BGBl. 1997 I S. 1137 · Verordnung · Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137 Inkrafttreten: 1997-05-30 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1997-05-30 BGBl-Id: bgbl1-1997-32-1
This commit is contained in:
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# BEITRAGSÜBERWACHUNGSVERORDNUNG-UND — 1997-05-30
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- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 1137
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- **Inkrafttreten:** 1997-05-30
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/32#page=9
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Beitragsüberwachungsverordnung und die Beitragszahlungsverordnung, insbesondere bezüglich der Angaben im Beitragsnachweis und der Zahlungsfristen.
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## Betroffene Stellen
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- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Probenahme bei schwerwiegendem Verdacht auf Rückstände
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- § 4a: Einführung neuer Vorschriften für die Probenahme bei Einfuhrkontrollen aus Drittländern
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- § 5.1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch als 'Tauglich'
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- § 5.2: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch als 'Unschädlich zu beseitigen'
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- § 5.3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch als 'Zurückzuweisen'
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- § 5.4: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch bei Messung der Innentemperatur
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- § 5.5: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch bei unvollständiger Untersuchung
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- § 6.1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch als 'Tauglich'
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- § 6.2: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch als 'Unschädlich zu beseitigen'
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- § 6.3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch als 'Zurückzuweisen'
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- § 6.4: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch bei speziellen Fällen
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- § 7.1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von untersuchtem Fleisch
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- § 7.3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem und zubereitetem Fleisch
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- § 8: Neue Vorschriften für die Mitteilung von Entscheidungen der Einfuhruntersuchungsstelle
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- § 9: Neue Vorschriften für die Verbringung von Fleisch, das Sicherungsmaßnahmen unterliegt
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- § 12 Abs. 1: Neue Anforderungen an das Handelsdokument und die Genußtauglichkeitsbescheinigung für bestimmte Fleischsorten.
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- § 12 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch aus Drittländern.
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- § 12 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch aus Drittländern, die gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen.
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- § 12 Abs. 4: Neue Anforderungen an die Überprüfung der Sendungen und die Durchführung von Untersuchungen bei schwerwiegendem Verdacht.
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- § 12 Abs. 5: Neue Anforderungen an die Beseitigung von Fleisch, das den Anforderungen nicht entspricht.
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- § 13 Abs. 1: Neue Anforderungen an die Anmeldung und Prüfung von einzuführendem Fleisch.
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- § 13 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Einfuhr von Fleisch, einschließlich spezieller Bedingungen für erlegtes Haarwild.
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- § 13 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Genußtauglichkeitsbescheinigung für verschiedene Fleischsorten.
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- § 13 Abs. 4: Neue Anforderungen an die Warenuntersuchung.
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- § 13 Abs. 5: Neue Anforderungen an die Einfuhr von bestimmten Fleischerzeugnissen.
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- § 14 Abs. 1: Neue Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für die Einfuhr von Fleisch.
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- § 14 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für die Einfuhr von Fleisch anderer Tierarten.
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- § 14 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Zulassung von Wildexportbetrieben für die Einfuhr von erlegtem Haarwild.
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- § 14 Abs. 4: Neue Anforderungen an die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen.
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- § 14 Abs. 5: Neue Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die durch Kommissionsentscheidungen geregelt sind.
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- § 14 Abs. 6: Neue Anforderungen an die Berichtigung der Bekanntmachung.
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- § 15 Abs. 1: Neue Anforderungen an die Probenahme zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen.
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- § 15 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Ausgabe von amtlich verschlossenen Proben.
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- § 15 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Behandlung von Probenresten.
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- § 17 Abs. 1: Neue Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr und Verbringung von bestimmten Fleischsorten.
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- § 17 Abs. 2: Neue Ausnahmen von den Verbotes- und Beschränkungenvorschriften.
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- § 17a Abs. 1: Neue Ausnahmen von den Anforderungen an das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten.
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- § 17a Abs. 2: Neue Ausnahmen von den Vorschriften für die Einfuhr oder Verbringung von Fleisch für Messen, Ausstellungen oder wissenschaftliche Versuchszwecke.
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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beitragsüberwachungsverordnung-und/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **1997-05-30** · BGBl. 1997 I S. 1137 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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beitragsüberwachungsverordnung-und/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Probenahme bei schwerwiegendem Verdacht auf Rückstände
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- § 4a: Einführung neuer Vorschriften für die Probenahme bei Einfuhrkontrollen aus Drittländern
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- § 5.1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch als 'Tauglich'
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- § 5.2: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch als 'Unschädlich zu beseitigen'
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- § 5.3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch als 'Zurückzuweisen'
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- § 5.4: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch bei Messung der Innentemperatur
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- § 5.5: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch bei unvollständiger Untersuchung
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- § 6.1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch als 'Tauglich'
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- § 6.2: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch als 'Unschädlich zu beseitigen'
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- § 6.3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch als 'Zurückzuweisen'
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- § 6.4: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch bei speziellen Fällen
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- § 7.1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von untersuchtem Fleisch
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- § 7.3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem und zubereitetem Fleisch
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- § 8: Neue Vorschriften für die Mitteilung von Entscheidungen der Einfuhruntersuchungsstelle
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- § 9: Neue Vorschriften für die Verbringung von Fleisch, das Sicherungsmaßnahmen unterliegt
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- § 12 Abs. 1: Neue Anforderungen an das Handelsdokument und die Genußtauglichkeitsbescheinigung für bestimmte Fleischsorten.
