BGBl. 1979 I S. 989 · Erlass · Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989 Inkrafttreten: 1979-10-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1979-07-17 BGBl-Id: bgbl1-1979-38-1
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# SCHG — 1974-04-30
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# SCHG — 1979-07-17
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- **Titel:** Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1974 I S. 1005
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- **Inkrafttreten:** 1974-04-30
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/46#page=1
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- **Kurz:** Das Schwerbehindertengesetz wurde in einer neuen Fassung bekannt gemacht, um die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu verbessern.
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- **Titel:** Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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- **Typ:** Erlass
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- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 989
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- **Inkrafttreten:** 1979-10-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/38#page=1
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- **Kurz:** Das Gesetz regelt die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
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## Betroffene Stellen
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- § 29: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Beratenden Ausschusses für Behinderte bei der Hauptfürsorgestelle
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- § 30: Neue Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit im Zusammenhang mit Schwerbehinderten
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- § 31: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Beratenden Ausschusses für Behinderte bei der Bundesanstalt für Arbeit
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||||
- § 32: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Beirates für die Rehabilitation der Behinderten beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
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||||
- § 33: Neue Bestimmungen zu gemeinsamen Vorschriften für die Beratenden Ausschüsse und den Beirat
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||||
- § 34: Neue Bestimmungen zur Übertragung von Aufgaben auf örtliche Fürsorgestellen und Arbeitsämter
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- § 35: Neue Bestimmungen zum Fortfall des Schwerbehindertenschutzes
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- § 36: Neue Bestimmungen zur Entziehung des Schwerbehindertenschutzes
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||||
- § 37: Neue Bestimmungen zum Widerspruchsverfahren
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- § 38: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle
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- § 39: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Widerspruchsausschusses beim Landesarbeitsamt
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- § 40: Neue Bestimmungen zu Verfahrensvorschriften für die Widerspruchsausschüsse
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||||
- § 41: Vorrang der Schwerbehinderten bei der Beschäftigung
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- § 42: Bestimmungen zur Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge
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||||
- § 43: Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen
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- § 44: Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 6 Arbeitstagen
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- § 45: Vergünstigungswesen für Schwerbehinderte
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- § 46: Beschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit
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||||
- § 47: Bestimmungen für schwerbehinderte Beamte und Richter
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- § 48: Bevorzugte Zulassung Schwerbehinderter zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit
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- § 49: Kostenfreiheit für Amtshandlungen und andere Vorgänge
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||||
- § 50: Geheimhaltungspflicht für Vertrauensmänner und andere
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- § 51: Statistik über Behinderte und Rehabilitationsmaßnahmen
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- § 52: Definition und Aufgaben von Werkstätten für Behinderte
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- § 53: Verrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
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- § 54: Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
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- § 55: Anerkennungsverfahren für Werkstätten für Behinderte
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||||
- § 56: Anwendung der Vorschriften auch für Blindenwerkstätten
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- § 57: Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
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- § 58: Strafvorschriften für die Offenbarung von Geheimnissen
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||||
- § 59: Sonderregelung für die Freie und Hansestadt Hamburg
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- § 60: Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
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- § 61: Anwendung des Gesetzes im Land Berlin
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- § 2 Abs. 2: Gleichgestellte sind vom § 44 und dem Elften Abschnitt ausgenommen.
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- § 3 Abs. 5 Satz 2: Der Ausweis dient als Nachweis für Rechte und Vergünstigungen.
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- § 3 Abs. 6 Satz 4: Die Worte 'findet nicht statt' werden durch 'ist nicht zulässig; § 150 des Sozialgerichtsgesetzes gilt entsprechend' ersetzt.
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- § 19 Satz 1: Die Worte 'oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit' werden hinzugefügt.
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- § 5 Abs. 1 Satz 1: Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise auf andere Behörden übertragen.
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||||
- Elfter Abschnitt: Neuer Abschnitt zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr eingefügt.
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- § 57: Neuer Paragraph zur Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung und Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle.
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- § 58: Neuer Paragraph zu den persönlichen Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung.
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- § 59: Neuer Paragraph zur Definition von Nah- und Fernverkehr.
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- § 60: Neuer Paragraph zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr.
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- § 61: Neuer Paragraph zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr.
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- § 62: Neuer Paragraph zum Erstattungsverfahren.
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- § 63: Neuer Paragraph zur Kostentragung.
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||||
- § 64: Neuer Paragraph zur Erfassung der Ausweise.
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- Elfter Abschnitt: Der Elfte Abschnitt wird zum Zwölften Abschnitt, die §§ 57 bis 61 werden §§ 65 bis 69.
