BGBl. 2021 I S. 3115 · Änderung · Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen

Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3115
Inkrafttreten: 2021-10-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-07-27

BGBl-Id: bgbl1-2021-48-3
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LawGit Spiegel
2021-07-27 12:00:00 +00:00
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# BIOSTOFFV_2013 — 2017-04-04
# BIOSTOFFV_2013 — 2021-07-27
- **Titel:** Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 626
- **Inkrafttreten:** 2017-04-05
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/16#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bundesgesetze und Verordnungen, um verzichtbare Anordnungen der Schriftform abzubauen und die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen zu ermöglichen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3115
- **Inkrafttreten:** 2021-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/48#page=27
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Biostoffverordnung und andere Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere im Bereich der Gefährdungsbeurteilung und der Kennzeichnung von Begasungen.
## Betroffene Stellen
- § 15 Abs. 3 Satz 1: Wird nach dem Wort „schriftlich“ die Phrase „oder elektronisch“ eingefügt.
- § 15 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz angefügt, der besagt, dass bei elektronischer Antragstellung die zuständige Behörde Mehrfertigungen und die Übersendung von Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen kann.
- Inhaltsübersicht zu § 11: Streichung der Wörter 'bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3, oder 4'
- § 1 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes mit erweiterten Schutzmaßnahmen
- § 2 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen' durch 'infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen'
- § 4 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzung der Wörter 'für den Arbeitgeber zugänglich sind' durch 'ermittelt werden können' und Streichung des Semikolons und des folgenden Satzteils
- § 4 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'sensibilisierende, toxische oder sonstige die Gesundheit schädigende' durch 'sensibilisierende oder toxische'
- § 6 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'Schlachtbetrieben' durch 'Betrieben der Futter- und Nahrungsmittelproduktion einschließlich Schlachtbetrieben'
- § 7 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Wörter 'und für die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 maßgeblich'
- § 7 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung des Kommas durch 'und' und Streichung der Wörter 'und sonstigen die Gesundheit schädigenden'
- § 11 Überschrift: Streichung der Wörter 'bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4'
- § 16 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1 mit erweiterten Tätigkeiten
- § 16 Abs. 1 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3 mit erweiterten Tätigkeiten
- § 16 Abs. 2 Nr. 2: Einfügung der Wörter 'einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,'
- § 16 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3 mit erweiterten Zeiträumen
- § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4: Einfügung der Wörter ', insbesondere zu epidemischen Lagen von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes'
- § 20 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung der Wörter 'oder 2'
- § 20 Abs. 1 Nr. 7: Streichung der Wörter 'erster Halbsatz' und Einfügung der Wörter 'oder das Verwenden einer dort genannten Schutzausrüstung als Dauermaßnahme vorsieht'
- § 20 Abs. 1: Einfügung der neuen Nummer 7a
- § 22: Neufassung des § 22 mit Übergangsvorschriften
- Anhang II, Tabelle, Nr. 12: Ersetzung der Wörter 'Werkbänke, Fußböden' durch 'Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken'
- Anhang III, Tabelle, Spalte 2, Nr. 5: Ersetzung des Wortes 'empfohlen' durch 'verbindlich'
- § 15d und 15e: Erweiterung der Anwendungsbereiche für vollautomatisch programmgesteuerte Sterilisatoren im medizinischen Bereich
- § 15d Abs. 3: Einführung von Ausnahmen für Begasungen im medizinischen Bereich oder in ortsfester Sterilisationskammern
- § 16 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen
- § 16 Abs. 4: Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Wörter 'im Sinne des § 6 Abs. 11' werden durch 'im Sinne des § 6 Abs. 13' ersetzt
- § 19a: Einführung eines neuen Paragraphen zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen
- Überschrift zu Abschnitt 7: Erweiterung der Überschrift um 'Straftaten und Übergangsvorschriften'
- § 21 Nummern 2 bis 6: Nummern 2 bis 6 werden gestrichen
- § 21 Nummern 7 bis 10: Nummern 7 bis 10 werden zu Nummern 2 bis 5
- § 21 Nummer 4: Einfügung von zusätzlichen Vorschriften in Nummer 4
- § 22 Abs. 1 Nummer 10: Nummer 10 wird gestrichen
- § 22 Abs. 1 Nummern 3a bis 9: Nummern 3a bis 9 werden zu Nummern 4 bis 10
- § 22 Abs. 1 Nummer 27: Das Wort 'oder' wird gestrichen
- § 22 Abs. 1 Nummer 28: Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt
- § 22 Abs. 1 Nummern 29 bis 32: Einfügung neuer Nummern 29 bis 32
- § 24 Abs. 1 Nummer 1: Einfügung neuer Nummer 1
- § 24 Abs. 1 Nummer 1: Bestehende Nummer 1 wird zu Nummer 2 und das Komma wird durch einen Punkt ersetzt
- § 24 Abs. 1 Nummern 2 und 3: Nummern 2 und 3 werden gestrichen
- § 24 Abs. 2 Nummern 2 bis 4: Nummern 2 bis 4 werden gestrichen
- § 24 Abs. 2 Nummern 5 bis 11: Nummern 5 bis 11 werden zu Nummern 2 bis 8
- § 25: Neufassung des gesamten Paragraphen zur Übergangsvorschriften
- Anhang I Überschrift: Neufassung der Überschrift
- Anhang I Inhaltsübersicht: Neufassung der Inhaltsübersicht
- Anhang I Nummer 3: Nummer 3 wird gestrichen
- Anhang I Nummer 4: Neufassung des gesamten Abschnitts
## Wortlaut