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- § 12 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch aus Drittländern.
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- § 12 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch aus Drittländern, die gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen.
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- § 12 Abs. 4: Neue Anforderungen an die Überprüfung der Sendungen und die Durchführung von Untersuchungen bei schwerwiegendem Verdacht.
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- § 12 Abs. 5: Neue Anforderungen an die Beseitigung von Fleisch, das den Anforderungen nicht entspricht.
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- § 13 Abs. 1: Neue Anforderungen an die Anmeldung und Prüfung von einzuführendem Fleisch.
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- § 13 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Einfuhr von Fleisch, einschließlich spezieller Bedingungen für erlegtes Haarwild.
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- § 13 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Genußtauglichkeitsbescheinigung für verschiedene Fleischsorten.
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- § 13 Abs. 4: Neue Anforderungen an die Warenuntersuchung.
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- § 13 Abs. 5: Neue Anforderungen an die Einfuhr von bestimmten Fleischerzeugnissen.
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- § 14 Abs. 1: Neue Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für die Einfuhr von Fleisch.
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- § 14 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für die Einfuhr von Fleisch anderer Tierarten.
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- § 14 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Zulassung von Wildexportbetrieben für die Einfuhr von erlegtem Haarwild.
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- § 14 Abs. 4: Neue Anforderungen an die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen.
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- § 14 Abs. 5: Neue Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die durch Kommissionsentscheidungen geregelt sind.
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- § 14 Abs. 6: Neue Anforderungen an die Berichtigung der Bekanntmachung.
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- § 15 Abs. 1: Neue Anforderungen an die Probenahme zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen.
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- § 15 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Ausgabe von amtlich verschlossenen Proben.
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- § 15 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Behandlung von Probenresten.
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- § 17 Abs. 1: Neue Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr und Verbringung von bestimmten Fleischsorten.
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- § 17 Abs. 2: Neue Ausnahmen von den Verbotes- und Beschränkungenvorschriften.
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- § 17a Abs. 1: Neue Ausnahmen von den Anforderungen an das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten.
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- § 17a Abs. 2: Neue Ausnahmen von den Vorschriften für die Einfuhr oder Verbringung von Fleisch für Messen, Ausstellungen oder wissenschaftliche Versuchszwecke.
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 12 Abs. 1: Neue Anforderungen an das Handelsdokument und die Genußtauglichkeitsbescheinigung für bestimmte Fleischsorten.
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§ 12 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch aus Drittländern.
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§ 12 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch aus Drittländern, die gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen.
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§ 12 Abs. 4: Neue Anforderungen an die Überprüfung der Sendungen und die Durchführung von Untersuchungen bei schwerwiegendem Verdacht.
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§ 12 Abs. 5: Neue Anforderungen an die Beseitigung von Fleisch, das den Anforderungen nicht entspricht.
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 13 Abs. 1: Neue Anforderungen an die Anmeldung und Prüfung von einzuführendem Fleisch.
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§ 13 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Einfuhr von Fleisch, einschließlich spezieller Bedingungen für erlegtes Haarwild.
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§ 13 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Genußtauglichkeitsbescheinigung für verschiedene Fleischsorten.
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§ 13 Abs. 4: Neue Anforderungen an die Warenuntersuchung.
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§ 13 Abs. 5: Neue Anforderungen an die Einfuhr von bestimmten Fleischerzeugnissen.
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# § 14
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 14 Abs. 1: Neue Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für die Einfuhr von Fleisch.
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§ 14 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für die Einfuhr von Fleisch anderer Tierarten.
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§ 14 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Zulassung von Wildexportbetrieben für die Einfuhr von erlegtem Haarwild.
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§ 14 Abs. 4: Neue Anforderungen an die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen.
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§ 14 Abs. 5: Neue Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die durch Kommissionsentscheidungen geregelt sind.
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§ 14 Abs. 6: Neue Anforderungen an die Berichtigung der Bekanntmachung.
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# § 15
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 15 Abs. 1: Neue Anforderungen an die Probenahme zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen.
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§ 15 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Ausgabe von amtlich verschlossenen Proben.
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§ 15 Abs. 3: Neue Anforderungen an die Behandlung von Probenresten.
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# § 17
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 17 Abs. 1: Neue Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr und Verbringung von bestimmten Fleischsorten.
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§ 17 Abs. 2: Neue Ausnahmen von den Verbotes- und Beschränkungenvorschriften.
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# § 17a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 17a Abs. 1: Neue Ausnahmen von den Anforderungen an das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten.
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§ 17a Abs. 2: Neue Ausnahmen von den Vorschriften für die Einfuhr oder Verbringung von Fleisch für Messen, Ausstellungen oder wissenschaftliche Versuchszwecke.
