BGBl. 2021 I S. 1099 · Bekanntmachung · Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2021 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021)

Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1099
Inkrafttreten: 2021-07-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Verkündung: 2021-05-21

BGBl-Id: bgbl1-2021-24-8
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2021-05-21 12:00:00 +00:00
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# BGBl. 2021 I S. 1099
- **Titel:** Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2021 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021)
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1099
- **Verkündung:** 2021-05-21
- **Inkrafttreten:** 2021-07-01
- **Ausfertigung:** 2021-05-10
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=19
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ZPO
## Kurz
Die Bekanntmachung legt die neuen Pfändungsfreigrenzen für 2021 fest, die ab dem 1. Juli 2021 gelten.

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# ZPO — 2021-05-12
# ZPO — 2021-05-21
- **Titel:** Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 882
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/21#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Vormundschafts- und Betreuungsrecht, indem es verschiedene Gesetze und Verordnungen anpasst und neue Regelungen einführt.
- **Titel:** Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2021 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021)
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1099
- **Inkrafttreten:** 2021-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=19
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die neuen Pfändungsfreigrenzen für 2021 fest, die ab dem 1. Juli 2021 gelten.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht zu § 53: Neue Formulierung: '§ 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung'
- Inhaltsübersicht nach § 170: Einfügung: '§ 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung'
- § 51 Abs. 3: Ersetzung von '§ 1896 Abs. 2 Satz 2' durch '§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1'
- § 52 (1): Absatzbezeichnung '(1)' gestrichen
- § 53: Neue Formulierung des gesamten § 53
- § 170a: Einfügung des neuen § 170a
- § 289 Abs. 1 Satz 2: In Nummer 3 werden vor dem Semikolon die Wörter „unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche“ eingefügt.
- § 289 Abs. 1: Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. Angaben über eine Befreiung gemäß den §§ 1859 und 1860 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
- § 289: Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt.
- § 291 Satz 2: Die Wörter „die bisherige Auswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft“ werden durch die Wörter „die ausgewählte Person zur Wahrnehmung dieser Betreuung nicht geeignet erscheint“ ersetzt.
- § 292: § 292 wird durch die folgenden §§ 292 und 292a ersetzt.
- § 293 Abs. 2 Satz 2: Die Wörter „§ 1896 Abs. 4 oder den §§ 1904 bis 1906a“ werden durch die Wörter „§ 1815 Absatz 2 oder in den §§ 1829 bis 1832“ ersetzt.
- § 293: Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt.
- § 293 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „§ 1899“ wird durch die Angabe „§ 1817“ ersetzt und die Wörter „Absätze 1 und 2“ werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
- § 294 Abs. 2: Die Angabe „§ 281 Abs. 1 Nr. 1“ wird durch die Angabe „§ 281 Absatz 1“ ersetzt.
- § 295 Abs. 1 Satz 2: Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht“ eingefügt.
- § 295 Abs. 2: Folgender Satz wird angefügt: „Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.“
- § 296 Abs. 1: Die Angabe „§ 1908b“ wird durch die Angabe „§ 1868“ ersetzt.
- § 296 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe „§ 1908c“ wird durch die Angabe „§ 1869“ ersetzt.
- § 296 Abs. 2 Satz 3: Die Angabe „§ 279“ wird durch die Wörter „§ 279 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt.
- § 296 Abs. 2: Folgender Satz wird angefügt: „Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.“
- § 297 Abs. 1 Satz 1: Die Angabe „§ 1905 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 1830 Absatz 2“ ersetzt.
- § 298: In der Überschrift wird die Angabe „§ 1904“ durch die Angabe „§ 1829“ ersetzt.
- § 298 Abs. 1 Satz 1: Die Angabe „§ 1904“ wird durch die Angabe „§ 1829“ ersetzt.
- § 298 Abs. 2: Die Angabe „§ 1904“ wird durch die Angabe „§ 1829“ ersetzt.
- § 299: § 299 wird wie folgt gefasst.
- § 301 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter „Anhörung des Betroffenen“ werden durch die Wörter „der persönlichen Anhörung des Betroffenen“ ersetzt.
- § 301 Abs. 2: Die Angabe „§ 1897 Abs. 4 und 5“ wird durch die Wörter „§ 1816 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
- § 304 Abs. 1 Satz 2: Die Angabe „§ 1897 Abs. 6“ wird durch die Angabe „§ 1816 Absatz 5“ ersetzt.
- § 307: Die Angabe „§§ 1896 bis 1908i“ wird durch die Angabe „§§ 1814 bis 1881“ ersetzt.
- § 309: Die Überschrift des § 309 wird wie folgt gefasst: „§ 309 Mitteilungen an die Meldebehörde“.
- § 309a: Nach § 309 wird folgender § 309a eingefügt.
- § 312: In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 1906“ durch die Angabe „§ 1831“ ersetzt.
- § 312 Nummer 3: Die Angabe „§ 1906a“ wird durch die Angabe „§ 1832“ ersetzt.
- § 315 Abs. 1 Nummer 3, § 324 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 und § 326 Abs. 1: Jeweils die Angabe „§ 1896 Abs. 2 Satz 2“ wird durch die Wörter „§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
- § 317: In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „einen“ das Wort „geeigneten“ eingefügt.
- § 317: Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt.
- § 319: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen“.
- § 319 Abs. 2: Absatz 2 wird wie folgt gefasst.
- § 319 Abs. 3: Folgender Satz wird angefügt: „Unterbleibt aus diesem Grund die persönliche Anhörung, so bedarf es auch keiner Verschaffung eines persönlichen Eindrucks.“
- § 332 Satz 1: Die Wörter „Anhörung des Betroffenen“ werden durch die Wörter „der persönlichen Anhörung des Betroffenen“ ersetzt.
- § 334: Die Angabe „§ 1846“ wird durch die Angabe „§ 1867“ ersetzt.
- § 340 Nummer 1: Die Wörter „für eine Leibesfrucht“ werden durch die Wörter „für ein bereits gezeugtes Kind“ ersetzt.
- § 419: In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „einen“ das Wort „geeigneten“ eingefügt.
- § 419: Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt.
- § 850c: Neue Pfändungsfreigrenzen für 2021 eingeführt
- § 850c Abs. 1 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 1 178,59 auf 1 252,64 Euro monatlich.
- § 850c Abs. 1 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 271,24 auf 288,28 Euro wöchentlich.
- § 850c Abs. 1 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 54,25 auf 57,66 Euro täglich.
- § 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 443,57 auf 471,44 Euro monatlich.
- § 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 102,08 auf 108,50 Euro wöchentlich.
- § 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 20,42 auf 21,70 Euro täglich.
- § 850c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 247,12 auf 262,65 Euro monatlich.
- § 850c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 56,87 auf 60,45 Euro wöchentlich.
- § 850c Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 11,37 auf 12,09 Euro täglich.
- § 850c Abs. 3 Satz 3 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 3 613,08 auf 3 840,08 Euro monatlich.
- § 850c Abs. 3 Satz 3 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 831,50 auf 883,74 Euro wöchentlich.
- § 850c Abs. 3 Satz 3 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 166,30 auf 176,75 Euro täglich.
## Wortlaut

