BGBl. 1967 I S. 398 · Verordnung · Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1967

Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 398
Inkrafttreten: 1967-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1967-04-08

BGBl-Id: bgbl1-1967-19-1
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# SVG_2025 — 1967-03-01
# SVG_2025 — 1967-04-08
- **Titel:** Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 201
- **Titel:** Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1967
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 398
- **Inkrafttreten:** 1967-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/11#page=1
- **Kurz:** Die Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) tritt am 1. Januar 1967 in Kraft und berücksichtigt mehrere vorherige Änderungen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/19#page=6
- **Kurz:** Die Verordnung regelt, dass im Rechnungsjahr 1967 (1. Januar bis 31. Dezember 1967) auf Grund des Stellenvorbehalts für Inhaber des Zulassungsscheins keine Stellen in Anspruch genommen werden.
## Betroffene Stellen
- § 91a: Neue Vorschriften zur Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
- § 91b: Neue Vorschriften zur Berücksichtigung von Zeiten zum Ausgleich von Härten
- § 92: Neue Vorschriften zur Erlassung von Verwaltungsvorschriften
- § 93: Neue Vorschriften zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes
- § 94: Neue Vorschriften zur Änderung von Bundesbeamtengesetzen
- § 95: Neue Vorschriften zur Versorgungsberechtigung im Land Berlin
- § 96: Streichung des § 96
- § 73: Neue Vorschriften für die Versorgung von Soldaten auf Zeit, die mindestens zehn Jahre Wehrdienst geleistet haben.
- § 74: Neue Vorschriften für die Versorgung von Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben.
- § 75: Neue Vorschriften für die Versorgung von freiwilligen Soldaten nach dem Freiwilligengesetz.
- § 76: Neue Vorschriften für die Versorgung von ehemaligen Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.
- § 77: Neue Vorschriften für die Versorgung von Berufssoldaten der Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944.
- § 77a: Neue Vorschriften für die Versorgung von Berufssoldaten, die während des ersten oder zweiten Weltkrieges einen Kriegsunfall erlitten haben.
- § 77b: Neue Vorschriften für die Versorgung von Berufssoldaten, die in der Kriegsgefangenschaft einen Unfall erlitten haben.
- § 78: Neue Vorschriften für die Erstattung von Versicherungsbeiträgen für Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 in der ehemaligen Wehrmacht gedient haben.
- § 79: Neue Vorschriften für die freiwillige Krankenversicherung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
- § 79a: Neue Vorschriften für das Ruhen der Versorgungsbezüge in besonderen Fällen.
- § 53 Abs. 3: Neue Regelung zur Berücksichtigung von Ortszuschlag und Kinderszuschlägen bei der Ruhensberechnung
- § 53 Abs. 4: Neue Regelung zur Höchstgrenze für die Ruhensberechnung
- § 53 Abs. 5: Neue Regelung zur Definition von Verwendung im öffentlichen Dienst
- § 53 Abs. 6: Neue Regelung zur Anwendung auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen
- § 54: Neue Regelung zur Ruhung der Versorgungsbezüge
- § 55: Neue Regelung zur Zusammenziehung mehrerer Versorgungsbezüge
- § 55a: Neue Regelung zur Zusammenziehung von Versorgungsbezügen und Renten
- § 56: Neue Regelung zum Verlust der Versorgung
- § 57: Neue Regelung zum Verlust der Versorgungsbezüge bei Schuldhaftigkeit
- § 58: Neue Regelung zur Entziehung der Versorgung
- § 59: Neue Regelung zum Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
- § 60: Neue Regelung zur Anzeigepflicht
- § 61: Neue Regelung zu den Bezügen bei Wiederverwendung
- § 62: Neue Regelung zur Umzugskostenvergütung
- § 18: Neue Regelung für die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
- § 19: Abschnitt § 19 wurde gestrichen
- § 20: Neue Regelung für die ruhegehaltfähige Dienstzeit
- § 21: Neue Regelung für die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- § 22: Neue Regelung für die Berücksichtigung von Zeiten vor der Berufung in das Soldatenverhältnis
- § 23: Neue Regelung für die Berücksichtigung von Studienzeiten als ruhegehaltfähig
- § 24: Neue Regelung für die Berücksichtigung von Fachkenntnissen als ruhegehaltfähig
- § 25: Neue Regelung für die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei gesundheitsschädigenden Verwendungen
- § 26: Neue Regelung für die Höhe des Ruhegehalts
- § 27: Neue Regelung für das Unfallruhegehalt
- § 28: Neue Regelung für die Kapitalabfindung
- § 29: Neue Regelung für die Voraussetzungen der Kapitalabfindung
- § 30: Neue Regelung für den Betrag der Kapitalabfindung
- § 31: Neue Regelung für die Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Kapitalabfindung
- § 32: Neue Regelung für die Rückzahlung der Kapitalabfindung
- § 33: Neue Regelung für die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kapitalabfindung
- § 6: Neue Regelung zur Eingliederung von Soldaten auf Zeit in das spätere Berufsleben
- § 7: Neue Regelung zur Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen
- § 8: Neue Regelung zur Anrechnung der Zeit der Fachausbildung und der Wehrdienstzeit bei Arbeitnehmern
- § 9: Neue Regelung zur Zulassungsscheinerteilung für Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst
- § 10: Neue Regelung zum Stellenvorbehalt für Inhaber des Zulassungsscheins
- § 11: Neue Regelung zur Berechnung und Gewährung von Ubergangsgebührnissen
- § 12: Neue Regelung zur Berechnung und Gewährung von Ubergangsbeihilfen
- § 13: Neue Regelung zur Ubergangsbeihilfe in besonderen Fällen
- § 13a: Neue Regelung zur Wiederverwendung eines ehemaligen Soldaten auf Zeit
- § 13b: Neue Regelung zur Beurlaubung ohne Dienstbezüge
- § 14: Neue Regelung zu den Arten der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
- § 15: Neue Regelung zum Ruhegehalt für Berufssoldaten
- § 16: Neue Regelung zur Berechnung des Ruhegehalts
- § 17: Neue Regelung zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
- § 10 Abs. 4 Satz 2: Bestimmung zur Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts im Rechnungsjahr 1967
## Wortlaut