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# § 433
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 433 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Probenahme bei schwerwiegendem Verdacht auf Rückstände
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beitragsüberwachungsverordnung-und/§4a.md
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# § 4a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 4a: Einführung neuer Vorschriften für die Probenahme bei Einfuhrkontrollen aus Drittländern
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beitragsüberwachungsverordnung-und/§5.md
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 5.1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch als 'Tauglich'
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§ 5.2: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch als 'Unschädlich zu beseitigen'
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§ 5.3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch als 'Zurückzuweisen'
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§ 5.4: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch bei Messung der Innentemperatur
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§ 5.5: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem Fleisch bei unvollständiger Untersuchung
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13
beitragsüberwachungsverordnung-und/§6.md
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beitragsüberwachungsverordnung-und/§6.md
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 6.1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch als 'Tauglich'
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§ 6.2: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch als 'Unschädlich zu beseitigen'
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§ 6.3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch als 'Zurückzuweisen'
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§ 6.4: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch bei speziellen Fällen
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beitragsüberwachungsverordnung-und/§7.md
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beitragsüberwachungsverordnung-und/§7.md
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 7.1: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von untersuchtem Fleisch
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§ 7.3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von frischem und zubereitetem Fleisch
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7
beitragsüberwachungsverordnung-und/§8.md
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beitragsüberwachungsverordnung-und/§8.md
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 8: Neue Vorschriften für die Mitteilung von Entscheidungen der Einfuhruntersuchungsstelle
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7
beitragsüberwachungsverordnung-und/§9.md
Normal file
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beitragsüberwachungsverordnung-und/§9.md
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# § 9
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 9: Neue Vorschriften für die Verbringung von Fleisch, das Sicherungsmaßnahmen unterliegt
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# FIHV — 1996-12-30
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# FIHV — 1997-05-30
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung und der Einfuhruntersuchungs-Verordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 2120
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- **Inkrafttreten:** 1996-12-31
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/69#page=32
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fleischhygiene-Verordnung und die Einfuhruntersuchungs-Verordnung, um EU-Richtlinien zur Fleischhygiene und -einfuhr umzusetzen.
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- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 1137
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||||
- **Inkrafttreten:** 1997-05-30
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/32#page=9
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Beitragsüberwachungsverordnung und die Beitragszahlungsverordnung, insbesondere bezüglich der Angaben im Beitragsnachweis und der Zahlungsfristen.
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## Betroffene Stellen
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- Anhang 3, Nummer 9: Streichung von 'in Fertigpackungen' in der Überschrift und Neufassung der Nummern 9.1 bis 9.4.
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||||
- Anhang 3, Nummer 9.5.1: Streichung der Worte 'sulfitreduzierenden Anaerobiern'.
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||||
- Anhang 3, Nummer 10: Neufassung der Nummer 10 mit neuen Vorschriften für betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben.
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||||
- Anhang 3, Nummer 11: Einfügung neuer Nummer 11 mit Vorschriften für mikrobiologische Untersuchungen bei frischem Fleisch und Hackfleisch, das nach Finnland oder Schweden verbracht werden soll.
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||||
- Anhang 3, Nummer 3: Einfügung neuer Nummer 3 mit Vorschriften für die Ausstellung einer Genußtauglichkeitsbescheinigung auf Verlangen der zuständigen Behörde.
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||||
- Anhang 3, Nummer 4: Aufhebung der Nummer 4.
|
||||
- Anhang 3, Nummer 6: Einfügung der Worte 'nach § 12 Abs. 2 und 3 und' und Neufassung der Nummern 6.3 und 6.4.
|
||||
- Anlage 6.4: Neue Fassung des Musters für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch
|
||||
- Anlage 6.11 IV d: Ersetzung der Worte 'das frische Fleisch' durch 'die Fleischerzeugnisse'
|
||||
- Anlage 6.12: Neue Fassung des Musters für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen
|
||||
- Anlage 6.13: Streichung der Nummer 6.13
|
||||
- Anlage 4 Überschrift: Streichung der Angaben 'Kapitel 1' und 'Kapitel II' in der Überschrift
|
||||
- Anlage 4 Nr. 1: Einfügung neuer Nummer 1
|
||||
- Anlage 4 Nr. 3.2.1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes in Nummer 3.2.1
|
||||
