BGBl. 2016 I S. 886 · Änderung · Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
Inkrafttreten: 2016-04-23
Quelle: offenegesetze
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Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2016-04-22

BGBl-Id: bgbl1-2016-19-1
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# _APPRO_2002 — 2013-08-07
# _APPRO_2002 — 2016-04-22
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 886
- **Inkrafttreten:** 2016-04-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/19#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, um die Richtlinie 2013/55/EU umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 36: Neufassung des § 36, der die Eignungsprüfung für Ärzte regelt, einschließlich der Patientenvorstellung, der Leistungen in verschiedenen Fächern und der Bewertung.
- § 37: Neufassung des § 37, der die Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung regelt, einschließlich der Prüfungsinhalte, der Prüfungsdauer und der Bewertung.
- § 38: Neufassung des § 38, der den Inhalt des Bescheids nach § 3 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung regelt, einschließlich der Angaben zu Qualifikationen, wesentlichen Unterschieden und Begründungen.
- Anlagen 16 bis 19: Neufassung der Anlagen 16 bis 19, die Formulare für verschiedene Erlaubnisse und Niederschriften zur Eignungs- und Kenntnisprüfung enthalten.
- § 15 Abs. 1 Satz 6: Das Wort „daneben“ wird durch das Wort „stattdessen“ ersetzt.
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Die Überschrift des Vierten Abschnitts lautet nun: „Vierter Abschnitt Die Erlaubnis“.
- § 34: Neuer Paragraph § 34 zur Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung eingefügt.
- § 35a: Neuer Paragraph § 35a zur Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung eingefügt.
- § 36: Neuer Paragraph § 36 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
- § 37: Neuer Paragraph § 37 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
- § 38: Neuer Paragraph § 38 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
- § 2 Satz 1 Nummer 1: Neufassung des Studiums der Zahnheilkunde mit 5000 Stunden und einer Dauer von fünf Jahren
- § 58a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Angaben in einem Bescheid nach § 2 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde regelt
- § 59 Absatz 3: Aufhebung des Absatzes 3 von § 59
- § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Einfügung der Wörter '5 500 Stunden und einer Dauer von' nach 'Medizin von'
- § 36 Abs. 3 Satz 1: Einfügung eines Semikolons und der Wörter 'sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ablegen können' am Ende
- § 37 Abs. 3 Satz 1: Einfügung eines Semikolons und der Wörter 'sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ablegen können' am Ende
- § 38 Nr. 4: Einfügung der Wörter 'oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Bundesärzteordnung' nach 'Berufspraxis'
- § 39 Abs. 3: Aufhebung des Absatzes
## Wortlaut

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- **2013-01-14** · BGBl. 2013 I S. 34 — Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation
- **2013-05-27** · BGBl. 2013 I S. 1348 — Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **2016-04-22** · BGBl. 2016 I S. 886 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

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# Stellen dieser Station
- § 36: Neufassung des § 36, der die Eignungsprüfung für Ärzte regelt, einschließlich der Patientenvorstellung, der Leistungen in verschiedenen Fächern und der Bewertung.
- § 37: Neufassung des § 37, der die Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung regelt, einschließlich der Prüfungsinhalte, der Prüfungsdauer und der Bewertung.
- § 38: Neufassung des § 38, der den Inhalt des Bescheids nach § 3 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung regelt, einschließlich der Angaben zu Qualifikationen, wesentlichen Unterschieden und Begründungen.
- Anlagen 16 bis 19: Neufassung der Anlagen 16 bis 19, die Formulare für verschiedene Erlaubnisse und Niederschriften zur Eignungs- und Kenntnisprüfung enthalten.
- § 15 Abs. 1 Satz 6: Das Wort „daneben“ wird durch das Wort „stattdessen“ ersetzt.
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Die Überschrift des Vierten Abschnitts lautet nun: „Vierter Abschnitt Die Erlaubnis“.
- § 34: Neuer Paragraph § 34 zur Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung eingefügt.
- § 35a: Neuer Paragraph § 35a zur Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung eingefügt.
- § 36: Neuer Paragraph § 36 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
- § 37: Neuer Paragraph § 37 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
- § 38: Neuer Paragraph § 38 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
- § 2 Satz 1 Nummer 1: Neufassung des Studiums der Zahnheilkunde mit 5000 Stunden und einer Dauer von fünf Jahren
- § 58a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Angaben in einem Bescheid nach § 2 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde regelt
- § 59 Absatz 3: Aufhebung des Absatzes 3 von § 59
- § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Einfügung der Wörter '5 500 Stunden und einer Dauer von' nach 'Medizin von'
- § 36 Abs. 3 Satz 1: Einfügung eines Semikolons und der Wörter 'sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ablegen können' am Ende
- § 37 Abs. 3 Satz 1: Einfügung eines Semikolons und der Wörter 'sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ablegen können' am Ende
- § 38 Nr. 4: Einfügung der Wörter 'oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Bundesärzteordnung' nach 'Berufspraxis'
- § 39 Abs. 3: Aufhebung des Absatzes

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-07-23Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 1539
> Station: 2016-04-22Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 1 Abs. 1 Satz 5: Einfügung der Wörter 'ärztlicher Gesprächsführung sowie' nach 'Gesichtspunkte'
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Änderung der Dauer des Medizinstudiums und des Praktischen Jahres
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5: Erhöhung der Anzahl der Prüfungsabschnitte von zwei auf drei
§ 1 Abs. 2 Satz 2: Erhöhung der Anzahl der Prüfungsabschnitte von zwei auf drei
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Erhöhung der Anzahl der Prüfungsabschnitte von zwei auf drei
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Einfügung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Einfügung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
§ 1 Abs. 3 Satz 2: Änderung der Prüfungsfächer und Querschnittsbereiche
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Einfügung der Wörter '5 500 Stunden und einer Dauer von' nach 'Medizin von'

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-07-23Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 1539
> Station: 2016-04-22Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 2 Abs. 7 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder durch eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2a oder 2b' nach 'Anlage 2'
§ 2 Abs. 8 Satz 1: Änderung des Zeitpunkts für die Meldung zum Dritten Abschnitt
§ 2 Satz 1 Nummer 1: Neufassung des Studiums der Zahnheilkunde mit 5000 Stunden und einer Dauer von fünf Jahren

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# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 36: Neufassung des § 36, der die Eignungsprüfung für Ärzte regelt, einschließlich der Patientenvorstellung, der Leistungen in verschiedenen Fächern und der Bewertung.
§ 36: Neuer Paragraph § 36 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
§ 36 Abs. 3 Satz 1: Einfügung eines Semikolons und der Wörter 'sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ablegen können' am Ende

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# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 37: Neufassung des § 37, der die Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung regelt, einschließlich der Prüfungsinhalte, der Prüfungsdauer und der Bewertung.
§ 37: Neuer Paragraph § 37 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
§ 37 Abs. 3 Satz 1: Einfügung eines Semikolons und der Wörter 'sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ablegen können' am Ende

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# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 38: Neufassung des § 38, der den Inhalt des Bescheids nach § 3 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung regelt, einschließlich der Angaben zu Qualifikationen, wesentlichen Unterschieden und Begründungen.
§ 38: Neuer Paragraph § 38 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
§ 38 Nr. 4: Einfügung der Wörter 'oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Bundesärzteordnung' nach 'Berufspraxis'

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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-07-23Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 1539
> Station: 2016-04-22Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 39 Abs. 1 Satz 1: Änderung des Wortes 'Zweiten' in 'Dritten'
§ 39 Abs. 3: Aufhebung des Absatzes

7
_appro_2002/§58a.md Normal file
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# § 58a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 58a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Angaben in einem Bescheid nach § 2 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde regelt

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# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 59 Abs. 1 Nr. 3: Neufassung des Identitätsnachweises
§ 59 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 5: Streichung der Sätze 1, 3 und 5
§ 59 Abs. 3 Satz 1: Streichung des Satzes 1
§ 59 Abs. 3 Sätze 2 und 3: Ersetzung von 'Herkunftsmitgliedstaats' durch 'Herkunftsstaats' und 'Herkunftsmitgliedstaat' durch 'Herkunftsstaat'
§ 59 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von 'in Fällen des Satzes 1 oder 2' durch 'in Fällen des Satzes 1'
§ 59 Abs. 3 Sätze 4 und 5: Streichung der Sätze 4 und 5
§ 59 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4
§ 59 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5 mit neuen Vorschriften zur Entscheidung über Anträge und Bestätigung des Antragseingangs
§ 59 Absatz 3: Aufhebung des Absatzes 3 von § 59

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# AAPPO — 2013-08-07
# AAPPO — 2016-04-22
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 886
- **Inkrafttreten:** 2016-04-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/19#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, um die Richtlinie 2013/55/EU umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- Überschrift des Fünften Abschnitts: Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird neu gefasst.
- § 22a: Neuer Paragraph § 22a zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
- § 22b: Neuer Paragraph § 22b zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1a der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
- § 22c: Neuer Paragraph § 22c zur Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
- § 22c Abs. 1, 5, 6: Neue Vorschriften für die Eignungsprüfung, einschließlich der Bewertung, Wiederholungsmöglichkeiten und der Niederschrift.
- § 22d: Neue Vorschriften für die Kenntnisprüfung, einschließlich der Prüfungsinhalte, Dauer, Durchführung und der Niederschrift.
- § 22e: Neue Vorschriften für den Bescheid über wesentliche Unterschiede in der Qualifikation.
- Anlagen 17 bis 19: Neue Anlagen zur Erlaubnis, Niederschrift über die Eignungsprüfung und Niederschrift über die Kenntnisprüfung.
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die pharmazeutischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Bundes-Apothekerordnung definiert.
- § 20 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen.
- § 22a Abs. 1 Satz 6: Die Angabe 'und 3' wird gestrichen.
- § 22b Abs. 1 Satz 6: Die Angabe 'und 3' wird gestrichen.
- § 22c Abs. 3 Satz 1: Ein Semikolon und ein zusätzlicher Satz werden eingefügt, der die Möglichkeit der Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung regelt.
- § 22e Nummer 4: Die Wörter 'oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 5 der Bundes-Apothekerordnung' werden eingefügt.
## Wortlaut

