BGBl. 1967 I S. 398 · Verordnung · Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1967
Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 398 Inkrafttreten: 1967-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1967-04-08 BGBl-Id: bgbl1-1967-19-1
This commit is contained in:
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# SVG_2025 — 1967-03-01
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# SVG_2025 — 1967-04-08
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- **Titel:** Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 201
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- **Titel:** Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1967
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 398
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- **Inkrafttreten:** 1967-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/11#page=1
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- **Kurz:** Die Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) tritt am 1. Januar 1967 in Kraft und berücksichtigt mehrere vorherige Änderungen.
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/19#page=6
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt, dass im Rechnungsjahr 1967 (1. Januar bis 31. Dezember 1967) auf Grund des Stellenvorbehalts für Inhaber des Zulassungsscheins keine Stellen in Anspruch genommen werden.
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## Betroffene Stellen
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- § 91a: Neue Vorschriften zur Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
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- § 91b: Neue Vorschriften zur Berücksichtigung von Zeiten zum Ausgleich von Härten
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- § 92: Neue Vorschriften zur Erlassung von Verwaltungsvorschriften
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- § 93: Neue Vorschriften zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes
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- § 94: Neue Vorschriften zur Änderung von Bundesbeamtengesetzen
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- § 95: Neue Vorschriften zur Versorgungsberechtigung im Land Berlin
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- § 96: Streichung des § 96
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- § 73: Neue Vorschriften für die Versorgung von Soldaten auf Zeit, die mindestens zehn Jahre Wehrdienst geleistet haben.
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- § 74: Neue Vorschriften für die Versorgung von Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben.
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- § 75: Neue Vorschriften für die Versorgung von freiwilligen Soldaten nach dem Freiwilligengesetz.
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- § 76: Neue Vorschriften für die Versorgung von ehemaligen Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.
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- § 77: Neue Vorschriften für die Versorgung von Berufssoldaten der Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944.
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- § 77a: Neue Vorschriften für die Versorgung von Berufssoldaten, die während des ersten oder zweiten Weltkrieges einen Kriegsunfall erlitten haben.
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- § 77b: Neue Vorschriften für die Versorgung von Berufssoldaten, die in der Kriegsgefangenschaft einen Unfall erlitten haben.
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- § 78: Neue Vorschriften für die Erstattung von Versicherungsbeiträgen für Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 in der ehemaligen Wehrmacht gedient haben.
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- § 79: Neue Vorschriften für die freiwillige Krankenversicherung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
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- § 79a: Neue Vorschriften für das Ruhen der Versorgungsbezüge in besonderen Fällen.
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- § 53 Abs. 3: Neue Regelung zur Berücksichtigung von Ortszuschlag und Kinderszuschlägen bei der Ruhensberechnung
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- § 53 Abs. 4: Neue Regelung zur Höchstgrenze für die Ruhensberechnung
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- § 53 Abs. 5: Neue Regelung zur Definition von Verwendung im öffentlichen Dienst
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- § 53 Abs. 6: Neue Regelung zur Anwendung auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen
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- § 54: Neue Regelung zur Ruhung der Versorgungsbezüge
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- § 55: Neue Regelung zur Zusammenziehung mehrerer Versorgungsbezüge
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- § 55a: Neue Regelung zur Zusammenziehung von Versorgungsbezügen und Renten
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- § 56: Neue Regelung zum Verlust der Versorgung
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- § 57: Neue Regelung zum Verlust der Versorgungsbezüge bei Schuldhaftigkeit
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- § 58: Neue Regelung zur Entziehung der Versorgung
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- § 59: Neue Regelung zum Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
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- § 60: Neue Regelung zur Anzeigepflicht
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- § 61: Neue Regelung zu den Bezügen bei Wiederverwendung
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- § 62: Neue Regelung zur Umzugskostenvergütung
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- § 18: Neue Regelung für die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
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- § 19: Abschnitt § 19 wurde gestrichen
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- § 20: Neue Regelung für die ruhegehaltfähige Dienstzeit
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- § 21: Neue Regelung für die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
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- § 22: Neue Regelung für die Berücksichtigung von Zeiten vor der Berufung in das Soldatenverhältnis
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- § 23: Neue Regelung für die Berücksichtigung von Studienzeiten als ruhegehaltfähig
