BGBl. 2018 I S. 1057 · Neubekanntmachung · Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung

Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1057
Inkrafttreten: 2018-08-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Verkündung: 2018-07-05

BGBl-Id: bgbl1-2018-23-6
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2018-07-05 12:00:00 +00:00
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# MECHATRONIKERAUSBV — 2018-06-13
# MECHATRONIKERAUSBV — 2018-07-05
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 818
- **Titel:** Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 1057
- **Inkrafttreten:** 2018-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/20#page=142
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Mechatroniker-Ausbildungsverordnung, indem sie zusätzliche Inhalte zur Digitalisierung, IT-Sicherheit und additiven Fertigung einführt.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/23#page=173
- **Kurz:** Die Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft und berücksichtigt Änderungen aus dem Jahr 2011 und 2018.
## Betroffene Stellen
- Abschnitt D: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren: Neue Zusatzqualifikation 'Additive Fertigungsverfahren' eingeführt
- vor § 1: Inhaltsübersicht hinzugefügt
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Wort 'Anlage' durch 'Anlage 1' ersetzt
- § 3 Abs. 2: Neue Nummer 5 'Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit' eingefügt, bestehende Nummern 5 bis 20 neu nummeriert
- § 4 Abs. 3: Absatz 3 gestrichen
- § 6 Abs. 2: Wort 'Anlage' durch 'Anlage 1' ersetzt
- § 7 Abs. 1: Wort 'Anlage' durch 'Anlage 1' ersetzt
- § 7 Abs. 2 Satz 2: Wörter 'Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit' eingefügt
- § 9: Neue §§ 9 bis 19 eingefügt, die Zusatzqualifikationen und deren Prüfung regeln
- Anlage: Neue Anlagen 1 und 2 eingefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 8: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Qualitätsmanagement hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 9: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 10: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 11: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Fügen hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 12: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 13: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Messen und Prüfen elektrischer Größen hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 14: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Installieren und Testen von Hard- und Software-Komponenten hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 15: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Aufbauen und Prüfen von Steuerungen hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 16: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Programmieren mechatronischer Systeme hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 17: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 18: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 19: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 20: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 21: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Instandhalten mechatronischer Systeme hinzugefügt
- § 10: Neue Vorschriften für die Zusatzqualifikationen eingeführt.
- § 11: Neue Vorschriften für den Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikationen eingeführt.
- § 12: Neue Vorschriften für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung eingeführt.
- § 13: Neue Vorschriften für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung eingeführt.
- § 14: Neue Vorschriften für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit eingeführt.
- § 15: Neue Vorschriften für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren eingeführt.
- § 16: Neue Vorschriften für die Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikationen eingeführt.
- § 17: Neue Vorschriften für den Bestandsschutz eingeführt.
- § 18: Neue Vorschriften für die Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse eingeführt.
- § 19: Neue Vorschriften für die Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse eingeführt.
- § 3 Abs. 2 Nummer 13: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Messen und Prüfen elektrischer Größen
- § 3 Abs. 2 Nummer 14: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Installieren und Testen von Hard- und Software-Komponenten
- § 3 Abs. 2 Nummer 15: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Aufbauen und Prüfen von Steuerungen
- § 3 Abs. 2 Nummer 16: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Programmieren mechatronischer Systeme
- § 3 Abs. 2 Nummer 17: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen
- § 3 Abs. 2 Nummer 18: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern
- § 3 Abs. 2 Nummer 19: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen
- § 3 Abs. 2 Nummer 20: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme
- § 3 Abs. 2 Nummer 21: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Instandhalten mechatronischer Systeme
## Wortlaut

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- **2011-07-29** · BGBl. 2011 I S. 1516 — Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin (Mechatroniker-Ausbildungsverordnung MechatronikerAusbV)
- **2011-09-21** · BGBl. 2011 I S. 1888 — Berichtigung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
- **2018-06-13** · BGBl. 2018 I S. 818 — Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
- **2018-07-05** · BGBl. 2018 I S. 1057 — Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung

