BGBl. 1982 I S. 111 · Verordnung · Kartellregisterverordnung (KartRegV)
Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 111 Inkrafttreten: 1982-03-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1982-02-06 BGBl-Id: bgbl1-1982-4-2
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# GWB — 1980-09-30
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# GWB — 1982-02-06
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- **Titel:** Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 1761
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- **Inkrafttreten:** 1980-05-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/60#page=1
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- **Kurz:** Die Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen tritt am 1. Mai 1980 in Kraft und berücksichtigt verschiedene Änderungen und Ergänzungen aus früheren Gesetzen.
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- **Titel:** Kartellregisterverordnung (KartRegV)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1982 I S. 111
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- **Inkrafttreten:** 1982-03-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/4#page=3
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- **Kurz:** Die Kartellregisterverordnung regelt die Führung eines Registers für Kartelle durch das Bundeskartellamt. Sie tritt am 1. März 1982 in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung vom 10. August 1975.
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## Betroffene Stellen
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- § 22: Neufassung des § 22, der die Definition und die Befugnisse der Kartellbehörde gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen regelt.
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- § 23: Neufassung des § 23, der die Anzeigepflicht bei Zusammenschlüssen von Unternehmen regelt.
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||||
- § 23a: Neufassung des § 23a, der zusätzliche Vorschriften zur Zusammenschlußkontrolle enthält.
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- § 24: Neufassung des § 24, der die Befugnisse der Kartellbehörde bei Zusammenschlüssen regelt.
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- § 105: Regelt die Anwendung von §§ 13, 14 und 34 in bestimmten Fällen.
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||||
- § 106: Enthält Übergangs- und Schlußbestimmungen, insbesondere für bestehende Verträge und Beschlüsse.
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||||
- § 107: Regelt die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
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||||
- § 108: Wird als gegenstandslos gekennzeichnet.
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- § 109: Regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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- § 8: Definition von Waldwirtschaftsgemeinschaften und ähnlichen Vereinigungen
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- § 101: Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf bestimmte Branchen und Bereiche
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- § 102: Regelungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
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- § 102a: Regelungen für Verwertungsgesellschaften
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- § 103: Regelungen für Verträge von Versorgungsunternehmen
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- § 103a: Regelungen für Verlängerungen von Verträgen über die Versorgung mit Elektrizität oder Gas
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- § 104: Regelungen für Maßnahmen der Kartellbehörde
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- § 104a: Regelungen zur Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes
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- § 38a: Einführung neuer Vorschriften für unverbindliche Preisempfehlungen
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- § 39: Einführung neuer Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
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- § 44: Neue Vorschriften für die Zuständigkeiten der Kartellbehörden
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- § 45: Neue Vorschriften für die Benachrichtigung zwischen Bundeskartellamt und obersten Landesbehörden
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- § 46: Neue Vorschriften für die Befugnisse der Kartellbehörde zur Erhebung von Informationen
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- § 48: Neue Vorschriften für die Organisation und Struktur des Bundeskartellamts
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- § 49: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung von Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft
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- § 50: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung von Berichten des Bundeskartellamts
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- § 51: Neue Vorschriften für das Verfahren vor den Kartellbehörden
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- § 24 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
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- § 24 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
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- § 24 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
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- § 24 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
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- § 24 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
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- § 24 Abs. 6: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
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- § 24a: Neue Vorschriften für die Anmeldung von Zusammenschlüssen
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- § 24b: Neue Vorschriften für die Monopolkommission
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- § 25: Neue Vorschriften für wettbewerbsbeschränkendes und diskriminierendes Verhalten
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- § 26: Neue Vorschriften für wettbewerbsbeschränkendes und diskriminierendes Verhalten
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- § 9: Neufassung des § 9, der die Eintragung von Verträgen und Beschlüssen in das Kartellregister regelt.
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- § 10: Neufassung des § 10, der die Bekanntmachung von Anträgen und Anmeldungen im Bundesanzeiger regelt.
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- § 11: Neufassung des § 11, der die Erlaubnis für bestimmte Verträge und Beschlüsse regelt.
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- § 12: Neufassung des § 12, der die Maßnahmen der Kartellbehörde bei bestimmten Verträgen und Beschlüssen regelt.
