BGBl. 1997 I S. 1137 · Verordnung · Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung

Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
Inkrafttreten: 1997-05-30
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1997-05-30

BGBl-Id: bgbl1-1997-32-1
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LawGit Spiegel
1997-05-30 12:00:00 +00:00
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commit 26895a9f50
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# BEITRAGSÜBERWACHUNGSVERORDNUNG-UND — 1997-05-30
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 1137
- **Inkrafttreten:** 1997-05-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/32#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Beitragsüberwachungsverordnung und die Beitragszahlungsverordnung, insbesondere bezüglich der Angaben im Beitragsnachweis und der Zahlungsfristen.
## Betroffene Stellen
- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Probenahme bei schwerwiegendem Verdacht auf Rückstände
- § 4a: Einführung neuer Vorschriften für die Probenahme bei Einfuhrkontrollen aus Drittländern
- § 5.1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch als 'Tauglich'
- § 5.2: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch als 'Unschädlich zu beseitigen'
- § 5.3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch als 'Zurückzuweisen'
- § 5.4: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch bei Messung der Innentemperatur
- § 5.5: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch bei unvollständiger Untersuchung
- § 6.1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch als 'Tauglich'
- § 6.2: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch als 'Unschädlich zu beseitigen'
- § 6.3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch als 'Zurückzuweisen'
- § 6.4: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch bei speziellen Fällen
- § 7.1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von untersuchtem Fleisch
- § 7.3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem und zubereitetem Fleisch
- § 8: Neue Vorschriften für die Mitteilung von Entscheidungen der Einfuhruntersuchungsstelle
- § 9: Neue Vorschriften für die Verbringung von Fleisch, das Sicherungsmaßnahmen unterliegt
- § 12 Abs. 1: Neue Anforderungen an das Handelsdokument und die Genußtauglichkeitsbescheinigung für bestimmte Fleischsorten.
- § 12 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch aus Drittländern.
- § 12 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch aus Drittländern, die gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen.
- § 12 Abs. 4: Neue Anforderungen an die Überprüfung der Sendungen und die Durchführung von Untersuchungen bei schwerwiegendem Verdacht.
- § 12 Abs. 5: Neue Anforderungen an die Beseitigung von Fleisch, das den Anforderungen nicht entspricht.
- § 13 Abs. 1: Neue Anforderungen an die Anmeldung und Prüfung von einzuführendem Fleisch.
- § 13 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Einfuhr von Fleisch, einschließlich spezieller Bedingungen für erlegtes Haarwild.
- § 13 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Genußtauglichkeitsbescheinigung für verschiedene Fleischsorten.
- § 13 Abs. 4: Neue Anforderungen an die Warenuntersuchung.
- § 13 Abs. 5: Neue Anforderungen an die Einfuhr von bestimmten Fleischerzeugnissen.
- § 14 Abs. 1: Neue Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für die Einfuhr von Fleisch.
- § 14 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für die Einfuhr von Fleisch anderer Tierarten.
- § 14 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Zulassung von Wildexportbetrieben für die Einfuhr von erlegtem Haarwild.
- § 14 Abs. 4: Neue Anforderungen an die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen.
- § 14 Abs. 5: Neue Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die durch Kommissionsentscheidungen geregelt sind.
- § 14 Abs. 6: Neue Anforderungen an die Berichtigung der Bekanntmachung.
- § 15 Abs. 1: Neue Anforderungen an die Probenahme zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen.
- § 15 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Ausgabe von amtlich verschlossenen Proben.
- § 15 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Behandlung von Probenresten.
- § 17 Abs. 1: Neue Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr und Verbringung von bestimmten Fleischsorten.
- § 17 Abs. 2: Neue Ausnahmen von den Verbotes- und Beschränkungenvorschriften.
- § 17a Abs. 1: Neue Ausnahmen von den Anforderungen an das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten.
- § 17a Abs. 2: Neue Ausnahmen von den Vorschriften für die Einfuhr oder Verbringung von Fleisch für Messen, Ausstellungen oder wissenschaftliche Versuchszwecke.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1997-05-30** · BGBl. 1997 I S. 1137 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Probenahme bei schwerwiegendem Verdacht auf Rückstände
- § 4a: Einführung neuer Vorschriften für die Probenahme bei Einfuhrkontrollen aus Drittländern
- § 5.1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch als 'Tauglich'
- § 5.2: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch als 'Unschädlich zu beseitigen'
- § 5.3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch als 'Zurückzuweisen'