- Anlage 4 Nr. 3.2.2 Satz 4: Einfügung des Wortes 'zerlegtem' und Streichung der Worte 'in Stücken von weniger als 100 g'
|
||||
- Anlage 4 Nr. 3.2.2 Satz 5: Streichung des fünften Satzes in Nummer 3.2.2
|
||||
- Anlage 4 Nr. 5.2: Streichung der Worte 'die Brauchbarmachung oder'
|
||||
- Anlage 4 Nr. 5.2.2: Neue Fassung von Nummer 5.2.2
|
||||
- Anlage 4 Nr. 5.2.3: Ersetzung des Semikolons durch einen Punkt und Streichung von Nummer 5.2.4
|
||||
- Anlage 4 Nr. 5.3: Streichung der Worte ', der Verfügungsberechtigte von einer Brauchbarmachung keinen Gebrauch machen will'
|
||||
- Anlage 4 Nr. 5.3.1: Streichung der Worte 'nicht von der Möglichkeit des § 19 des Fleischhygienegesetzes Gebrauch machen oder'
|
||||
- Anlage 4 Nr. 5.3.2: Streichung der Worte 'sofern der Verfügungsberechtigte von der Möglichkeit des § 19 des Fleischhygienegesetzes keinen Gebrauch machen will'
|
||||
- Anlage 4 Nr. 5.3.3: Streichung von Nummer 5.3.3
|
||||
- Anlage 4 Nr. 5.3.5.11: Streichung von Nummer 5.3.5.11
|
||||
- Anlage 4 Nr. 6.2: Streichung der Worte 'eine Brauchbarmachung oder' und Ersetzung des Wortes 'sind' durch 'ist'
|
||||
- Anlage 4 Nr. 6.2.2.1 und 6.2.2.2: Ersetzung der Nummern 6.2.2.1 und 6.2.2.2 durch neue Nummern 6.2.2.1 bis 6.2.2.3
|
||||
- Anlage 4 Nr. 6.2.6: Streichung der Worte 'und eine Brauchbarmachung aus gesundheitlichen Gründen nicht zulässig ist'
|
||||
- Anlage 4 Nr. 6.3: Streichung der Worte 'Brauchbarmachung oder' und Einfügung eines Kommas
|
||||
- Anlage 4 Nr. 7.2: Streichung von Nummer 7.2
|
||||
- § 13 Abs. 3 Nr. 2: Neue Muster für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Hauskaninchen eingeführt
|
||||
- § 13 Abs. 3 Nr. 3: Neue Muster für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Zuchtwild eingeführt
|
||||
- § 13 Abs. 3 Nr. 4: Neue Muster für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch von erlegtem Haarwild eingeführt
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## Wortlaut
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@@ -4,3 +4,4 @@
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- **1995-03-23** · BGBl. 1995 I S. 326 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
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- **1995-03-23** · BGBl. 1995 I S. 327 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
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||||
- **1996-12-30** · BGBl. 1996 I S. 2120 — Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung und der Einfuhruntersuchungs-Verordnung
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||||
- **1997-05-30** · BGBl. 1997 I S. 1137 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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||||
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@@ -1,31 +1,5 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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- Anhang 3, Nummer 9: Streichung von 'in Fertigpackungen' in der Überschrift und Neufassung der Nummern 9.1 bis 9.4.
|
||||
- Anhang 3, Nummer 9.5.1: Streichung der Worte 'sulfitreduzierenden Anaerobiern'.
|
||||
- Anhang 3, Nummer 10: Neufassung der Nummer 10 mit neuen Vorschriften für betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben.
|
||||
- Anhang 3, Nummer 11: Einfügung neuer Nummer 11 mit Vorschriften für mikrobiologische Untersuchungen bei frischem Fleisch und Hackfleisch, das nach Finnland oder Schweden verbracht werden soll.
|
||||
- Anhang 3, Nummer 3: Einfügung neuer Nummer 3 mit Vorschriften für die Ausstellung einer Genußtauglichkeitsbescheinigung auf Verlangen der zuständigen Behörde.
|
||||
- Anhang 3, Nummer 4: Aufhebung der Nummer 4.
|
||||
- Anhang 3, Nummer 6: Einfügung der Worte 'nach § 12 Abs. 2 und 3 und' und Neufassung der Nummern 6.3 und 6.4.
|
||||
- Anlage 6.4: Neue Fassung des Musters für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch
|
||||
- Anlage 6.11 IV d: Ersetzung der Worte 'das frische Fleisch' durch 'die Fleischerzeugnisse'
|
||||
- Anlage 6.12: Neue Fassung des Musters für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen
|
||||
- Anlage 6.13: Streichung der Nummer 6.13
|
||||
- Anlage 4 Überschrift: Streichung der Angaben 'Kapitel 1' und 'Kapitel II' in der Überschrift
|
||||
- Anlage 4 Nr. 1: Einfügung neuer Nummer 1
|
||||
- Anlage 4 Nr. 3.2.1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes in Nummer 3.2.1
|
||||
- Anlage 4 Nr. 3.2.2 Satz 4: Einfügung des Wortes 'zerlegtem' und Streichung der Worte 'in Stücken von weniger als 100 g'
|
||||
- Anlage 4 Nr. 3.2.2 Satz 5: Streichung des fünften Satzes in Nummer 3.2.2
|
||||
- Anlage 4 Nr. 5.2: Streichung der Worte 'die Brauchbarmachung oder'
|
||||
- Anlage 4 Nr. 5.2.2: Neue Fassung von Nummer 5.2.2
|
||||
- Anlage 4 Nr. 5.2.3: Ersetzung des Semikolons durch einen Punkt und Streichung von Nummer 5.2.4
|
||||
- Anlage 4 Nr. 5.3: Streichung der Worte ', der Verfügungsberechtigte von einer Brauchbarmachung keinen Gebrauch machen will'
|
||||
- Anlage 4 Nr. 5.3.1: Streichung der Worte 'nicht von der Möglichkeit des § 19 des Fleischhygienegesetzes Gebrauch machen oder'
|
||||
- Anlage 4 Nr. 5.3.2: Streichung der Worte 'sofern der Verfügungsberechtigte von der Möglichkeit des § 19 des Fleischhygienegesetzes keinen Gebrauch machen will'
|
||||
- Anlage 4 Nr. 5.3.3: Streichung von Nummer 5.3.3
|
||||
- Anlage 4 Nr. 5.3.5.11: Streichung von Nummer 5.3.5.11
|
||||
- Anlage 4 Nr. 6.2: Streichung der Worte 'eine Brauchbarmachung oder' und Ersetzung des Wortes 'sind' durch 'ist'
|
||||
- Anlage 4 Nr. 6.2.2.1 und 6.2.2.2: Ersetzung der Nummern 6.2.2.1 und 6.2.2.2 durch neue Nummern 6.2.2.1 bis 6.2.2.3
|
||||
- Anlage 4 Nr. 6.2.6: Streichung der Worte 'und eine Brauchbarmachung aus gesundheitlichen Gründen nicht zulässig ist'
|
||||
- Anlage 4 Nr. 6.3: Streichung der Worte 'Brauchbarmachung oder' und Einfügung eines Kommas
|
||||
- Anlage 4 Nr. 7.2: Streichung von Nummer 7.2
|
||||
- § 13 Abs. 3 Nr. 2: Neue Muster für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Hauskaninchen eingeführt
|
||||
- § 13 Abs. 3 Nr. 3: Neue Muster für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Zuchtwild eingeführt
|
||||
- § 13 Abs. 3 Nr. 4: Neue Muster für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch von erlegtem Haarwild eingeführt
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||||