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@@ -16,3 +16,4 @@
- **2010-07-29** · BGBl. 2010 I S. 983 — Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **2016-04-22** · BGBl. 2016 I S. 886 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

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# Stellen dieser Station
- Überschrift des Fünften Abschnitts: Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird neu gefasst.
- § 22a: Neuer Paragraph § 22a zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
- § 22b: Neuer Paragraph § 22b zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1a der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
- § 22c: Neuer Paragraph § 22c zur Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
- § 22c Abs. 1, 5, 6: Neue Vorschriften für die Eignungsprüfung, einschließlich der Bewertung, Wiederholungsmöglichkeiten und der Niederschrift.
- § 22d: Neue Vorschriften für die Kenntnisprüfung, einschließlich der Prüfungsinhalte, Dauer, Durchführung und der Niederschrift.
- § 22e: Neue Vorschriften für den Bescheid über wesentliche Unterschiede in der Qualifikation.
- Anlagen 17 bis 19: Neue Anlagen zur Erlaubnis, Niederschrift über die Eignungsprüfung und Niederschrift über die Kenntnisprüfung.
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die pharmazeutischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Bundes-Apothekerordnung definiert.
- § 20 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen.
- § 22a Abs. 1 Satz 6: Die Angabe 'und 3' wird gestrichen.
- § 22b Abs. 1 Satz 6: Die Angabe 'und 3' wird gestrichen.
- § 22c Abs. 3 Satz 1: Ein Semikolon und ein zusätzlicher Satz werden eingefügt, der die Möglichkeit der Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung regelt.
- § 22e Nummer 4: Die Wörter 'oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 5 der Bundes-Apothekerordnung' werden eingefügt.

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 20 Abs. 1 Nr. 3: Neufassung des Identitätsnachweises
§ 20 Abs. 2: Aufhebung der Sätze 1, 3 und 6
§ 20 Abs. 3 Satz 1: Aufhebung des ersten Satzes
§ 20 Abs. 3 Sätze 2 und 3: Ersetzung von 'Herkunftsmitgliedstaats' durch 'Herkunftsstaats' und 'Herkunftsmitgliedstaat' durch 'Herkunftsstaat'
§ 20 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von 'in Fällen des Satzes 1 oder 2' durch 'in Fällen des Satzes 1'
§ 20 Abs. 3 Sätze 4 und 5: Aufhebung der Sätze 4 und 5
§ 20 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes 4
§ 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2: Neufassung der Sätze 1 und 2, insbesondere bezüglich der Entscheidungsfrist und der Bestätigung des Antrags
§ 20 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 22a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 22a: Neuer Paragraph § 22a zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
§ 22a Abs. 1 Satz 6: Die Angabe 'und 3' wird gestrichen.

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# § 22b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 22b: Neuer Paragraph § 22b zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1a der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
§ 22b Abs. 1 Satz 6: Die Angabe 'und 3' wird gestrichen.

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# § 22c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 22c: Neuer Paragraph § 22c zur Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
§ 22c Abs. 1, 5, 6: Neue Vorschriften für die Eignungsprüfung, einschließlich der Bewertung, Wiederholungsmöglichkeiten und der Niederschrift.
§ 22c Abs. 3 Satz 1: Ein Semikolon und ein zusätzlicher Satz werden eingefügt, der die Möglichkeit der Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung regelt.

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# § 22e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 22e: Neue Vorschriften für den Bescheid über wesentliche Unterschiede in der Qualifikation.
§ 22e Nummer 4: Die Wörter 'oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 5 der Bundes-Apothekerordnung' werden eingefügt.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-12-20 — Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker (2. AAppO-ÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 1714
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 4 Abs. 1: Einfügung eines dritten Satzes, der die Möglichkeit der Ausbildung auf Krankenhausstationen regelt.
§ 4 Abs. 2: Einfügung eines dritten Satzes, der die Ausbildung zu Medizinprodukten regelt.
§ 4 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die pharmazeutischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Bundes-Apothekerordnung definiert.

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# ALTENPFLEGE-AUSBPRV — 2016-04-22
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 886
- **Inkrafttreten:** 2016-04-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/19#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, um die Richtlinie 2013/55/EU umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 21 Abs. 1 Satz 2: Die zuständige Behörde kann eine Bestätigung von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates verlangen, dass die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend von der Ausübung des Berufs untersagt worden ist.
- § 21 Abs. 5 Satz 1: Die zuständige Behörde muss dem Antragsteller mitteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder eine Eignungsprüfung verlangt.
- § 21 Abs. 5 Satz 2: In besonderen Ausnahmefällen, wenn die Nachprüfung innerhalb eines Monats nicht möglich ist, muss die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer über die Gründe der Verzögerung informieren und innerhalb von zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung entscheiden.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2016-04-22** · BGBl. 2016 I S. 886 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

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# Stellen dieser Station
- § 21 Abs. 1 Satz 2: Die zuständige Behörde kann eine Bestätigung von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates verlangen, dass die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend von der Ausübung des Berufs untersagt worden ist.
- § 21 Abs. 5 Satz 1: Die zuständige Behörde muss dem Antragsteller mitteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder eine Eignungsprüfung verlangt.
- § 21 Abs. 5 Satz 2: In besonderen Ausnahmefällen, wenn die Nachprüfung innerhalb eines Monats nicht möglich ist, muss die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer über die Gründe der Verzögerung informieren und innerhalb von zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung entscheiden.

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 21 Abs. 1 Satz 2: Die zuständige Behörde kann eine Bestätigung von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates verlangen, dass die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend von der Ausübung des Berufs untersagt worden ist.
§ 21 Abs. 5 Satz 1: Die zuständige Behörde muss dem Antragsteller mitteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder eine Eignungsprüfung verlangt.
§ 21 Abs. 5 Satz 2: In besonderen Ausnahmefällen, wenn die Nachprüfung innerhalb eines Monats nicht möglich ist, muss die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer über die Gründe der Verzögerung informieren und innerhalb von zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung entscheiden.

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# APG — 2013-03-18
# APG — 2016-04-22
- **Titel:** Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 446
- **Inkrafttreten:** 2013-03-19 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/13#page=14
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen im Altenpflegegesetz, im Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch ein, um die berufliche Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege zu stärken.
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 886
- **Inkrafttreten:** 2016-04-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/19#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, um die Richtlinie 2013/55/EU umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 7 Abs. 3 und 4: Einführung neuer Absätze zur Dauerverkürzung von Maßnahmen
- § 7 Abs. 3: Bisheriger Abs. 3 wird Abs. 5
- § 7 Abs. 4: Bisheriger Abs. 4 wird Abs. 6
- § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1: Nummer 1 wird aufgehoben.
- § 2 Abs. 3 Satz 3: Die Bedingungen für die Ausgleichung von Kenntnissen und Fähigkeiten werden geändert.
- § 2 Abs. 4 Satz 1: Einfügung der Wörter 'aus einem europäischen Berufsausweis oder' nach 'erfüllt, wenn'.
- § 2 Abs. 4 Satz 2: Die Wörter 'die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG liegt' werden durch 'die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist' ersetzt.
- § 2 Abs. 4 Satz 3: Die Wörter 'eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene' werden durch 'den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen' ersetzt.
- § 2 Abs. 4 Sätze 5 und 6: Neue Sätze zur Anpassung und Eignungsprüfung eingefügt.
- § 2 Abs. 4a: Neuer Absatz 4a zur Eignungsprüfung für bestimmte Ausbildungsstufen eingefügt.
- § 2 Abs. 4b: Neuer Absatz 4b zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation eingefügt.
- § 2 Abs. 4c: Neuer Absatz 4c zur Sicherstellung der Möglichkeit der Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten eingefügt.
- § 2 Abs. 5: Die Wörter 'Absätze 3 bis 4' werden durch 'Absätze 3 bis 4a' ersetzt.
- § 2a: Neuer § 2b zur Warnmitteilung und Unterrichtung der zuständigen Behörden eingefügt.
- § 9 Abs. 2: Die Wörter '§ 2 Absatz 3, 3a, 4 oder 5' werden durch '§ 2 Absatz 3, 3a, 4, 4a oder 5' ersetzt.
- § 9 Abs. 2 Nr. 1: Die Wörter 'Artikel 50 Abs. 1 bis 3' werden durch 'Artikel 50 Absatz 1 bis 3a' ersetzt.
- § 9 Abs. 2 Nr. 4: Punkt am Ende durch Komma ersetzt.
- § 9 Abs. 2: Neue Nummer 5 zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises eingefügt.
- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Die Wörter 'zwei Jahre' werden durch 'ein Jahr' ersetzt.
- § 10 Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'nach den Nummern 1 bis 3 sowie die Erklärung nach Nummer 4' nach 'Bescheinigungen'.
- § 10 Abs. 3 Nr. 3: Neue Formulierung für die Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung.
- § 10 Abs. 3: Neue Nummer 4 zur Erklärung des Dienstleistungserbringers über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache eingefügt.
- § 10 Abs. 3 Satz 4: Die Angabe '§ 2 Abs. 4' wird durch '§ 2 Absatz 4 und 4a' ersetzt.
- § 10 Abs. 3 Sätze 5: Neue Sätze zur Anforderung von Informationen und zur Eignungsprüfung eingefügt.
- § 11 Satz 1: Die Wörter 'Die zuständigen Behörden sind berechtigt' werden durch 'Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt' ersetzt.
## Wortlaut