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- § 13: Neufassung des § 13, der das Kündigungs- und Rücktrittsrecht bei bestimmten Verträgen und Beschlüssen regelt.
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- § 14: Neufassung des § 14, der die Verwertung von Sicherheiten bei bestimmten Verträgen und Beschlüssen regelt.
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- § 15: Neufassung des § 15, der die Nichtigkeit von Verträgen und Beschlüssen regelt, die die Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränken.
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- § 16: Neufassung des § 16, der Ausnahmen von § 15 regelt, insbesondere für Verlagserzeugnisse.
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- § 17: Neufassung des § 17, der die Möglichkeit der Kartellbehörde regelt, Preisbindungen für unwirksam zu erklären.
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- § 18: Neufassung des § 18, der die Möglichkeit der Kartellbehörde regelt, bestimmte Verträge für unwirksam zu erklären.
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||||
- § 19: Neufassung des § 19, der die Folgen der Unwirksamkeitserklärung von Preisbindungen oder Beschränkungen regelt.
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||||
- § 20: Neufassung des § 20, der die Nichtigkeit von Verträgen über Patente, Gebrauchsmuster oder Sortenschutzrechte regelt.
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- § 21: Neufassung des § 21, der die Anwendung von § 20 auf Verträge über nicht geschützte Erfindungen und Saatgut regelt.
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- § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2: Neue Vorschriften für die Einsicht in Akten des Gerichts
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- § 66 Abs. 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Einsicht in Akten des Gerichts
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- § 71: Neue Vorschriften für die Einsicht in Akten und die Ausfertigung von Dokumenten
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- § 72: Neue Vorschriften für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht
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- § 73: Neue Vorschriften für die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof
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- § 74: Neue Vorschriften für die Nichtzulassungsbeschwerde
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- § 75: Neue Vorschriften für die Rechtsbeschwerde
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||||
- § 76: Neue Vorschriften für die Beteiligungsfähigkeit in Verfahren
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- § 77: Neue Vorschriften für die Kostenfestsetzung
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- § 78: Neue Vorschriften für die Gebühren und Auslagen
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- § 79: Neue Vorschriften für die Gebühren in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
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- § 80: Neue Vorschriften für das Verfahren vor der Kartellbehörde und die Gebühren
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- § 81: Neue Vorschriften für das Bußgeldverfahren
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- § 82: Neue Vorschriften für das gerichtliche Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten
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- § 83: Bestimmung der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Rechtsbeschwerden
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- § 84: Bestimmung der Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheide
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- § 85: Bestimmung der Zuständigkeit für Vollstreckungsentscheidungen
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- § 87: Bestimmung der Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
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- § 88: Bestimmung der Möglichkeit, Klagen zu verbinden
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- § 89: Ermächtigung der Landesregierungen zur Zuteilung von Rechtsstreitigkeiten
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- § 90: Bestimmung der Informationspflichten des Gerichts gegenüber dem Bundeskartellamt
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- § 91: Bestimmung der Nichtigkeit von Schiedsverträgen
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- § 92: Bestimmung der Bildung von Kartellsenaten bei Oberlandesgerichten
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- § 93: Bestimmung der Zuständigkeit von Oberlandesgerichten
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- § 94: Bestimmung der Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden
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- § 95: Bestimmung der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs
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- § 96: Bestimmung der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte
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- § 98: Bestimmung des Anwendungsbereichs des Gesetzes
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- § 99: Bestimmung der Anwendungsausschlüsse für bestimmte Unternehmen
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- § 100: Bestimmung der Anwendungsausschlüsse für landwirtschaftliche Erzeugnisse
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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- **1976-07-02** · BGBl. 1976 I S. 1697 — Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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- **1980-04-30** · BGBl. 1980 I S. 458 — Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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- **1980-09-30** · BGBl. 1980 I S. 1761 — Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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- **1982-02-06** · BGBl. 1982 I S. 111 — Kartellregisterverordnung (KartRegV)
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# Stellen dieser Station
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- § 22: Neufassung des § 22, der die Definition und die Befugnisse der Kartellbehörde gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen regelt.
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- § 23: Neufassung des § 23, der die Anzeigepflicht bei Zusammenschlüssen von Unternehmen regelt.
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- § 23a: Neufassung des § 23a, der zusätzliche Vorschriften zur Zusammenschlußkontrolle enthält.