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||||
12
fihv/§13.md
12
fihv/§13.md
@@ -1,13 +1,11 @@
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# § 13
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
|
||||
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
|
||||
|
||||
§ 13 Abs. 3 Nr. 3: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Zuchtwild eingeführt
|
||||
§ 13 Abs. 3 Nr. 2: Neue Muster für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Hauskaninchen eingeführt
|
||||
|
||||
§ 13 Abs. 3 Nr. 4: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch von erlegtem Haarwild eingeführt
|
||||
§ 13 Abs. 3 Nr. 3: Neue Muster für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Zuchtwild eingeführt
|
||||
|
||||
§ 13 Abs. 3 Nr. 5: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse eingeführt
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||||
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||||
§ 13 Abs. 3 Nr. 6: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen eingeführt
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||||
§ 13 Abs. 3 Nr. 4: Neue Muster für die Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch von erlegtem Haarwild eingeführt
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||||
|
||||
@@ -1,15 +1,17 @@
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||||
# FLEISCHHYG — 1996-01-30
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||||
# FLEISCHHYG — 1997-05-30
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||||
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 59
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- **Inkrafttreten:** 1996-01-31
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/4#page=3
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Fleischhygienegesetz, insbesondere durch die Neuformulierung von § 5 Nr. 2 Buchstabe a.
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||||
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
|
||||
- **Typ:** Verordnung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 1137
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1997-05-30
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/32#page=9
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Beitragsüberwachungsverordnung und die Beitragszahlungsverordnung, insbesondere bezüglich der Angaben im Beitragsnachweis und der Zahlungsfristen.
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||||
## Betroffene Stellen
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||||
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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- § 18: Neue Straftatbestände für das Einführen oder Verbringen von Fleisch eingeführt.
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- § 18a: Neue Ordnungswidrigkeiten für verschiedene Verstöße gegen das Fleischhygienegesetz eingeführt.
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||||
- § 19: Bestimmung zur Straftatbestände gestrichen.
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## Wortlaut
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@@ -5,3 +5,4 @@
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- **1993-12-23** · BGBl. 1993 I S. 2170 — Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
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||||
- **1993-12-23** · BGBl. 1993 I S. 2153 — Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994 (Haushaltsgesetz 1994)
|
||||
- **1996-01-30** · BGBl. 1996 I S. 59 — Zweites Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes
|
||||
- **1997-05-30** · BGBl. 1997 I S. 1137 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
|
||||
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||||
@@ -1,2 +1,5 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
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||||
- § 18: Neue Straftatbestände für das Einführen oder Verbringen von Fleisch eingeführt.
|
||||
- § 18a: Neue Ordnungswidrigkeiten für verschiedene Verstöße gegen das Fleischhygienegesetz eingeführt.
|
||||
- § 19: Bestimmung zur Straftatbestände gestrichen.
|
||||
|
||||
7
fleischhyg/§18.md
Normal file
7
fleischhyg/§18.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 18
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
|
||||
|
||||
§ 18: Neue Straftatbestände für das Einführen oder Verbringen von Fleisch eingeführt.
|
||||
7
fleischhyg/§18a.md
Normal file
7
fleischhyg/§18a.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 18a
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
|
||||
|
||||
§ 18a: Neue Ordnungswidrigkeiten für verschiedene Verstöße gegen das Fleischhygienegesetz eingeführt.
|
||||
@@ -1,9 +1,7 @@
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||||
# § 19
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1993-12-23 — Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994 (Haushaltsgesetz 1994)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 2153
|
||||
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
|
||||
|
||||
§ 19 Abs. 1: Bestimmungen zur Nämlichkeitsprüfung und Warenuntersuchung in anderen amtlichen Stellen als Grenzkontrollstellen
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||||
|
||||
§ 19 Abs. 2: Neuer Absatz zur Möglichkeit, dass Fleisch in anderen amtlichen Stellen als Grenzkontrollstellen einer Nämlichkeitsprüfung und Warenuntersuchung unterzogen werden darf
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||||
§ 19: Bestimmung zur Straftatbestände gestrichen.
|
||||
|
||||
@@ -1,35 +1,16 @@
|
||||
# FLEISCHHYGIENE-VERORDNUNG — 1996-12-30
|
||||
# FLEISCHHYGIENE-VERORDNUNG — 1997-05-30
|
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||||
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung und der Einfuhruntersuchungs-Verordnung
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||||
- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 2120
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||||
- **Inkrafttreten:** 1996-12-31
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/69#page=32
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fleischhygiene-Verordnung und die Einfuhruntersuchungs-Verordnung, um EU-Richtlinien zur Fleischhygiene und -einfuhr umzusetzen.