- § 5.4: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch bei Messung der Innentemperatur
- § 5.5: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch bei unvollständiger Untersuchung
- § 6.1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch als 'Tauglich'
- § 6.2: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch als 'Unschädlich zu beseitigen'
- § 6.3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch als 'Zurückzuweisen'
- § 6.4: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch bei speziellen Fällen
- § 7.1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von untersuchtem Fleisch
- § 7.3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem und zubereitetem Fleisch
- § 8: Neue Vorschriften für die Mitteilung von Entscheidungen der Einfuhruntersuchungsstelle
- § 9: Neue Vorschriften für die Verbringung von Fleisch, das Sicherungsmaßnahmen unterliegt
- § 12 Abs. 1: Neue Anforderungen an das Handelsdokument und die Genußtauglichkeitsbescheinigung für bestimmte Fleischsorten.
- § 12 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch aus Drittländern.
- § 12 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch aus Drittländern, die gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen.
- § 12 Abs. 4: Neue Anforderungen an die Überprüfung der Sendungen und die Durchführung von Untersuchungen bei schwerwiegendem Verdacht.
- § 12 Abs. 5: Neue Anforderungen an die Beseitigung von Fleisch, das den Anforderungen nicht entspricht.
- § 13 Abs. 1: Neue Anforderungen an die Anmeldung und Prüfung von einzuführendem Fleisch.
- § 13 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Einfuhr von Fleisch, einschließlich spezieller Bedingungen für erlegtes Haarwild.
- § 13 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Genußtauglichkeitsbescheinigung für verschiedene Fleischsorten.
- § 13 Abs. 4: Neue Anforderungen an die Warenuntersuchung.
- § 13 Abs. 5: Neue Anforderungen an die Einfuhr von bestimmten Fleischerzeugnissen.
- § 14 Abs. 1: Neue Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für die Einfuhr von Fleisch.
- § 14 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für die Einfuhr von Fleisch anderer Tierarten.
- § 14 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Zulassung von Wildexportbetrieben für die Einfuhr von erlegtem Haarwild.
- § 14 Abs. 4: Neue Anforderungen an die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen.
- § 14 Abs. 5: Neue Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die durch Kommissionsentscheidungen geregelt sind.
- § 14 Abs. 6: Neue Anforderungen an die Berichtigung der Bekanntmachung.
- § 15 Abs. 1: Neue Anforderungen an die Probenahme zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen.
- § 15 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Ausgabe von amtlich verschlossenen Proben.
- § 15 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Behandlung von Probenresten.
- § 17 Abs. 1: Neue Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr und Verbringung von bestimmten Fleischsorten.
- § 17 Abs. 2: Neue Ausnahmen von den Verbotes- und Beschränkungenvorschriften.
- § 17a Abs. 1: Neue Ausnahmen von den Anforderungen an das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten.
- § 17a Abs. 2: Neue Ausnahmen von den Vorschriften für die Einfuhr oder Verbringung von Fleisch für Messen, Ausstellungen oder wissenschaftliche Versuchszwecke.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 12 Abs. 1: Neue Anforderungen an das Handelsdokument und die Genußtauglichkeitsbescheinigung für bestimmte Fleischsorten.
§ 12 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch aus Drittländern.
§ 12 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch aus Drittländern, die gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen.
§ 12 Abs. 4: Neue Anforderungen an die Überprüfung der Sendungen und die Durchführung von Untersuchungen bei schwerwiegendem Verdacht.
§ 12 Abs. 5: Neue Anforderungen an die Beseitigung von Fleisch, das den Anforderungen nicht entspricht.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 13 Abs. 1: Neue Anforderungen an die Anmeldung und Prüfung von einzuführendem Fleisch.
§ 13 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Einfuhr von Fleisch, einschließlich spezieller Bedingungen für erlegtes Haarwild.
§ 13 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Genußtauglichkeitsbescheinigung für verschiedene Fleischsorten.
§ 13 Abs. 4: Neue Anforderungen an die Warenuntersuchung.
§ 13 Abs. 5: Neue Anforderungen an die Einfuhr von bestimmten Fleischerzeugnissen.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 14 Abs. 1: Neue Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für die Einfuhr von Fleisch.
§ 14 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für die Einfuhr von Fleisch anderer Tierarten.
§ 14 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Zulassung von Wildexportbetrieben für die Einfuhr von erlegtem Haarwild.
§ 14 Abs. 4: Neue Anforderungen an die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen.
§ 14 Abs. 5: Neue Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die durch Kommissionsentscheidungen geregelt sind.
§ 14 Abs. 6: Neue Anforderungen an die Berichtigung der Bekanntmachung.

