diff --git a/gwb/FASSUNG.md b/gwb/FASSUNG.md index 8c81e64a29..0ea20c7027 100644 --- a/gwb/FASSUNG.md +++ b/gwb/FASSUNG.md @@ -1,93 +1,15 @@ -# GWB — 1980-09-30 +# GWB — 1982-02-06 -- **Titel:** Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen -- **Typ:** Neubekanntmachung -- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 1761 -- **Inkrafttreten:** 1980-05-01 -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/60#page=1 -- **Kurz:** Die Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen tritt am 1. Mai 1980 in Kraft und berücksichtigt verschiedene Änderungen und Ergänzungen aus früheren Gesetzen. +- **Titel:** Kartellregisterverordnung (KartRegV) +- **Typ:** Verordnung +- **Fundstelle:** BGBl. 1982 I S. 111 +- **Inkrafttreten:** 1982-03-01 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/4#page=3 +- **Kurz:** Die Kartellregisterverordnung regelt die Führung eines Registers für Kartelle durch das Bundeskartellamt. Sie tritt am 1. März 1982 in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung vom 10. August 1975. ## Betroffene Stellen -- § 22: Neufassung des § 22, der die Definition und die Befugnisse der Kartellbehörde gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen regelt. -- § 23: Neufassung des § 23, der die Anzeigepflicht bei Zusammenschlüssen von Unternehmen regelt. -- § 23a: Neufassung des § 23a, der zusätzliche Vorschriften zur Zusammenschlußkontrolle enthält. -- § 24: Neufassung des § 24, der die Befugnisse der Kartellbehörde bei Zusammenschlüssen regelt. -- § 105: Regelt die Anwendung von §§ 13, 14 und 34 in bestimmten Fällen. -- § 106: Enthält Übergangs- und Schlußbestimmungen, insbesondere für bestehende Verträge und Beschlüsse. -- § 107: Regelt die Geltung des Gesetzes im Land Berlin. -- § 108: Wird als gegenstandslos gekennzeichnet. -- § 109: Regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. -- § 8: Definition von Waldwirtschaftsgemeinschaften und ähnlichen Vereinigungen -- § 101: Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf bestimmte Branchen und Bereiche -- § 102: Regelungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen -- § 102a: Regelungen für Verwertungsgesellschaften -- § 103: Regelungen für Verträge von Versorgungsunternehmen -- § 103a: Regelungen für Verlängerungen von Verträgen über die Versorgung mit Elektrizität oder Gas -- § 104: Regelungen für Maßnahmen der Kartellbehörde -- § 104a: Regelungen zur Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes -- § 38a: Einführung neuer Vorschriften für unverbindliche Preisempfehlungen -- § 39: Einführung neuer Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten -- § 44: Neue Vorschriften für die Zuständigkeiten der Kartellbehörden -- § 45: Neue Vorschriften für die Benachrichtigung zwischen Bundeskartellamt und obersten Landesbehörden -- § 46: Neue Vorschriften für die Befugnisse der Kartellbehörde zur Erhebung von Informationen -- § 48: Neue Vorschriften für die Organisation und Struktur des Bundeskartellamts -- § 49: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung von Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft -- § 50: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung von Berichten des Bundeskartellamts -- § 51: Neue Vorschriften für das Verfahren vor den Kartellbehörden -- § 24 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss -- § 24 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss -- § 24 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss -- § 24 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss -- § 24 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss -- § 24 Abs. 6: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss -- § 24a: Neue Vorschriften für die Anmeldung von Zusammenschlüssen -- § 24b: Neue Vorschriften für die Monopolkommission -- § 25: Neue Vorschriften für wettbewerbsbeschränkendes und diskriminierendes Verhalten -- § 26: Neue Vorschriften für wettbewerbsbeschränkendes und diskriminierendes Verhalten -- § 9: Neufassung des § 9, der die Eintragung von Verträgen und Beschlüssen in das Kartellregister regelt. -- § 10: Neufassung des § 10, der die Bekanntmachung von Anträgen und Anmeldungen im Bundesanzeiger regelt. -- § 11: Neufassung des § 11, der die Erlaubnis für bestimmte Verträge und Beschlüsse regelt. -- § 12: Neufassung des § 12, der die Maßnahmen der Kartellbehörde bei bestimmten Verträgen und Beschlüssen regelt. -- § 13: Neufassung des § 13, der das Kündigungs- und Rücktrittsrecht bei bestimmten Verträgen und Beschlüssen regelt. -- § 14: Neufassung des § 14, der die Verwertung von Sicherheiten bei bestimmten