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||||
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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||||
- **Typ:** Verordnung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 1137
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1997-05-30
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/32#page=9
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Beitragsüberwachungsverordnung und die Beitragszahlungsverordnung, insbesondere bezüglich der Angaben im Beitragsnachweis und der Zahlungsfristen.
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||||
## Betroffene Stellen
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||||
- § 10 Abs. 1: Listet die Anforderungen für verschiedene Betriebsarten auf
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||||
- § 10 Abs. 2: Ändert die Anforderungen für die Zulassung von Betrieben
|
||||
- § 10 Abs. 3: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
|
||||
- § 10 Abs. 4: Ändert die Anforderungen für die Zulassung von Betrieben
|
||||
- § 10 Abs. 5: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
|
||||
- § 10 Abs. 6: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
|
||||
- § 10 Abs. 7: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
|
||||
- § 10 Abs. 8: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
|
||||
- § 10 Abs. 9: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
|
||||
- § 11a Abs. 1: Ersetzt 'Zwischenhändler' durch 'Zwischenhandelsbetriebe'
|
||||
- § 11a Abs. 1 Nr. 2: Fügt 'und Liechtenstein' hinzu
|
||||
- § 11a Abs. 2: Fügt neue Absätze 3 bis 5 hinzu
|
||||
- § 11b: Ändert die Überschrift und fügt neue Absätze hinzu
|
||||
- § 11c: Ändert verschiedene Absätze und fügt neue Absätze hinzu
|
||||
- § 11d: Fügt neuen § 11d hinzu
|
||||
- § 12 Abs. 1: Fügt 'und Liechtenstein' hinzu
|
||||
- § 12 Abs. 2: Ändert die Nummerierung
|
||||
- § 12 Abs. 3: Ändert die Nummerierung
|
||||
- § 12 Abs. 5: Streicht Teile des Satzes
|
||||
- § 13 Abs. 3: Ändert die Nummerierung
|
||||
- § 13a, § 13b, § 16: Hebt diese Abschnitte auf
|
||||
- § 10 Abs. 7: Abweichende Regelungen für die Abgabe von erlegtem Haarwild und Hauskaninchen an Verbraucher und be- oder verarbeitende Betriebe
|
||||
- § 10 Abs. 8: Abweichende Regelungen für das Töten und Verbringen von Gehegewild außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe
|
||||
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||||
## Wortlaut
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@@ -1,3 +1,4 @@
|
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# Verlauf
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- **1996-12-30** · BGBl. 1996 I S. 2120 — Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung und der Einfuhruntersuchungs-Verordnung
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||||
- **1997-05-30** · BGBl. 1997 I S. 1137 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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||||
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||||
@@ -1,23 +1,4 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
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||||
- § 10 Abs. 1: Listet die Anforderungen für verschiedene Betriebsarten auf
|
||||
- § 10 Abs. 2: Ändert die Anforderungen für die Zulassung von Betrieben
|
||||
- § 10 Abs. 3: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
|
||||
- § 10 Abs. 4: Ändert die Anforderungen für die Zulassung von Betrieben
|
||||
- § 10 Abs. 5: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
|
||||
- § 10 Abs. 6: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
|
||||
- § 10 Abs. 7: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
|
||||
- § 10 Abs. 8: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
|
||||
- § 10 Abs. 9: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
|
||||
- § 11a Abs. 1: Ersetzt 'Zwischenhändler' durch 'Zwischenhandelsbetriebe'
|
||||
- § 11a Abs. 1 Nr. 2: Fügt 'und Liechtenstein' hinzu
|
||||
- § 11a Abs. 2: Fügt neue Absätze 3 bis 5 hinzu
|
||||
- § 11b: Ändert die Überschrift und fügt neue Absätze hinzu
|
||||
- § 11c: Ändert verschiedene Absätze und fügt neue Absätze hinzu
|
||||
- § 11d: Fügt neuen § 11d hinzu
|
||||
- § 12 Abs. 1: Fügt 'und Liechtenstein' hinzu
|
||||
- § 12 Abs. 2: Ändert die Nummerierung
|
||||
- § 12 Abs. 3: Ändert die Nummerierung
|
||||
- § 12 Abs. 5: Streicht Teile des Satzes
|
||||
- § 13 Abs. 3: Ändert die Nummerierung
|
||||
- § 13a, § 13b, § 16: Hebt diese Abschnitte auf
|
||||
- § 10 Abs. 7: Abweichende Regelungen für die Abgabe von erlegtem Haarwild und Hauskaninchen an Verbraucher und be- oder verarbeitende Betriebe
|
||||
- § 10 Abs. 8: Abweichende Regelungen für das Töten und Verbringen von Gehegewild außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe
|
||||
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@@ -1,23 +1,9 @@
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||||
# § 10
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1996-12-30 — Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung und der Einfuhruntersuchungs-Verordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 2120
|
||||
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
|
||||
|
||||
§ 10 Abs. 1: Listet die Anforderungen für verschiedene Betriebsarten auf
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||||
§ 10 Abs. 7: Abweichende Regelungen für die Abgabe von erlegtem Haarwild und Hauskaninchen an Verbraucher und be- oder verarbeitende Betriebe
|
||||
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||||
§ 10 Abs. 2: Ändert die Anforderungen für die Zulassung von Betrieben
|