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- **1966-08-30** · BGBl. 1966 I S. 517 — Viertes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
- **1966-09-02** · BGBl. 1966 I S. 527 — Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1966
- **1967-03-01** · BGBl. 1967 I S. 201 — Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
- **1967-04-08** · BGBl. 1967 I S. 398 — Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1967

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# Stellen dieser Station
- § 91a: Neue Vorschriften zur Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
- § 91b: Neue Vorschriften zur Berücksichtigung von Zeiten zum Ausgleich von Härten
- § 92: Neue Vorschriften zur Erlassung von Verwaltungsvorschriften
- § 93: Neue Vorschriften zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes
- § 94: Neue Vorschriften zur Änderung von Bundesbeamtengesetzen
- § 95: Neue Vorschriften zur Versorgungsberechtigung im Land Berlin
- § 96: Streichung des § 96
- § 73: Neue Vorschriften für die Versorgung von Soldaten auf Zeit, die mindestens zehn Jahre Wehrdienst geleistet haben.
- § 74: Neue Vorschriften für die Versorgung von Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben.
- § 75: Neue Vorschriften für die Versorgung von freiwilligen Soldaten nach dem Freiwilligengesetz.
- § 76: Neue Vorschriften für die Versorgung von ehemaligen Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.
- § 77: Neue Vorschriften für die Versorgung von Berufssoldaten der Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944.
- § 77a: Neue Vorschriften für die Versorgung von Berufssoldaten, die während des ersten oder zweiten Weltkrieges einen Kriegsunfall erlitten haben.
- § 77b: Neue Vorschriften für die Versorgung von Berufssoldaten, die in der Kriegsgefangenschaft einen Unfall erlitten haben.
- § 78: Neue Vorschriften für die Erstattung von Versicherungsbeiträgen für Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 in der ehemaligen Wehrmacht gedient haben.
- § 79: Neue Vorschriften für die freiwillige Krankenversicherung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
- § 79a: Neue Vorschriften für das Ruhen der Versorgungsbezüge in besonderen Fällen.
- § 53 Abs. 3: Neue Regelung zur Berücksichtigung von Ortszuschlag und Kinderszuschlägen bei der Ruhensberechnung
- § 53 Abs. 4: Neue Regelung zur Höchstgrenze für die Ruhensberechnung
- § 53 Abs. 5: Neue Regelung zur Definition von Verwendung im öffentlichen Dienst
- § 53 Abs. 6: Neue Regelung zur Anwendung auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen
- § 54: Neue Regelung zur Ruhung der Versorgungsbezüge
- § 55: Neue Regelung zur Zusammenziehung mehrerer Versorgungsbezüge
- § 55a: Neue Regelung zur Zusammenziehung von Versorgungsbezügen und Renten
- § 56: Neue Regelung zum Verlust der Versorgung
- § 57: Neue Regelung zum Verlust der Versorgungsbezüge bei Schuldhaftigkeit
- § 58: Neue Regelung zur Entziehung der Versorgung
- § 59: Neue Regelung zum Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
- § 60: Neue Regelung zur Anzeigepflicht
- § 61: Neue Regelung zu den Bezügen bei Wiederverwendung
- § 62: Neue Regelung zur Umzugskostenvergütung
- § 18: Neue Regelung für die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
- § 19: Abschnitt § 19 wurde gestrichen