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- **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3344 — Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021 PKHB 2021)
- **2021-05-07** · BGBl. 2021 I S. 850 — Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
- **2021-05-12** · BGBl. 2021 I S. 882 — Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- **2021-05-21** · BGBl. 2021 I S. 1099 — Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2021 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021)

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht zu § 53: Neue Formulierung: '§ 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung'
- Inhaltsübersicht nach § 170: Einfügung: '§ 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung'
- § 51 Abs. 3: Ersetzung von '§ 1896 Abs. 2 Satz 2' durch '§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1'
- § 52 (1): Absatzbezeichnung '(1)' gestrichen
- § 53: Neue Formulierung des gesamten § 53
- § 170a: Einfügung des neuen § 170a
- § 289 Abs. 1 Satz 2: In Nummer 3 werden vor dem Semikolon die Wörter „unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche“ eingefügt.
- § 289 Abs. 1: Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. Angaben über eine Befreiung gemäß den §§ 1859 und 1860 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
- § 289: Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt.
- § 291 Satz 2: Die Wörter „die bisherige Auswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft“ werden durch die Wörter „die ausgewählte Person zur Wahrnehmung dieser Betreuung nicht geeignet erscheint“ ersetzt.
- § 292: § 292 wird durch die folgenden §§ 292 und 292a ersetzt.
- § 293 Abs. 2 Satz 2: Die Wörter „§ 1896 Abs. 4 oder den §§ 1904 bis 1906a“ werden durch die Wörter „§ 1815 Absatz 2 oder in den §§ 1829 bis 1832“ ersetzt.
- § 293: Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt.
- § 293 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „§ 1899“ wird durch die Angabe „§ 1817“ ersetzt und die Wörter „Absätze 1 und 2“ werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
- § 294 Abs. 2: Die Angabe „§ 281 Abs. 1 Nr. 1“ wird durch die Angabe „§ 281 Absatz 1“ ersetzt.
- § 295 Abs. 1 Satz 2: Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht“ eingefügt.
- § 295 Abs. 2: Folgender Satz wird angefügt: „Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.“
- § 296 Abs. 1: Die Angabe „§ 1908b“ wird durch die Angabe „§ 1868“ ersetzt.
- § 296 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe „§ 1908c“ wird durch die Angabe „§ 1869“ ersetzt.
- § 296 Abs. 2 Satz 3: Die Angabe „§ 279“ wird durch die Wörter „§ 279 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt.
- § 296 Abs. 2: Folgender Satz wird angefügt: „Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.“
- § 297 Abs. 1 Satz 1: Die Angabe „§ 1905 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 1830 Absatz 2“ ersetzt.
- § 298: In der Überschrift wird die Angabe „§ 1904“ durch die Angabe „§ 1829“ ersetzt.
- § 298 Abs. 1 Satz 1: Die Angabe „§ 1904“ wird durch die Angabe „§ 1829“ ersetzt.
- § 298 Abs. 2: Die Angabe „§ 1904“ wird durch die Angabe „§ 1829“ ersetzt.
- § 299: § 299 wird wie folgt gefasst.
- § 301 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter „Anhörung des Betroffenen“ werden durch die Wörter „der persönlichen Anhörung des Betroffenen“ ersetzt.
- § 301 Abs. 2: Die Angabe „§ 1897 Abs. 4 und 5“ wird durch die Wörter „§ 1816 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
- § 304 Abs. 1 Satz 2: Die Angabe „§ 1897 Abs. 6“ wird durch die Angabe „§ 1816 Absatz 5“ ersetzt.
- § 307: Die Angabe „§§ 1896 bis 1908i“ wird durch die Angabe „§§ 1814 bis 1881“ ersetzt.
- § 309: Die Überschrift des § 309 wird wie folgt gefasst: „§ 309 Mitteilungen an die Meldebehörde“.
- § 309a: Nach § 309 wird folgender § 309a eingefügt.
- § 312: In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 1906“ durch die Angabe „§ 1831“ ersetzt.
- § 312 Nummer 3: Die Angabe „§ 1906a“ wird durch die Angabe „§ 1832“ ersetzt.