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- **2008-12-23** · BGBl. 2008 I S. 2768 — Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
- **2013-07-22** · BGBl. 2013 I S. 2514 — Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
- **2017-04-04** · BGBl. 2017 I S. 626 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
- **2021-07-27** · BGBl. 2021 I S. 3115 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen

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# Stellen dieser Station
- § 15 Abs. 3 Satz 1: Wird nach dem Wort „schriftlich“ die Phrase „oder elektronisch“ eingefügt.
- § 15 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz angefügt, der besagt, dass bei elektronischer Antragstellung die zuständige Behörde Mehrfertigungen und die Übersendung von Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen kann.
- Inhaltsübersicht zu § 11: Streichung der Wörter 'bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3, oder 4'
- § 1 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes mit erweiterten Schutzmaßnahmen
- § 2 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen' durch 'infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen'
- § 4 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzung der Wörter 'für den Arbeitgeber zugänglich sind' durch 'ermittelt werden können' und Streichung des Semikolons und des folgenden Satzteils
- § 4 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'sensibilisierende, toxische oder sonstige die Gesundheit schädigende' durch 'sensibilisierende oder toxische'
- § 6 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'Schlachtbetrieben' durch 'Betrieben der Futter- und Nahrungsmittelproduktion einschließlich Schlachtbetrieben'
- § 7 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Wörter 'und für die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 maßgeblich'
- § 7 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung des Kommas durch 'und' und Streichung der Wörter 'und sonstigen die Gesundheit schädigenden'
- § 11 Überschrift: Streichung der Wörter 'bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4'
- § 16 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1 mit erweiterten Tätigkeiten
- § 16 Abs. 1 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3 mit erweiterten Tätigkeiten
- § 16 Abs. 2 Nr. 2: Einfügung der Wörter 'einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,'
- § 16 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3 mit erweiterten Zeiträumen
- § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4: Einfügung der Wörter ', insbesondere zu epidemischen Lagen von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes'
- § 20 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung der Wörter 'oder 2'
- § 20 Abs. 1 Nr. 7: Streichung der Wörter 'erster Halbsatz' und Einfügung der Wörter 'oder das Verwenden einer dort genannten Schutzausrüstung als Dauermaßnahme vorsieht'
- § 20 Abs. 1: Einfügung der neuen Nummer 7a
- § 22: Neufassung des § 22 mit Übergangsvorschriften
- Anhang II, Tabelle, Nr. 12: Ersetzung der Wörter 'Werkbänke, Fußböden' durch 'Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken'
- Anhang III, Tabelle, Spalte 2, Nr. 5: Ersetzung des Wortes 'empfohlen' durch 'verbindlich'
- § 15d und 15e: Erweiterung der Anwendungsbereiche für vollautomatisch programmgesteuerte Sterilisatoren im medizinischen Bereich
- § 15d Abs. 3: Einführung von Ausnahmen für Begasungen im medizinischen Bereich oder in ortsfester Sterilisationskammern
- § 16 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen