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- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **2011-12-27** · BGBl. 2011 I S. 2854 — Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
- **2013-03-18** · BGBl. 2013 I S. 446 — Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege
- **2016-04-22** · BGBl. 2016 I S. 886 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

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@@ -1,5 +1,24 @@
# Stellen dieser Station
- § 7 Abs. 3 und 4: Einführung neuer Absätze zur Dauerverkürzung von Maßnahmen
- § 7 Abs. 3: Bisheriger Abs. 3 wird Abs. 5
- § 7 Abs. 4: Bisheriger Abs. 4 wird Abs. 6
- § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1: Nummer 1 wird aufgehoben.
- § 2 Abs. 3 Satz 3: Die Bedingungen für die Ausgleichung von Kenntnissen und Fähigkeiten werden geändert.
- § 2 Abs. 4 Satz 1: Einfügung der Wörter 'aus einem europäischen Berufsausweis oder' nach 'erfüllt, wenn'.
- § 2 Abs. 4 Satz 2: Die Wörter 'die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG liegt' werden durch 'die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist' ersetzt.
- § 2 Abs. 4 Satz 3: Die Wörter 'eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene' werden durch 'den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen' ersetzt.
- § 2 Abs. 4 Sätze 5 und 6: Neue Sätze zur Anpassung und Eignungsprüfung eingefügt.
- § 2 Abs. 4a: Neuer Absatz 4a zur Eignungsprüfung für bestimmte Ausbildungsstufen eingefügt.
- § 2 Abs. 4b: Neuer Absatz 4b zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation eingefügt.
- § 2 Abs. 4c: Neuer Absatz 4c zur Sicherstellung der Möglichkeit der Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten eingefügt.
- § 2 Abs. 5: Die Wörter 'Absätze 3 bis 4' werden durch 'Absätze 3 bis 4a' ersetzt.
- § 2a: Neuer § 2b zur Warnmitteilung und Unterrichtung der zuständigen Behörden eingefügt.
- § 9 Abs. 2: Die Wörter '§ 2 Absatz 3, 3a, 4 oder 5' werden durch '§ 2 Absatz 3, 3a, 4, 4a oder 5' ersetzt.
- § 9 Abs. 2 Nr. 1: Die Wörter 'Artikel 50 Abs. 1 bis 3' werden durch 'Artikel 50 Absatz 1 bis 3a' ersetzt.
- § 9 Abs. 2 Nr. 4: Punkt am Ende durch Komma ersetzt.
- § 9 Abs. 2: Neue Nummer 5 zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises eingefügt.
- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Die Wörter 'zwei Jahre' werden durch 'ein Jahr' ersetzt.
- § 10 Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'nach den Nummern 1 bis 3 sowie die Erklärung nach Nummer 4' nach 'Bescheinigungen'.
- § 10 Abs. 3 Nr. 3: Neue Formulierung für die Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung.
- § 10 Abs. 3: Neue Nummer 4 zur Erklärung des Dienstleistungserbringers über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache eingefügt.
- § 10 Abs. 3 Satz 4: Die Angabe '§ 2 Abs. 4' wird durch '§ 2 Absatz 4 und 4a' ersetzt.
- § 10 Abs. 3 Sätze 5: Neue Sätze zur Anforderung von Informationen und zur Eignungsprüfung eingefügt.
- § 11 Satz 1: Die Wörter 'Die zuständigen Behörden sind berechtigt' werden durch 'Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt' ersetzt.

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@@ -1,7 +1,17 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 10: Einführung eines neuen Abschnitts zur Erbringung von Dienstleistungen.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Die Wörter 'zwei Jahre' werden durch 'ein Jahr' ersetzt.
§ 10 Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'nach den Nummern 1 bis 3 sowie die Erklärung nach Nummer 4' nach 'Bescheinigungen'.
§ 10 Abs. 3 Nr. 3: Neue Formulierung für die Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung.
§ 10 Abs. 3: Neue Nummer 4 zur Erklärung des Dienstleistungserbringers über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache eingefügt.
§ 10 Abs. 3 Satz 4: Die Angabe '§ 2 Abs. 4' wird durch '§ 2 Absatz 4 und 4a' ersetzt.
§ 10 Abs. 3 Sätze 5: Neue Sätze zur Anforderung von Informationen und zur Eignungsprüfung eingefügt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 11: Einführung eines neuen Abschnitts zur Information zwischen Behörden.
§ 11 Satz 1: Die Wörter 'Die zuständigen Behörden sind berechtigt' werden durch 'Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt' ersetzt.

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@@ -1,17 +1,25 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 2 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Voraussetzungen für die Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs erworbenen Ausbildungen festlegt.
§ 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1: Nummer 1 wird aufgehoben.
§ 2 Abs. 3a: Einfügung des neuen Absatzes 3a, der die Anerkennung von Drittstaatdiplomen, die in einem Vertragsstaat des EWR anerkannt wurden, regelt.
§ 2 Abs. 3 Satz 3: Die Bedingungen für die Ausgleichung von Kenntnissen und Fähigkeiten werden geändert.
§ 2 Abs. 4 Satz 5: Anpassung des Satzes 5, um Berufserfahrungen unabhängig vom Erwerbsstaat und vollständige oder teilweise Ausgleichsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
§ 2 Abs. 4 Satz 1: Einfügung der Wörter 'aus einem europäischen Berufsausweis oder' nach 'erfüllt, wenn'.
§ 2 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Anwendung der Absätze 3 bis 4 für Drittstaatdiplome regelt.
§ 2 Abs. 4 Satz 2: Die Wörter 'die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG liegt' werden durch 'die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist' ersetzt.
§ 2 Abs. 6: Einfügung des neuen Absatzes 6, der die Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes einschränkt.
§ 2 Abs. 4 Satz 3: Die Wörter 'eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene' werden durch 'den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen' ersetzt.
§ 2 Abs. 7: Einfügung des neuen Absatzes 7, der die Möglichkeit der Vereinbarung von Aufgaben zwischen den Ländern regelt.
§ 2 Abs. 4 Sätze 5 und 6: Neue Sätze zur Anpassung und Eignungsprüfung eingefügt.
§ 2 Abs. 4a: Neuer Absatz 4a zur Eignungsprüfung für bestimmte Ausbildungsstufen eingefügt.
§ 2 Abs. 4b: Neuer Absatz 4b zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation eingefügt.
§ 2 Abs. 4c: Neuer Absatz 4c zur Sicherstellung der Möglichkeit der Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten eingefügt.
§ 2 Abs. 5: Die Wörter 'Absätze 3 bis 4' werden durch 'Absätze 3 bis 4a' ersetzt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 2a: Einführung eines neuen Abschnitts zur Information und Koordination zwischen Behörden.
§ 2a: Neuer § 2b zur Warnmitteilung und Unterrichtung der zuständigen Behörden eingefügt.

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 9 Abs. 2: Streichung der Wörter 'und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,' und Ersetzung der Angabe 'Abs. 4 oder 5' durch 'Absatz 3, 3a, 4 oder 5'.
§ 9 Abs. 2: Die Wörter '§ 2 Absatz 3, 3a, 4 oder 5' werden durch '§ 2 Absatz 3, 3a, 4, 4a oder 5' ersetzt.
§ 9 Abs. 2 Nr. 1: Die Wörter 'Artikel 50 Abs. 1 bis 3' werden durch 'Artikel 50 Absatz 1 bis 3a' ersetzt.
§ 9 Abs. 2 Nr. 4: Punkt am Ende durch Komma ersetzt.
§ 9 Abs. 2: Neue Nummer 5 zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises eingefügt.

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# APOG — 2013-07-18
# APOG — 2016-04-22
- **Titel:** Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz ANSG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2420
- **Inkrafttreten:** 2013-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/38#page=44
- **Kurz:** Das Gesetz führt neue Bestimmungen zur Sicherstellung des Apothekennotdienstes ein, darunter die Errichtung eines Fonds, die Abführung von Anteilen des Festzuschlags und die Vergabe eines pauschalen Zuschusses für Notdienste. Es ändert auch das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 886
- **Inkrafttreten:** 2016-04-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/19#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, um die Richtlinie 2013/55/EU umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- Überschrift des Dritten Abschnitts: Neue Überschrift für den Dritten Abschnitt
- § 18: Einführung neuer Bestimmungen zur Errichtung und Verwaltung eines Fonds
- § 19: Einführung neuer Bestimmungen zur Abführung von Anteilen des Festzuschlags
- § 20: Einführung neuer Bestimmungen zur Vergabe eines pauschalen Zuschusses für Notdienste
- § 20a: Einführung neuer Bestimmungen zur Haftung des Deutschen Apothekerverbandes
- § 2 Abs. 1 Nr. 1: Die Nummer 1 des Absatzes 1 des § 2 wird aufgehoben.
- § 2 Abs. 2a: Es wird ein neuer Absatz 2a eingefügt, der die Anwendung des Absatzes 2 für bestimmte approbierte Antragsteller ausschließt.
## Wortlaut

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@@ -23,3 +23,4 @@
- **2008-05-30** · BGBl. 2008 I S. 874 — Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)
- **2012-10-25** · BGBl. 2012 I S. 2192 — Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- **2013-07-18** · BGBl. 2013 I S. 2420 — Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz ANSG)
- **2016-04-22** · BGBl. 2016 I S. 886 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

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@@ -1,7 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- Überschrift des Dritten Abschnitts: Neue Überschrift für den Dritten Abschnitt
- § 18: Einführung neuer Bestimmungen zur Errichtung und Verwaltung eines Fonds
- § 19: Einführung neuer Bestimmungen zur Abführung von Anteilen des Festzuschlags
- § 20: Einführung neuer Bestimmungen zur Vergabe eines pauschalen Zuschusses für Notdienste
- § 20a: Einführung neuer Bestimmungen zur Haftung des Deutschen Apothekerverbandes
- § 2 Abs. 1 Nr. 1: Die Nummer 1 des Absatzes 1 des § 2 wird aufgehoben.
- § 2 Abs. 2a: Es wird ein neuer Absatz 2a eingefügt, der die Anwendung des Absatzes 2 für bestimmte approbierte Antragsteller ausschließt.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-10-25Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2192
> Station: 2016-04-22Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 2 Abs. 2a: Absatz 2a wird aufgehoben.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1: Die Nummer 1 des Absatzes 1 des § 2 wird aufgehoben.
§ 2 Abs. 5: In Nummer 2 wird Satz 2 aufgehoben und neue Sätze angefügt, die die Anzeigepflicht bei Änderungen der Person des Verantwortlichen regeln.
§ 2 Abs. 2a: Es wird ein neuer Absatz 2a eingefügt, der die Anwendung des Absatzes 2 für bestimmte approbierte Antragsteller ausschließt.

