BGBl. 1957 I S. 281 · Verordnung · Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 281
Inkrafttreten: 1956-04-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1957-03-23

BGBl-Id: bgbl1-1957-9-2
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# _BLG_3 — 1957-03-19
# _BLG_3 — 1957-03-23
- **Titel:** Erste Verordnung zur Durchführung des Kindergeldergänzungsgesetzes
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 268
- **Inkrafttreten:** 1956-02-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/8#page=56
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Erteilung von Kindergeld für bestimmte Personen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Kindergeldergänzungsgesetzes wohnen oder arbeiten. Sie tritt am 1. Februar 1956 in Kraft.
- **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 281
- **Inkrafttreten:** 1956-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/9#page=13
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Kostenersättung für Versicherungseinrichtungen bei der Mitwirkung im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes und ist ab dem 1. April 1956 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 14: Anwendung der Verordnung auch im Land Berlin
- § 14: Anwendung der Verordnung im Land Berlin
## Wortlaut

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- **1957-02-28** · BGBl. 1957 I S. 133 — Verordnung über Leistungen nach § 9 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes an Personen in Israel
- **1957-03-14** · BGBl. 1957 I S. 187 — Verordnung zur Veranlagung der Vermögensteuer und zur Einheitsbewertung der gewerblichen Betriebe
- **1957-03-19** · BGBl. 1957 I S. 268 — Erste Verordnung zur Durchführung des Kindergeldergänzungsgesetzes
- **1957-03-23** · BGBl. 1957 I S. 281 — Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 14: Anwendung der Verordnung auch im Land Berlin
- § 14: Anwendung der Verordnung im Land Berlin

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-03-19Erste Verordnung zur Durchführung des Kindergeldergänzungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 268
> Station: 1957-03-23Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 281
§ 14: Anwendung der Verordnung auch im Land Berlin
§ 14: Anwendung der Verordnung im Land Berlin

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# BEG — 1957-03-23
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 269
- **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 281
- **Inkrafttreten:** 1956-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/9#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes und tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/9#page=13
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Kostenersättung für Versicherungseinrichtungen bei der Mitwirkung im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes und ist ab dem 1. April 1956 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 13: Neue Anlage 2 zur Bestimmung der Kapitalentschädigung und des 1/4 des Diensteinkommens je Lebensalter und Dienstgruppe
- § 15: Neue Anlage 3 zur Bestimmung der erreichbaren Dienstbezüge je Lebensalter und Dienstgruppe
- § 17: Neue Anlage 3 zur Bestimmung der erreichbaren Dienstbezüge je Lebensalter und Dienstgruppe
- § 22: Neue Anlage 4 zur Bestimmung der erreichbaren Dienstbezüge ab vollendetem 55. Lebensjahr je Dienstgruppe
- § 76 Abs. 3: Alters- und Hinterbliebenenversorgung: § 76 Abs. 3 BEG findet keine Anwendung, wenn der Verfolgte Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung hat.
- § 11: Berücksichtigung des anderweitigen Arbeitseinkommens: Die Kapitalentschädigung wird nur insoweit gekürzt, als der errechnete Betrag zusammen mit dem durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten übersteigt.
- § 12 Abs. 3: Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit: Laufende Leistungen, die der Verfolgte auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhält, gelten als Versorgung, sofern sie nicht ausschließlich auf seinen eigenen Geldleistungen beruhen.
- § 82 Satz 1: Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht: Eine ausreichende Lebensgrundlage ist in der Regel als gegeben anzunehmen, wenn der Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt, die dem durchschnittlichen Einkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung entsprechen.
- § 82 Satz 3: Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit: Laufende Leistungen einschließlich der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Verfolgte auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhält, gelten als Versorgung, sofern sie nicht ausschließlich auf seinen eigenen Geldleistungen beruhen.
- § 83 Abs. 3: Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953: Die Entschädigung wird in Deutscher Mark berechnet und ist nach § 13 BEG vererblich und nach § 14 BEG übertragbar.
- § 92 Abs. 2: Alters- und Hinterbliebenenversorgung: Der Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG entfällt, wenn der Verfolgte Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung hat.
- § 95 Abs. 3 Satz 1: Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln: Insbesondere die in § 24 Abs. 2 genannten Leistungen gelten als Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln.
- § 113 Abs. 1: Unselbständige Erwerbstätigkeit: Die Tätigkeit im öffentlichen Dienst und der Dienst bei Religionsgesellschaften gelten als unselbständige Erwerbstätigkeit.
- § 113 Abs. 2 und 3: Anwendung der Vorschriften: § 113 Abs. 2 und 3 BEG finden auch dann Anwendung, wenn der Verfolgte nacheinander selbstständig und unselbständig erwerbstätig war und in beiden Erwerbstätigkeiten geschädigt worden ist.
- § 182 Abs. 3: Regelung der Kostenersättung für Versicherungseinrichtungen
- § 128 Abs. 3: Erhöhung der Pauschsätze bei günstigeren Entschädigungen
- § 129 Abs. 3: Erhöhung der Pauschsätze bei günstigeren Entschädigungen
## Wortlaut