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 15 Abs. 1: Neue Anforderungen an die Probenahme zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen.
§ 15 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Ausgabe von amtlich verschlossenen Proben.
§ 15 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Behandlung von Probenresten.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 17 Abs. 1: Neue Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr und Verbringung von bestimmten Fleischsorten.
§ 17 Abs. 2: Neue Ausnahmen von den Verbotes- und Beschränkungenvorschriften.

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# § 17a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 17a Abs. 1: Neue Ausnahmen von den Anforderungen an das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten.
§ 17a Abs. 2: Neue Ausnahmen von den Vorschriften für die Einfuhr oder Verbringung von Fleisch für Messen, Ausstellungen oder wissenschaftliche Versuchszwecke.

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# § 433
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 433 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Probenahme bei schwerwiegendem Verdacht auf Rückstände

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# § 4a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 4a: Einführung neuer Vorschriften für die Probenahme bei Einfuhrkontrollen aus Drittländern

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 5.1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch als 'Tauglich'
§ 5.2: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch als 'Unschädlich zu beseitigen'
§ 5.3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch als 'Zurückzuweisen'
§ 5.4: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch bei Messung der Innentemperatur
§ 5.5: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch bei unvollständiger Untersuchung

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 6.1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch als 'Tauglich'
§ 6.2: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch als 'Unschädlich zu beseitigen'
§ 6.3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch als 'Zurückzuweisen'
§ 6.4: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch bei speziellen Fällen

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 7.1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von untersuchtem Fleisch
§ 7.3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem und zubereitetem Fleisch

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 8: Neue Vorschriften für die Mitteilung von Entscheidungen der Einfuhruntersuchungsstelle

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 9: Neue Vorschriften für die Verbringung von Fleisch, das Sicherungsmaßnahmen unterliegt

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# FIHV — 1996-12-30
# FIHV — 1997-05-30
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung und der Einfuhruntersuchungs-Verordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 2120
- **Inkrafttreten:** 1996-12-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/69#page=32
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fleischhygiene-Verordnung und die Einfuhruntersuchungs-Verordnung, um EU-Richtlinien zur Fleischhygiene und -einfuhr umzusetzen.
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 1137
- **Inkrafttreten:** 1997-05-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/32#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Beitragsüberwachungsverordnung und die Beitragszahlungsverordnung, insbesondere bezüglich der Angaben im Beitragsnachweis und der Zahlungsfristen.
## Betroffene Stellen
- Anhang 3, Nummer 9: Streichung von 'in Fertigpackungen' in der Überschrift und Neufassung der Nummern 9.1 bis 9.4.
- Anhang 3, Nummer 9.5.1: Streichung der Worte 'sulfitreduzierenden Anaerobiern'.
- Anhang 3, Nummer 10: Neufassung der Nummer 10 mit neuen Vorschriften für betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben.
- Anhang 3, Nummer 11: Einfügung neuer Nummer 11 mit Vorschriften für mikrobiologische Untersuchungen bei frischem Fleisch und Hackfleisch, das nach Finnland oder Schweden verbracht werden soll.
- Anhang 3, Nummer 3: Einfügung neuer Nummer 3 mit Vorschriften für die Ausstellung einer Genußtauglichkeitsbescheinigung auf Verlangen der zuständigen Behörde.
- Anhang 3, Nummer 4: Aufhebung der Nummer 4.
- Anhang 3, Nummer 6: Einfügung der Worte 'nach § 12 Abs. 2 und 3 und' und Neufassung der Nummern 6.3 und 6.4.
- Anlage 6.4: Neue Fassung des Musters für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch
- Anlage 6.11 IV d: Ersetzung der Worte 'das frische Fleisch' durch 'die Fleischerzeugnisse'
- Anlage 6.12: Neue Fassung des Musters für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen
- Anlage 6.13: Streichung der Nummer 6.13
- Anlage 4 Überschrift: Streichung der Angaben 'Kapitel 1' und 'Kapitel II' in der Überschrift
- Anlage 4 Nr. 1: Einfügung neuer Nummer 1
- Anlage 4 Nr. 3.2.1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes in Nummer 3.2.1
- Anlage 4 Nr. 3.2.2 Satz 4: Einfügung des Wortes 'zerlegtem' und Streichung der Worte 'in Stücken von weniger als 100 g'
- Anlage 4 Nr. 3.2.2 Satz 5: Streichung des fünften Satzes in Nummer 3.2.2
- Anlage 4 Nr. 5.2: Streichung der Worte 'die Brauchbarmachung oder'
- Anlage 4 Nr. 5.2.2: Neue Fassung von Nummer 5.2.2
- Anlage 4 Nr. 5.2.3: Ersetzung des Semikolons durch einen Punkt und Streichung von Nummer 5.2.4
- Anlage 4 Nr. 5.3: Streichung der Worte ', der Verfügungsberechtigte von einer Brauchbarmachung keinen Gebrauch machen will'
- Anlage 4 Nr. 5.3.1: Streichung der Worte 'nicht von der Möglichkeit des § 19 des Fleischhygienegesetzes Gebrauch machen oder'
- Anlage 4 Nr. 5.3.2: Streichung der Worte 'sofern der Verfügungsberechtigte von der Möglichkeit des § 19 des Fleischhygienegesetzes keinen Gebrauch machen will'
- Anlage 4 Nr. 5.3.3: Streichung von Nummer 5.3.3
- Anlage 4 Nr. 5.3.5.11: Streichung von Nummer 5.3.5.11
- Anlage 4 Nr. 6.2: Streichung der Worte 'eine Brauchbarmachung oder' und Ersetzung des Wortes 'sind' durch 'ist'
- Anlage 4 Nr. 6.2.2.1 und 6.2.2.2: Ersetzung der Nummern 6.2.2.1 und 6.2.2.2 durch neue Nummern 6.2.2.1 bis 6.2.2.3
- Anlage 4 Nr. 6.2.6: Streichung der Worte 'und eine Brauchbarmachung aus gesundheitlichen Gründen nicht zulässig ist'
- Anlage 4 Nr. 6.3: Streichung der Worte 'Brauchbarmachung oder' und Einfügung eines Kommas
- Anlage 4 Nr. 7.2: Streichung von Nummer 7.2
- § 13 Abs. 3 Nr. 2: Neue Muster für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Hauskaninchen eingeführt
- § 13 Abs. 3 Nr. 3: Neue Muster für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Zuchtwild eingeführt
- § 13 Abs. 3 Nr. 4: Neue Muster für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch von erlegtem Haarwild eingeführt
## Wortlaut