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@@ -0,0 +1,24 @@
# APRV-KRANKENPFLEGE — 2016-04-22
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 886
- **Inkrafttreten:** 2016-04-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/19#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, um die Richtlinie 2013/55/EU umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 20 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Möglichkeit der Bestätigung von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats regelt.
- § 20 Abs. 5 Satz 1 und 2: Neufassung der Sätze, die die Verfahrensfristen und -anforderungen für die Anzeige von Dienstleistungen regeln.
- § 20a Abs. 1: Erweiterung des Satzes um die Möglichkeit, dass Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes beantragen, die Prüfung ablegen können.
- § 20b Abs. 1 Satz 1: Erweiterung des Satzes um die Möglichkeit, dass die Berufspraxis durch lebenslanges Lernen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 oder § 2 Abs. 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes erworben werden kann.
- § 20c Abs. 1: Einfügung von „5a, 5b“ nach der Angabe „5“.
- § 20c Abs. 2 Nr. 1: Streichung des Kommas und der Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,“.
- § 20c Abs. 2 Nr. 4: Erweiterung des Satzes um die Möglichkeit, dass die Berufspraxis durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes erworben werden kann.
- § 20c Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter „sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können“.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2016-04-22** · BGBl. 2016 I S. 886 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

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@@ -0,0 +1,10 @@
# Stellen dieser Station
- § 20 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Möglichkeit der Bestätigung von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats regelt.
- § 20 Abs. 5 Satz 1 und 2: Neufassung der Sätze, die die Verfahrensfristen und -anforderungen für die Anzeige von Dienstleistungen regeln.
- § 20a Abs. 1: Erweiterung des Satzes um die Möglichkeit, dass Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes beantragen, die Prüfung ablegen können.
- § 20b Abs. 1 Satz 1: Erweiterung des Satzes um die Möglichkeit, dass die Berufspraxis durch lebenslanges Lernen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 oder § 2 Abs. 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes erworben werden kann.
- § 20c Abs. 1: Einfügung von „5a, 5b“ nach der Angabe „5“.
- § 20c Abs. 2 Nr. 1: Streichung des Kommas und der Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,“.
- § 20c Abs. 2 Nr. 4: Erweiterung des Satzes um die Möglichkeit, dass die Berufspraxis durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes erworben werden kann.
- § 20c Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter „sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können“.

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 20 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Möglichkeit der Bestätigung von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats regelt.
§ 20 Abs. 5 Satz 1 und 2: Neufassung der Sätze, die die Verfahrensfristen und -anforderungen für die Anzeige von Dienstleistungen regeln.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 20a Abs. 1: Erweiterung des Satzes um die Möglichkeit, dass Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes beantragen, die Prüfung ablegen können.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 20b Abs. 1 Satz 1: Erweiterung des Satzes um die Möglichkeit, dass die Berufspraxis durch lebenslanges Lernen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 oder § 2 Abs. 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes erworben werden kann.

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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 20c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 20c Abs. 1: Einfügung von „5a, 5b“ nach der Angabe „5“.
§ 20c Abs. 2 Nr. 1: Streichung des Kommas und der Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,“.
§ 20c Abs. 2 Nr. 4: Erweiterung des Satzes um die Möglichkeit, dass die Berufspraxis durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes erworben werden kann.
§ 20c Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter „sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können“.

25
apv-psycho/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,25 @@
# APV-PSYCHO — 2016-04-22
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 886
- **Inkrafttreten:** 2016-04-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/19#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, um die Richtlinie 2013/55/EU umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 19 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Bestätigung der Berufsfähigkeit
- § 19 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Erlaubnis nach § 4 Abs. 2a des Psychotherapeutengesetzes
- § 19 Abs. 7: Einfügung von Wörtern und Neufassung des zweiten Satzes
- § 20 Abs. 3 Satz 3 und 4: Neufassung der Sätze zur Falldarstellung und Wahl des Vertiefungsverfahrens
- § 20b Abs. 2 Nummer 1: Streichung des Kommas und der Wörter zur Verordnung (EU) Nr. 623/2012
- § 20b Abs. 2 Nummer 4: Einfügung von Wörtern zur Berufspraxis oder lebenslangem Lernen
- § 20b Abs. 3 Satz 2: Einfügung von Wörtern zur Sicherstellung der Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
- Anlage 3a: Einfügung einer neuen Anlage zur Erlaubnis nach § 4 Abs. 2a des Psychotherapeutengesetzes
- Anlage 8: Ersetzung der Angabe '§ 4' durch '§ 4 Abs. 1'
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
apv-psycho/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
apv-psycho/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2016-04-22** · BGBl. 2016 I S. 886 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

11
apv-psycho/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# Stellen dieser Station
- § 19 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Bestätigung der Berufsfähigkeit
- § 19 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Erlaubnis nach § 4 Abs. 2a des Psychotherapeutengesetzes
- § 19 Abs. 7: Einfügung von Wörtern und Neufassung des zweiten Satzes
- § 20 Abs. 3 Satz 3 und 4: Neufassung der Sätze zur Falldarstellung und Wahl des Vertiefungsverfahrens
- § 20b Abs. 2 Nummer 1: Streichung des Kommas und der Wörter zur Verordnung (EU) Nr. 623/2012
- § 20b Abs. 2 Nummer 4: Einfügung von Wörtern zur Berufspraxis oder lebenslangem Lernen
- § 20b Abs. 3 Satz 2: Einfügung von Wörtern zur Sicherstellung der Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
- Anlage 3a: Einfügung einer neuen Anlage zur Erlaubnis nach § 4 Abs. 2a des Psychotherapeutengesetzes
- Anlage 8: Ersetzung der Angabe '§ 4' durch '§ 4 Abs. 1'

11
apv-psycho/§19.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 19 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Bestätigung der Berufsfähigkeit
§ 19 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Erlaubnis nach § 4 Abs. 2a des Psychotherapeutengesetzes
§ 19 Abs. 7: Einfügung von Wörtern und Neufassung des zweiten Satzes

7
apv-psycho/§20.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 20 Abs. 3 Satz 3 und 4: Neufassung der Sätze zur Falldarstellung und Wahl des Vertiefungsverfahrens

11
apv-psycho/§20b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 20b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 20b Abs. 2 Nummer 1: Streichung des Kommas und der Wörter zur Verordnung (EU) Nr. 623/2012
§ 20b Abs. 2 Nummer 4: Einfügung von Wörtern zur Berufspraxis oder lebenslangem Lernen
§ 20b Abs. 3 Satz 2: Einfügung von Wörtern zur Sicherstellung der Prüfungen innerhalb von sechs Monaten

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@@ -1,21 +1,20 @@
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-HEBAMMEN-UND — 2013-08-07
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-HEBAMMEN-UND — 2016-04-22
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 886
- **Inkrafttreten:** 2016-04-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/19#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, um die Richtlinie 2013/55/EU umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- Anlage 9 (zu § 16b Absatz 7): Neufassung der Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung für Hebammen und Entbindungspfleger.
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende nennt.
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 für Drittstaatsdiplome regelt.
- § 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten enthält.
- § 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten enthält.
- § 16c: Neufassung des gesamten § 16c, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.
- Anlagen 6 bis 9: Einfügung von vier neuen Anlagen, die Bescheinigungen für Anpassungslehrgänge und Prüfungen regeln.
- § 16 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Möglichkeit der Bestätigung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates regelt.
- § 16 Abs. 5: Absatz 5 wird gestrichen.
- § 16 Abs. 6: Ersetzung der Angabe 'bis 5' durch 'bis 4'.
- § 16c Abs. 2 Satz 1 Nummer 4: Einfügung der Wörter 'oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 3 des Hebammengesetzes'.
- § 16c Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können'.
- § 16c Abs. 3 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'diesem Abschnitt' durch 'den §§ 16a und 16b'.
## Wortlaut

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@@ -5,3 +5,4 @@
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **2016-04-22** · BGBl. 2016 I S. 886 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

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# Stellen dieser Station
- Anlage 9 (zu § 16b Absatz 7): Neufassung der Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung für Hebammen und Entbindungspfleger.
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende nennt.
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 für Drittstaatsdiplome regelt.
- § 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten enthält.
- § 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten enthält.
- § 16c: Neufassung des gesamten § 16c, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.
- Anlagen 6 bis 9: Einfügung von vier neuen Anlagen, die Bescheinigungen für Anpassungslehrgänge und Prüfungen regeln.
- § 16 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Möglichkeit der Bestätigung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates regelt.
- § 16 Abs. 5: Absatz 5 wird gestrichen.
- § 16 Abs. 6: Ersetzung der Angabe 'bis 5' durch 'bis 4'.
- § 16c Abs. 2 Satz 1 Nummer 4: Einfügung der Wörter 'oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 3 des Hebammengesetzes'.
- § 16c Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können'.
- § 16c Abs. 3 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'diesem Abschnitt' durch 'den §§ 16a und 16b'.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 für Drittstaatsdiplome regelt.
§ 16 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Möglichkeit der Bestätigung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates regelt.
§ 16 Abs. 5: Absatz 5 wird gestrichen.
§ 16 Abs. 6: Ersetzung der Angabe 'bis 5' durch 'bis 4'.

