BGBl. 1982 I S. 111 · Verordnung · Kartellregisterverordnung (KartRegV)

Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 111
Inkrafttreten: 1982-03-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1982-02-06

BGBl-Id: bgbl1-1982-4-2
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1982-02-06 12:00:00 +00:00
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# GWB — 1980-09-30
# GWB — 1982-02-06
- **Titel:** Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 1761
- **Inkrafttreten:** 1980-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/60#page=1
- **Kurz:** Die Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen tritt am 1. Mai 1980 in Kraft und berücksichtigt verschiedene Änderungen und Ergänzungen aus früheren Gesetzen.
- **Titel:** Kartellregisterverordnung (KartRegV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1982 I S. 111
- **Inkrafttreten:** 1982-03-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/4#page=3
- **Kurz:** Die Kartellregisterverordnung regelt die Führung eines Registers für Kartelle durch das Bundeskartellamt. Sie tritt am 1. März 1982 in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung vom 10. August 1975.
## Betroffene Stellen
- § 22: Neufassung des § 22, der die Definition und die Befugnisse der Kartellbehörde gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen regelt.
- § 23: Neufassung des § 23, der die Anzeigepflicht bei Zusammenschlüssen von Unternehmen regelt.
- § 23a: Neufassung des § 23a, der zusätzliche Vorschriften zur Zusammenschlußkontrolle enthält.
- § 24: Neufassung des § 24, der die Befugnisse der Kartellbehörde bei Zusammenschlüssen regelt.
- § 105: Regelt die Anwendung von §§ 13, 14 und 34 in bestimmten Fällen.
- § 106: Enthält Übergangs- und Schlußbestimmungen, insbesondere für bestehende Verträge und Beschlüsse.
- § 107: Regelt die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
- § 108: Wird als gegenstandslos gekennzeichnet.
- § 109: Regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
- § 8: Definition von Waldwirtschaftsgemeinschaften und ähnlichen Vereinigungen
- § 101: Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf bestimmte Branchen und Bereiche
- § 102: Regelungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
- § 102a: Regelungen für Verwertungsgesellschaften
- § 103: Regelungen für Verträge von Versorgungsunternehmen
- § 103a: Regelungen für Verlängerungen von Verträgen über die Versorgung mit Elektrizität oder Gas
- § 104: Regelungen für Maßnahmen der Kartellbehörde
- § 104a: Regelungen zur Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes
- § 38a: Einführung neuer Vorschriften für unverbindliche Preisempfehlungen
- § 39: Einführung neuer Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
- § 44: Neue Vorschriften für die Zuständigkeiten der Kartellbehörden
- § 45: Neue Vorschriften für die Benachrichtigung zwischen Bundeskartellamt und obersten Landesbehörden
- § 46: Neue Vorschriften für die Befugnisse der Kartellbehörde zur Erhebung von Informationen
- § 48: Neue Vorschriften für die Organisation und Struktur des Bundeskartellamts
- § 49: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung von Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft
- § 50: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung von Berichten des Bundeskartellamts
- § 51: Neue Vorschriften für das Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 24 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
- § 24 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
- § 24 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
- § 24 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
- § 24 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
- § 24 Abs. 6: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
- § 24a: Neue Vorschriften für die Anmeldung von Zusammenschlüssen
- § 24b: Neue Vorschriften für die Monopolkommission
- § 25: Neue Vorschriften für wettbewerbsbeschränkendes und diskriminierendes Verhalten
- § 26: Neue Vorschriften für wettbewerbsbeschränkendes und diskriminierendes Verhalten
- § 9: Neufassung des § 9, der die Eintragung von Verträgen und Beschlüssen in das Kartellregister regelt.
- § 10: Neufassung des § 10, der die Bekanntmachung von Anträgen und Anmeldungen im Bundesanzeiger regelt.
- § 11: Neufassung des § 11, der die Erlaubnis für bestimmte Verträge und Beschlüsse regelt.