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§ 10 Abs. 3: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
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§ 10 Abs. 4: Ändert die Anforderungen für die Zulassung von Betrieben
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§ 10 Abs. 5: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
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§ 10 Abs. 6: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
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§ 10 Abs. 7: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
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§ 10 Abs. 8: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
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§ 10 Abs. 9: Fügt neue Anforderungen für die Zulassung von Betrieben hinzu
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§ 10 Abs. 8: Abweichende Regelungen für das Töten und Verbringen von Gehegewild außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe
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# KSVGBEITR_V — 1996-06-07
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# KSVGBEITR_V — 1997-05-30
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1996 I S. 728
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- **Inkrafttreten:** 1996-01-01; 1996-06-08 (Artikel 1 Nr. 5, 6 Buchstabe b, Nr. 9 und 12, Artikel 2 Nr. 4 sowie Artikel 3); 1995-01-01 (Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb, Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a und b sowie Nr. 10)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/27#page=12
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Beitragsüberwachungsverordnung und die Beitragszahlungsverordnung, um die Prüfungs- und Beitragsabrechnungsprozesse zu optimieren und zu klären. Es werden insbesondere Formulierungen angepasst und einige Bestimmungen gestrichen.
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- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 1137
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- **Inkrafttreten:** 1997-05-30
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/32#page=9
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Beitragsüberwachungsverordnung und die Beitragszahlungsverordnung, insbesondere bezüglich der Angaben im Beitragsnachweis und der Zahlungsfristen.
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## Betroffene Stellen
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- § 1 Abs. 3: Änderungen in Satz 1 und 3
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- § 1 Abs. 4: Neufassung des Absatzes
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- § 2 Abs. 1: Änderungen in Satz 1 und 2
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- § 2 Abs. 2: Änderung in Satz 2
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- § 3 Abs. 1: Änderungen in Satz 2 und Streichung von Satz 3
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- § 4: Änderungen in Absatz 1, 3, 6 und Neuanhang 7
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- § 5 Abs. 5: Neufassung des Absatzes
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- § 6: Streichung von Absatz 2 Satz 2 und Neufassung von Absatz 3 Satz 1
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- § 7: Änderungen in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3
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- § 8: Änderungen in der Überschrift und Absatz 1
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- § 11 Abs. 2: Streichung des Absatzes
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- Anlage 1 zu § 4: Neue Anlage 1 zu § 4
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||||
- Anlage 3 zu § 5: Änderung in Nummer 6.5
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- § 2 Abs. 1: Einführung von Nummern 4a und 8a
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||||
- § 2 Abs. 1 Satz 5: Hinzufügen von 'und 8a'
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||||
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Einführung von Nummer 3a
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||||
- § 4: Änderung der Überschrift, Absatz 1, Absatz 3, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2
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||||
- § 4 Anlagen 1 und 2: Streichung der Anlagen 1 und 2
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||||
- § 4 Anlage 3: Umbenennung der Anlage 3 in Anlage
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||||
- § 5 Abs. 2: Ersetzen von 'Anlage 3' durch 'Anlage'
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||||
- § 11 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Zulassung von Betrieben, insbesondere für handwerklich strukturierte Herstellungsbetriebe, Schlacht- und Zerlegungsbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe und Umpackbetriebe.
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||||
- § 11a: Einführung der Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben, die Sendungen von Fleisch aufteilen, neu zusammenstellen, lagern oder in den Verkehr bringen.
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- § 11b: Einführung der Überwachung von zugelassenen und registrierten Betrieben durch die zuständige Behörde.
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||||
- § 11c: Einführung von betriebseigenen Kontrollen und Nachweisen für die Gewinnung, Behandlung und Zubereitung von Fleisch und Fleischerzeugnissen.
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- § 11d: Einführung von Vorschriften für Isolierschlachtbetriebe und Abgabestellen für Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben.