- § 315 Abs. 1 Nummer 3, § 324 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 und § 326 Abs. 1: Jeweils die Angabe „§ 1896 Abs. 2 Satz 2“ wird durch die Wörter „§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
- § 317: In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „einen“ das Wort „geeigneten“ eingefügt.
- § 317: Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt.
- § 319: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen“.
- § 319 Abs. 2: Absatz 2 wird wie folgt gefasst.
- § 319 Abs. 3: Folgender Satz wird angefügt: „Unterbleibt aus diesem Grund die persönliche Anhörung, so bedarf es auch keiner Verschaffung eines persönlichen Eindrucks.“
- § 332 Satz 1: Die Wörter „Anhörung des Betroffenen“ werden durch die Wörter „der persönlichen Anhörung des Betroffenen“ ersetzt.
- § 334: Die Angabe „§ 1846“ wird durch die Angabe „§ 1867“ ersetzt.
- § 340 Nummer 1: Die Wörter „für eine Leibesfrucht“ werden durch die Wörter „für ein bereits gezeugtes Kind“ ersetzt.
- § 419: In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „einen“ das Wort „geeigneten“ eingefügt.
- § 419: Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt.
- § 850c: Neue Pfändungsfreigrenzen für 2021 eingeführt
- § 850c Abs. 1 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 1 178,59 auf 1 252,64 Euro monatlich.
- § 850c Abs. 1 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 271,24 auf 288,28 Euro wöchentlich.
- § 850c Abs. 1 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 54,25 auf 57,66 Euro täglich.
- § 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 443,57 auf 471,44 Euro monatlich.
- § 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 102,08 auf 108,50 Euro wöchentlich.
- § 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 20,42 auf 21,70 Euro täglich.
- § 850c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 247,12 auf 262,65 Euro monatlich.
- § 850c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 56,87 auf 60,45 Euro wöchentlich.
- § 850c Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 11,37 auf 12,09 Euro täglich.
- § 850c Abs. 3 Satz 3 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 3 613,08 auf 3 840,08 Euro monatlich.
- § 850c Abs. 3 Satz 3 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 831,50 auf 883,74 Euro wöchentlich.
- § 850c Abs. 3 Satz 3 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 166,30 auf 176,75 Euro täglich.

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# § 850c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-11-26Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz PKoFoG)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2466
> Station: 2021-05-21Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2021 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1099
§ 850c: Neufassung der Absätze 1 bis 5, Neuanordnung der Absätze
§ 850c: Neue Pfändungsfreigrenzen für 2021 eingeführt
§ 850c Abs. 1 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 1 178,59 auf 1 252,64 Euro monatlich.
§ 850c Abs. 1 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 271,24 auf 288,28 Euro wöchentlich.
§ 850c Abs. 1 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 54,25 auf 57,66 Euro täglich.
§ 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 443,57 auf 471,44 Euro monatlich.
§ 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 102,08 auf 108,50 Euro wöchentlich.
§ 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 20,42 auf 21,70 Euro täglich.
§ 850c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 247,12 auf 262,65 Euro monatlich.
§ 850c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 56,87 auf 60,45 Euro wöchentlich.
§ 850c Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 11,37 auf 12,09 Euro täglich.
§ 850c Abs. 3 Satz 3 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 3 613,08 auf 3 840,08 Euro monatlich.
§ 850c Abs. 3 Satz 3 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 831,50 auf 883,74 Euro wöchentlich.
§ 850c Abs. 3 Satz 3 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 166,30 auf 176,75 Euro täglich.