BGBl. 2018 I S. 975 · Neubekanntmachung · Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 975 Inkrafttreten: 2018-08-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2018-07-05 BGBl-Id: bgbl1-2018-23-5
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# INDMETAUSBV_2007 — 2018-06-13
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# INDMETAUSBV_2007 — 2018-07-05
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- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 746
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- **Titel:** Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 975
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- **Inkrafttreten:** 2018-08-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/20#page=70
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Vorschriften für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen, insbesondere durch die Hinzufügung von Inhaltsübersichten und zusätzlichen beruflichen Fertigkeiten.
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/23#page=91
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- **Kurz:** Die Bekanntmachung enthält die Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen, die ab dem 1. August 2018 gilt.
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## Betroffene Stellen
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- § 7 Abs. 1 Nummer 5: Neue Kernqualifikationen zur Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit hinzugefügt
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- § 7 Abs. 1 Nummer 6: Neue Kernqualifikationen zur betrieblichen und technischen Kommunikation hinzugefügt
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- § 7 Abs. 1 Nummer 7: Neue Kernqualifikationen zum Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse hinzugefügt
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- Anlage 3 (zu § 12): Neufassung der Ausbildungsrahmenplan-Anlage für den Industriemechaniker
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- Überschrift zu Teil 1: Inhaltsübersicht vorangestellt
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- § 3 Abs. 2: Neue Formulierung des Absatzes 2
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- § 5: Abschnitt aufgehoben
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- § 7 Abs. 1: Neue Nummer 5 eingefügt, bestehende Nummern angepasst
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- § 11 Abs. 1: Neue Nummer 5 eingefügt, bestehende Nummern angepasst
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- § 15 Abs. 1: Neue Nummer 5 eingefügt, bestehende Nummern angepasst
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- § 19 Abs. 1: Neue Nummer 5 eingefügt, bestehende Nummern angepasst
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- § 23 Abs. 1: Neue Nummer 5 eingefügt, bestehende Nummern angepasst
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- § 10 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 2 Satz 2: Neue Wörter eingefügt
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- Überschrift zu Teil 7: Neue Formulierung der Überschrift
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- §§ 28 und 29: Ersetzt durch neue Teile 8 und 9
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- Anlagen 1 bis 6: Ersetzt durch neue Anlagen 1 bis 7
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- Teil C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren: Neue Zusatzqualifikation 'Additive Fertigungsverfahren' hinzugefügt.
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- Teil D: Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung: Neue Zusatzqualifikation 'IT-gestützte Anlagenänderung' hinzugefügt.
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- § 11 Abs. 1 Nummer 8: Hinzufügen der Handhabung von Hilfsstoffen
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- § 11 Abs. 1 Nummer 9: Erweiterung der Qualifikationen zur Herstellung von Bauteilen und Baugruppen
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- § 11 Abs. 1 Nummer 14: Erweiterung der Qualifikationen zur Montage und Demontage von Bauteilen, Baugruppen und Systemen
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- § 11 Abs. 1 Nummer 15: Erweiterung der Qualifikationen zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen
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- § 11 Abs. 1 Nummer 17: Erweiterung der Qualifikationen zum Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik
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- § 11 Abs. 1 Nummer 6: Erweiterung der Qualifikationen zur betrieblichen und technischen Kommunikation
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- § 11 Abs. 1 Nummer 7: Erweiterung der Qualifikationen zum Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
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- § 19 Abs. 1 Nummer 6: Erweiterung der Qualifikationen in der betrieblichen und technischen Kommunikation
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- § 19 Abs. 1 Nummer 7: Erweiterung der Qualifikationen im Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
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- § 19 Abs. 1 Nummer 9: Erweiterung der Qualifikationen im Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
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- § 19 Abs. 1 Nummer 14: Erweiterung der Qualifikationen im Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren
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- § 19 Abs. 1 Nummer 15: Erweiterung der Qualifikationen in der Montage und Demontage
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- § 19 Abs. 1 Nummer 19: Erweiterung der Qualifikationen im Prüfen
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- § 7 Abs. 1 Nummer 8: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen'
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- § 7 Abs. 1 Nummer 9: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Herstellen von Bauteilen und Baugruppen'
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- § 7 Abs. 1 Nummer 15: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen'
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- § 7 Abs. 1 Nummer 6: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Betriebliche und technische Kommunikation'
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- § 7 Abs. 1 Nummer 7: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse'
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- § 7 Abs. 1 Nummer 12: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Anschlagen, Sichern und Transportieren'
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- § 7 Abs. 1 Nummer 14: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Bearbeiten von Aufträgen'
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- § 7 Abs. 1 Nummer 17: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Bauteile und Einrichtungen prüfen'
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- § 7 Abs. 1 Nummer 16: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen'
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- § 7 Abs. 1 Nummer 18: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet'
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- § 15 Abs. 1 Nummer 19: Neue Vorgaben für das Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 20: Neue Vorgaben für das Prüfen von Bauteilen und Baugruppen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 21: Neue Vorgaben für Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet
