, der die Durchführung von EG-Verordnungen regelt.
- § 22: Neufassung des § 22, der die Fortbestehenden Vorschriften regelt.
- § 23: Neufassung des § 23, der die Fortbestehenden Vorschriften regelt.
- § 24: Neufassung des § 24, der die Fortbestehenden Vorschriften regelt.
- § 25: Neufassung des § 25, der die Fortbestehenden Eichpflichten regelt.
- § 26: Neufassung des § 26, der die Fortbestehenden Vorschriften regelt.
- § 27: Neufassung des § 27, der die Fortbestehenden Vorschriften regelt.
- § 42: Streichung des § 42.
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **1985-03-01** · BGBl. 1985 I S. 401 — Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes und des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen
- **1985-03-01** · BGBl. 1985 I S. 410 — Neufassung des Eichgesetzes
- **1992-04-07** · BGBl. 1992 I S. 706 — Drittes Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes
- **1992-04-07** · BGBl. 1992 I S. 711 — Neufassung des Eichgesetzes

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# Stellen dieser Station
- Erster Abschnitt: Neufassung des Ersten Abschnitts, der die Zweckbestimmung, Zulassung, Eichung und andere Prüfungen von Meßgeräten regelt.
- Zweiter Abschnitt: Neufassung des Zweiten Abschnitts, der Fertigpackungen und Schankgefäße regelt.
- Dritter Abschnitt: Neufassung des Dritten Abschnitts, der öffentliche Waagen regelt.
- § 27: Wird zu § 11 umnummeriert.
- § 28: Wird zu § 12 umnummeriert.
- § 29: Wird zu § 13 umnummeriert.
- § 30: Wird zu § 14 umnummeriert und neu gefasst, um die Kostenverordnung für Amtshandlungen zu regeln.
- § 31: Wird zu § 15 umnummeriert und die Überschrift sowie Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gestrichen.
- § 32: Wird zu § 16 umnummeriert und Absatz 2 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 geändert.
- § 16 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Pflichten des Händlers und des Betriebsinhabers bei der Prüfung von Behältnissen regelt.
- § 19: Neufassung des § 19, der Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften regelt.
- § 20: Neufassung des § 20, der die Zuständigkeiten für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten regelt.
- § 21: Einfügung des neuen § 21, der die Durchführung von EG-Verordnungen regelt.
- § 22: Neufassung des § 22, der die Fortbestehenden Vorschriften regelt.
- § 23: Neufassung des § 23, der die Fortbestehenden Vorschriften regelt.
- § 24: Neufassung des § 24, der die Fortbestehenden Vorschriften regelt.
- § 25: Neufassung des § 25, der die Fortbestehenden Eichpflichten regelt.
- § 26: Neufassung des § 26, der die Fortbestehenden Vorschriften regelt.
- § 27: Neufassung des § 27, der die Fortbestehenden Vorschriften regelt.
- § 42: Streichung des § 42.

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# BGBl. 1992 I S. 711
- **Titel:** Neufassung des Eichgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 711
- **Verkündung:** 1992-04-07
- **Inkrafttreten:** 1992-04-08 (Artikel 1 Nr. 1, soweit diese § 2 Abs. 2, 3 und 5, die §§ 3, 8 und 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 des nachstehend bekanntgemachten Gesetzes betrifft, Nr. 3 und 9); 1992-06-30 (Artikel 1 Nr. 1, soweit diese die §§ 1 und 2 Abs. 1 und 4, die §§ 4 bis 7 und 9 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 und 2 des nachstehend bekanntgemachten Gesetzes betrifft, Nr. 2, 4 bis 8 und 10 bis 14 des eingangs genannten Gesetzes)
- **Ausfertigung:** 1992-03-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/17#page=7
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** EICHG
## Kurz
Die Bekanntmachung legt die Neufassung des Eichgesetzes fest, die ab dem 30. Juni 1992 gilt. Sie berücksichtigt verschiedene Änderungen und Ergänzungen, die seit 1985 eingeführt wurden.