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- § 24: Neufassung des § 24, der die Befugnisse der Kartellbehörde bei Zusammenschlüssen regelt.
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- § 105: Regelt die Anwendung von §§ 13, 14 und 34 in bestimmten Fällen.
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- § 106: Enthält Übergangs- und Schlußbestimmungen, insbesondere für bestehende Verträge und Beschlüsse.
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- § 107: Regelt die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
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- § 108: Wird als gegenstandslos gekennzeichnet.
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- § 109: Regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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- § 8: Definition von Waldwirtschaftsgemeinschaften und ähnlichen Vereinigungen
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- § 101: Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf bestimmte Branchen und Bereiche
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- § 102: Regelungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
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- § 102a: Regelungen für Verwertungsgesellschaften
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- § 103: Regelungen für Verträge von Versorgungsunternehmen
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- § 103a: Regelungen für Verlängerungen von Verträgen über die Versorgung mit Elektrizität oder Gas
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- § 104: Regelungen für Maßnahmen der Kartellbehörde
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- § 104a: Regelungen zur Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes
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- § 38a: Einführung neuer Vorschriften für unverbindliche Preisempfehlungen
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- § 39: Einführung neuer Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
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- § 44: Neue Vorschriften für die Zuständigkeiten der Kartellbehörden
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- § 45: Neue Vorschriften für die Benachrichtigung zwischen Bundeskartellamt und obersten Landesbehörden
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- § 46: Neue Vorschriften für die Befugnisse der Kartellbehörde zur Erhebung von Informationen
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- § 48: Neue Vorschriften für die Organisation und Struktur des Bundeskartellamts
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- § 49: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung von Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft
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- § 50: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung von Berichten des Bundeskartellamts
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- § 51: Neue Vorschriften für das Verfahren vor den Kartellbehörden
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- § 24 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
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- § 24 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
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- § 24 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
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- § 24 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
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- § 24 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
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- § 24 Abs. 6: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
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- § 24a: Neue Vorschriften für die Anmeldung von Zusammenschlüssen
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- § 24b: Neue Vorschriften für die Monopolkommission
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- § 25: Neue Vorschriften für wettbewerbsbeschränkendes und diskriminierendes Verhalten
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- § 26: Neue Vorschriften für wettbewerbsbeschränkendes und diskriminierendes Verhalten
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- § 9: Neufassung des § 9, der die Eintragung von Verträgen und Beschlüssen in das Kartellregister regelt.
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- § 10: Neufassung des § 10, der die Bekanntmachung von Anträgen und Anmeldungen im Bundesanzeiger regelt.
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- § 11: Neufassung des § 11, der die Erlaubnis für bestimmte Verträge und Beschlüsse regelt.
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- § 12: Neufassung des § 12, der die Maßnahmen der Kartellbehörde bei bestimmten Verträgen und Beschlüssen regelt.
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- § 13: Neufassung des § 13, der das Kündigungs- und Rücktrittsrecht bei bestimmten Verträgen und Beschlüssen regelt.
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- § 14: Neufassung des § 14, der die Verwertung von Sicherheiten bei bestimmten Verträgen und Beschlüssen regelt.
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- § 15: Neufassung des § 15, der die Nichtigkeit von Verträgen und Beschlüssen regelt, die die Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränken.
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- § 16: Neufassung des § 16, der Ausnahmen von § 15 regelt, insbesondere für Verlagserzeugnisse.
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- § 17: Neufassung des § 17, der die Möglichkeit der Kartellbehörde regelt, Preisbindungen für unwirksam zu erklären.
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- § 18: Neufassung des § 18, der die Möglichkeit der Kartellbehörde regelt, bestimmte Verträge für unwirksam zu erklären.
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- § 19: Neufassung des § 19, der die Folgen der Unwirksamkeitserklärung von Preisbindungen oder Beschränkungen regelt.
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- § 20: Neufassung des § 20, der die Nichtigkeit von Verträgen über Patente, Gebrauchsmuster oder Sortenschutzrechte regelt.
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- § 21: Neufassung des § 21, der die Anwendung von § 20 auf Verträge über nicht geschützte Erfindungen und Saatgut regelt.