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- § 19 Abs. 1 Nummer 14: Neue Vorgaben für das Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren
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- § 19 Abs. 1 Nummer 15: Neue Vorgaben für Montage und Demontage
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- § 19 Abs. 1 Nummer 16: Neue Vorgaben für Erprobung und Übergabe
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- § 19 Abs. 1 Nummer 17: Neue Vorgaben für Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen
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- § 19 Abs. 1 Nummer 18: Neue Vorgaben für Programmieren von Maschinen und Anlagen
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- § 19 Abs. 1 Nummer 19: Neue Vorgaben für Prüfen
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- § 19 Abs. 1 Nummer 20: Neue Vorgaben für Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet
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- § 15 Abs. 1 Nummer 6: Erweiterung der Qualifikationen in der betrieblichen und technischen Kommunikation
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- § 15 Abs. 1 Nummer 7: Erweiterung der Qualifikationen im Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
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- § 15 Abs. 1 Nummer 8: Erweiterung der Qualifikationen im Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 9: Erweiterung der Qualifikationen im Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 10: Erweiterung der Qualifikationen im Warten von Betriebsmitteln
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- § 15 Abs. 1 Nummer 11: Erweiterung der Qualifikationen in der Steuerungstechnik
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- § 15 Abs. 1 Nummer 12: Erweiterung der Qualifikationen im Anschlagen, Sichern und Transportieren
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- § 15 Abs. 1 Nummer 13: Erweiterung der Qualifikationen in der Kundenorientierung
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- § 15 Abs. 1 Nummer 14: Erweiterung der Qualifikationen im Anwenden von technischen Unterlagen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 15: Erweiterung der Qualifikationen im Trennen und Umformen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 16: Erweiterung der Qualifikationen im Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 17: Erweiterung der Qualifikationen im Fügen von Bauteilen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 18: Erweiterung der Qualifikationen im Einsetzen von Vorrichten und Hilfskonstruktionen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 20: Erweiterung der Qualifikationen im Prüfen von Bauteilen und Baugruppen
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- § 19 Abs. 1 Nummer 13: Erweiterung der Qualifikationen in der Kundenorientierung
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- § 19 Abs. 1 Nummer 16: Erweiterung der Qualifikationen im Bereich Erprobung und Übergabe
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- § 19 Abs. 1 Nummer 17: Erweiterung der Qualifikationen im Bereich Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen
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- § 19 Abs. 1 Nummer 20: Erweiterung der Qualifikationen im Bereich Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet
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- § 23 Abs. 1 Nummer 14: Erweiterung der Qualifikationen im Bereich Planen des Fertigungsprozesses
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- § 23 Abs. 1 Nummer 15: Erweiterung der Qualifikationen im Bereich Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen
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- § 23 Abs. 1 Nummer 16: Erweiterung der Qualifikationen im Bereich Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen
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- § 23 Abs. 1 Nummer 17: Erweiterung der Qualifikationen im Bereich Herstellen von Werkstücken
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- § 23 Abs. 1 Nummer 18: Erweiterung der Qualifikationen im Bereich Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen
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- § 23 Abs. 1 Nummer 19: Erweiterung der Qualifikationen im Bereich Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet
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- § 23 Abs. 1 Nummer 8: Hinzufügen der Qualifikation 'Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen'
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- § 23 Abs. 1 Nummer 10: Hinzufügen der Qualifikationen 'mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen' und 'Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen'
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- § 23 Abs. 1 Nummer 7: Hinzufügen der Qualifikationen 'im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen', 'Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen', 'unterschiedliche Lerntechniken anwenden', 'Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen'
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- § 23 Abs. 1 Nummer 12: Hinzufügen der Qualifikationen 'Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen' und 'Transportgut absetzen, lagern und sichern'
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- § 23 Abs. 1 Nummer 13: Hinzufügen der Qualifikation 'auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten'
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- § 23 Abs. 1 Nummer 6: Hinzufügen der Qualifikationen 'Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden', 'Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden', 'Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden', 'Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen', 'Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren', 'Konflikte im Team lösen'
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- § 23 Abs. 1 Nummer 11: Hinzufügen der Qualifikationen 'steuerungstechnische Unterlagen auswerten', 'Steuerungstechnik anwenden'
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- § 11 Abs. 1 Nummer 13: Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
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- § 11 Abs. 1 Nummer 18: Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen, Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren, Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen, Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen, Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
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- § 15 Abs. 1 Nummer 19: Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten, Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen, Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern, Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren, Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen, Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 21: Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen, Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren, Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen, Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen, Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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- **2007-07-27** · BGBl. 2007 I S. 1599 — Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