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# § 16c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 16c: Neufassung des gesamten § 16c, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.
§ 16c Abs. 2 Satz 1 Nummer 4: Einfügung der Wörter 'oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 3 des Hebammengesetzes'.
§ 16c Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können'.
§ 16c Abs. 3 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'diesem Abschnitt' durch 'den §§ 16a und 16b'.

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# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-KINDER-UND — 2013-08-07
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-KINDER-UND — 2016-04-22
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 886
- **Inkrafttreten:** 2016-04-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/19#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, um die Richtlinie 2013/55/EU umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 20c Abs. 2, 4 Satz 2 und 3, Abs. 5, 6 und 7: Bestimmungen zur Erlaubnis und ihren Einschränkungen gelten auch für befristete Erlaubnisse.
- § 20d: Neue Bestimmungen für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes eingeführt.
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Neue Überschrift: 'Vierter Abschnitt Approbationserteilung, Berufserlaubnis, Anpassungsmaßnahmen'
- § 19w Abs. 1 Satz 3: Satz 3 von Absatz 1 wird gestrichen
- § 19w Abs. 2 Satz 1: Satz 1 von Absatz 2 wird gestrichen
- § 19w Abs. 6 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von Absatz 6 werden gestrichen
- § 19w Abs. 8: Neuer Absatz 8 eingefügt, der die Geltung der Absätze 1 bis 7 für Drittstaatsdiplome regelt
- § 20: § 20 wird durch neue §§ 20 bis 20d ersetzt, die Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus EU-Staaten und Drittstaaten regeln
- § 19 Abs. 3 Satz 2: Neuer Wortlaut für die Bestätigung von standeswidrigem Verhalten oder Verurteilung
- § 19 Abs. 3a: Neuer Absatz für Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsausübung beantragen
- § 19 Abs. 7 Satz 1: Einfügen von Wörtern zur Mitteilung der Erlaubnis oder Eignungsprüfung
- § 19 Abs. 7 Satz 2: Neuer Wortlaut für die Verzögerung der Nachprüfung und Entscheidung
- § 20 Abs. 3 Satz 3 und 4: Neuer Wortlaut für die Prüfung des Prüflings anhand einer anonymisierten Falldarstellung
- § 20b Abs. 2 Nummer 1: Streichung von Wörtern bezüglich der Verordnung (EU) Nr. 623/2012
- § 20b Abs. 2 Nummer 4: Einfügen von Wörtern bezüglich lebenslangem Lernen
- § 20b Abs. 3 Satz 2: Einfügen von Wörtern zur Sicherstellung der Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
- Anlage 3a: Neue Anlage für die Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes
- Anlage 8: Ersetzen von „§4“ durch „§4 Absatz 1“
## Wortlaut

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- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **2016-04-22** · BGBl. 2016 I S. 886 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

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# Stellen dieser Station
- § 20c Abs. 2, 4 Satz 2 und 3, Abs. 5, 6 und 7: Bestimmungen zur Erlaubnis und ihren Einschränkungen gelten auch für befristete Erlaubnisse.
- § 20d: Neue Bestimmungen für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes eingeführt.
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Neue Überschrift: 'Vierter Abschnitt Approbationserteilung, Berufserlaubnis, Anpassungsmaßnahmen'
- § 19w Abs. 1 Satz 3: Satz 3 von Absatz 1 wird gestrichen
- § 19w Abs. 2 Satz 1: Satz 1 von Absatz 2 wird gestrichen
- § 19w Abs. 6 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von Absatz 6 werden gestrichen
- § 19w Abs. 8: Neuer Absatz 8 eingefügt, der die Geltung der Absätze 1 bis 7 für Drittstaatsdiplome regelt
- § 20: § 20 wird durch neue §§ 20 bis 20d ersetzt, die Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus EU-Staaten und Drittstaaten regeln
- § 19 Abs. 3 Satz 2: Neuer Wortlaut für die Bestätigung von standeswidrigem Verhalten oder Verurteilung
- § 19 Abs. 3a: Neuer Absatz für Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsausübung beantragen
- § 19 Abs. 7 Satz 1: Einfügen von Wörtern zur Mitteilung der Erlaubnis oder Eignungsprüfung
- § 19 Abs. 7 Satz 2: Neuer Wortlaut für die Verzögerung der Nachprüfung und Entscheidung
- § 20 Abs. 3 Satz 3 und 4: Neuer Wortlaut für die Prüfung des Prüflings anhand einer anonymisierten Falldarstellung
- § 20b Abs. 2 Nummer 1: Streichung von Wörtern bezüglich der Verordnung (EU) Nr. 623/2012
- § 20b Abs. 2 Nummer 4: Einfügen von Wörtern bezüglich lebenslangem Lernen
- § 20b Abs. 3 Satz 2: Einfügen von Wörtern zur Sicherstellung der Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
- Anlage 3a: Neue Anlage für die Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes
- Anlage 8: Ersetzen von „§4“ durch „§4 Absatz 1“

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Die Formulierung wird angepasst.
§ 19 Abs. 3 Satz 2: Neuer Wortlaut für die Bestätigung von standeswidrigem Verhalten oder Verurteilung
§ 19 Abs. 1 Satz 3: Die Angabe '2a,' wird gestrichen.
§ 19 Abs. 3a: Neuer Absatz für Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsausübung beantragen
§ 19 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '2a' wird gestrichen.
§ 19 Abs. 7 Satz 1: Einfügen von Wörtern zur Mitteilung der Erlaubnis oder Eignungsprüfung
§ 19 Abs. 6: Ein neuer Satz wird eingefügt, der besagt, dass dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid über die Feststellung wesentlicher Unterschiede zu erteilen ist.
§ 19 Abs. 7 Satz 2: Neuer Wortlaut für die Verzögerung der Nachprüfung und Entscheidung

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 20: § 20 wird durch neue §§ 20 bis 20d ersetzt, die Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus EU-Staaten und Drittstaaten regeln
§ 20 Abs. 3 Satz 3 und 4: Neuer Wortlaut für die Prüfung des Prüflings anhand einer anonymisierten Falldarstellung

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# § 20b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 20b Abs. 2 Nummer 1: Streichung von Wörtern bezüglich der Verordnung (EU) Nr. 623/2012
§ 20b Abs. 2 Nummer 4: Einfügen von Wörtern bezüglich lebenslangem Lernen
§ 20b Abs. 3 Satz 2: Einfügen von Wörtern zur Sicherstellung der Prüfungen innerhalb von sechs Monaten

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# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-TECHNISCHE — 2011-12-12
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-TECHNISCHE — 2016-04-22
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 886
- **Inkrafttreten:** 2016-04-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/19#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, um die Richtlinie 2013/55/EU umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2: Die Sätze 1 und 2 von § 25 Abs. 4 werden aufgehoben.
- § 25a: Einfügung eines neuen § 25a, der Fristen für die Bearbeitung von Anträgen regelt.
- § 25 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Bestätigung der Berufsfähigkeit
- § 25 Abs. 5: Eingefügte Wörter und Neufassung des zweiten Satzes zur Nachprüfung
- § 25a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus EU-Mitgliedstaaten
- § 25c Abs. 1: Einfügung von '3a' nach '§2 Abs. 2, 3'
- § 25c Abs. 2: Ersetzen von 'Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang' durch 'Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 25a oder 25b'
- § 25c Abs. 2 Nummer 1: Streichung des Kommas und der Wörter 'die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist'
- § 25c Abs. 2 Nummer 4: Einfügung von 'oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes' nach 'Berufspraxis'
- § 25c Abs. 3: Ersetzen von 'Die Kenntnisprüfung nach § 25a Absatz 3 findet' durch 'Die Prüfungen nach § 25a Absatz 3 und § 25b Absatz 3 finden' und weitere Anpassungen
- Anlagen 7a und 7b: Einfügung neuer Anlagen zur Bescheinigung über Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
- Anlagen 8 und 9: Ersetzen von '§ 25a' durch '§ 25b'
## Wortlaut

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- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **2016-04-22** · BGBl. 2016 I S. 886 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

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# Stellen dieser Station
- § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2: Die Sätze 1 und 2 von § 25 Abs. 4 werden aufgehoben.
- § 25a: Einfügung eines neuen § 25a, der Fristen für die Bearbeitung von Anträgen regelt.
- § 25 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Bestätigung der Berufsfähigkeit
- § 25 Abs. 5: Eingefügte Wörter und Neufassung des zweiten Satzes zur Nachprüfung
- § 25a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus EU-Mitgliedstaaten
- § 25c Abs. 1: Einfügung von '3a' nach '§2 Abs. 2, 3'
- § 25c Abs. 2: Ersetzen von 'Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang' durch 'Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 25a oder 25b'
- § 25c Abs. 2 Nummer 1: Streichung des Kommas und der Wörter 'die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist'
- § 25c Abs. 2 Nummer 4: Einfügung von 'oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes' nach 'Berufspraxis'
- § 25c Abs. 3: Ersetzen von 'Die Kenntnisprüfung nach § 25a Absatz 3 findet' durch 'Die Prüfungen nach § 25a Absatz 3 und § 25b Absatz 3 finden' und weitere Anpassungen
- Anlagen 7a und 7b: Einfügung neuer Anlagen zur Bescheinigung über Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
- Anlagen 8 und 9: Ersetzen von '§ 25a' durch '§ 25b'

