ALTFABWG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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BGBl-Id: gii-current:altfabwg:db40cbe6bf65324e
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2026-08-17 11:35:18 +00:00
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altfabwg/README.md Normal file
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# ALTFABWG
**Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Aufhebung der Entschuldung](§1.md)
- [§ 2 Fälligkeit](§2.md)
- [§ 3 Abschlag und Härteregelung](§3.md)
- [§ 4 Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt](§4.md)
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# § 1
# § 1 Aufhebung der Entschuldung
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-16 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz - EntschRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2471
§ 1: Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben.
Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben. Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fortbestehen.

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# § 2
# § 2 Fälligkeit
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-16 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz - EntschRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2471
§ 2: Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.
Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.

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# § 3
# § 3 Abschlag und Härteregelung
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-16 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz - EntschRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2471
§ 3: Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.
Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.

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# § 4
# § 4 Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-16 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz - EntschRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2471
§ 4: Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.
Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.