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- **1955-09-06** · BGBl. 1955 I S. 572 — Zweite Verordnung über den Aufruf von Entschädigungsansprüchen nach dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (2. AV-BEG)
- **1956-06-29** · BGBl. 1956 I S. 559 — Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- **1957-03-23** · BGBl. 1957 I S. 269 — Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
- **1957-03-23** · BGBl. 1957 I S. 281 — Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 13: Neue Anlage 2 zur Bestimmung der Kapitalentschädigung und des 1/4 des Diensteinkommens je Lebensalter und Dienstgruppe
- § 15: Neue Anlage 3 zur Bestimmung der erreichbaren Dienstbezüge je Lebensalter und Dienstgruppe
- § 17: Neue Anlage 3 zur Bestimmung der erreichbaren Dienstbezüge je Lebensalter und Dienstgruppe
- § 22: Neue Anlage 4 zur Bestimmung der erreichbaren Dienstbezüge ab vollendetem 55. Lebensjahr je Dienstgruppe
- § 76 Abs. 3: Alters- und Hinterbliebenenversorgung: § 76 Abs. 3 BEG findet keine Anwendung, wenn der Verfolgte Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung hat.
- § 11: Berücksichtigung des anderweitigen Arbeitseinkommens: Die Kapitalentschädigung wird nur insoweit gekürzt, als der errechnete Betrag zusammen mit dem durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten übersteigt.
- § 12 Abs. 3: Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit: Laufende Leistungen, die der Verfolgte auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhält, gelten als Versorgung, sofern sie nicht ausschließlich auf seinen eigenen Geldleistungen beruhen.
- § 82 Satz 1: Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht: Eine ausreichende Lebensgrundlage ist in der Regel als gegeben anzunehmen, wenn der Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt, die dem durchschnittlichen Einkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung entsprechen.
- § 82 Satz 3: Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit: Laufende Leistungen einschließlich der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Verfolgte auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhält, gelten als Versorgung, sofern sie nicht ausschließlich auf seinen eigenen Geldleistungen beruhen.
- § 83 Abs. 3: Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953: Die Entschädigung wird in Deutscher Mark berechnet und ist nach § 13 BEG vererblich und nach § 14 BEG übertragbar.
- § 92 Abs. 2: Alters- und Hinterbliebenenversorgung: Der Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG entfällt, wenn der Verfolgte Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung hat.
- § 95 Abs. 3 Satz 1: Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln: Insbesondere die in § 24 Abs. 2 genannten Leistungen gelten als Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln.
- § 113 Abs. 1: Unselbständige Erwerbstätigkeit: Die Tätigkeit im öffentlichen Dienst und der Dienst bei Religionsgesellschaften gelten als unselbständige Erwerbstätigkeit.
- § 113 Abs. 2 und 3: Anwendung der Vorschriften: § 113 Abs. 2 und 3 BEG finden auch dann Anwendung, wenn der Verfolgte nacheinander selbstständig und unselbständig erwerbstätig war und in beiden Erwerbstätigkeiten geschädigt worden ist.
- § 182 Abs. 3: Regelung der Kostenersättung für Versicherungseinrichtungen
- § 128 Abs. 3: Erhöhung der Pauschsätze bei günstigeren Entschädigungen
- § 129 Abs. 3: Erhöhung der Pauschsätze bei günstigeren Entschädigungen

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# § 128
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-06-29Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 559
> Station: 1957-03-23Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 281
§ 128: Neue Regelung für die Entschädigung bei Schaden an einer Lebensversicherung mit Kapitalleistung.
§ 128 Abs. 3: Erhöhung der Pauschsätze bei günstigeren Entschädigungen

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# § 129
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-06-29Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 559
> Station: 1957-03-23Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 281
§ 129: Neue Regelung für die Entschädigung bei Schaden an einer Lebensversicherung mit Rentenleistung.
§ 129 Abs. 3: Erhöhung der Pauschsätze bei günstigeren Entschädigungen

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# § 182
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-06-29Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 559
> Station: 1957-03-23Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 281
§ 182 Abs. 1: Neue Bestimmungen zur Mitwirkung von Versicherungseinrichtungen
§ 182 Abs. 2: Neue Bestimmungen zur Beteiligung der Versicherungsaufsichtsbehörde
§ 182 Abs. 3: Neue Bestimmungen zur Kostenerstattung für Versicherungseinrichtungen
§ 182 Abs. 3: Regelung der Kostenersättung für Versicherungseinrichtungen

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# BGBl. 1957 I S. 281
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 281
- **Verkündung:** 1957-03-23
- **Inkrafttreten:** 1956-04-01
- **Ausfertigung:** 1957-03-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/9#page=13
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BEG, _BLG_3
## Kurz
Die Verordnung regelt die Kostenersättung für Versicherungseinrichtungen bei der Mitwirkung im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes und ist ab dem 1. April 1956 in Kraft.