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 25 Abs. 4 Satz 1 und 2: Die Sätze 1 und 2 von § 25 Abs. 4 werden aufgehoben.
§ 25 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Bestätigung der Berufsfähigkeit
§ 25 Abs. 5: Eingefügte Wörter und Neufassung des zweiten Satzes zur Nachprüfung

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# § 25a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 25a: Einfügung eines neuen § 25a, der Fristen für die Bearbeitung von Anträgen regelt.
§ 25a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus EU-Mitgliedstaaten

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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 25c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 25c Abs. 1: Einfügung von '3a' nach '§2 Abs. 2, 3'
§ 25c Abs. 2: Ersetzen von 'Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang' durch 'Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 25a oder 25b'
§ 25c Abs. 2 Nummer 1: Streichung des Kommas und der Wörter 'die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist'
§ 25c Abs. 2 Nummer 4: Einfügung von 'oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes' nach 'Berufspraxis'
§ 25c Abs. 3: Ersetzen von 'Die Kenntnisprüfung nach § 25a Absatz 3 findet' durch 'Die Prüfungen nach § 25a Absatz 3 und § 25b Absatz 3 finden' und weitere Anpassungen

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# B_O — 2014-07-30
# B_O — 2016-04-22
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 1301
- **Inkrafttreten:** 2014-07-31 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/36#page=37
- **Kurz:** Die Verordnung fügt in die Anlagen verschiedener Gesetze, die die Ausbildung von Apothekern, Ärzten, Zahnärzten, Hebammen und Krankenschwestern regeln, neue Zeilen für Kroatien ein. Dies dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/25/EU.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 886
- **Inkrafttreten:** 2016-04-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/19#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, um die Richtlinie 2013/55/EU umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- Anlage: Einfügung einer neuen Zeile für Kroatien
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4: Einfügung der Wörter 'mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von' nach 'Hochschule von'.
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Wörter 'eines Europäischen Berufsausweises,' nach 'durch Vorlage'.
- § 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5: Neufassung der Sätze 3 bis 5, um wesentliche Unterschiede in der Ausbildung zu definieren.
- § 3 Abs. 2 Satz 8: Einfügung eines Kommas und der Wörter 'die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt,' nach 'Unterschiede'.
- § 3 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes 3a, der die Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation regelt.
- § 3 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes, der die Möglichkeit zur Verlangung einer Bestätigung über die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs regelt.
- § 4 Abs. 6: Streichung des Wortes 'sowie' und Einfügung der Wörter 'und das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises' nach 'Arzt'.
- § 9a: Einfügung eines neuen § 9a, der die Warnmitteilungen an andere Mitgliedstaaten regelt.
- § 10b Abs. 2 Satz 3 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2, um eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Arzt zu fordern.
- § 10b Abs. 2 Satz 3 Nummer 3: Ersetzung des Punktes am Ende durch das Wort 'und'.
- § 10b Abs. 2 Satz 3 Nummer 4: Einfügung einer neuen Nummer 4, die eine Erklärung über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache fordert.
- § 10b Abs. 3 Satz 3: Einfügung der Wörter 'bei berechtigten Zweifeln' nach 'können'.
## Wortlaut

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- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **2013-02-25** · BGBl. 2013 I S. 277 — Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
- **2014-07-30** · BGBl. 2014 I S. 1301 — Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz
- **2016-04-22** · BGBl. 2016 I S. 886 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

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# Stellen dieser Station
- Anlage: Einfügung einer neuen Zeile für Kroatien
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4: Einfügung der Wörter 'mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von' nach 'Hochschule von'.
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Wörter 'eines Europäischen Berufsausweises,' nach 'durch Vorlage'.
- § 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5: Neufassung der Sätze 3 bis 5, um wesentliche Unterschiede in der Ausbildung zu definieren.
- § 3 Abs. 2 Satz 8: Einfügung eines Kommas und der Wörter 'die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt,' nach 'Unterschiede'.
- § 3 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes 3a, der die Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation regelt.
- § 3 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes, der die Möglichkeit zur Verlangung einer Bestätigung über die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs regelt.
- § 4 Abs. 6: Streichung des Wortes 'sowie' und Einfügung der Wörter 'und das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises' nach 'Arzt'.
- § 9a: Einfügung eines neuen § 9a, der die Warnmitteilungen an andere Mitgliedstaaten regelt.
- § 10b Abs. 2 Satz 3 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2, um eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Arzt zu fordern.
- § 10b Abs. 2 Satz 3 Nummer 3: Ersetzung des Punktes am Ende durch das Wort 'und'.
- § 10b Abs. 2 Satz 3 Nummer 4: Einfügung einer neuen Nummer 4, die eine Erklärung über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache fordert.
- § 10b Abs. 3 Satz 3: Einfügung der Wörter 'bei berechtigten Zweifeln' nach 'können'.

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# § 10b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-07-29 — Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 983
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 10b Abs. 1 Satz 1: Einfügen der Angabe 'Absatz 1' nach '§ 14b'
§ 10b Abs. 2 Satz 3 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2, um eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Arzt zu fordern.
§ 10b Abs. 2 Satz 3 Nummer 3: Ersetzung des Punktes am Ende durch das Wort 'und'.
§ 10b Abs. 2 Satz 3 Nummer 4: Einfügung einer neuen Nummer 4, die eine Erklärung über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache fordert.
§ 10b Abs. 3 Satz 3: Einfügung der Wörter 'bei berechtigten Zweifeln' nach 'können'.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Aufhebung der Nummer 1 im ersten Satz
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4: Einfügung der Wörter 'mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von' nach 'Hochschule von'.
§ 3 Abs. 1 Satz 8: Neufassung des Satzes 8
§ 3 Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Wörter 'eines Europäischen Berufsausweises,' nach 'durch Vorlage'.
§ 3 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
§ 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5: Neufassung der Sätze 3 bis 5, um wesentliche Unterschiede in der Ausbildung zu definieren.
§ 3 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
§ 3 Abs. 2 Satz 8: Einfügung eines Kommas und der Wörter 'die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt,' nach 'Unterschiede'.
§ 3 Abs. 6 Satz 1: Neufassung des Satzes 1
§ 3 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes 3a, der die Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation regelt.
§ 3 Abs. 6 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1
§ 3 Abs. 6 Nr. 1a: Einfügung der Nummer 1a
§ 3 Abs. 6 Nr. 2a: Einfügung der Nummer 2a
§ 3 Abs. 6 Nr. 3: Ersetzen von 'Herkunftsmitgliedstaats' durch 'Herkunftsstaats' und 'Herkunftsmitgliedstaat' durch 'Herkunftsstaat'
§ 3 Abs. 6 Nr. 6: Ersetzen von 'im Fall von Absatz 2a' durch 'in Fällen des Absatzes 2 oder 3'
§ 3 Abs. 7: Einfügung des Absatzes 7
§ 3 Abs. 8: Einfügung des Absatzes 8
§ 3 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes, der die Möglichkeit zur Verlangung einer Bestätigung über die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs regelt.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 4 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6
§ 4 Abs. 6a: Einfügung des Absatzes 6a
§ 4 Abs. 6: Streichung des Wortes 'sowie' und Einfügung der Wörter 'und das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises' nach 'Arzt'.

7
b_o/§9a.md Normal file
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# § 9a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 9a: Einfügung eines neuen § 9a, der die Warnmitteilungen an andere Mitgliedstaaten regelt.

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# BAPO — 2014-07-30
# BAPO — 2016-04-22
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 1301
- **Inkrafttreten:** 2014-07-31 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/36#page=37
- **Kurz:** Die Verordnung fügt in die Anlagen verschiedener Gesetze, die die Ausbildung von Apothekern, Ärzten, Zahnärzten, Hebammen und Krankenschwestern regeln, neue Zeilen für Kroatien ein. Dies dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/25/EU.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 886
- **Inkrafttreten:** 2016-04-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/19#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, um die Richtlinie 2013/55/EU umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- Anlage: Einfügung einer neuen Zeile für Kroatien
- § 2 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die pharmazeutischen Tätigkeiten des Apothekerberufs detaillierter beschreibt.
- § 4 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation und zur Erteilung eines gesonderten Bescheids.
- § 4 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Möglichkeit, einen Europäischen Berufsausweis vorzulegen.
- § 4 Abs. 2 Sätze 3 bis 5: Neufassung der Sätze zur Definition wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung.
- § 4 Abs. 6: Hinzufügung eines Satzes zur Möglichkeit, eine Bestätigung über die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufs zu verlangen.
- § 4a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Warnmitteilung bei Maßnahmen gegen Apotheker.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Möglichkeit, einen Europäischen Berufsausweis auszustellen.
- § 11a Abs. 2 Satz 4 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2 zur Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Apotheker.
- § 11a Abs. 2 Satz 4 Nummer 3: Ersetzung des Semikolons durch das Wort 'und'.
- § 11a Abs. 2 Satz 4 Nummer 4: Einfügung einer neuen Nummer 4 zur Erklärung über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
- § 11a Abs. 3 Satz 3: Einfügung der Wörter 'bei berechtigten Zweifeln' nach dem Wort 'können'.
## Wortlaut

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- **2010-07-29** · BGBl. 2010 I S. 983 — Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **2014-07-30** · BGBl. 2014 I S. 1301 — Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz
- **2016-04-22** · BGBl. 2016 I S. 886 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

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# Stellen dieser Station
- Anlage: Einfügung einer neuen Zeile für Kroatien
- § 2 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die pharmazeutischen Tätigkeiten des Apothekerberufs detaillierter beschreibt.
- § 4 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation und zur Erteilung eines gesonderten Bescheids.
- § 4 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Möglichkeit, einen Europäischen Berufsausweis vorzulegen.
- § 4 Abs. 2 Sätze 3 bis 5: Neufassung der Sätze zur Definition wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung.
- § 4 Abs. 6: Hinzufügung eines Satzes zur Möglichkeit, eine Bestätigung über die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufs zu verlangen.
- § 4a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Warnmitteilung bei Maßnahmen gegen Apotheker.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Möglichkeit, einen Europäischen Berufsausweis auszustellen.
- § 11a Abs. 2 Satz 4 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2 zur Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Apotheker.
- § 11a Abs. 2 Satz 4 Nummer 3: Ersetzung des Semikolons durch das Wort 'und'.
- § 11a Abs. 2 Satz 4 Nummer 4: Einfügung einer neuen Nummer 4 zur Erklärung über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
- § 11a Abs. 3 Satz 3: Einfügung der Wörter 'bei berechtigten Zweifeln' nach dem Wort 'können'.