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- **1995-03-23** · BGBl. 1995 I S. 326 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
- **1995-03-23** · BGBl. 1995 I S. 327 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
- **1996-12-30** · BGBl. 1996 I S. 2120 — Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung und der Einfuhruntersuchungs-Verordnung
- **1997-05-30** · BGBl. 1997 I S. 1137 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung

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# Stellen dieser Station
- Anhang 3, Nummer 9: Streichung von 'in Fertigpackungen' in der Überschrift und Neufassung der Nummern 9.1 bis 9.4.
- Anhang 3, Nummer 9.5.1: Streichung der Worte 'sulfitreduzierenden Anaerobiern'.
- Anhang 3, Nummer 10: Neufassung der Nummer 10 mit neuen Vorschriften für betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben.
- Anhang 3, Nummer 11: Einfügung neuer Nummer 11 mit Vorschriften für mikrobiologische Untersuchungen bei frischem Fleisch und Hackfleisch, das nach Finnland oder Schweden verbracht werden soll.
- Anhang 3, Nummer 3: Einfügung neuer Nummer 3 mit Vorschriften für die Ausstellung einer Genußtauglichkeitsbescheinigung auf Verlangen der zuständigen Behörde.
- Anhang 3, Nummer 4: Aufhebung der Nummer 4.
- Anhang 3, Nummer 6: Einfügung der Worte 'nach § 12 Abs. 2 und 3 und' und Neufassung der Nummern 6.3 und 6.4.
- Anlage 6.4: Neue Fassung des Musters für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch
- Anlage 6.11 IV d: Ersetzung der Worte 'das frische Fleisch' durch 'die Fleischerzeugnisse'
- Anlage 6.12: Neue Fassung des Musters für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen
- Anlage 6.13: Streichung der Nummer 6.13
- Anlage 4 Überschrift: Streichung der Angaben 'Kapitel 1' und 'Kapitel II' in der Überschrift
- Anlage 4 Nr. 1: Einfügung neuer Nummer 1
- Anlage 4 Nr. 3.2.1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes in Nummer 3.2.1
- Anlage 4 Nr. 3.2.2 Satz 4: Einfügung des Wortes 'zerlegtem' und Streichung der Worte 'in Stücken von weniger als 100 g'
- Anlage 4 Nr. 3.2.2 Satz 5: Streichung des fünften Satzes in Nummer 3.2.2
- Anlage 4 Nr. 5.2: Streichung der Worte 'die Brauchbarmachung oder'
- Anlage 4 Nr. 5.2.2: Neue Fassung von Nummer 5.2.2
- Anlage 4 Nr. 5.2.3: Ersetzung des Semikolons durch einen Punkt und Streichung von Nummer 5.2.4
- Anlage 4 Nr. 5.3: Streichung der Worte ', der Verfügungsberechtigte von einer Brauchbarmachung keinen Gebrauch machen will'
- Anlage 4 Nr. 5.3.1: Streichung der Worte 'nicht von der Möglichkeit des § 19 des Fleischhygienegesetzes Gebrauch machen oder'
- Anlage 4 Nr. 5.3.2: Streichung der Worte 'sofern der Verfügungsberechtigte von der Möglichkeit des § 19 des Fleischhygienegesetzes keinen Gebrauch machen will'
- Anlage 4 Nr. 5.3.3: Streichung von Nummer 5.3.3
- Anlage 4 Nr. 5.3.5.11: Streichung von Nummer 5.3.5.11
- Anlage 4 Nr. 6.2: Streichung der Worte 'eine Brauchbarmachung oder' und Ersetzung des Wortes 'sind' durch 'ist'
- Anlage 4 Nr. 6.2.2.1 und 6.2.2.2: Ersetzung der Nummern 6.2.2.1 und 6.2.2.2 durch neue Nummern 6.2.2.1 bis 6.2.2.3
- Anlage 4 Nr. 6.2.6: Streichung der Worte 'und eine Brauchbarmachung aus gesundheitlichen Gründen nicht zulässig ist'
- Anlage 4 Nr. 6.3: Streichung der Worte 'Brauchbarmachung oder' und Einfügung eines Kommas
- Anlage 4 Nr. 7.2: Streichung von Nummer 7.2
- § 13 Abs. 3 Nr. 2: Neue Muster für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Hauskaninchen eingeführt
- § 13 Abs. 3 Nr. 3: Neue Muster für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Zuchtwild eingeführt
- § 13 Abs. 3 Nr. 4: Neue Muster für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch von erlegtem Haarwild eingeführt

