From 2d43c762759b030ed2776dd196885c66e4641ad2 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: LawGit Spiegel Date: Fri, 21 May 2021 12:00:00 +0000 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?BGBl.=202021=20I=20S.=201099=20=C2=B7=20Bekannt?= =?UTF-8?q?machung=20=C2=B7=20Bekanntmachung=20zu=20den=20Pf=C3=A4ndungsfr?= =?UTF-8?q?eigrenzen=202021=20nach=20=C2=A7=20850c=20der=20Zivilprozessord?= =?UTF-8?q?nung=20(Pf=C3=A4ndungsfreigrenzenbekanntmachung=202021)?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1099 Inkrafttreten: 2021-07-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-05-21 BGBl-Id: bgbl1-2021-24-8 --- verkuendungen/2021/bgbl1-2021-24-8.md | 17 +++++++ zpo/FASSUNG.md | 72 ++++++++------------------- zpo/HISTORY.md | 1 + zpo/STELLEN.md | 58 +++++---------------- zpo/§850c.md | 30 +++++++++-- 5 files changed, 78 insertions(+), 100 deletions(-) create mode 100644 verkuendungen/2021/bgbl1-2021-24-8.md diff --git a/verkuendungen/2021/bgbl1-2021-24-8.md b/verkuendungen/2021/bgbl1-2021-24-8.md new file mode 100644 index 0000000000..929179af17 --- /dev/null +++ b/verkuendungen/2021/bgbl1-2021-24-8.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 2021 I S. 1099 + +- **Titel:** Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2021 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021) +- **Typ:** Bekanntmachung +- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1099 +- **Verkündung:** 2021-05-21 +- **Inkrafttreten:** 2021-07-01 +- **Ausfertigung:** 2021-05-10 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=19 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm +- **Stammnormen in diesem Commit:** ZPO + +## Kurz + +Die Bekanntmachung legt die neuen Pfändungsfreigrenzen für 2021 fest, die ab dem 1. Juli 2021 gelten. + diff --git a/zpo/FASSUNG.md b/zpo/FASSUNG.md index f764b6576f..7289021d50 100644 --- a/zpo/FASSUNG.md +++ b/zpo/FASSUNG.md @@ -1,59 +1,27 @@ -# ZPO — 2021-05-12 +# ZPO — 2021-05-21 -- **Titel:** Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts -- **Typ:** Änderung -- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 882 -- **Inkrafttreten:** 2023-01-01 -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/21#page=10 -- **Kurz:** Das Gesetz reformiert das Vormundschafts- und Betreuungsrecht, indem es verschiedene Gesetze und Verordnungen anpasst und neue Regelungen einführt. +- **Titel:** Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2021 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021) +- **Typ:** Bekanntmachung +- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1099 +- **Inkrafttreten:** 2021-07-01 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=19 +- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die neuen Pfändungsfreigrenzen für 2021 fest, die ab dem 1. Juli 2021 gelten. ## Betroffene Stellen -- Inhaltsübersicht zu § 53: Neue Formulierung: '§ 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung' -- Inhaltsübersicht nach § 170: Einfügung: '§ 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung' -- § 51 Abs. 3: Ersetzung von '§ 1896 Abs. 2 Satz 2' durch '§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1' -- § 52 (1): Absatzbezeichnung '(1)' gestrichen -- § 53: Neue Formulierung des gesamten § 53 -- § 170a: Einfügung des neuen § 170a -- § 289 Abs. 1 Satz 2: In Nummer 3 werden vor dem Semikolon die Wörter „unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche“ eingefügt. -- § 289 Abs. 1: Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. Angaben über eine Befreiung gemäß den §§ 1859 und 1860 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ -- § 289: Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt. -- § 291 Satz 2: Die Wörter „die bisherige Auswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft“ werden durch die Wörter „die ausgewählte Person zur Wahrnehmung dieser Betreuung nicht geeignet erscheint“ ersetzt. -- § 292: § 292 wird durch die folgenden §§ 292 und 292a ersetzt. -- § 293 Abs. 2 Satz 2: Die Wörter „§ 1896 Abs. 4 oder den §§ 1904 bis 1906a“ werden durch die Wörter „§ 1815 Absatz 2 oder in den §§ 1829 bis 1832“ ersetzt. -- § 293: Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt. -- § 293 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „§ 1899“ wird durch die Angabe „§ 1817“ ersetzt und die Wörter „Absätze 1 und 2“ werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3“ ersetzt. -- § 294 Abs. 2: Die Angabe „§ 281 Abs. 1 Nr. 1“ wird durch die Angabe „§ 281 Absatz 1“ ersetzt. -- § 295 Abs. 1 Satz 2: Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht“ eingefügt. -- § 295 Abs. 2: Folgender Satz wird angefügt: „Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.