13
bapo/§11a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 11a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 11a Abs. 2 Satz 4 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2 zur Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Apotheker.
§ 11a Abs. 2 Satz 4 Nummer 3: Ersetzung des Semikolons durch das Wort 'und'.
§ 11a Abs. 2 Satz 4 Nummer 4: Einfügung einer neuen Nummer 4 zur Erklärung über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
§ 11a Abs. 3 Satz 3: Einfügung der Wörter 'bei berechtigten Zweifeln' nach dem Wort 'können'.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 2 Abs. 2a: Einführung einer neuen Bestimmung für die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Apothekerberufs durch EU-Bürger.
§ 2 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die pharmazeutischen Tätigkeiten des Apothekerberufs detaillierter beschreibt.

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@@ -1,21 +1,13 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Die Nummer 1 des Satzes 1 des Absatzes 1 wird gestrichen.
§ 4 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation und zur Erteilung eines gesonderten Bescheids.
§ 4 Abs. 1b Satz 2: Die Wörter „Absatz 2a Satz 2 bis 7“ werden durch „Absatz 2“ ersetzt.
§ 4 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Möglichkeit, einen Europäischen Berufsausweis vorzulegen.
§ 4 Abs. 1d Satz 2: Die Wörter „Absatz 2a Satz 2 bis 7“ werden durch „Absatz 2“ ersetzt.
§ 4 Abs. 2 Sätze 3 bis 5: Neufassung der Sätze zur Definition wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung.
§ 4 Abs. 2: Neuer Absatz 2 eingeführt, der die Voraussetzungen für die Approbation von Antragstellern mit pharmazeutischer Ausbildung in EU-Staaten oder EWR-Vertragsstaaten regelt.
§ 4 Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingeführt, der die Voraussetzungen für die Approbation von Antragstellern mit pharmazeutischer Ausbildung in Drittländern regelt.
§ 4 Abs. 6 Satz 1: Die Wörter vor dem Doppelpunkt und die Nummern 1 und 2 werden geändert, und neue Nummern 1a und 2a eingefügt.
§ 4 Abs. 7: Neuer Absatz 7 eingeführt, der die Anwendung des BerufsqualifikationsfeststellungsgeSETS regelt.
§ 4 Abs. 8: Neuer Absatz 8 eingeführt, der die Überprüfung und Berichtspflicht der Bundesregierung regelt.
§ 4 Abs. 6: Hinzufügung eines Satzes zur Möglichkeit, eine Bestätigung über die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufs zu verlangen.

7
bapo/§4a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 4a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 4a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Warnmitteilung bei Maßnahmen gegen Apotheker.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 5 Abs. 2: Neue Absätze 2 und 2a eingeführt, die die Ermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Erlassung von Rechtsverordnungen regeln.
§ 5 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Möglichkeit, einen Europäischen Berufsausweis auszustellen.

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@@ -1,24 +1,34 @@
# BEARBTHG — 2011-12-12
# BEARBTHG — 2016-04-22
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 886
- **Inkrafttreten:** 2016-04-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/19#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, um die Richtlinie 2013/55/EU umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 2 Satz 2: Streichung des Teils 'bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind'
- § 2 Abs. 2 Satz 3: Anpassungen im ersten Halbsatz und in den Nummern 1 und 3
- § 2 Abs. 2 Satz 3: Einfügung eines neuen Halbsatzes
- § 2 Abs. 2 Sätze 5 und 6: Neufassung der Sätze 5 und 6
- § 2 Abs. 3 Satz 5 letzter Halbsatz: Einfügung von 'unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde' und 'vollständigen oder teilweisen'
- § 2 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
- § 2 Abs. 5: Einfügung des neuen Absatzes 5
- § 2 Abs. 6 und 7: Einfügung der neuen Absätze 6 und 7
- § 5 Abs. 2 Nummer 3: Streichung von 'entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG'
- § 5 Abs. 2 Nummer 4: Ersetzung des Punktes durch ein Komma und Einfügung der neuen Nummer 5
- § 2 Abs. 2 Satz 4: Neufassung des Satzes
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'aus einem Europäischen Berufsausweis oder' nach 'erfüllt, wenn'
- § 2 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau' durch 'mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist'
- § 2 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene' durch 'den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen'
- § 2 Abs. 3 Sätze 5 und 6: Neufassung der Sätze 5 und 6
- § 2 Abs. 3a: Einfügung des neuen Absatzes 3a
- § 2 Abs. 3b: Einfügung des neuen Absatzes 3b
- § 2 Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'Absätze 2 bis 3' durch 'Absätze 3 und 3a'
- § 2b: Einfügung des neuen § 2b
- § 5 Abs. 2 Satzteil vor der Aufzählung: Ersetzung der Angabe '§2 Abs. 3 oder 4' durch '§2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4'
- § 5 Abs. 2 Nummer 1: Ersetzung der Wörter 'Artikel 50 Abs. 1 bis 3' durch 'Artikel 50 Absatz 1 bis 3a'
- § 5 Abs. 2 Nummer 5: Ersetzung des Punkts am Ende durch 'und Absatz 3 Satz 5,'
- § 5 Abs. 2 Nummer 6: Einfügung der neuen Nummer 6
- § 5a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung der Wörter 'zwei Jahre' durch 'ein Jahr'
- § 5a Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'nach den Nummern 1 bis 3 sowie die Erklärung nach Nummer 4' nach 'Bescheinigungen'
- § 5a Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Neufassung der Nummer 3
- § 5a Abs. 3 Satz 1 Nummer 4: Einfügung der neuen Nummer 4
- § 5a Abs. 3 Satz 4: Ersetzung der Angabe '§2 Abs. 3' durch '§ 2 Absatz 3 und 3a'
- § 5a Abs. 3 Sätze 5: Neufassung der Sätze 5
- § 5b Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Die zuständigen Behörden sind berechtigt' durch 'Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt'
## Wortlaut

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- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **2009-10-02** · BGBl. 2009 I S. 3158 — Gesetz zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **2016-04-22** · BGBl. 2016 I S. 886 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 2 Satz 2: Streichung des Teils 'bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind'
- § 2 Abs. 2 Satz 3: Anpassungen im ersten Halbsatz und in den Nummern 1 und 3
- § 2 Abs. 2 Satz 3: Einfügung eines neuen Halbsatzes
- § 2 Abs. 2 Sätze 5 und 6: Neufassung der Sätze 5 und 6
- § 2 Abs. 3 Satz 5 letzter Halbsatz: Einfügung von 'unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde' und 'vollständigen oder teilweisen'
- § 2 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
- § 2 Abs. 5: Einfügung des neuen Absatzes 5
- § 2 Abs. 6 und 7: Einfügung der neuen Absätze 6 und 7
- § 5 Abs. 2 Nummer 3: Streichung von 'entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG'
- § 5 Abs. 2 Nummer 4: Ersetzung des Punktes durch ein Komma und Einfügung der neuen Nummer 5
- § 2 Abs. 2 Satz 4: Neufassung des Satzes
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'aus einem Europäischen Berufsausweis oder' nach 'erfüllt, wenn'
- § 2 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau' durch 'mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist'
- § 2 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene' durch 'den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen'
- § 2 Abs. 3 Sätze 5 und 6: Neufassung der Sätze 5 und 6
- § 2 Abs. 3a: Einfügung des neuen Absatzes 3a
- § 2 Abs. 3b: Einfügung des neuen Absatzes 3b
- § 2 Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'Absätze 2 bis 3' durch 'Absätze 3 und 3a'
- § 2b: Einfügung des neuen § 2b
- § 5 Abs. 2 Satzteil vor der Aufzählung: Ersetzung der Angabe '§2 Abs. 3 oder 4' durch '§2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4'
- § 5 Abs. 2 Nummer 1: Ersetzung der Wörter 'Artikel 50 Abs. 1 bis 3' durch 'Artikel 50 Absatz 1 bis 3a'
- § 5 Abs. 2 Nummer 5: Ersetzung des Punkts am Ende durch 'und Absatz 3 Satz 5,'
- § 5 Abs. 2 Nummer 6: Einfügung der neuen Nummer 6
- § 5a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung der Wörter 'zwei Jahre' durch 'ein Jahr'
- § 5a Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'nach den Nummern 1 bis 3 sowie die Erklärung nach Nummer 4' nach 'Bescheinigungen'
- § 5a Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Neufassung der Nummer 3
- § 5a Abs. 3 Satz 1 Nummer 4: Einfügung der neuen Nummer 4
- § 5a Abs. 3 Satz 4: Ersetzung der Angabe '§2 Abs. 3' durch '§ 2 Absatz 3 und 3a'
- § 5a Abs. 3 Sätze 5: Neufassung der Sätze 5
- § 5b Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Die zuständigen Behörden sind berechtigt' durch 'Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt'