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 13 Abs. 3 Nr. 3: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Zuchtwild eingeführt
§ 13 Abs. 3 Nr. 2: Neue Muster für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Hauskaninchen eingeführt
§ 13 Abs. 3 Nr. 4: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch von erlegtem Haarwild eingeführt
§ 13 Abs. 3 Nr. 3: Neue Muster für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Zuchtwild eingeführt
§ 13 Abs. 3 Nr. 5: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse eingeführt
§ 13 Abs. 3 Nr. 6: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen eingeführt
§ 13 Abs. 3 Nr. 4: Neue Muster für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch von erlegtem Haarwild eingeführt

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@@ -1,15 +1,17 @@
# FLEISCHHYG — 1996-01-30
# FLEISCHHYG — 1997-05-30
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 59
- **Inkrafttreten:** 1996-01-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/4#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Fleischhygienegesetz, insbesondere durch die Neuformulierung von § 5 Nr. 2 Buchstabe a.
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 1137
- **Inkrafttreten:** 1997-05-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/32#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Beitragsüberwachungsverordnung und die Beitragszahlungsverordnung, insbesondere bezüglich der Angaben im Beitragsnachweis und der Zahlungsfristen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 18: Neue Straftatbestände für das Einführen oder Verbringen von Fleisch eingeführt.
- § 18a: Neue Ordnungswidrigkeiten für verschiedene Verstöße gegen das Fleischhygienegesetz eingeführt.
- § 19: Bestimmung zur Straftatbestände gestrichen.
## Wortlaut

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@@ -5,3 +5,4 @@
- **1993-12-23** · BGBl. 1993 I S. 2170 — Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
- **1993-12-23** · BGBl. 1993 I S. 2153 — Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994 (Haushaltsgesetz 1994)
- **1996-01-30** · BGBl. 1996 I S. 59 — Zweites Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes
- **1997-05-30** · BGBl. 1997 I S. 1137 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung

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@@ -1,2 +1,5 @@
# Stellen dieser Station
- § 18: Neue Straftatbestände für das Einführen oder Verbringen von Fleisch eingeführt.
- § 18a: Neue Ordnungswidrigkeiten für verschiedene Verstöße gegen das Fleischhygienegesetz eingeführt.
- § 19: Bestimmung zur Straftatbestände gestrichen.

7
fleischhyg/§18.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 18: Neue Straftatbestände für das Einführen oder Verbringen von Fleisch eingeführt.

7
fleischhyg/§18a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 18a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 18a: Neue Ordnungswidrigkeiten für verschiedene Verstöße gegen das Fleischhygienegesetz eingeführt.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-23 — Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994 (Haushaltsgesetz 1994)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 2153
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 19 Abs. 1: Bestimmungen zur Nämlichkeitsprüfung und Warenuntersuchung in anderen amtlichen Stellen als Grenzkontrollstellen
§ 19 Abs. 2: Neuer Absatz zur Möglichkeit, dass Fleisch in anderen amtlichen Stellen als Grenzkontrollstellen einer Nämlichkeitsprüfung und Warenuntersuchung unterzogen werden darf
§ 19: Bestimmung zur Straftatbestände gestrichen.

