ALTGAATV · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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altgaatv/README.md
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altgaatv/README.md
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# ALTGAATV
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**Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz
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außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der
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Altguthaben-Ablösungs-Anleihe**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1](§1.md)
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- [§ 2](§2.md)
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- [§ 3](§3.md)
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- [§ 4](§4.md)
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- [§ 5](§5.md)
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Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen.
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altgaatv/§1.md
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altgaatv/§1.md
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# § 1
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(1) Das Ruhen der Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe von Inhabern, die ihren Wohnsitz außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik haben, gemäß § 2 der Vierten Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 18. Dezember 1963 (GBl. II Nr. 109 S. 861), wird ab 1. Juli 1990 aufgehoben.
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(2) Eine bestehende staatliche Verwaltung für Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe gilt gleichzeitig als aufgehoben.
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-30 — Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe, zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung der 'Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung'
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1389
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(1) Inhaber von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe bzw. deren Erben können bis zum 31. Dezember 1992 einen entsprechenden Antrag auf Tilgung an das zuständige Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Tilgung angemeldete Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe erlöschen.
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§ 2 Abs. 1 Satz 1: Das Datum '31. Dezember 1990' wird durch '31. Dezember 1992' ersetzt.
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(2) Der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte ist vom Inhaber der Anteilrechte durch Vorlage der Bankbestätigung über die Umbewertung nachzuweisen. Kann diese Bankbestätigung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, bei dem Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, einen Antrag zur Prüfung bestehender Anteilrechte zu stellen.
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§ 2 Abs. 2: Der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte ist durch Vorlage der Bankbestätigung über die Umbewertung nachzuweisen. Bei Nichtvorlage kann ein Antrag zur Prüfung bestehender Anteilrechte gestellt werden.
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(3) Soweit der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe auf Erben übergegangen ist, ist dies durch Erbnachweis zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheins wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke der Tilgung der Anteilrechte verwendet werden soll. Ein nach Satz 2 erteilter Erbschein kann auch in Verfahren zur Durchführung des Lastenausgleichs, des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen und für staatliche Ausgleichsleistungen nach Nummer 1 der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebenen Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen verwendet werden.
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§ 2 Abs. 3: Soweit der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe auf Erben übergegangen ist, ist dies durch Erbnachweis zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheins wird keine Gebühr erhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke der Tilgung der Anteilrechte verwendet werden soll. Ein solcher Erbschein kann auch in Verfahren zur Durchführung des Lastenausgleichs, des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen und für staatliche Ausgleichsleistungen verwendet werden.
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(4) Ein Anspruch auf Tilgung eines Anteilrechts an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe besteht nicht, wenn für das Anteilrecht bereits Entschädigung nach den Lastenausgleichsgesetzen gewährt worden ist.
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§ 2 Abs. 4: Ein Anspruch auf Tilgung eines Anteilrechts an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe besteht nicht, wenn für das Anteilrecht bereits Entschädigung nach den Lastenausgleichsgesetzen gewährt worden ist.
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(5) Falls nach fristgerechter Antragstellung nach Absatz 1 die in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Nachweise oder die Prüfungsergebnisse über das Bestehen eines Anteilsrechts nicht bis zum 31. Dezember 1998 der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, vorgelegt werden, erlöschen die Ansprüche aus Anteilsrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe.
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(6) Anträge von Sparkassen auf Aufwendungsersatz für Auszahlungen von Uraltguthaben von Inhabern mit Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem 9. Juli 1990 umgewertet worden sind, sind bis spätestens 31. Dezember 1998 bei dem Bundesministerium der Finanzen, Außenstelle Berlin, einzureichen. Danach erlöschen diese Ansprüche.
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-07-30 — Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe, zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung der 'Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung'
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1389
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(1) Die Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe werden mit einem Zinssatz von 3% pro Jahr für den Zeitraum vom 1. Januar 1949 bis zur Tilgung verzinst.
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§ 3 Abs. 2 Satz 1: Die Worte 'bis spätestens 31. Dezember 1991' werden gestrichen.
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§ 3 Abs. 2 Satz 2: Die entsprechenden Beträge werden durch die Staatsbank Berlin ausgezahlt.
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(2) Die Auszahlung der Anteilrechte zuzüglich Zinsen erfolgt nach Bestätigung vom zuständigen Geldinstitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, in der Weise, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark in Anrechnung gebracht wird.
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altgaatv/§4.md
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altgaatv/§4.md
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# § 4
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Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demokratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr geltend machen.
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altgaatv/§5.md
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altgaatv/§5.md
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# § 5
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(Inkrafttreten)
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Reference in New Issue
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