- § 20: Neue Regelung für die ruhegehaltfähige Dienstzeit
- § 21: Neue Regelung für die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- § 22: Neue Regelung für die Berücksichtigung von Zeiten vor der Berufung in das Soldatenverhältnis
- § 23: Neue Regelung für die Berücksichtigung von Studienzeiten als ruhegehaltfähig
- § 24: Neue Regelung für die Berücksichtigung von Fachkenntnissen als ruhegehaltfähig
- § 25: Neue Regelung für die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei gesundheitsschädigenden Verwendungen
- § 26: Neue Regelung für die Höhe des Ruhegehalts
- § 27: Neue Regelung für das Unfallruhegehalt
- § 28: Neue Regelung für die Kapitalabfindung
- § 29: Neue Regelung für die Voraussetzungen der Kapitalabfindung
- § 30: Neue Regelung für den Betrag der Kapitalabfindung
- § 31: Neue Regelung für die Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Kapitalabfindung
- § 32: Neue Regelung für die Rückzahlung der Kapitalabfindung
- § 33: Neue Regelung für die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kapitalabfindung
- § 6: Neue Regelung zur Eingliederung von Soldaten auf Zeit in das spätere Berufsleben
- § 7: Neue Regelung zur Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen
- § 8: Neue Regelung zur Anrechnung der Zeit der Fachausbildung und der Wehrdienstzeit bei Arbeitnehmern
- § 9: Neue Regelung zur Zulassungsscheinerteilung für Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst
- § 10: Neue Regelung zum Stellenvorbehalt für Inhaber des Zulassungsscheins
- § 11: Neue Regelung zur Berechnung und Gewährung von Ubergangsgebührnissen
- § 12: Neue Regelung zur Berechnung und Gewährung von Ubergangsbeihilfen
- § 13: Neue Regelung zur Ubergangsbeihilfe in besonderen Fällen
- § 13a: Neue Regelung zur Wiederverwendung eines ehemaligen Soldaten auf Zeit
- § 13b: Neue Regelung zur Beurlaubung ohne Dienstbezüge
- § 14: Neue Regelung zu den Arten der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
- § 15: Neue Regelung zum Ruhegehalt für Berufssoldaten
- § 16: Neue Regelung zur Berechnung des Ruhegehalts
- § 17: Neue Regelung zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
- § 10 Abs. 4 Satz 2: Bestimmung zur Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts im Rechnungsjahr 1967

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-03-01Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 201
> Station: 1967-04-08Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1967
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 398
§ 10: Neue Regelung zum Stellenvorbehalt für Inhaber des Zulassungsscheins
§ 10 Abs. 4 Satz 2: Bestimmung zur Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts im Rechnungsjahr 1967

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# BGBl. 1967 I S. 398
- **Titel:** Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1967
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 398
- **Verkündung:** 1967-04-08
- **Inkrafttreten:** 1967-01-01
- **Ausfertigung:** 1967-03-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/19#page=6
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** SVG_2025
## Kurz
Die Verordnung regelt, dass im Rechnungsjahr 1967 (1. Januar bis 31. Dezember 1967) auf Grund des Stellenvorbehalts für Inhaber des Zulassungsscheins keine Stellen in Anspruch genommen werden.