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## Wortlaut
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# Verlauf
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- **1974-04-30** · BGBl. 1974 I S. 1005 — Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
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- **1979-07-17** · BGBl. 1979 I S. 989 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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# Stellen dieser Station
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- § 29: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Beratenden Ausschusses für Behinderte bei der Hauptfürsorgestelle
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- § 30: Neue Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit im Zusammenhang mit Schwerbehinderten
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- § 31: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Beratenden Ausschusses für Behinderte bei der Bundesanstalt für Arbeit
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- § 32: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Beirates für die Rehabilitation der Behinderten beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
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- § 33: Neue Bestimmungen zu gemeinsamen Vorschriften für die Beratenden Ausschüsse und den Beirat
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- § 34: Neue Bestimmungen zur Übertragung von Aufgaben auf örtliche Fürsorgestellen und Arbeitsämter
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- § 35: Neue Bestimmungen zum Fortfall des Schwerbehindertenschutzes
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- § 36: Neue Bestimmungen zur Entziehung des Schwerbehindertenschutzes
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- § 37: Neue Bestimmungen zum Widerspruchsverfahren
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- § 38: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle
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- § 39: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Widerspruchsausschusses beim Landesarbeitsamt
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- § 40: Neue Bestimmungen zu Verfahrensvorschriften für die Widerspruchsausschüsse
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- § 41: Vorrang der Schwerbehinderten bei der Beschäftigung
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- § 42: Bestimmungen zur Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge
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- § 43: Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen
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- § 44: Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 6 Arbeitstagen
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- § 45: Vergünstigungswesen für Schwerbehinderte
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- § 46: Beschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit
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- § 47: Bestimmungen für schwerbehinderte Beamte und Richter
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- § 48: Bevorzugte Zulassung Schwerbehinderter zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit
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- § 49: Kostenfreiheit für Amtshandlungen und andere Vorgänge
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- § 50: Geheimhaltungspflicht für Vertrauensmänner und andere
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- § 51: Statistik über Behinderte und Rehabilitationsmaßnahmen
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- § 52: Definition und Aufgaben von Werkstätten für Behinderte
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- § 53: Verrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
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- § 54: Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
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- § 55: Anerkennungsverfahren für Werkstätten für Behinderte
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- § 56: Anwendung der Vorschriften auch für Blindenwerkstätten
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- § 57: Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
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- § 58: Strafvorschriften für die Offenbarung von Geheimnissen
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- § 59: Sonderregelung für die Freie und Hansestadt Hamburg
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- § 60: Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
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- § 61: Anwendung des Gesetzes im Land Berlin
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- § 2 Abs. 2: Gleichgestellte sind vom § 44 und dem Elften Abschnitt ausgenommen.
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- § 3 Abs. 5 Satz 2: Der Ausweis dient als Nachweis für Rechte und Vergünstigungen.
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- § 3 Abs. 6 Satz 4: Die Worte 'findet nicht statt' werden durch 'ist nicht zulässig; § 150 des Sozialgerichtsgesetzes gilt entsprechend' ersetzt.
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- § 19 Satz 1: Die Worte 'oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit' werden hinzugefügt.
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- § 5 Abs. 1 Satz 1: Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise auf andere Behörden übertragen.
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- Elfter Abschnitt: Neuer Abschnitt zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr eingefügt.
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- § 57: Neuer Paragraph zur Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung und Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle.
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- § 58: Neuer Paragraph zu den persönlichen Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung.
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- § 59: Neuer Paragraph zur Definition von Nah- und Fernverkehr.
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- § 60: Neuer Paragraph zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr.
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- § 61: Neuer Paragraph zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr.
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- § 62: Neuer Paragraph zum Erstattungsverfahren.
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- § 63: Neuer Paragraph zur Kostentragung.
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- § 64: Neuer Paragraph zur Erfassung der Ausweise.
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- Elfter Abschnitt: Der Elfte Abschnitt wird zum Zwölften Abschnitt, die §§ 57 bis 61 werden §§ 65 bis 69.
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# § 19
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
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§ 19 Satz 1: Die Worte 'oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit' werden hinzugefügt.
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
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§ 2 Abs. 2: Gleichgestellte sind vom § 44 und dem Elften Abschnitt ausgenommen.
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
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§ 3 Abs. 5 Satz 2: Der Ausweis dient als Nachweis für Rechte und Vergünstigungen.
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§ 3 Abs. 6 Satz 4: Die Worte 'findet nicht statt' werden durch 'ist nicht zulässig; § 150 des Sozialgerichtsgesetzes gilt entsprechend' ersetzt.
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
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§ 5 Abs. 1 Satz 1: Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise auf andere Behörden übertragen.
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# § 57
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1974-04-30 — Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 1005
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> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
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§ 57: Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
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§ 57: Neuer Paragraph zur Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung und Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle.