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## Wortlaut
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- **1995-11-10** · BGBl. 1995 I S. 1500 — Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
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- **1996-06-07** · BGBl. 1996 I S. 719 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung
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- **1996-06-07** · BGBl. 1996 I S. 728 — Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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- **1997-05-30** · BGBl. 1997 I S. 1137 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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# Stellen dieser Station
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- § 1 Abs. 3: Änderungen in Satz 1 und 3
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- § 1 Abs. 4: Neufassung des Absatzes
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- § 2 Abs. 1: Änderungen in Satz 1 und 2
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- § 2 Abs. 2: Änderung in Satz 2
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- § 3 Abs. 1: Änderungen in Satz 2 und Streichung von Satz 3
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||||
- § 4: Änderungen in Absatz 1, 3, 6 und Neuanhang 7
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||||
- § 5 Abs. 5: Neufassung des Absatzes
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||||
- § 6: Streichung von Absatz 2 Satz 2 und Neufassung von Absatz 3 Satz 1
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||||
- § 7: Änderungen in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3
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||||
- § 8: Änderungen in der Überschrift und Absatz 1
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- § 11 Abs. 2: Streichung des Absatzes
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||||
- Anlage 1 zu § 4: Neue Anlage 1 zu § 4
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||||
- Anlage 3 zu § 5: Änderung in Nummer 6.5
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||||
- § 2 Abs. 1: Einführung von Nummern 4a und 8a
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- § 2 Abs. 1 Satz 5: Hinzufügen von 'und 8a'
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||||
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Einführung von Nummer 3a
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||||
- § 4: Änderung der Überschrift, Absatz 1, Absatz 3, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2
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||||
- § 4 Anlagen 1 und 2: Streichung der Anlagen 1 und 2
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||||
- § 4 Anlage 3: Umbenennung der Anlage 3 in Anlage
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||||
- § 5 Abs. 2: Ersetzen von 'Anlage 3' durch 'Anlage'
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- § 11 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Zulassung von Betrieben, insbesondere für handwerklich strukturierte Herstellungsbetriebe, Schlacht- und Zerlegungsbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe und Umpackbetriebe.
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- § 11a: Einführung der Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben, die Sendungen von Fleisch aufteilen, neu zusammenstellen, lagern oder in den Verkehr bringen.
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||||
- § 11b: Einführung der Überwachung von zugelassenen und registrierten Betrieben durch die zuständige Behörde.
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- § 11c: Einführung von betriebseigenen Kontrollen und Nachweisen für die Gewinnung, Behandlung und Zubereitung von Fleisch und Fleischerzeugnissen.
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- § 11d: Einführung von Vorschriften für Isolierschlachtbetriebe und Abgabestellen für Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 11
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1996-06-07 — Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 728
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 11 Abs. 2: Streichung des Absatzes
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§ 11 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Zulassung von Betrieben, insbesondere für handwerklich strukturierte Herstellungsbetriebe, Schlacht- und Zerlegungsbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe und Umpackbetriebe.
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7
ksvgbeitr_v/§11a.md
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7
ksvgbeitr_v/§11a.md
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# § 11a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 11a: Einführung der Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben, die Sendungen von Fleisch aufteilen, neu zusammenstellen, lagern oder in den Verkehr bringen.
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7
ksvgbeitr_v/§11b.md
Normal file
7
ksvgbeitr_v/§11b.md
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# § 11b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 11b: Einführung der Überwachung von zugelassenen und registrierten Betrieben durch die zuständige Behörde.
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7
ksvgbeitr_v/§11c.md
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7
ksvgbeitr_v/§11c.md
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# § 11c
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 11c: Einführung von betriebseigenen Kontrollen und Nachweisen für die Gewinnung, Behandlung und Zubereitung von Fleisch und Fleischerzeugnissen.
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ksvgbeitr_v/§11d.md
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7
ksvgbeitr_v/§11d.md
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# § 11d
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 11d: Einführung von Vorschriften für Isolierschlachtbetriebe und Abgabestellen für Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben.
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@@ -1,9 +1,9 @@
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1996-06-07 — Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 728
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||||
> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 2 Abs. 1: Änderungen in Satz 1 und 2
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§ 2 Abs. 1: Einführung von Nummern 4a und 8a
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§ 2 Abs. 2: Änderung in Satz 2
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§ 2 Abs. 1 Satz 5: Hinzufügen von 'und 8a'
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1996-06-07 — Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 728
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 3 Abs. 1: Änderungen in Satz 2 und Streichung von Satz 3
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§ 3 Abs. 1 Satz 1: Einführung von Nummer 3a
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@@ -1,9 +1,11 @@
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1996-06-07 — Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 728
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 4: Änderungen in Absatz 1, 3, 6 und Neuanhang 7
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§ 4: Änderung der Überschrift, Absatz 1, Absatz 3, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2
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Anlage 1 zu § 4: Neue Anlage 1 zu § 4
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§ 4 Anlagen 1 und 2: Streichung der Anlagen 1 und 2
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§ 4 Anlage 3: Umbenennung der Anlage 3 in Anlage
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@@ -1,9 +1,7 @@
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1996-06-07 — Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 728
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> Station: 1997-05-30 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1137
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§ 5 Abs. 5: Neufassung des Absatzes
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Anlage 3 zu § 5: Änderung in Nummer 6.5
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§ 5 Abs. 2: Ersetzen von 'Anlage 3' durch 'Anlage'
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17
verkuendungen/1997/bgbl1-1997-32-1.md
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17
verkuendungen/1997/bgbl1-1997-32-1.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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# BGBl. 1997 I S. 1137
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- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 1137
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- **Verkündung:** 1997-05-30
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- **Inkrafttreten:** 1997-05-30
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- **Ausfertigung:** 1997-05-20
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/32#page=9
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** BEITRAGSÜBERWACHUNGSVERORDNUNG-UND, FLEISCHHYGIENE-VERORDNUNG, FLEISCHHYG, FIHV, KSVGBEITR_V
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## Kurz
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Die Verordnung ändert die Beitragsüberwachungsverordnung und die Beitragszahlungsverordnung, insbesondere bezüglich der Angaben im Beitragsnachweis und der Zahlungsfristen.
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Reference in New Issue
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