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||||
- § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2: Neue Vorschriften für die Einsicht in Akten des Gerichts
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- § 66 Abs. 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Einsicht in Akten des Gerichts
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- § 71: Neue Vorschriften für die Einsicht in Akten und die Ausfertigung von Dokumenten
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- § 72: Neue Vorschriften für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht
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- § 73: Neue Vorschriften für die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof
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- § 74: Neue Vorschriften für die Nichtzulassungsbeschwerde
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- § 75: Neue Vorschriften für die Rechtsbeschwerde
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- § 76: Neue Vorschriften für die Beteiligungsfähigkeit in Verfahren
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- § 77: Neue Vorschriften für die Kostenfestsetzung
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- § 78: Neue Vorschriften für die Gebühren und Auslagen
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- § 79: Neue Vorschriften für die Gebühren in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
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- § 80: Neue Vorschriften für das Verfahren vor der Kartellbehörde und die Gebühren
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- § 81: Neue Vorschriften für das Bußgeldverfahren
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- § 82: Neue Vorschriften für das gerichtliche Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten
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- § 83: Bestimmung der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Rechtsbeschwerden
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- § 84: Bestimmung der Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheide
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- § 85: Bestimmung der Zuständigkeit für Vollstreckungsentscheidungen
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- § 87: Bestimmung der Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
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- § 88: Bestimmung der Möglichkeit, Klagen zu verbinden
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- § 89: Ermächtigung der Landesregierungen zur Zuteilung von Rechtsstreitigkeiten
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- § 90: Bestimmung der Informationspflichten des Gerichts gegenüber dem Bundeskartellamt
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- § 91: Bestimmung der Nichtigkeit von Schiedsverträgen
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- § 92: Bestimmung der Bildung von Kartellsenaten bei Oberlandesgerichten
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- § 93: Bestimmung der Zuständigkeit von Oberlandesgerichten
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- § 94: Bestimmung der Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden
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- § 95: Bestimmung der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs
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- § 96: Bestimmung der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte
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- § 98: Bestimmung des Anwendungsbereichs des Gesetzes
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- § 99: Bestimmung der Anwendungsausschlüsse für bestimmte Unternehmen
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- § 100: Bestimmung der Anwendungsausschlüsse für landwirtschaftliche Erzeugnisse
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kartregv/FASSUNG.md
Normal file
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kartregv/FASSUNG.md
Normal file
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# KARTREGV — 1982-02-06
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- **Titel:** Kartellregisterverordnung (KartRegV)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1982 I S. 111
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- **Inkrafttreten:** 1982-03-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/4#page=3
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- **Kurz:** Die Kartellregisterverordnung regelt die Führung eines Registers für Kartelle durch das Bundeskartellamt. Sie tritt am 1. März 1982 in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung vom 10. August 1975.
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## Betroffene Stellen
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- KartRegV vom 10. August 1975: Die alte Verordnung tritt außer Kraft.
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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15
kartregv/HINWEIS.md
Normal file
15
kartregv/HINWEIS.md
Normal file
@@ -0,0 +1,15 @@
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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3
kartregv/HISTORY.md
Normal file
3
kartregv/HISTORY.md
Normal file
@@ -0,0 +1,3 @@
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# Verlauf
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- **1982-02-06** · BGBl. 1982 I S. 111 — Kartellregisterverordnung (KartRegV)
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3
kartregv/STELLEN.md
Normal file
3
kartregv/STELLEN.md
Normal file
@@ -0,0 +1,3 @@
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# Stellen dieser Station
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- KartRegV vom 10. August 1975: Die alte Verordnung tritt außer Kraft.
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17
verkuendungen/1982/bgbl1-1982-4-2.md
Normal file
17
verkuendungen/1982/bgbl1-1982-4-2.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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||||
# BGBl. 1982 I S. 111
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- **Titel:** Kartellregisterverordnung (KartRegV)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1982 I S. 111
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- **Verkündung:** 1982-02-06
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- **Inkrafttreten:** 1982-03-01
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- **Ausfertigung:** 1982-01-18
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/4#page=3
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** GWB, KARTREGV
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## Kurz
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Die Kartellregisterverordnung regelt die Führung eines Registers für Kartelle durch das Bundeskartellamt. Sie tritt am 1. März 1982 in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung vom 10. August 1975.
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Reference in New Issue
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