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# § 58
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1974-04-30 — Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 1005
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> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
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§ 58: Strafvorschriften für die Offenbarung von Geheimnissen
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§ 58: Neuer Paragraph zu den persönlichen Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung.
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# § 59
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1974-04-30 — Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 1005
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> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
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§ 59: Sonderregelung für die Freie und Hansestadt Hamburg
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§ 59: Neuer Paragraph zur Definition von Nah- und Fernverkehr.
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# § 60
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1974-04-30 — Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 1005
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> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
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§ 60: Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
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§ 60: Neuer Paragraph zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr.
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# § 61
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1974-04-30 — Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 1005
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> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
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§ 61: Anwendung des Gesetzes im Land Berlin
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§ 61: Neuer Paragraph zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr.
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# § 62
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
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§ 62: Neuer Paragraph zum Erstattungsverfahren.
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# § 63
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
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§ 63: Neuer Paragraph zur Kostentragung.
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# § 64
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
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§ 64: Neuer Paragraph zur Erfassung der Ausweise.
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# SCHWERBEHINDERTENGESETZ — 1974-04-27
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# SCHWERBEHINDERTENGESETZ — 1979-07-17
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- **Titel:** Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts
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- **Titel:** Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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- **Typ:** Erlass
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- **Fundstelle:** BGBl. 1974 I S. 981
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- **Inkrafttreten:** 1974-05-01; 1974-04-25 (Artikel III § 1 sowie die in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/45#page=1
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Schwerbeschädigtengesetz, um die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu verbessern.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 989
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- **Inkrafttreten:** 1979-10-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/38#page=1
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- **Kurz:** Das Gesetz regelt die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
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## Betroffene Stellen
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- § 38 b: Neue Vorschriften für die Anerkennung von Werkstätten für Behinderte
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- § 38 c: Neue Vorschriften für die Verrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
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- § 38 c 1: Neue Vorschriften für die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
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- § 38 d: Neue Vorschriften für das Anerkennungsverfahren von Werkstätten für Behinderte
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||||
- § 38 e: Neue Vorschriften für Blindenwerkstätten
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||||
- § 39: Änderung der Ordnungswidrigkeitenvorschriften
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- § 40: Neue Strafvorschriften für das Offenbaren von Geheimnissen
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||||
- § 41: Neue Vorschriften für die Interessenvertretung der Vertrauensmänner in Hamburg
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||||
- § 42: Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
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||||
- § 43: Neue Berlin-Klausel
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||||
- § 44: Streichung des § 44
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||||
- § 61 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes: Änderung der Vorschriften für Darlehen und Zuschüsse für Werkstätten für Behinderte
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||||
- § 40 Abs. 2 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes: Neue Vorschriften für die Beschäftigung von Behinderten und Definition von Werkstätten für Behinderte
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||||
- § 11: Neue Fassung des § 11, der die Pflichten der Arbeitgeber gegenüber Schwerbehinderten regelt.
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||||
- § 12: Neue Fassung des § 12, der die Pflichten der Arbeitgeber gegenüber Schwerbehinderten regelt.
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||||
- § 13: Streichung des § 13.
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||||
- § 14: Neue Fassung des § 14, der die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten regelt.
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||||
- § 15: Änderung des § 15, insbesondere Streichung des zweiten Halbsatzes und Ersetzung des Semikolons durch einen Punkt.
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||||
- § 16: Änderung des § 16, insbesondere Neufassung des Absatzes 1 und Einfügung des Absatzes 3.
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||||
- § 17: Änderung des § 17, insbesondere Neufassung des Absatzes 1 und Einfügung des Absatzes 3.
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||||
- § 18: Änderung des § 18, insbesondere Neufassung der Uberschrift, Ersetzung des Wortes 'Verwaltungen' durch 'Dienststellen' und Neufassung des Absatzes 2.
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||||
- § 19: Änderung des § 19, insbesondere Ersetzung der Worte 'Buchstaben b, c und f bis j' durch 'Nr. 2 bis 5', Streichung des Absatzes 3, Neufassung des Absatzes 4 und Streichung des Absatzes 5.
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||||
- vor § 19 a: Einfügung des neuen Abschnitts 'Außerordentliche Kündigung' vor § 19 a.
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||||
- § 19 a: Einfügung des neuen § 19 a, der den erweiterten Beendigungsschutz regelt.
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||||
- Fünfter Abschnitt: Einfügung des neuen Fünften Abschnitts, der die Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsidialrates sowie des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten regelt.