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- **2011-03-08** · BGBl. 2011 I S. 326 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
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- **2018-06-13** · BGBl. 2018 I S. 746 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
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- **2018-07-05** · BGBl. 2018 I S. 975 — Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
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# Stellen dieser Station
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- § 7 Abs. 1 Nummer 5: Neue Kernqualifikationen zur Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit hinzugefügt
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- § 7 Abs. 1 Nummer 6: Neue Kernqualifikationen zur betrieblichen und technischen Kommunikation hinzugefügt
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- § 7 Abs. 1 Nummer 7: Neue Kernqualifikationen zum Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse hinzugefügt
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- Anlage 3 (zu § 12): Neufassung der Ausbildungsrahmenplan-Anlage für den Industriemechaniker
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- Überschrift zu Teil 1: Inhaltsübersicht vorangestellt
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- § 3 Abs. 2: Neue Formulierung des Absatzes 2
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- § 5: Abschnitt aufgehoben
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- § 7 Abs. 1: Neue Nummer 5 eingefügt, bestehende Nummern angepasst
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- § 11 Abs. 1: Neue Nummer 5 eingefügt, bestehende Nummern angepasst
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- § 15 Abs. 1: Neue Nummer 5 eingefügt, bestehende Nummern angepasst
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- § 19 Abs. 1: Neue Nummer 5 eingefügt, bestehende Nummern angepasst
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- § 23 Abs. 1: Neue Nummer 5 eingefügt, bestehende Nummern angepasst
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- § 10 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 18 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 2 Satz 2: Neue Wörter eingefügt
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- Überschrift zu Teil 7: Neue Formulierung der Überschrift
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- §§ 28 und 29: Ersetzt durch neue Teile 8 und 9
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- Anlagen 1 bis 6: Ersetzt durch neue Anlagen 1 bis 7
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- Teil C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren: Neue Zusatzqualifikation 'Additive Fertigungsverfahren' hinzugefügt.
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- Teil D: Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung: Neue Zusatzqualifikation 'IT-gestützte Anlagenänderung' hinzugefügt.
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- § 11 Abs. 1 Nummer 8: Hinzufügen der Handhabung von Hilfsstoffen
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- § 11 Abs. 1 Nummer 9: Erweiterung der Qualifikationen zur Herstellung von Bauteilen und Baugruppen
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- § 11 Abs. 1 Nummer 14: Erweiterung der Qualifikationen zur Montage und Demontage von Bauteilen, Baugruppen und Systemen
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- § 11 Abs. 1 Nummer 15: Erweiterung der Qualifikationen zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen
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- § 11 Abs. 1 Nummer 17: Erweiterung der Qualifikationen zum Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik
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- § 11 Abs. 1 Nummer 6: Erweiterung der Qualifikationen zur betrieblichen und technischen Kommunikation
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- § 11 Abs. 1 Nummer 7: Erweiterung der Qualifikationen zum Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
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- § 19 Abs. 1 Nummer 6: Erweiterung der Qualifikationen in der betrieblichen und technischen Kommunikation
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- § 19 Abs. 1 Nummer 7: Erweiterung der Qualifikationen im Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
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- § 19 Abs. 1 Nummer 9: Erweiterung der Qualifikationen im Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
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- § 19 Abs. 1 Nummer 14: Erweiterung der Qualifikationen im Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren
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- § 19 Abs. 1 Nummer 15: Erweiterung der Qualifikationen in der Montage und Demontage
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- § 19 Abs. 1 Nummer 19: Erweiterung der Qualifikationen im Prüfen
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- § 7 Abs. 1 Nummer 8: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen'
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- § 7 Abs. 1 Nummer 9: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Herstellen von Bauteilen und Baugruppen'
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- § 7 Abs. 1 Nummer 15: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen'
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- § 7 Abs. 1 Nummer 6: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Betriebliche und technische Kommunikation'
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- § 7 Abs. 1 Nummer 7: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse'
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- § 7 Abs. 1 Nummer 12: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Anschlagen, Sichern und Transportieren'
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- § 7 Abs. 1 Nummer 14: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Bearbeiten von Aufträgen'
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- § 7 Abs. 1 Nummer 17: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Bauteile und Einrichtungen prüfen'
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- § 7 Abs. 1 Nummer 16: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen'
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- § 7 Abs. 1 Nummer 18: Änderungen an den Kern- und Fachqualifikationen für die Position 'Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet'
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- § 15 Abs. 1 Nummer 19: Neue Vorgaben für das Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 20: Neue Vorgaben für das Prüfen von Bauteilen und Baugruppen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 21: Neue Vorgaben für Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet
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- § 19 Abs. 1 Nummer 14: Neue Vorgaben für das Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren
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- § 19 Abs. 1 Nummer 15: Neue Vorgaben für Montage und Demontage
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- § 19 Abs. 1 Nummer 16: Neue Vorgaben für Erprobung und Übergabe
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- § 19 Abs. 1 Nummer 17: Neue Vorgaben für Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen
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- § 19 Abs. 1 Nummer 18: Neue Vorgaben für Programmieren von Maschinen und Anlagen