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@@ -1,35 +1,16 @@
# FLEISCHHYGIENE-VERORDNUNG — 1996-12-30
# FLEISCHHYGIENE-VERORDNUNG — 1997-05-30
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung und der Einfuhruntersuchungs-Verordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 2120
- **Inkrafttreten:** 1996-12-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/69#page=32
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fleischhygiene-Verordnung und die Einfuhruntersuchungs-Verordnung, um EU-Richtlinien zur Fleischhygiene und -einfuhr umzusetzen.
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 1137
- **Inkrafttreten:** 1997-05-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/32#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Beitragsüberwachungsverordnung und die Beitragszahlungsverordnung, insbesondere bezüglich der Angaben im Beitragsnachweis und der Zahlungsfristen.
## Betroffene Stellen
- § 10 Abs. 1: Listet die Anforderungen für verschiedene Betriebsarten auf
- § 10 Abs. 2: Ändert die Anforderungen für die Zulassung von Betrieben
- § 10 Abs. 3: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
- § 10 Abs. 4: Ändert die Anforderungen für die Zulassung von Betrieben
- § 10 Abs. 5: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
- § 10 Abs. 6: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
- § 10 Abs. 7: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
- § 10 Abs. 8: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
- § 10 Abs. 9: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
- § 11a Abs. 1: Ersetzt 'Zwischenhändler' durch 'Zwischenhandelsbetriebe'
- § 11a Abs. 1 Nr. 2: Fügt 'und Liechtenstein' hinzu
- § 11a Abs. 2: Fügt neue Absätze 3 bis 5 hinzu
- § 11b: Ändert die Überschrift und fügt neue Absätze hinzu
- § 11c: Ändert verschiedene Absätze und fügt neue Absätze hinzu
- § 11d: Fügt neuen § 11d hinzu
- § 12 Abs. 1: Fügt 'und Liechtenstein' hinzu
- § 12 Abs. 2: Ändert die Nummerierung
- § 12 Abs. 3: Ändert die Nummerierung
- § 12 Abs. 5: Streicht Teile des Satzes
- § 13 Abs. 3: Ändert die Nummerierung
- § 13a, § 13b, § 16: Hebt diese Abschnitte auf
- § 10 Abs. 7: Abweichende Regelungen für die Abgabe von erlegtem Haarwild und Hauskaninchen an Verbraucher und be- oder verarbeitende Betriebe
- § 10 Abs. 8: Abweichende Regelungen für das Töten und Verbringen von Gehegewild außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe
## Wortlaut

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **1996-12-30** · BGBl. 1996 I S. 2120 — Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung und der Einfuhruntersuchungs-Verordnung
- **1997-05-30** · BGBl. 1997 I S. 1137 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung

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@@ -1,23 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 10 Abs. 1: Listet die Anforderungen für verschiedene Betriebsarten auf
- § 10 Abs. 2: Ändert die Anforderungen für die Zulassung von Betrieben
- § 10 Abs. 3: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
- § 10 Abs. 4: Ändert die Anforderungen für die Zulassung von Betrieben
- § 10 Abs. 5: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
- § 10 Abs. 6: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
- § 10 Abs. 7: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
- § 10 Abs. 8: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
- § 10 Abs. 9: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
- § 11a Abs. 1: Ersetzt 'Zwischenhändler' durch 'Zwischenhandelsbetriebe'
- § 11a Abs. 1 Nr. 2: Fügt 'und Liechtenstein' hinzu
- § 11a Abs. 2: Fügt neue Absätze 3 bis 5 hinzu
- § 11b: Ändert die Überschrift und fügt neue Absätze hinzu
- § 11c: Ändert verschiedene Absätze und fügt neue Absätze hinzu
- § 11d: Fügt neuen § 11d hinzu
- § 12 Abs. 1: Fügt 'und Liechtenstein' hinzu
- § 12 Abs. 2: Ändert die Nummerierung
- § 12 Abs. 3: Ändert die Nummerierung
- § 12 Abs. 5: Streicht Teile des Satzes
- § 13 Abs. 3: Ändert die Nummerierung
- § 13a, § 13b, § 16: Hebt diese Abschnitte auf
- § 10 Abs. 7: Abweichende Regelungen für die Abgabe von erlegtem Haarwild und Hauskaninchen an Verbraucher und be- oder verarbeitende Betriebe
- § 10 Abs. 8: Abweichende Regelungen für das Töten und Verbringen von Gehegewild außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe