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- § 24: Neue Regelung für die Berücksichtigung von Fachkenntnissen als ruhegehaltfähig
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- § 25: Neue Regelung für die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei gesundheitsschädigenden Verwendungen
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- § 26: Neue Regelung für die Höhe des Ruhegehalts
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- § 27: Neue Regelung für das Unfallruhegehalt
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- § 28: Neue Regelung für die Kapitalabfindung
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- § 29: Neue Regelung für die Voraussetzungen der Kapitalabfindung
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- § 30: Neue Regelung für den Betrag der Kapitalabfindung
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- § 31: Neue Regelung für die Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Kapitalabfindung
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- § 32: Neue Regelung für die Rückzahlung der Kapitalabfindung
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- § 33: Neue Regelung für die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kapitalabfindung
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- § 6: Neue Regelung zur Eingliederung von Soldaten auf Zeit in das spätere Berufsleben
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- § 7: Neue Regelung zur Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen
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- § 8: Neue Regelung zur Anrechnung der Zeit der Fachausbildung und der Wehrdienstzeit bei Arbeitnehmern
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- § 9: Neue Regelung zur Zulassungsscheinerteilung für Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst
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- § 10: Neue Regelung zum Stellenvorbehalt für Inhaber des Zulassungsscheins
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- § 11: Neue Regelung zur Berechnung und Gewährung von Ubergangsgebührnissen
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- § 12: Neue Regelung zur Berechnung und Gewährung von Ubergangsbeihilfen
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- § 13: Neue Regelung zur Ubergangsbeihilfe in besonderen Fällen
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- § 13a: Neue Regelung zur Wiederverwendung eines ehemaligen Soldaten auf Zeit
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- § 13b: Neue Regelung zur Beurlaubung ohne Dienstbezüge
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- § 14: Neue Regelung zu den Arten der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
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- § 15: Neue Regelung zum Ruhegehalt für Berufssoldaten
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- § 16: Neue Regelung zur Berechnung des Ruhegehalts
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- § 17: Neue Regelung zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
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- § 10 Abs. 4 Satz 2: Bestimmung zur Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts im Rechnungsjahr 1967
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## Wortlaut
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- **1966-08-30** · BGBl. 1966 I S. 517 — Viertes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
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- **1966-09-02** · BGBl. 1966 I S. 527 — Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1966
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- **1967-03-01** · BGBl. 1967 I S. 201 — Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
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- **1967-04-08** · BGBl. 1967 I S. 398 — Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1967
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# Stellen dieser Station
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- § 91a: Neue Vorschriften zur Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
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- § 91b: Neue Vorschriften zur Berücksichtigung von Zeiten zum Ausgleich von Härten
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- § 92: Neue Vorschriften zur Erlassung von Verwaltungsvorschriften
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- § 93: Neue Vorschriften zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes
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- § 94: Neue Vorschriften zur Änderung von Bundesbeamtengesetzen
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- § 95: Neue Vorschriften zur Versorgungsberechtigung im Land Berlin
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- § 96: Streichung des § 96
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- § 73: Neue Vorschriften für die Versorgung von Soldaten auf Zeit, die mindestens zehn Jahre Wehrdienst geleistet haben.
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- § 74: Neue Vorschriften für die Versorgung von Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben.
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- § 75: Neue Vorschriften für die Versorgung von freiwilligen Soldaten nach dem Freiwilligengesetz.
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- § 76: Neue Vorschriften für die Versorgung von ehemaligen Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.
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- § 77: Neue Vorschriften für die Versorgung von Berufssoldaten der Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944.
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- § 77a: Neue Vorschriften für die Versorgung von Berufssoldaten, die während des ersten oder zweiten Weltkrieges einen Kriegsunfall erlitten haben.
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- § 77b: Neue Vorschriften für die Versorgung von Berufssoldaten, die in der Kriegsgefangenschaft einen Unfall erlitten haben.
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- § 78: Neue Vorschriften für die Erstattung von Versicherungsbeiträgen für Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 in der ehemaligen Wehrmacht gedient haben.
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- § 79: Neue Vorschriften für die freiwillige Krankenversicherung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
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- § 79a: Neue Vorschriften für das Ruhen der Versorgungsbezüge in besonderen Fällen.