- § 12: Neufassung des § 12, der die Maßnahmen der Kartellbehörde bei bestimmten Verträgen und Beschlüssen regelt.
- § 13: Neufassung des § 13, der das Kündigungs- und Rücktrittsrecht bei bestimmten Verträgen und Beschlüssen regelt.
- § 14: Neufassung des § 14, der die Verwertung von Sicherheiten bei bestimmten Verträgen und Beschlüssen regelt.
- § 15: Neufassung des § 15, der die Nichtigkeit von Verträgen und Beschlüssen regelt, die die Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränken.
- § 16: Neufassung des § 16, der Ausnahmen von § 15 regelt, insbesondere für Verlagserzeugnisse.
- § 17: Neufassung des § 17, der die Möglichkeit der Kartellbehörde regelt, Preisbindungen für unwirksam zu erklären.
- § 18: Neufassung des § 18, der die Möglichkeit der Kartellbehörde regelt, bestimmte Verträge für unwirksam zu erklären.
- § 19: Neufassung des § 19, der die Folgen der Unwirksamkeitserklärung von Preisbindungen oder Beschränkungen regelt.
- § 20: Neufassung des § 20, der die Nichtigkeit von Verträgen über Patente, Gebrauchsmuster oder Sortenschutzrechte regelt.
- § 21: Neufassung des § 21, der die Anwendung von § 20 auf Verträge über nicht geschützte Erfindungen und Saatgut regelt.
- § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2: Neue Vorschriften für die Einsicht in Akten des Gerichts
- § 66 Abs. 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Einsicht in Akten des Gerichts
- § 71: Neue Vorschriften für die Einsicht in Akten und die Ausfertigung von Dokumenten
- § 72: Neue Vorschriften für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht
- § 73: Neue Vorschriften für die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof
- § 74: Neue Vorschriften für die Nichtzulassungsbeschwerde
- § 75: Neue Vorschriften für die Rechtsbeschwerde
- § 76: Neue Vorschriften für die Beteiligungsfähigkeit in Verfahren
- § 77: Neue Vorschriften für die Kostenfestsetzung
- § 78: Neue Vorschriften für die Gebühren und Auslagen
- § 79: Neue Vorschriften für die Gebühren in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
- § 80: Neue Vorschriften für das Verfahren vor der Kartellbehörde und die Gebühren
- § 81: Neue Vorschriften für das Bußgeldverfahren
- § 82: Neue Vorschriften für das gerichtliche Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten
- § 83: Bestimmung der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Rechtsbeschwerden
- § 84: Bestimmung der Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheide
- § 85: Bestimmung der Zuständigkeit für Vollstreckungsentscheidungen
- § 87: Bestimmung der Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 88: Bestimmung der Möglichkeit, Klagen zu verbinden
- § 89: Ermächtigung der Landesregierungen zur Zuteilung von Rechtsstreitigkeiten
- § 90: Bestimmung der Informationspflichten des Gerichts gegenüber dem Bundeskartellamt
- § 91: Bestimmung der Nichtigkeit von Schiedsverträgen
- § 92: Bestimmung der Bildung von Kartellsenaten bei Oberlandesgerichten
- § 93: Bestimmung der Zuständigkeit von Oberlandesgerichten
- § 94: Bestimmung der Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden
- § 95: Bestimmung der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs
- § 96: Bestimmung der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte
- § 98: Bestimmung des Anwendungsbereichs des Gesetzes
- § 99: Bestimmung der Anwendungsausschlüsse für bestimmte Unternehmen
- § 100: Bestimmung der Anwendungsausschlüsse für landwirtschaftliche Erzeugnisse
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **1976-07-02** · BGBl. 1976 I S. 1697 — Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- **1980-04-30** · BGBl. 1980 I S. 458 — Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- **1980-09-30** · BGBl. 1980 I S. 1761 — Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- **1982-02-06** · BGBl. 1982 I S. 111 — Kartellregisterverordnung (KartRegV)

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# Stellen dieser Station
- § 22: Neufassung des § 22, der die Definition und die Befugnisse der Kartellbehörde gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen regelt.