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# Stellen dieser Station
- Abschnitt D: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren: Neue Zusatzqualifikation 'Additive Fertigungsverfahren' eingeführt
- vor § 1: Inhaltsübersicht hinzugefügt
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Wort 'Anlage' durch 'Anlage 1' ersetzt
- § 3 Abs. 2: Neue Nummer 5 'Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit' eingefügt, bestehende Nummern 5 bis 20 neu nummeriert
- § 4 Abs. 3: Absatz 3 gestrichen
- § 6 Abs. 2: Wort 'Anlage' durch 'Anlage 1' ersetzt
- § 7 Abs. 1: Wort 'Anlage' durch 'Anlage 1' ersetzt
- § 7 Abs. 2 Satz 2: Wörter 'Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit' eingefügt
- § 9: Neue §§ 9 bis 19 eingefügt, die Zusatzqualifikationen und deren Prüfung regeln
- Anlage: Neue Anlagen 1 und 2 eingefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 8: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Qualitätsmanagement hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 9: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 10: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 11: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Fügen hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 12: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 13: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Messen und Prüfen elektrischer Größen hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 14: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Installieren und Testen von Hard- und Software-Komponenten hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 15: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Aufbauen und Prüfen von Steuerungen hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 16: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Programmieren mechatronischer Systeme hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 17: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 18: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 19: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 20: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme hinzugefügt
- § 3 Abs. 2 Nummer 21: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Instandhalten mechatronischer Systeme hinzugefügt
- § 10: Neue Vorschriften für die Zusatzqualifikationen eingeführt.
- § 11: Neue Vorschriften für den Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikationen eingeführt.
- § 12: Neue Vorschriften für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung eingeführt.
- § 13: Neue Vorschriften für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung eingeführt.
- § 14: Neue Vorschriften für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit eingeführt.
- § 15: Neue Vorschriften für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren eingeführt.
- § 16: Neue Vorschriften für die Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikationen eingeführt.
- § 17: Neue Vorschriften für den Bestandsschutz eingeführt.
- § 18: Neue Vorschriften für die Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse eingeführt.
- § 19: Neue Vorschriften für die Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse eingeführt.
- § 3 Abs. 2 Nummer 13: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Messen und Prüfen elektrischer Größen
- § 3 Abs. 2 Nummer 14: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Installieren und Testen von Hard- und Software-Komponenten
- § 3 Abs. 2 Nummer 15: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Aufbauen und Prüfen von Steuerungen
- § 3 Abs. 2 Nummer 16: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Programmieren mechatronischer Systeme
- § 3 Abs. 2 Nummer 17: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen
- § 3 Abs. 2 Nummer 18: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern
- § 3 Abs. 2 Nummer 19: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen
- § 3 Abs. 2 Nummer 20: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme
- § 3 Abs. 2 Nummer 21: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Instandhalten mechatronischer Systeme

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-07-05 — Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1057
§ 10: Neue Vorschriften für die Zusatzqualifikationen eingeführt.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-07-05 — Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1057
§ 11: Neue Vorschriften für den Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikationen eingeführt.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-07-05 — Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1057
§ 12: Neue Vorschriften für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung eingeführt.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-07-05 — Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1057
§ 13: Neue Vorschriften für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung eingeführt.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-07-05 — Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1057
§ 14: Neue Vorschriften für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit eingeführt.

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-07-05 — Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1057
§ 15: Neue Vorschriften für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren eingeführt.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-07-05 — Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1057
§ 16: Neue Vorschriften für die Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikationen eingeführt.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-07-05 — Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1057
§ 17: Neue Vorschriften für den Bestandsschutz eingeführt.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-07-05 — Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1057
§ 18: Neue Vorschriften für die Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse eingeführt.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-07-05 — Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1057
§ 19: Neue Vorschriften für die Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse eingeführt.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-06-13 — Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 818
> Station: 2018-07-05 — Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1057
§ 3 Abs. 1 Satz 1: Wort 'Anlage' durch 'Anlage 1' ersetzt
§ 3 Abs. 2 Nummer 13: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Messen und Prüfen elektrischer Größen
§ 3 Abs. 2: Neue Nummer 5 'Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit' eingefügt, bestehende Nummern 5 bis 20 neu nummeriert
§ 3 Abs. 2 Nummer 14: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Installieren und Testen von Hard- und Software-Komponenten
§ 3 Abs. 2 Nummer 8: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Qualitätsmanagement hinzugefügt
§ 3 Abs. 2 Nummer 15: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Aufbauen und Prüfen von Steuerungen
§ 3 Abs. 2 Nummer 9: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen hinzugefügt
§ 3 Abs. 2 Nummer 16: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Programmieren mechatronischer Systeme
§ 3 Abs. 2 Nummer 10: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen hinzugefügt
§ 3 Abs. 2 Nummer 17: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen
§ 3 Abs. 2 Nummer 11: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Fügen hinzugefügt
§ 3 Abs. 2 Nummer 18: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern
§ 3 Abs. 2 Nummer 12: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten hinzugefügt
§ 3 Abs. 2 Nummer 19: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen
§ 3 Abs. 2 Nummer 13: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Messen und Prüfen elektrischer Größen hinzugefügt
§ 3 Abs. 2 Nummer 20: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme
§ 3 Abs. 2 Nummer 14: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Installieren und Testen von Hard- und Software-Komponenten hinzugefügt
§ 3 Abs. 2 Nummer 15: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Aufbauen und Prüfen von Steuerungen hinzugefügt
§ 3 Abs. 2 Nummer 16: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Programmieren mechatronischer Systeme hinzugefügt
§ 3 Abs. 2 Nummer 17: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen hinzugefügt
§ 3 Abs. 2 Nummer 18: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern hinzugefügt
§ 3 Abs. 2 Nummer 19: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen hinzugefügt
§ 3 Abs. 2 Nummer 20: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme hinzugefügt
§ 3 Abs. 2 Nummer 21: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Instandhalten mechatronischer Systeme hinzugefügt
§ 3 Abs. 2 Nummer 21: Neue Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Instandhalten mechatronischer Systeme

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 2018 I S. 1057
- **Titel:** Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 1057
- **Verkündung:** 2018-07-05
- **Inkrafttreten:** 2018-08-01
- **Ausfertigung:** 2018-06-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/23#page=173
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** MECHATRONIKERAUSBV
## Kurz
Die Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft und berücksichtigt Änderungen aus dem Jahr 2011 und 2018.