Verträgen und Beschlüssen regelt. -- § 15: Neufassung des § 15, der die Nichtigkeit von Verträgen und Beschlüssen regelt, die die Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränken. -- § 16: Neufassung des § 16, der Ausnahmen von § 15 regelt, insbesondere für Verlagserzeugnisse. -- § 17: Neufassung des § 17, der die Möglichkeit der Kartellbehörde regelt, Preisbindungen für unwirksam zu erklären. -- § 18: Neufassung des § 18, der die Möglichkeit der Kartellbehörde regelt, bestimmte Verträge für unwirksam zu erklären. -- § 19: Neufassung des § 19, der die Folgen der Unwirksamkeitserklärung von Preisbindungen oder Beschränkungen regelt. -- § 20: Neufassung des § 20, der die Nichtigkeit von Verträgen über Patente, Gebrauchsmuster oder Sortenschutzrechte regelt. -- § 21: Neufassung des § 21, der die Anwendung von § 20 auf Verträge über nicht geschützte Erfindungen und Saatgut regelt. -- § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2: Neue Vorschriften für die Einsicht in Akten des Gerichts -- § 66 Abs. 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Einsicht in Akten des Gerichts -- § 71: Neue Vorschriften für die Einsicht in Akten und die Ausfertigung von Dokumenten -- § 72: Neue Vorschriften für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht -- § 73: Neue Vorschriften für die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof -- § 74: Neue Vorschriften für die Nichtzulassungsbeschwerde -- § 75: Neue Vorschriften für die Rechtsbeschwerde -- § 76: Neue Vorschriften für die Beteiligungsfähigkeit in Verfahren -- § 77: Neue Vorschriften für die Kostenfestsetzung -- § 78: Neue Vorschriften für die Gebühren und Auslagen -- § 79: Neue Vorschriften für die Gebühren in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte -- § 80: Neue Vorschriften für das Verfahren vor der Kartellbehörde und die Gebühren -- § 81: Neue Vorschriften für das Bußgeldverfahren -- § 82: Neue Vorschriften für das gerichtliche Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten -- § 83: Bestimmung der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Rechtsbeschwerden -- § 84: Bestimmung der Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheide -- § 85: Bestimmung der Zuständigkeit für Vollstreckungsentscheidungen -- § 87: Bestimmung der Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten -- § 88: Bestimmung der Möglichkeit, Klagen zu verbinden -- § 89: Ermächtigung der Landesregierungen zur Zuteilung von Rechtsstreitigkeiten -- § 90: Bestimmung der Informationspflichten des Gerichts gegenüber dem Bundeskartellamt -- § 91: Bestimmung der Nichtigkeit von Schiedsverträgen -- § 92: Bestimmung der Bildung von Kartellsenaten bei Oberlandesgerichten -- § 93: Bestimmung der Zuständigkeit von Oberlandesgerichten -- § 94: Bestimmung der Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden -- § 95: Bestimmung der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs -- § 96: Bestimmung der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte -- § 98: Bestimmung des Anwendungsbereichs des Gesetzes -- § 99: Bestimmung der Anwendungsausschlüsse für bestimmte Unternehmen -- § 100: Bestimmung der Anwendungsausschlüsse für landwirtschaftliche Erzeugnisse +_Keine einzelnen Stellen ermittelt._ ## Wortlaut diff --git a/gwb/HISTORY.md b/gwb/HISTORY.md index d72a671f5d..9327b5e8f4 100644 --- a/gwb/HISTORY.md +++ b/gwb/HISTORY.md @@ -17,3 +17,4 @@ - **1976-07-02** · BGBl. 1976 I S. 1697 — Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - **1980-04-30** · BGBl. 1980 I S. 458 — Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - **1980-09-30** · BGBl. 1980 I S. 1761 — Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen +- **1982-02-06** · BGBl. 1982 I S. 111 — Kartellregisterverordnung (KartRegV) diff --git a/gwb/STELLEN.md b/gwb/STELLEN.md index 449d0dc0c5..1d6dbd592b 100644 --- a/gwb/STELLEN.md +++ b/gwb/STELLEN.md @@ -1,81 +1,2 @@ # Stellen dieser Station -- § 22: Neufassung des § 22, der die Definition und die Befugnisse der Kartellbehörde gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen regelt. -- § 23: Neufassung des § 23, der die Anzeigepflicht bei Zusammenschlüssen von Unternehmen regelt. -- § 23a: Neufassung des § 23a, der zusätzliche Vorschriften zur Zusammenschlußkontrolle enthält. -- § 24: Neufassung des § 24, der die Befugnisse der Kartellbehörde bei Zusammenschlüssen regelt. -- § 105: Regelt die Anwendung von §§ 13, 14 und 34 in bestimmten Fällen. -- § 106: Enthält Übergangs- und Schlußbestimmungen, insbesondere für bestehende Verträge und Beschlüsse. -- § 107: Regelt die Geltung des Gesetzes im Land