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@@ -1,23 +1,9 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-12-30 — Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung und der Einfuhruntersuchungs-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 2120
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 10 Abs. 1: Listet die Anforderungen für verschiedene Betriebsarten auf
§ 10 Abs. 7: Abweichende Regelungen für die Abgabe von erlegtem Haarwild und Hauskaninchen an Verbraucher und be- oder verarbeitende Betriebe
§ 10 Abs. 2: Ändert die Anforderungen für die Zulassung von Betrieben
§ 10 Abs. 3: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
§ 10 Abs. 4: Ändert die Anforderungen für die Zulassung von Betrieben
§ 10 Abs. 5: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
§ 10 Abs. 6: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
§ 10 Abs. 7: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
§ 10 Abs. 8: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
§ 10 Abs. 9: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
§ 10 Abs. 8: Abweichende Regelungen für das Töten und Verbringen von Gehegewild außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe

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@@ -1,27 +1,26 @@
# KSVGBEITR_V — 1996-06-07
# KSVGBEITR_V — 1997-05-30
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 728
- **Inkrafttreten:** 1996-01-01; 1996-06-08 (Artikel 1 Nr. 5, 6 Buchstabe b, Nr. 9 und 12, Artikel 2 Nr. 4 sowie Artikel 3); 1995-01-01 (Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb, Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a und b sowie Nr. 10)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/27#page=12
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Beitragsüberwachungsverordnung und die Beitragszahlungsverordnung, um die Prüfungs- und Beitragsabrechnungsprozesse zu optimieren und zu klären. Es werden insbesondere Formulierungen angepasst und einige Bestimmungen gestrichen.
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 1137
- **Inkrafttreten:** 1997-05-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/32#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Beitragsüberwachungsverordnung und die Beitragszahlungsverordnung, insbesondere bezüglich der Angaben im Beitragsnachweis und der Zahlungsfristen.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 3: Änderungen in Satz 1 und 3
- § 1 Abs. 4: Neufassung des Absatzes
- § 2 Abs. 1: Änderungen in Satz 1 und 2
- § 2 Abs. 2: Änderung in Satz 2
- § 3 Abs. 1: Änderungen in Satz 2 und Streichung von Satz 3
- § 4: Änderungen in Absatz 1, 3, 6 und Neuanhang 7
- § 5 Abs. 5: Neufassung des Absatzes
- § 6: Streichung von Absatz 2 Satz 2 und Neufassung von Absatz 3 Satz 1
- § 7: Änderungen in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3
- § 8: Änderungen in der Überschrift und Absatz 1
- § 11 Abs. 2: Streichung des Absatzes
- Anlage 1 zu § 4: Neue Anlage 1 zu § 4
- Anlage 3 zu § 5: Änderung in Nummer 6.5
- § 2 Abs. 1: Einführung von Nummern 4a und 8a
- § 2 Abs. 1 Satz 5: Hinzufügen von 'und 8a'
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Einführung von Nummer 3a
- § 4: Änderung der Überschrift, Absatz 1, Absatz 3, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2
- § 4 Anlagen 1 und 2: Streichung der Anlagen 1 und 2
- § 4 Anlage 3: Umbenennung der Anlage 3 in Anlage
- § 5 Abs. 2: Ersetzen von 'Anlage 3' durch 'Anlage'
- § 11 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Zulassung von Betrieben, insbesondere für handwerklich strukturierte Herstellungsbetriebe, Schlacht- und Zerlegungsbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe und Umpackbetriebe.
- § 11a: Einführung der Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben, die Sendungen von Fleisch aufteilen, neu zusammenstellen, lagern oder in den Verkehr bringen.
- § 11b: Einführung der Überwachung von zugelassenen und registrierten Betrieben durch die zuständige Behörde.
- § 11c: Einführung von betriebseigenen Kontrollen und Nachweisen für die Gewinnung, Behandlung und Zubereitung von Fleisch und Fleischerzeugnissen.
- § 11d: Einführung von Vorschriften für Isolierschlachtbetriebe und Abgabestellen für Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben.
## Wortlaut

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@@ -5,3 +5,4 @@
- **1995-11-10** · BGBl. 1995 I S. 1500 — Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
- **1996-06-07** · BGBl. 1996 I S. 719 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung
- **1996-06-07** · BGBl. 1996 I S. 728 — Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
- **1997-05-30** · BGBl. 1997 I S. 1137 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung

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@@ -1,15 +1,14 @@
# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 3: Änderungen in Satz 1 und 3
- § 1 Abs. 4: Neufassung des Absatzes
- § 2 Abs. 1: Änderungen in Satz 1 und 2
- § 2 Abs. 2: Änderung in Satz 2
- § 3 Abs. 1: Änderungen in Satz 2 und Streichung von Satz 3
- § 4: Änderungen in Absatz 1, 3, 6 und Neuanhang 7
- § 5 Abs. 5: Neufassung des Absatzes
- § 6: Streichung von Absatz 2 Satz 2 und Neufassung von Absatz 3 Satz 1
- § 7: Änderungen in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3
- § 8: Änderungen in der Überschrift und Absatz 1
- § 11 Abs. 2: Streichung des Absatzes
- Anlage 1 zu § 4: Neue Anlage 1 zu § 4
- Anlage 3 zu § 5: Änderung in Nummer 6.5
- § 2 Abs. 1: Einführung von Nummern 4a und 8a
- § 2 Abs. 1 Satz 5: Hinzufügen von 'und 8a'
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Einführung von Nummer 3a
- § 4: Änderung der Überschrift, Absatz 1, Absatz 3, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2
- § 4 Anlagen 1 und 2: Streichung der Anlagen 1 und 2
- § 4 Anlage 3: Umbenennung der Anlage 3 in Anlage
- § 5 Abs. 2: Ersetzen von 'Anlage 3' durch 'Anlage'
- § 11 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Zulassung von Betrieben, insbesondere für handwerklich strukturierte Herstellungsbetriebe, Schlacht- und Zerlegungsbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe und Umpackbetriebe.
- § 11a: Einführung der Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben, die Sendungen von Fleisch aufteilen, neu zusammenstellen, lagern oder in den Verkehr bringen.
- § 11b: Einführung der Überwachung von zugelassenen und registrierten Betrieben durch die zuständige Behörde.
- § 11c: Einführung von betriebseigenen Kontrollen und Nachweisen für die Gewinnung, Behandlung und Zubereitung von Fleisch und Fleischerzeugnissen.
- § 11d: Einführung von Vorschriften für Isolierschlachtbetriebe und Abgabestellen für Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-06-07 — Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 728
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 11 Abs. 2: Streichung des Absatzes
§ 11 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Zulassung von Betrieben, insbesondere für handwerklich strukturierte Herstellungsbetriebe, Schlacht- und Zerlegungsbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe und Umpackbetriebe.

7
ksvgbeitr_v/§11a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 11a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 11a: Einführung der Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben, die Sendungen von Fleisch aufteilen, neu zusammenstellen, lagern oder in den Verkehr bringen.

7
ksvgbeitr_v/§11b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 11b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 11b: Einführung der Überwachung von zugelassenen und registrierten Betrieben durch die zuständige Behörde.

7
ksvgbeitr_v/§11c.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 11c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 11c: Einführung von betriebseigenen Kontrollen und Nachweisen für die Gewinnung, Behandlung und Zubereitung von Fleisch und Fleischerzeugnissen.

7
ksvgbeitr_v/§11d.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 11d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 11d: Einführung von Vorschriften für Isolierschlachtbetriebe und Abgabestellen für Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-06-07 — Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 728
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 2 Abs. 1: Änderungen in Satz 1 und 2
§ 2 Abs. 1: Einführung von Nummern 4a und 8a
§ 2 Abs. 2: Änderung in Satz 2
§ 2 Abs. 1 Satz 5: Hinzufügen von 'und 8a'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-06-07 — Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 728
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 3 Abs. 1: Änderungen in Satz 2 und Streichung von Satz 3
§ 3 Abs. 1 Satz 1: Einführung von Nummer 3a

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@@ -1,9 +1,11 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-06-07 — Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 728
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 4: Änderungen in Absatz 1, 3, 6 und Neuanhang 7
§ 4: Änderung der Überschrift, Absatz 1, Absatz 3, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2
Anlage 1 zu § 4: Neue Anlage 1 zu § 4
§ 4 Anlagen 1 und 2: Streichung der Anlagen 1 und 2
§ 4 Anlage 3: Umbenennung der Anlage 3 in Anlage

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-06-07 — Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 728
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
§ 5 Abs. 5: Neufassung des Absatzes
Anlage 3 zu § 5: Änderung in Nummer 6.5
§ 5 Abs. 2: Ersetzen von 'Anlage 3' durch 'Anlage'

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1997 I S. 1137
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 1137
- **Verkündung:** 1997-05-30
- **Inkrafttreten:** 1997-05-30
- **Ausfertigung:** 1997-05-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/32#page=9
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BEITRAGSÜBERWACHUNGSVERORDNUNG-UND, FLEISCHHYGIENE-VERORDNUNG, FLEISCHHYG, FIHV, KSVGBEITR_V
## Kurz
Die Verordnung ändert die Beitragsüberwachungsverordnung und die Beitragszahlungsverordnung, insbesondere bezüglich der Angaben im Beitragsnachweis und der Zahlungsfristen.