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 2 Abs. 2 Satz 2: Streichung des Teils 'bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind'
§ 2 Abs. 2 Satz 4: Neufassung des Satzes
§ 2 Abs. 2 Satz 3: Anpassungen im ersten Halbsatz und in den Nummern 1 und 3
§ 2 Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'aus einem Europäischen Berufsausweis oder' nach 'erfüllt, wenn'
§ 2 Abs. 2 Satz 3: Einfügung eines neuen Halbsatzes
§ 2 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau' durch 'mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist'
§ 2 Abs. 2 Sätze 5 und 6: Neufassung der Sätze 5 und 6
§ 2 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene' durch 'den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen'
§ 2 Abs. 3 Satz 5 letzter Halbsatz: Einfügung von 'unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde' und 'vollständigen oder teilweisen'
§ 2 Abs. 3 Sätze 5 und 6: Neufassung der Sätze 5 und 6
§ 2 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
§ 2 Abs. 3a: Einfügung des neuen Absatzes 3a
§ 2 Abs. 5: Einfügung des neuen Absatzes 5
§ 2 Abs. 3b: Einfügung des neuen Absatzes 3b
§ 2 Abs. 6 und 7: Einfügung der neuen Absätze 6 und 7
§ 2 Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'Absätze 2 bis 3' durch 'Absätze 3 und 3a'

7
bearbthg/§2b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 2b: Einfügung des neuen § 2b

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 5 Abs. 2 Nummer 3: Streichung von 'entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG'
§ 5 Abs. 2 Satzteil vor der Aufzählung: Ersetzung der Angabe '§2 Abs. 3 oder 4' durch '§2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4'
§ 5 Abs. 2 Nummer 4: Ersetzung des Punktes durch ein Komma und Einfügung der neuen Nummer 5
§ 5 Abs. 2 Nummer 1: Ersetzung der Wörter 'Artikel 50 Abs. 1 bis 3' durch 'Artikel 50 Absatz 1 bis 3a'
§ 5 Abs. 2 Nummer 5: Ersetzung des Punkts am Ende durch 'und Absatz 3 Satz 5,'
§ 5 Abs. 2 Nummer 6: Einfügung der neuen Nummer 6

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@@ -1,7 +1,17 @@
# § 5a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 5a: Einführung eines neuen § 5a, der die Ausübung des Berufs als Dienstleistungserbringer regelt.
§ 5a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung der Wörter 'zwei Jahre' durch 'ein Jahr'
§ 5a Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'nach den Nummern 1 bis 3 sowie die Erklärung nach Nummer 4' nach 'Bescheinigungen'
§ 5a Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Neufassung der Nummer 3
§ 5a Abs. 3 Satz 1 Nummer 4: Einfügung der neuen Nummer 4
§ 5a Abs. 3 Satz 4: Ersetzung der Angabe '§2 Abs. 3' durch '§ 2 Absatz 3 und 3a'
§ 5a Abs. 3 Sätze 5: Neufassung der Sätze 5

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 5b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 5b: Einführung eines neuen § 5b, der die Informationsaustausch zwischen den Behörden regelt.
§ 5b Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Die zuständigen Behörden sind berechtigt' durch 'Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt'

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# DI_TASS-APRV — 2013-08-07
# DI_TASS-APRV — 2016-04-22
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 886
- **Inkrafttreten:** 2016-04-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/19#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, um die Richtlinie 2013/55/EU umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden vorsieht.
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.
- § 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun detaillierte Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält, einschließlich Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung.
- § 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
- Anlage 5: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.
- § 16 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut für den Fall, dass die zuständige Behörde berechtigte Zweifel hat.
- § 16 Abs. 5: Eingefügte Wörter und Neufassung des zweiten Satzes.
- § 16a: Neuer Paragraph mit Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten.
- § 16b Abs. 5: Neuer Wortlaut, der § 16a Abs. 3 Satz 2 bis 9 entsprechend anwendet.
- § 16c: Eingefügte Angabe und mehrere Änderungen in den Absätzen 1, 2 und 3.
- Anlage 4a: Neue Anlage für die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang.
- Anlage 4b: Neue Anlage für die Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung.
- Anlagen 5 und 6: Ersetzung der Angabe '§ 16a' durch '§ 16b'.
## Wortlaut

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- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **2016-04-22** · BGBl. 2016 I S. 886 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden vorsieht.
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.
- § 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun detaillierte Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält, einschließlich Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung.
- § 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
- Anlage 5: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.
- § 16 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut für den Fall, dass die zuständige Behörde berechtigte Zweifel hat.
- § 16 Abs. 5: Eingefügte Wörter und Neufassung des zweiten Satzes.
- § 16a: Neuer Paragraph mit Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten.
- § 16b Abs. 5: Neuer Wortlaut, der § 16a Abs. 3 Satz 2 bis 9 entsprechend anwendet.
- § 16c: Eingefügte Angabe und mehrere Änderungen in den Absätzen 1, 2 und 3.
- Anlage 4a: Neue Anlage für die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang.
- Anlage 4b: Neue Anlage für die Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung.
- Anlagen 5 und 6: Ersetzung der Angabe '§ 16a' durch '§ 16b'.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.
§ 16 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut für den Fall, dass die zuständige Behörde berechtigte Zweifel hat.
§ 16 Abs. 5: Eingefügte Wörter und Neufassung des zweiten Satzes.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun detaillierte Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält, einschließlich Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung.
§ 16a: Neuer Paragraph mit Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
§ 16b Abs. 5: Neuer Wortlaut, der § 16a Abs. 3 Satz 2 bis 9 entsprechend anwendet.

7
di_tass-aprv/§16c.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 16c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-04-22 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 886
§ 16c: Eingefügte Angabe und mehrere Änderungen in den Absätzen 1, 2 und 3.

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@@ -1,24 +1,34 @@
# DI_TASSG_1994 — 2011-12-12
# DI_TASSG_1994 — 2016-04-22
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 886
- **Inkrafttreten:** 2016-04-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/19#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, um die Richtlinie 2013/55/EU umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 2 Satz 2: Streichung des Teilsatzes 'bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind'
- § 2 Abs. 2 Satz 3: Anpassungen im ersten Halbsatz, Ersetzung von 'sie' durch 'die Antragsteller', Ergänzung eines Halbsatzes
- § 2 Abs. 2 Satz 3 Nummer 3: Ersetzung des Punktes durch 'oder' und Anfügen eines Halbsatzes
- § 2 Abs. 2 Sätze 5 und 6: Neufassung der Sätze 5 und 6
- § 2 Abs. 3 Satz 5 letzter Halbsatz: Einfügen von 'unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde' und 'vollständigen oder teilweisen'
- § 2 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
- § 2 Abs. 5: Einfügen des neuen Absatzes 5
- § 2 Abs. 6 und 7: Einfügen der neuen Absätze 6 und 7
- § 8 Abs. 2 Nummer 3: Streichung der Wörter 'entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG'
- § 8 Abs. 2 Nummer 4: Ersetzung des Punktes durch ein Komma und Anfügen der Nummer 5
- § 2 Abs. 2 Satz 4: Neuer Wortlaut: 'Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.'
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Eingefügte Wörter: 'aus einem Europäischen Berufsausweis oder'
- § 2 Abs. 3 Satz 2: Ersetzte Wörter: 'dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau' durch 'mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist'
- § 2 Abs. 3 Satz 3: Ersetzte Wörter: 'eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene' durch 'den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen'
- § 2 Abs. 3 Sätze 5 und 6: Neuer Wortlaut: 'Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn...'
- § 2 Abs. 3a: Neuer Absatz: 'Für Antragsteller, die über einen Ausbildungs-nachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.'
- § 2 Abs. 3b: Neuer Absatz: 'Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.'
- § 2 Abs. 4: Ersetzte Wörter: 'Absätze 2 bis 3' durch 'Absätze 3 und 3a'
- § 2b: Neuer Paragraph: '§ 2b' mit Inhalt zur Warnmitteilung und Unterrichtung der zuständigen Behörden.
- § 8 Abs. 2 Satzteil vor der Aufzählung: Ersetzte Wörter: '§2 Abs. 3 oder 4' durch '§2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4'
- § 8 Abs. 2 Nummer 1: Ersetzte Wörter: 'Artikel 50 Abs. 1 bis 3' durch 'Artikel 50 Absatz 1 bis 3a'
- § 8 Abs. 2 Nummer 5: Ersetzte Wörter: '.' durch 'und Absatz 3 Satz 5,'
- § 8 Abs. 2 Nummer 6: Neue Nummer: '6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.'
- § 8a Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Ersetzte Wörter: 'zwei Jahre' durch 'ein Jahr'
- § 8a Abs. 3 Satz 1: Eingefügte Wörter: 'nach den Nummern 1 bis 3 sowie die Erklärung nach Nummer 4'
- § 8a Abs. 3 Satz 1 Nummer 3: Neuer Wortlaut: '3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Diätassistenten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen, oder im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des Diätassistenten entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat, und'
- § 8a Abs. 3 Satz 1 Nummer 4: Neue Nummer: '4. eine Erklärung des Dienstleisters, dass er über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.'
- § 8a Abs. 3 Satz 4: Ersetzte Wörter: '§2 Abs. 3' durch '§ 2 Absatz 3 und 3a'
- § 8a Abs. 3 Sätze 5: Neuer Wortlaut: 'Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprüfung.'
- § 8b Satz 1: Ersetzte Wörter: 'Die zuständigen Behörden sind berechtigt' durch 'Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt'
## Wortlaut

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