Berlin. -- § 108: Wird als gegenstandslos gekennzeichnet. -- § 109: Regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. -- § 8: Definition von Waldwirtschaftsgemeinschaften und ähnlichen Vereinigungen -- § 101: Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf bestimmte Branchen und Bereiche -- § 102: Regelungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen -- § 102a: Regelungen für Verwertungsgesellschaften -- § 103: Regelungen für Verträge von Versorgungsunternehmen -- § 103a: Regelungen für Verlängerungen von Verträgen über die Versorgung mit Elektrizität oder Gas -- § 104: Regelungen für Maßnahmen der Kartellbehörde -- § 104a: Regelungen zur Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes -- § 38a: Einführung neuer Vorschriften für unverbindliche Preisempfehlungen -- § 39: Einführung neuer Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten -- § 44: Neue Vorschriften für die Zuständigkeiten der Kartellbehörden -- § 45: Neue Vorschriften für die Benachrichtigung zwischen Bundeskartellamt und obersten Landesbehörden -- § 46: Neue Vorschriften für die Befugnisse der Kartellbehörde zur Erhebung von Informationen -- § 48: Neue Vorschriften für die Organisation und Struktur des Bundeskartellamts -- § 49: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung von Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft -- § 50: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung von Berichten des Bundeskartellamts -- § 51: Neue Vorschriften für das Verfahren vor den Kartellbehörden -- § 24 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss -- § 24 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss -- § 24 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss -- § 24 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss -- § 24 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss -- § 24 Abs. 6: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zum Zusammenschluss -- § 24a: Neue Vorschriften für die Anmeldung von Zusammenschlüssen -- § 24b: Neue Vorschriften für die Monopolkommission -- § 25: Neue Vorschriften für wettbewerbsbeschränkendes und diskriminierendes Verhalten -- § 26: Neue Vorschriften für wettbewerbsbeschränkendes und diskriminierendes Verhalten -- § 9: Neufassung des § 9, der die Eintragung von Verträgen und Beschlüssen in das Kartellregister regelt. -- § 10: Neufassung des § 10, der die Bekanntmachung von Anträgen und Anmeldungen im Bundesanzeiger regelt. -- § 11: Neufassung des § 11, der die Erlaubnis für bestimmte Verträge und Beschlüsse regelt. -- § 12: Neufassung des § 12, der die Maßnahmen der Kartellbehörde bei bestimmten Verträgen und Beschlüssen regelt. -- § 13: Neufassung des § 13, der das Kündigungs- und Rücktrittsrecht bei bestimmten Verträgen und Beschlüssen regelt. -- § 14: Neufassung des § 14, der die Verwertung von Sicherheiten bei bestimmten Verträgen und Beschlüssen regelt. -- § 15: Neufassung des § 15, der die Nichtigkeit von Verträgen und Beschlüssen regelt, die die Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränken. -- § 16: Neufassung des § 16, der Ausnahmen von § 15 regelt, insbesondere für Verlagserzeugnisse. -- § 17: Neufassung des § 17, der die Möglichkeit der Kartellbehörde regelt, Preisbindungen für unwirksam zu erklären. -- § 18: Neufassung des § 18, der die Möglichkeit der Kartellbehörde regelt, bestimmte Verträge für unwirksam zu erklären. -- § 19: Neufassung des § 19, der die Folgen der Unwirksamkeitserklärung von Preisbindungen oder Beschränkungen regelt. -- § 20: Neufassung des § 20, der die Nichtigkeit von Verträgen über Patente, Gebrauchsmuster oder Sortenschutzrechte regelt. -- § 21: Neufassung des § 21, der die Anwendung von § 20 auf Verträge über nicht geschützte Erfindungen und Saatgut regelt. -- § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2: Neue Vorschriften für die Einsicht in Akten des Gerichts -- § 66 Abs. 1 Nr. 3: Neue Vorschriften für die Einsicht in Akten des Gerichts -- § 71: Neue Vorschriften für die Einsicht in Akten und die Ausfertigung von Dokumenten -- § 72: Neue Vorschriften für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht -- § 73: Neue Vorschriften für die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof -- § 74: Neue Vorschriften für die Nichtzulassungsbeschwerde -- § 75: Neue Vorschriften für die Rechtsbeschwerde -- § 76: Neue Vorschriften für die Beteiligungsfähigkeit in Verfahren -- § 77: Neue Vorschriften für die Kostenfestsetzung -- § 78: Neue Vorschriften für die Gebühren und Auslagen -- § 79: Neue Vorschriften für die Gebühren in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte -- § 80: Neue Vorschriften für das Verfahren vor der Kartellbehörde und die Gebühren -- § 81: Neue Vorschriften für das Bußgeldverfahren -- § 82: Neue Vorschriften für das gerichtliche Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten -- § 83: Bestimmung der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Rechtsbeschwerden -- § 84: Bestimmung der Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheide -- § 85: Bestimmung der Zuständigkeit für Vollstreckungsentscheidungen -- § 87: Bestimmung der Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten -- § 88: Bestimmung der Möglichkeit, Klagen zu verbinden -- § 89: Ermächtigung der Landesregierungen zur Zuteilung von Rechtsstreitigkeiten -- § 90: Bestimmung der Informationspflichten des Gerichts gegenüber dem Bundeskartellamt -- § 91: Bestimmung der Nichtigkeit von Schiedsverträgen -- § 92: Bestimmung der Bildung von Kartellsenaten bei Oberlandesgerichten -- § 93: Bestimmung der Zuständigkeit von Oberlandesgerichten -- § 94: Bestimmung der Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden -- § 95: Bestimmung der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs -- § 96: Bestimmung der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte -- § 98: Bestimmung des Anwendungsbereichs des Gesetzes -- § 99: Bestimmung der Anwendungsausschlüsse für bestimmte Unternehmen -- § 100: Bestimmung der Anwendungsausschlüsse für landwirtschaftliche Erzeugnisse diff --git a/kartregv/FASSUNG.md b/kartregv/FASSUNG.md new file mode 100644 index 0000000000..7dab11206b --- /dev/null +++ b/kartregv/FASSUNG.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# KARTREGV — 1982-02-06 + +- **Titel:** Kartellregisterverordnung (KartRegV) +- **Typ:** Verordnung +- **Fundstelle:** BGBl. 1982 I S. 111 +- **Inkrafttreten:** 1982-03-01 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/4#page=3 +- **Kurz:** Die Kartellregisterverordnung regelt die Führung eines Registers für Kartelle durch das Bundeskartellamt. Sie tritt am 1. März 1982 in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung vom 10. August 1975. + +## Betroffene Stellen + +- KartRegV vom 10. August 1975: Die alte Verordnung tritt außer Kraft. + +## Wortlaut + +Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den +vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`. diff --git a/kartregv/HINWEIS.md b/kartregv/HINWEIS.md new file mode 100644 index 0000000000..7973dafca9 --- /dev/null +++ b/kartregv/HINWEIS.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# Hinweis zur Fassungsgeschichte + +Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt +(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines +Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von +[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de). + +Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur +dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte. + +**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten +(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut. +`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit. + +Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …` diff --git a/kartregv/HISTORY.md b/kartregv/HISTORY.md new file mode 100644 index 0000000000..d3d13510e3 --- /dev/null +++ b/kartregv/HISTORY.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# Verlauf + +- **1982-02-06** · BGBl. 1982 I S. 111 — Kartellregisterverordnung (KartRegV) diff --git a/kartregv/STELLEN.md b/kartregv/STELLEN.md new file mode 100644 index 0000000000..b6a9dae1c8 --- /dev/null +++ b/kartregv/STELLEN.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# Stellen dieser Station + +- KartRegV vom 10. August 1975: Die alte Verordnung tritt außer Kraft. diff --git a/verkuendungen/1982/bgbl1-1982-4-2.md b/verkuendungen/1982/bgbl1-1982-4-2.md new file mode 100644 index 0000000000..060467ced4 --- /dev/null +++ b/verkuendungen/1982/bgbl1-1982-4-2.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 1982 I S. 111 + +- **Titel:** Kartellregisterverordnung (KartRegV) +- **Typ:** Verordnung +- **Fundstelle:** BGBl. 1982 I S. 111 +- **Verkündung:** 1982-02-06 +- **Inkrafttreten:** 1982-03-01 +- **Ausfertigung:** 1982-01-18 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/4#page=3 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm +- **Stammnormen in diesem Commit:** GWB, KARTREGV + +## Kurz + +Die Kartellregisterverordnung regelt die Führung eines Registers für Kartelle durch das Bundeskartellamt. Sie tritt am 1. März 1982 in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung vom 10. August 1975. +