- § 16 Abs. 4: Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Wörter 'im Sinne des § 6 Abs. 11' werden durch 'im Sinne des § 6 Abs. 13' ersetzt
- § 19a: Einführung eines neuen Paragraphen zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen
- Überschrift zu Abschnitt 7: Erweiterung der Überschrift um 'Straftaten und Übergangsvorschriften'
- § 21 Nummern 2 bis 6: Nummern 2 bis 6 werden gestrichen
- § 21 Nummern 7 bis 10: Nummern 7 bis 10 werden zu Nummern 2 bis 5
- § 21 Nummer 4: Einfügung von zusätzlichen Vorschriften in Nummer 4
- § 22 Abs. 1 Nummer 10: Nummer 10 wird gestrichen
- § 22 Abs. 1 Nummern 3a bis 9: Nummern 3a bis 9 werden zu Nummern 4 bis 10
- § 22 Abs. 1 Nummer 27: Das Wort 'oder' wird gestrichen
- § 22 Abs. 1 Nummer 28: Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt
- § 22 Abs. 1 Nummern 29 bis 32: Einfügung neuer Nummern 29 bis 32
- § 24 Abs. 1 Nummer 1: Einfügung neuer Nummer 1
- § 24 Abs. 1 Nummer 1: Bestehende Nummer 1 wird zu Nummer 2 und das Komma wird durch einen Punkt ersetzt
- § 24 Abs. 1 Nummern 2 und 3: Nummern 2 und 3 werden gestrichen
- § 24 Abs. 2 Nummern 2 bis 4: Nummern 2 bis 4 werden gestrichen
- § 24 Abs. 2 Nummern 5 bis 11: Nummern 5 bis 11 werden zu Nummern 2 bis 8
- § 25: Neufassung des gesamten Paragraphen zur Übergangsvorschriften
- Anhang I Überschrift: Neufassung der Überschrift
- Anhang I Inhaltsübersicht: Neufassung der Inhaltsübersicht
- Anhang I Nummer 3: Nummer 3 wird gestrichen
- Anhang I Nummer 4: Neufassung des gesamten Abschnitts

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biostoffv_2013/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-27 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3115
§ 1 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes mit erweiterten Schutzmaßnahmen

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-22 — Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2514
> Station: 2021-07-27 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3115
§ 11: Neue Vorschriften für zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.
Inhaltsübersicht zu § 11: Streichung der Wörter 'bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3, oder 4'
§ 11 Überschrift: Streichung der Wörter 'bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4'

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biostoffv_2013/§15d.md Normal file
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# § 15d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-27 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3115
§ 15d und 15e: Erweiterung der Anwendungsbereiche für vollautomatisch programmgesteuerte Sterilisatoren im medizinischen Bereich
§ 15d Abs. 3: Einführung von Ausnahmen für Begasungen im medizinischen Bereich oder in ortsfester Sterilisationskammern

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-22 — Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2514
> Station: 2021-07-27 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3115
§ 16: Neue Vorschriften für die Anzeigepflicht bei Tätigkeiten mit Biostoffen, einschließlich der Anzeigefristen und -inhalte.
§ 16 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1 mit erweiterten Tätigkeiten
§ 16 Abs. 1 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3 mit erweiterten Tätigkeiten
§ 16 Abs. 2 Nr. 2: Einfügung der Wörter 'einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,'
§ 16 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3 mit erweiterten Zeiträumen
§ 16 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen
§ 16 Abs. 4: Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Wörter 'im Sinne des § 6 Abs. 11' werden durch 'im Sinne des § 6 Abs. 13' ersetzt