- § 23: Neufassung des § 23, der die Anzeigepflicht bei Zusammenschlüssen von Unternehmen regelt.
- § 23a: Neufassung des § 23a, der zusätzliche Vorschriften zur Zusammenschlußkontrolle enthält.
- § 24: Neufassung des § 24, der die Befugnisse der Kartellbehörde bei Zusammenschlüssen regelt.
- § 105: Regelt die Anwendung von §§ 13, 14 und 34 in bestimmten Fällen.
- § 106: Enthält Übergangs- und Schlußbestimmungen, insbesondere für bestehende Verträge und Beschlüsse.
- § 107: Regelt die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
- § 108: Wird als gegenstandslos gekennzeichnet.
- § 109: Regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
- § 8: Definition von Waldwirtschaftsgemeinschaften und ähnlichen Vereinigungen
- § 101: Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf bestimmte Branchen und Bereiche
- § 102: Regelungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
- § 102a: Regelungen für Verwertungsgesellschaften
- § 103: Regelungen für Verträge von Versorgungsunternehmen
- § 103a: Regelungen für Verlängerungen von Verträgen über die Versorgung mit Elektrizität oder Gas
- § 104: Regelungen für Maßnahmen der Kartellbehörde
- § 104a: Regelungen zur Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes
- § 38a: Einführung neuer Vorschriften für unverbindliche Preisempfehlungen
- § 39: Einführung neuer Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
- § 44: Neue Vorschriften für die Zuständigkeiten der Kartellbehörden
- § 45: Neue Vorschriften für die Benachrichtigung zwischen Bundeskartellamt und obersten Landesbehörden
- § 46: Neue Vorschriften für die Befugnisse der Kartellbehörde zur Erhebung von Informationen
- § 48: Neue Vorschriften für die Organisation und Struktur des Bundeskartellamts
- § 49: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung von Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft
- § 50: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung von Berichten des Bundeskartellamts
- § 51: Neue Vorschriften für das Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 24 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
- § 24 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
- § 24 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
- § 24 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
- § 24 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
- § 24 Abs. 6: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss
- § 24a: Neue Vorschriften für die Anmeldung von Zusammenschlüssen
- § 24b: Neue Vorschriften für die Monopolkommission
- § 25: Neue Vorschriften für wettbewerbsbeschränkendes und diskriminierendes Verhalten
- § 26: Neue Vorschriften für wettbewerbsbeschränkendes und diskriminierendes Verhalten
- § 9: Neufassung des § 9, der die Eintragung von Verträgen und Beschlüssen in das Kartellregister regelt.
- § 10: Neufassung des § 10, der die Bekanntmachung von Anträgen und Anmeldungen im Bundesanzeiger regelt.
- § 11: Neufassung des § 11, der die Erlaubnis für bestimmte Verträge und Beschlüsse regelt.
- § 12: Neufassung des § 12, der die Maßnahmen der Kartellbehörde bei bestimmten Verträgen und Beschlüssen regelt.
- § 13: Neufassung des § 13, der das Kündigungs- und Rücktrittsrecht bei bestimmten Verträgen und Beschlüssen regelt.
- § 14: Neufassung des § 14, der die Verwertung von Sicherheiten bei bestimmten Verträgen und Beschlüssen regelt.
- § 15: Neufassung des § 15, der die Nichtigkeit von Verträgen und Beschlüssen regelt, die die Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränken.
- § 16: Neufassung des § 16, der Ausnahmen von § 15 regelt, insbesondere für Verlagserzeugnisse.
- § 17: Neufassung des § 17, der die Möglichkeit der Kartellbehörde regelt, Preisbindungen für unwirksam zu erklären.
- § 18: Neufassung des § 18, der die Möglichkeit der Kartellbehörde regelt, bestimmte Verträge für unwirksam zu erklären.