“ -- § 296 Abs. 1: Die Angabe „§ 1908b“ wird durch die Angabe „§ 1868“ ersetzt. -- § 296 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe „§ 1908c“ wird durch die Angabe „§ 1869“ ersetzt. -- § 296 Abs. 2 Satz 3: Die Angabe „§ 279“ wird durch die Wörter „§ 279 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt. -- § 296 Abs. 2: Folgender Satz wird angefügt: „Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.“ -- § 297 Abs. 1 Satz 1: Die Angabe „§ 1905 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 1830 Absatz 2“ ersetzt. -- § 298: In der Überschrift wird die Angabe „§ 1904“ durch die Angabe „§ 1829“ ersetzt. -- § 298 Abs. 1 Satz 1: Die Angabe „§ 1904“ wird durch die Angabe „§ 1829“ ersetzt. -- § 298 Abs. 2: Die Angabe „§ 1904“ wird durch die Angabe „§ 1829“ ersetzt. -- § 299: § 299 wird wie folgt gefasst. -- § 301 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter „Anhörung des Betroffenen“ werden durch die Wörter „der persönlichen Anhörung des Betroffenen“ ersetzt. -- § 301 Abs. 2: Die Angabe „§ 1897 Abs. 4 und 5“ wird durch die Wörter „§ 1816 Absatz 2 und 3“ ersetzt. -- § 304 Abs. 1 Satz 2: Die Angabe „§ 1897 Abs. 6“ wird durch die Angabe „§ 1816 Absatz 5“ ersetzt. -- § 307: Die Angabe „§§ 1896 bis 1908i“ wird durch die Angabe „§§ 1814 bis 1881“ ersetzt. -- § 309: Die Überschrift des § 309 wird wie folgt gefasst: „§ 309 Mitteilungen an die Meldebehörde“. -- § 309a: Nach § 309 wird folgender § 309a eingefügt. -- § 312: In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 1906“ durch die Angabe „§ 1831“ ersetzt. -- § 312 Nummer 3: Die Angabe „§ 1906a“ wird durch die Angabe „§ 1832“ ersetzt. -- § 315 Abs. 1 Nummer 3, § 324 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 und § 326 Abs. 1: Jeweils die Angabe „§ 1896 Abs. 2 Satz 2“ wird durch die Wörter „§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt. -- § 317: In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „einen“ das Wort „geeigneten“ eingefügt. -- § 317: Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt. -- § 319: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen“. -- § 319 Abs. 2: Absatz 2 wird wie folgt gefasst. -- § 319 Abs. 3: Folgender Satz wird angefügt: „Unterbleibt aus diesem Grund die persönliche Anhörung, so bedarf es auch keiner Verschaffung eines persönlichen Eindrucks.“ -- § 332 Satz 1: Die Wörter „Anhörung des Betroffenen“ werden durch die Wörter „der persönlichen Anhörung des Betroffenen“ ersetzt. -- § 334: Die Angabe „§ 1846“ wird durch die Angabe „§ 1867“ ersetzt. -- § 340 Nummer 1: Die Wörter „für eine Leibesfrucht“ werden durch die Wörter „für ein bereits gezeugtes Kind“ ersetzt. -- § 419: In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „einen“ das Wort „geeigneten“ eingefügt. -- § 419: Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt. +- § 850c: Neue Pfändungsfreigrenzen für 2021 eingeführt +- § 850c Abs. 1 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 1 178,59 auf 1 252,64 Euro monatlich. +- § 850c Abs. 1 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 271,24 auf 288,28 Euro wöchentlich. +- § 850c Abs. 1 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 54,25 auf 57,66 Euro täglich. +- § 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 443,57 auf 471,44 Euro monatlich. +- § 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 102,08 auf 108,50 Euro wöchentlich. +- § 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 20,42 auf 21,70 Euro täglich. +- § 850c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 247,12 auf 262,65 Euro monatlich. +- § 850c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 56,87 auf 60,45 Euro wöchentlich. +- § 850c Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 11,37 auf 12,09 Euro täglich. +- § 850c Abs. 3 Satz 3 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 3 613,08 auf 3 840,08 Euro monatlich. +- § 850c Abs. 3 Satz 3 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 831,50 auf 883,74 Euro