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- § 53 Abs. 3: Neue Regelung zur Berücksichtigung von Ortszuschlag und Kinderszuschlägen bei der Ruhensberechnung
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- § 53 Abs. 4: Neue Regelung zur Höchstgrenze für die Ruhensberechnung
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- § 53 Abs. 5: Neue Regelung zur Definition von Verwendung im öffentlichen Dienst
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- § 53 Abs. 6: Neue Regelung zur Anwendung auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen
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- § 54: Neue Regelung zur Ruhung der Versorgungsbezüge
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- § 55: Neue Regelung zur Zusammenziehung mehrerer Versorgungsbezüge
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- § 55a: Neue Regelung zur Zusammenziehung von Versorgungsbezügen und Renten
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- § 56: Neue Regelung zum Verlust der Versorgung
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- § 57: Neue Regelung zum Verlust der Versorgungsbezüge bei Schuldhaftigkeit
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- § 58: Neue Regelung zur Entziehung der Versorgung
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- § 59: Neue Regelung zum Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
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- § 60: Neue Regelung zur Anzeigepflicht
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- § 61: Neue Regelung zu den Bezügen bei Wiederverwendung
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- § 62: Neue Regelung zur Umzugskostenvergütung
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- § 18: Neue Regelung für die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
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- § 19: Abschnitt § 19 wurde gestrichen
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- § 20: Neue Regelung für die ruhegehaltfähige Dienstzeit
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- § 21: Neue Regelung für die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
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- § 22: Neue Regelung für die Berücksichtigung von Zeiten vor der Berufung in das Soldatenverhältnis
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- § 23: Neue Regelung für die Berücksichtigung von Studienzeiten als ruhegehaltfähig
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- § 24: Neue Regelung für die Berücksichtigung von Fachkenntnissen als ruhegehaltfähig
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- § 25: Neue Regelung für die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei gesundheitsschädigenden Verwendungen
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- § 26: Neue Regelung für die Höhe des Ruhegehalts
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- § 27: Neue Regelung für das Unfallruhegehalt
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- § 28: Neue Regelung für die Kapitalabfindung
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- § 29: Neue Regelung für die Voraussetzungen der Kapitalabfindung
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- § 30: Neue Regelung für den Betrag der Kapitalabfindung
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- § 31: Neue Regelung für die Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Kapitalabfindung
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- § 32: Neue Regelung für die Rückzahlung der Kapitalabfindung
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- § 33: Neue Regelung für die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kapitalabfindung
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- § 6: Neue Regelung zur Eingliederung von Soldaten auf Zeit in das spätere Berufsleben
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- § 7: Neue Regelung zur Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen
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- § 8: Neue Regelung zur Anrechnung der Zeit der Fachausbildung und der Wehrdienstzeit bei Arbeitnehmern
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- § 9: Neue Regelung zur Zulassungsscheinerteilung für Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst
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- § 10: Neue Regelung zum Stellenvorbehalt für Inhaber des Zulassungsscheins
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- § 11: Neue Regelung zur Berechnung und Gewährung von Ubergangsgebührnissen
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- § 12: Neue Regelung zur Berechnung und Gewährung von Ubergangsbeihilfen
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- § 13: Neue Regelung zur Ubergangsbeihilfe in besonderen Fällen
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- § 13a: Neue Regelung zur Wiederverwendung eines ehemaligen Soldaten auf Zeit
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- § 13b: Neue Regelung zur Beurlaubung ohne Dienstbezüge
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- § 14: Neue Regelung zu den Arten der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
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- § 15: Neue Regelung zum Ruhegehalt für Berufssoldaten
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- § 16: Neue Regelung zur Berechnung des Ruhegehalts
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- § 17: Neue Regelung zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
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- § 10 Abs. 4 Satz 2: Bestimmung zur Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts im Rechnungsjahr 1967
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1967-03-01 — Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
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> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 201
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> Station: 1967-04-08 — Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1967
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> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 398
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§ 10: Neue Regelung zum Stellenvorbehalt für Inhaber des Zulassungsscheins
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§ 10 Abs. 4 Satz 2: Bestimmung zur Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts im Rechnungsjahr 1967
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verkuendungen/1967/bgbl1-1967-19-1.md
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verkuendungen/1967/bgbl1-1967-19-1.md
Normal file
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# BGBl. 1967 I S. 398
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- **Titel:** Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1967
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 398
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- **Verkündung:** 1967-04-08
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- **Inkrafttreten:** 1967-01-01
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- **Ausfertigung:** 1967-03-23
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/19#page=6
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** SVG_2025
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## Kurz
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Die Verordnung regelt, dass im Rechnungsjahr 1967 (1. Januar bis 31. Dezember 1967) auf Grund des Stellenvorbehalts für Inhaber des Zulassungsscheins keine Stellen in Anspruch genommen werden.
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Reference in New Issue
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