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||||
- § 57 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung von Ausweisen für Schwerbehinderte
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||||
- § 3: Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung von Ausweisen für Schwerbehinderte
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||||
- § 60: Änderung der Festsetzung der Vomhundertsätze für die unentgeltliche Beförderung
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- § 61: Änderung der Festsetzung der Vomhundertsätze für die unentgeltliche Beförderung
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## Wortlaut
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# Verlauf
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- **1974-04-27** · BGBl. 1974 I S. 981 — Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts
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- **1979-07-17** · BGBl. 1979 I S. 989 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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# Stellen dieser Station
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- § 38 b: Neue Vorschriften für die Anerkennung von Werkstätten für Behinderte
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- § 38 c: Neue Vorschriften für die Verrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
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- § 38 c 1: Neue Vorschriften für die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
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- § 38 d: Neue Vorschriften für das Anerkennungsverfahren von Werkstätten für Behinderte
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- § 38 e: Neue Vorschriften für Blindenwerkstätten
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- § 39: Änderung der Ordnungswidrigkeitenvorschriften
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- § 40: Neue Strafvorschriften für das Offenbaren von Geheimnissen
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- § 41: Neue Vorschriften für die Interessenvertretung der Vertrauensmänner in Hamburg
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- § 42: Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
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- § 43: Neue Berlin-Klausel
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- § 44: Streichung des § 44
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- § 61 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes: Änderung der Vorschriften für Darlehen und Zuschüsse für Werkstätten für Behinderte
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- § 40 Abs. 2 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes: Neue Vorschriften für die Beschäftigung von Behinderten und Definition von Werkstätten für Behinderte
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- § 11: Neue Fassung des § 11, der die Pflichten der Arbeitgeber gegenüber Schwerbehinderten regelt.
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- § 12: Neue Fassung des § 12, der die Pflichten der Arbeitgeber gegenüber Schwerbehinderten regelt.
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- § 13: Streichung des § 13.
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- § 14: Neue Fassung des § 14, der die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten regelt.
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- § 15: Änderung des § 15, insbesondere Streichung des zweiten Halbsatzes und Ersetzung des Semikolons durch einen Punkt.
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- § 16: Änderung des § 16, insbesondere Neufassung des Absatzes 1 und Einfügung des Absatzes 3.
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- § 17: Änderung des § 17, insbesondere Neufassung des Absatzes 1 und Einfügung des Absatzes 3.
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- § 18: Änderung des § 18, insbesondere Neufassung der Uberschrift, Ersetzung des Wortes 'Verwaltungen' durch 'Dienststellen' und Neufassung des Absatzes 2.
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- § 19: Änderung des § 19, insbesondere Ersetzung der Worte 'Buchstaben b, c und f bis j' durch 'Nr. 2 bis 5', Streichung des Absatzes 3, Neufassung des Absatzes 4 und Streichung des Absatzes 5.
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- vor § 19 a: Einfügung des neuen Abschnitts 'Außerordentliche Kündigung' vor § 19 a.
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- § 19 a: Einfügung des neuen § 19 a, der den erweiterten Beendigungsschutz regelt.
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- Fünfter Abschnitt: Einfügung des neuen Fünften Abschnitts, der die Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsidialrates sowie des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten regelt.
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- § 57 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung von Ausweisen für Schwerbehinderte
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- § 3: Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung von Ausweisen für Schwerbehinderte
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- § 60: Änderung der Festsetzung der Vomhundertsätze für die unentgeltliche Beförderung
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- § 61: Änderung der Festsetzung der Vomhundertsätze für die unentgeltliche Beförderung
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schwerbehindertengesetz/§3.md
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schwerbehindertengesetz/§3.md
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
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§ 3: Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung von Ausweisen für Schwerbehinderte
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schwerbehindertengesetz/§57.md
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schwerbehindertengesetz/§57.md
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# § 57
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
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§ 57 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung von Ausweisen für Schwerbehinderte
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schwerbehindertengesetz/§60.md
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schwerbehindertengesetz/§60.md
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# § 60
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
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§ 60: Änderung der Festsetzung der Vomhundertsätze für die unentgeltliche Beförderung
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# § 61
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1974-04-27 — Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts
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> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 981
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> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
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§ 61 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes: Änderung der Vorschriften für Darlehen und Zuschüsse für Werkstätten für Behinderte
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§ 61: Änderung der Festsetzung der Vomhundertsätze für die unentgeltliche Beförderung
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verkuendungen/1979/bgbl1-1979-38-1.md
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verkuendungen/1979/bgbl1-1979-38-1.md
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# BGBl. 1979 I S. 989
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- **Titel:** Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
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- **Typ:** Erlass
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- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 989
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- **Verkündung:** 1979-07-17
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- **Inkrafttreten:** 1979-10-01
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- **Ausfertigung:** 1979-07-09
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/38#page=1
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** SCHWERBEHINDERTENGESETZ, SCHG
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## Kurz
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Das Gesetz regelt die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
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Reference in New Issue
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