wöchentlich. +- § 850c Abs. 3 Satz 3 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 166,30 auf 176,75 Euro täglich. ## Wortlaut diff --git a/zpo/HISTORY.md b/zpo/HISTORY.md index 0f1cdd6013..8d15e9756b 100644 --- a/zpo/HISTORY.md +++ b/zpo/HISTORY.md @@ -229,3 +229,4 @@ - **2020-12-30** · BGBl. 2020 I S. 3344 — Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021 – PKHB 2021) - **2021-05-07** · BGBl. 2021 I S. 850 — Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes - **2021-05-12** · BGBl. 2021 I S. 882 — Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts +- **2021-05-21** · BGBl. 2021 I S. 1099 — Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2021 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021) diff --git a/zpo/STELLEN.md b/zpo/STELLEN.md index d459784363..d45898f84f 100644 --- a/zpo/STELLEN.md +++ b/zpo/STELLEN.md @@ -1,47 +1,15 @@ # Stellen dieser Station -- Inhaltsübersicht zu § 53: Neue Formulierung: '§ 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung' -- Inhaltsübersicht nach § 170: Einfügung: '§ 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung' -- § 51 Abs. 3: Ersetzung von '§ 1896 Abs. 2 Satz 2' durch '§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1' -- § 52 (1): Absatzbezeichnung '(1)' gestrichen -- § 53: Neue Formulierung des gesamten § 53 -- § 170a: Einfügung des neuen § 170a -- § 289 Abs. 1 Satz 2: In Nummer 3 werden vor dem Semikolon die Wörter „unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche“ eingefügt. -- § 289 Abs. 1: Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. Angaben über eine Befreiung gemäß den §§ 1859 und 1860 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ -- § 289: Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt. -- § 291 Satz 2: Die Wörter „die bisherige Auswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft“ werden durch die Wörter „die ausgewählte Person zur Wahrnehmung dieser Betreuung nicht geeignet erscheint“ ersetzt. -- § 292: § 292 wird durch die folgenden §§ 292 und 292a ersetzt. -- § 293 Abs. 2 Satz 2: Die Wörter „§ 1896 Abs. 4 oder den §§ 1904 bis 1906a“ werden durch die Wörter „§ 1815 Absatz 2 oder in den §§ 1829 bis 1832“ ersetzt. -- § 293: Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt. -- § 293 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „§ 1899“ wird durch die Angabe „§ 1817“ ersetzt und die Wörter „Absätze 1 und 2“ werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3“ ersetzt. -- § 294 Abs. 2: Die Angabe „§ 281 Abs. 1 Nr. 1“ wird durch die Angabe „§ 281 Absatz 1“ ersetzt. -- § 295 Abs. 1 Satz 2: Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht“ eingefügt. -- § 295 Abs. 2: Folgender Satz wird angefügt: „Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.“ -- § 296 Abs. 1: Die Angabe „§ 1908b“ wird durch die Angabe „§ 1868“ ersetzt. -- § 296 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe „§ 1908c“ wird durch die Angabe „§ 1869“ ersetzt. -- § 296 Abs. 2 Satz 3: Die Angabe „§ 279“ wird durch die Wörter „§ 279 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt. -- § 296 Abs. 2: Folgender Satz wird angefügt: „Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.“ -- § 297 Abs. 1 Satz 1: Die Angabe „§ 1905 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 1830 Absatz 2“ ersetzt. -- § 298: In der Überschrift wird die Angabe „§ 1904“ durch die Angabe „§ 1829“ ersetzt. -- § 298 Abs. 1 Satz 1: Die Angabe „§ 1904“ wird durch die Angabe „§ 1829“ ersetzt. -- § 298 Abs. 2: Die Angabe „§ 1904“ wird durch die Angabe „§ 1829“ ersetzt. -- § 299: § 299 wird wie folgt gefasst. -- § 301 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter „Anhörung des Betroffenen“ werden durch die Wörter „der persönlichen Anhörung des Betroffenen“ ersetzt. -- § 301 Abs. 2: Die Angabe „§ 1897 Abs. 4 und 5“ wird durch die Wörter „§ 1816 Absatz 2 und 3“ ersetzt. -- § 304 Abs. 1 Satz 2: Die Angabe „§ 1897 Abs. 6“ wird durch die Angabe „§ 1816 Absatz 5“ ersetzt. -- § 307: Die Angabe „§§ 1896 bis 1908i“ wird durch die Angabe „§§ 1814 bis 1881“ ersetzt. -- § 309: Die Überschrift des § 309 wird wie folgt gefasst: „§ 309 Mitteilungen an die Meldebehörde“. -- § 309a: Nach § 309 wird folgender § 309a eingefügt. -- § 312: In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 1906“ durch die Angabe „§ 1831“ ersetzt. -- § 312 Nummer 3: Die Angabe „§ 1906a“ wird durch die Angabe „§ 1832“ ersetzt. -- § 315 Abs. 1 Nummer 3, § 324 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 und § 326 Abs. 1: Jeweils die Angabe „§ 1896 Abs. 2 Satz 2“ wird durch die Wörter „§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt. -- § 317: In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „einen“ das Wort „geeigneten“ eingefügt. -- § 317: Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt. -- § 319: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen“. -- § 319 Abs. 2: Absatz 2 wird wie folgt gefasst. -- § 319 Abs. 3: Folgender Satz wird angefügt: „Unterbleibt aus diesem Grund die persönliche Anhörung, so bedarf es auch keiner Verschaffung eines persönlichen Eindrucks.“ -- § 332 Satz 1: Die Wörter „Anhörung des Betroffenen“ werden durch die Wörter „der persönlichen Anhörung des Betroffenen“ ersetzt. -- § 334: Die Angabe „§ 1846“ wird durch die Angabe „§ 1867“ ersetzt. -- § 340 Nummer 1: Die Wörter „für eine Leibesfrucht“ werden durch die Wörter „für ein bereits gezeugtes Kind“ ersetzt. -- § 419: In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „einen“ das Wort „geeigneten“ eingefügt. -- § 419: Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt. +- § 850c: Neue Pfändungsfreigrenzen für 2021 eingeführt +- § 850c Abs. 1 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 1 178,59 auf 1 252,64 Euro monatlich. +- § 850c Abs. 1 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 271,24 auf 288,28 Euro wöchentlich. +- § 850c Abs. 1 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 54,25 auf 57,66 Euro täglich. +- § 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 443,57 auf 471,44 Euro monatlich. +- § 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 102,08 auf 108,50 Euro wöchentlich. +- § 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 20,42 auf 21,70 Euro täglich. +- § 850c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 247,12 auf 262,65 Euro monatlich. +- § 850c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 56,87 auf 60,45 Euro wöchentlich. +- § 850c Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 11,37 auf 12,09 Euro täglich. +- § 850c Abs. 3 Satz 3 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 3 613,08 auf 3 840,08 Euro monatlich. +- § 850c Abs. 3 Satz 3 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 831,50 auf 883,74 Euro wöchentlich. +- § 850c Abs. 3 Satz 3 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 166,30 auf 176,75 Euro täglich. diff --git a/zpo/§850c.md b/zpo/§850c.md index e7e4962296..8bce13af3f 100644 --- a/zpo/§850c.md +++ b/zpo/§850c.md @@ -1,7 +1,31 @@ # § 850c > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2020-11-26 — Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) -> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2466 +> Station: 2021-05-21 — Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2021 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021) +> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1099 -§ 850c: Neufassung der Absätze 1 bis 5, Neuanordnung der Absätze +§ 850c: Neue Pfändungsfreigrenzen für 2021 eingeführt + +§ 850c Abs. 1 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 1 178,59 auf 1 252,64 Euro monatlich. + +§ 850c Abs. 1 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 271,24 auf 288,28 Euro wöchentlich. + +§ 850c Abs. 1 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 54,25 auf 57,66 Euro täglich. + +§ 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 443,57 auf 471,44 Euro monatlich. + +§ 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 102,08 auf 108,50 Euro wöchentlich. + +§ 850c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 20,42 auf 21,70 Euro täglich. + +§ 850c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 247,12 auf 262,65 Euro monatlich. + +§ 850c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 56,87 auf 60,45 Euro wöchentlich. + +§ 850c Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 11,37 auf 12,09 Euro täglich. + +§ 850c Abs. 3 Satz 3 Nr. 1: Der unpfändbare Betrag steigt von 3 613,08 auf 3 840,08 Euro monatlich. + +§ 850c Abs. 3 Satz 3 Nr. 2: Der unpfändbare Betrag steigt von 831,50 auf 883,74 Euro wöchentlich. + +§ 850c Abs. 3 Satz 3 Nr. 3: Der unpfändbare Betrag steigt von 166,30 auf 176,75 Euro täglich.