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-22 — Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2514
> Station: 2021-07-27 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3115
§ 19: Neufassung des § 19 mit Vorschriften zum Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4: Einfügung der Wörter ', insbesondere zu epidemischen Lagen von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes'

7
biostoffv_2013/§19a.md Normal file
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# § 19a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-27 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3115
§ 19a: Einführung eines neuen Paragraphen zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-03-08 — Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 261
> Station: 2021-07-27 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3115
§ 2 Abs. 7a: Einfügung einer neuen Definition für den Stand der Technik
§ 2 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen' durch 'infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen'

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-22 — Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2514
> Station: 2021-07-27 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3115
§ 20: Neufassung des § 20 mit Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung der Wörter 'oder 2'
§ 20 Abs. 1 Nr. 7: Streichung der Wörter 'erster Halbsatz' und Einfügung der Wörter 'oder das Verwenden einer dort genannten Schutzausrüstung als Dauermaßnahme vorsieht'
§ 20 Abs. 1: Einfügung der neuen Nummer 7a

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-22 — Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2514
> Station: 2021-07-27 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3115
§ 21: Neufassung des § 21 mit Vorschriften zu Straftaten
§ 21 Nummern 2 bis 6: Nummern 2 bis 6 werden gestrichen
§ 21 Nummern 7 bis 10: Nummern 7 bis 10 werden zu Nummern 2 bis 5
§ 21 Nummer 4: Einfügung von zusätzlichen Vorschriften in Nummer 4

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-22 — Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2514
> Station: 2021-07-27 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3115
§ 22: Neufassung des § 22 mit Übergangsvorschriften
§ 22 Abs. 1 Nummer 10: Nummer 10 wird gestrichen
§ 22 Abs. 1 Nummern 3a bis 9: Nummern 3a bis 9 werden zu Nummern 4 bis 10
§ 22 Abs. 1 Nummer 27: Das Wort 'oder' wird gestrichen
§ 22 Abs. 1 Nummer 28: Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt
§ 22 Abs. 1 Nummern 29 bis 32: Einfügung neuer Nummern 29 bis 32

15
biostoffv_2013/§24.md Normal file
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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-27 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3115
§ 24 Abs. 1 Nummer 1: Einfügung neuer Nummer 1
§ 24 Abs. 1 Nummer 1: Bestehende Nummer 1 wird zu Nummer 2 und das Komma wird durch einen Punkt ersetzt
§ 24 Abs. 1 Nummern 2 und 3: Nummern 2 und 3 werden gestrichen
§ 24 Abs. 2 Nummern 2 bis 4: Nummern 2 bis 4 werden gestrichen
§ 24 Abs. 2 Nummern 5 bis 11: Nummern 5 bis 11 werden zu Nummern 2 bis 8

7
biostoffv_2013/§25.md Normal file
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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-27 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3115
§ 25: Neufassung des gesamten Paragraphen zur Übergangsvorschriften

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-22 — Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2514
> Station: 2021-07-27 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3115
§ 4 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Pflicht des Arbeitgebers zur fachkundigen Beratung bei fehlenden sprachlichen Kenntnissen festlegt.
§ 4 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzung der Wörter 'für den Arbeitgeber zugänglich sind' durch 'ermittelt werden können' und Streichung des Semikolons und des folgenden Satzteils
§ 4 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung bei maßgeblichen Veränderungen oder neuen Informationen sowie die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung festlegt.
§ 4 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Informationen festlegt, die der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung ermitteln muss.
§ 4 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Beurteilung der Infektionsgefährdung und anderer Gefährdungen sowie die Festlegung der Schutzmaßnahmen festlegt.
§ 4 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Pflicht des Arbeitgebers festlegt, bei fehlenden Informationen die notwendigen Informationen beim Hersteller, Einführer oder Inverkehrbringer einzuholen.
§ 4 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'sensibilisierende, toxische oder sonstige die Gesundheit schädigende' durch 'sensibilisierende oder toxische'