- § 19: Neufassung des § 19, der die Folgen der Unwirksamkeitserklärung von Preisbindungen oder Beschränkungen regelt.
- § 20: Neufassung des § 20, der die Nichtigkeit von Verträgen über Patente, Gebrauchsmuster oder Sortenschutzrechte regelt.
- § 21: Neufassung des § 21, der die Anwendung von § 20 auf Verträge über nicht geschützte Erfindungen und Saatgut regelt.
- § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2: Neue Vorschriften für die Einsicht in Akten des Gerichts
- § 66 Abs. 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Einsicht in Akten des Gerichts
- § 71: Neue Vorschriften für die Einsicht in Akten und die Ausfertigung von Dokumenten
- § 72: Neue Vorschriften für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht
- § 73: Neue Vorschriften für die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof
- § 74: Neue Vorschriften für die Nichtzulassungsbeschwerde
- § 75: Neue Vorschriften für die Rechtsbeschwerde
- § 76: Neue Vorschriften für die Beteiligungsfähigkeit in Verfahren
- § 77: Neue Vorschriften für die Kostenfestsetzung
- § 78: Neue Vorschriften für die Gebühren und Auslagen
- § 79: Neue Vorschriften für die Gebühren in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
- § 80: Neue Vorschriften für das Verfahren vor der Kartellbehörde und die Gebühren
- § 81: Neue Vorschriften für das Bußgeldverfahren
- § 82: Neue Vorschriften für das gerichtliche Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten
- § 83: Bestimmung der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Rechtsbeschwerden
- § 84: Bestimmung der Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheide
- § 85: Bestimmung der Zuständigkeit für Vollstreckungsentscheidungen
- § 87: Bestimmung der Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 88: Bestimmung der Möglichkeit, Klagen zu verbinden
- § 89: Ermächtigung der Landesregierungen zur Zuteilung von Rechtsstreitigkeiten
- § 90: Bestimmung der Informationspflichten des Gerichts gegenüber dem Bundeskartellamt
- § 91: Bestimmung der Nichtigkeit von Schiedsverträgen
- § 92: Bestimmung der Bildung von Kartellsenaten bei Oberlandesgerichten
- § 93: Bestimmung der Zuständigkeit von Oberlandesgerichten
- § 94: Bestimmung der Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden
- § 95: Bestimmung der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs
- § 96: Bestimmung der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte
- § 98: Bestimmung des Anwendungsbereichs des Gesetzes
- § 99: Bestimmung der Anwendungsausschlüsse für bestimmte Unternehmen
- § 100: Bestimmung der Anwendungsausschlüsse für landwirtschaftliche Erzeugnisse

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kartregv/FASSUNG.md Normal file
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# KARTREGV — 1982-02-06
- **Titel:** Kartellregisterverordnung (KartRegV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1982 I S. 111
- **Inkrafttreten:** 1982-03-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/4#page=3
- **Kurz:** Die Kartellregisterverordnung regelt die Führung eines Registers für Kartelle durch das Bundeskartellamt. Sie tritt am 1. März 1982 in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung vom 10. August 1975.
## Betroffene Stellen
- KartRegV vom 10. August 1975: Die alte Verordnung tritt außer Kraft.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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kartregv/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
kartregv/HISTORY.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1982-02-06** · BGBl. 1982 I S. 111 — Kartellregisterverordnung (KartRegV)

3
kartregv/STELLEN.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- KartRegV vom 10. August 1975: Die alte Verordnung tritt außer Kraft.

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1982 I S. 111
- **Titel:** Kartellregisterverordnung (KartRegV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1982 I S. 111
- **Verkündung:** 1982-02-06
- **Inkrafttreten:** 1982-03-01
- **Ausfertigung:** 1982-01-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/4#page=3
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GWB, KARTREGV
## Kurz
Die Kartellregisterverordnung regelt die Führung eines Registers für Kartelle durch das Bundeskartellamt. Sie tritt am 1. März 1982 in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung vom 10. August 1975.