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- § 19 Abs. 1 Nummer 19: Neue Vorgaben für Prüfen
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- § 19 Abs. 1 Nummer 20: Neue Vorgaben für Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet
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- § 15 Abs. 1 Nummer 6: Erweiterung der Qualifikationen in der betrieblichen und technischen Kommunikation
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- § 15 Abs. 1 Nummer 7: Erweiterung der Qualifikationen im Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
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- § 15 Abs. 1 Nummer 8: Erweiterung der Qualifikationen im Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 9: Erweiterung der Qualifikationen im Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 10: Erweiterung der Qualifikationen im Warten von Betriebsmitteln
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- § 15 Abs. 1 Nummer 11: Erweiterung der Qualifikationen in der Steuerungstechnik
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- § 15 Abs. 1 Nummer 12: Erweiterung der Qualifikationen im Anschlagen, Sichern und Transportieren
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- § 15 Abs. 1 Nummer 13: Erweiterung der Qualifikationen in der Kundenorientierung
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- § 15 Abs. 1 Nummer 14: Erweiterung der Qualifikationen im Anwenden von technischen Unterlagen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 15: Erweiterung der Qualifikationen im Trennen und Umformen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 16: Erweiterung der Qualifikationen im Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 17: Erweiterung der Qualifikationen im Fügen von Bauteilen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 18: Erweiterung der Qualifikationen im Einsetzen von Vorrichten und Hilfskonstruktionen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 20: Erweiterung der Qualifikationen im Prüfen von Bauteilen und Baugruppen
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- § 19 Abs. 1 Nummer 13: Erweiterung der Qualifikationen in der Kundenorientierung
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- § 19 Abs. 1 Nummer 16: Erweiterung der Qualifikationen im Bereich Erprobung und Übergabe
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- § 19 Abs. 1 Nummer 17: Erweiterung der Qualifikationen im Bereich Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen
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- § 19 Abs. 1 Nummer 20: Erweiterung der Qualifikationen im Bereich Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet
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- § 23 Abs. 1 Nummer 14: Erweiterung der Qualifikationen im Bereich Planen des Fertigungsprozesses
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- § 23 Abs. 1 Nummer 15: Erweiterung der Qualifikationen im Bereich Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen
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- § 23 Abs. 1 Nummer 16: Erweiterung der Qualifikationen im Bereich Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen
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- § 23 Abs. 1 Nummer 17: Erweiterung der Qualifikationen im Bereich Herstellen von Werkstücken
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- § 23 Abs. 1 Nummer 18: Erweiterung der Qualifikationen im Bereich Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen
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- § 23 Abs. 1 Nummer 19: Erweiterung der Qualifikationen im Bereich Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet
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- § 23 Abs. 1 Nummer 8: Hinzufügen der Qualifikation 'Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen'
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- § 23 Abs. 1 Nummer 10: Hinzufügen der Qualifikationen 'mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen' und 'Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen'
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- § 23 Abs. 1 Nummer 7: Hinzufügen der Qualifikationen 'im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen', 'Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen', 'unterschiedliche Lerntechniken anwenden', 'Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen'
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- § 23 Abs. 1 Nummer 12: Hinzufügen der Qualifikationen 'Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen' und 'Transportgut absetzen, lagern und sichern'
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- § 23 Abs. 1 Nummer 13: Hinzufügen der Qualifikation 'auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten'
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- § 23 Abs. 1 Nummer 6: Hinzufügen der Qualifikationen 'Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden', 'Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden', 'Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden', 'Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen', 'Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren', 'Konflikte im Team lösen'
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- § 23 Abs. 1 Nummer 11: Hinzufügen der Qualifikationen 'steuerungstechnische Unterlagen auswerten', 'Steuerungstechnik anwenden'
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- § 11 Abs. 1 Nummer 13: Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen
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- § 11 Abs. 1 Nummer 18: Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen, Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren, Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen, Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen, Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
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- § 15 Abs. 1 Nummer 19: Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten, Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen, Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern, Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren, Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen, Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
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- § 15 Abs. 1 Nummer 21: Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen, Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren, Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen, Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen, Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
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# BGBl. 2018 I S. 975
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- **Titel:** Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 975
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- **Verkündung:** 2018-07-05
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- **Inkrafttreten:** 2018-08-01
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- **Ausfertigung:** 2018-06-28
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/23#page=91
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** INDMETAUSBV_2007
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## Kurz
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Die Bekanntmachung enthält die Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen, die ab dem 1. August 2018 gilt.
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