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-22 — Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2514
> Station: 2021-07-27 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3115
§ 6: Neufassung des § 6, der die Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung und die Ermittlung der erforderlichen Informationen festlegt.
§ 6 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'Schlachtbetrieben' durch 'Betrieben der Futter- und Nahrungsmittelproduktion einschließlich Schlachtbetrieben'

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-22 — Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2514
> Station: 2021-07-27 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3115
§ 7: Neufassung des § 7, der die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und die Aufzeichnungspflichten festlegt.
§ 7 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Wörter 'und für die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 maßgeblich'
§ 7 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung des Kommas durch 'und' und Streichung der Wörter 'und sonstigen die Gesundheit schädigenden'

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# GEFSTOFFV_2010 — 2017-04-04
# GEFSTOFFV_2010 — 2021-07-27
- **Titel:** Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 626
- **Inkrafttreten:** 2017-04-05
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/16#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bundesgesetze und Verordnungen, um verzichtbare Anordnungen der Schriftform abzubauen und die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen zu ermöglichen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3115
- **Inkrafttreten:** 2021-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/48#page=27
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Biostoffverordnung und andere Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere im Bereich der Gefährdungsbeurteilung und der Kennzeichnung von Begasungen.
## Betroffene Stellen
- Anhang I, Nummer 3.6, Satz 1: Eingefügt: 'oder elektronisch' nach 'schriftlich'
- Anhang I, Nummer 3.6, nach Satz 1: Neuer Satz: 'Erfolgt die Anzeige elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.'
- Anhang I, Nummer 4.3.2, Absatz 1, Satz 1: Eingefügt: 'oder elektronisch' nach 'schriftlich'
- Anhang I, Nummer 4.3.2, Absatz 1, nach Satz 2: Neuer Satz: 'Erfolgt die Anzeige elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.'
- Anhang I, Nummer 5.4.2.3, Absatz 1, nach 'schriftlich': Eingefügt: 'oder elektronisch'
- Anhang I, Nummer 5.4.2.3, Absatz 1, am Ende: Neuer Satz: 'Erfolgt die Anzeige elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.'
- Inhaltsübersicht: Einfügung von neuen Angaben nach § 15 und § 19, Änderung der Angabe zu Abschnitt 7 und Neufassung der Angaben zu Anhang I
- § 2 Abs. 5a: Einfügung einer Definition für Begasung
- § 2 Abs. 18: Einfügung einer Definition für Verwenderkategorie
- Abschnitt 4a: Einfügung eines neuen Abschnitts mit Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten und Begasungen
## Wortlaut

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- **2015-02-06** · BGBl. 2015 I S. 49 — Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen
- **2016-11-18** · BGBl. 2016 I S. 2549 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
- **2017-04-04** · BGBl. 2017 I S. 626 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
- **2021-07-27** · BGBl. 2021 I S. 3115 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen

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# Stellen dieser Station
- Anhang I, Nummer 3.6, Satz 1: Eingefügt: 'oder elektronisch' nach 'schriftlich'
- Anhang I, Nummer 3.6, nach Satz 1: Neuer Satz: 'Erfolgt die Anzeige elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.'
- Anhang I, Nummer 4.3.2, Absatz 1, Satz 1: Eingefügt: 'oder elektronisch' nach 'schriftlich'
- Anhang I, Nummer 4.3.2, Absatz 1, nach Satz 2: Neuer Satz: 'Erfolgt die Anzeige elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.'
- Anhang I, Nummer 5.4.2.3, Absatz 1, nach 'schriftlich': Eingefügt: 'oder elektronisch'
- Anhang I, Nummer 5.4.2.3, Absatz 1, am Ende: Neuer Satz: 'Erfolgt die Anzeige elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.'
- Inhaltsübersicht: Einfügung von neuen Angaben nach § 15 und § 19, Änderung der Angabe zu Abschnitt 7 und Neufassung der Angaben zu Anhang I
- § 2 Abs. 5a: Einfügung einer Definition für Begasung
- § 2 Abs. 18: Einfügung einer Definition für Verwenderkategorie
- Abschnitt 4a: Einfügung eines neuen Abschnitts mit Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten und Begasungen

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-11-18 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2549
> Station: 2021-07-27 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3115
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4: Ersetzung des Wortes 'Zubereitungen' durch 'Gemische'
§ 2 Abs. 5a: Einfügung einer Definition für Begasung
§ 2 Abs. 2: Neufassung des Textes
§ 2 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes
§ 2 Abs. 3: Neufassung des Textes
§ 2 Abs. 4: Ersetzung des Wortes 'Zubereitungen' durch 'Gemische'
§ 2 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Zubereitungen' durch 'Gemischen'
§ 2 Abs. 9a: Einfügung eines neuen Absatzes
§ 2 Abs. 18: Einfügung einer Definition für Verwenderkategorie

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# L_RMVIBRATIONSARBSCHV — 2016-11-18
# L_RMVIBRATIONSARBSCHV — 2021-07-27
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 2531
- **Inkrafttreten:** 2016-11-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/54#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung umsetzt die EU-Richtlinie 2013/35/EU und ändert mehrere Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere bezüglich der Schutzaufgaben und Fachkunde von Fachpersonen.
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3115
- **Inkrafttreten:** 2021-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/48#page=27
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Biostoffverordnung und andere Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere im Bereich der Gefährdungsbeurteilung und der Kennzeichnung von Begasungen.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 7: Einführung eines neuen Absatzes, der die Anforderungen an die Fachkunde definiert.
- § 2 Abs. 8 und 9: Neuanordnung der bisherigen Absätze 7 und 8 zu Absätzen 8 und 9.
- § 15 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder elektronischen' nach dem Wort 'schriftlichen'.
- § 12: Neufassung des § 12, der nun die Beratung des Ausschusses für Betriebssicherheit in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen vorsieht.
## Wortlaut

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- **2008-12-23** · BGBl. 2008 I S. 2768 — Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
- **2010-07-26** · BGBl. 2010 I S. 960 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
- **2016-11-18** · BGBl. 2016 I S. 2531 — Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
- **2021-07-27** · BGBl. 2021 I S. 3115 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 7: Einführung eines neuen Absatzes, der die Anforderungen an die Fachkunde definiert.
- § 2 Abs. 8 und 9: Neuanordnung der bisherigen Absätze 7 und 8 zu Absätzen 8 und 9.
- § 15 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder elektronischen' nach dem Wort 'schriftlichen'.
- § 12: Neufassung des § 12, der nun die Beratung des Ausschusses für Betriebssicherheit in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen vorsieht.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-27 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3115
§ 12: Neufassung des § 12, der nun die Beratung des Ausschusses für Betriebssicherheit in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen vorsieht.

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# BGBl. 2021 I S. 3115
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3115
- **Verkündung:** 2021-07-27
- **Inkrafttreten:** 2021-10-01
- **Ausfertigung:** 2021-07-21
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/48#page=27
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG-DER-BIOSTOFFVERORDNUNG-UND-ANDERER, L_RMVIBRATIONSARBSCHV, GEFSTOFFV_2010, BIOSTOFFV_2013
## Kurz
Die Verordnung ändert die Biostoffverordnung und andere Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere im Bereich der Gefährdungsbeurteilung und der Kennzeichnung von Begasungen.

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# VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG-DER-BIOSTOFFVERORDNUNG-UND-ANDERER — 2021-07-27
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3115
- **Inkrafttreten:** 2021-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/48#page=27
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Biostoffverordnung und andere Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere im Bereich der Gefährdungsbeurteilung und der Kennzeichnung von Begasungen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2021-07-27** · BGBl. 2021 I S. 3115 — Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen

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# Stellen dieser Station