BGBl. 1979 I S. 989 · Erlass · Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr

Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
Inkrafttreten: 1979-10-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1979-07-17

BGBl-Id: bgbl1-1979-38-1
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# SCHG — 1974-04-30
# SCHG — 1979-07-17
- **Titel:** Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1974 I S. 1005
- **Inkrafttreten:** 1974-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/46#page=1
- **Kurz:** Das Schwerbehindertengesetz wurde in einer neuen Fassung bekannt gemacht, um die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu verbessern.
- **Titel:** Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 989
- **Inkrafttreten:** 1979-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/38#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
## Betroffene Stellen
- § 29: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Beratenden Ausschusses für Behinderte bei der Hauptfürsorgestelle
- § 30: Neue Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit im Zusammenhang mit Schwerbehinderten
- § 31: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Beratenden Ausschusses für Behinderte bei der Bundesanstalt für Arbeit
- § 32: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Beirates für die Rehabilitation der Behinderten beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
- § 33: Neue Bestimmungen zu gemeinsamen Vorschriften für die Beratenden Ausschüsse und den Beirat
- § 34: Neue Bestimmungen zur Übertragung von Aufgaben auf örtliche Fürsorgestellen und Arbeitsämter
- § 35: Neue Bestimmungen zum Fortfall des Schwerbehindertenschutzes
- § 36: Neue Bestimmungen zur Entziehung des Schwerbehindertenschutzes
- § 37: Neue Bestimmungen zum Widerspruchsverfahren
- § 38: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle
- § 39: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Widerspruchsausschusses beim Landesarbeitsamt
- § 40: Neue Bestimmungen zu Verfahrensvorschriften für die Widerspruchsausschüsse
- § 41: Vorrang der Schwerbehinderten bei der Beschäftigung
- § 42: Bestimmungen zur Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge
- § 43: Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen
- § 44: Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 6 Arbeitstagen
- § 45: Vergünstigungswesen für Schwerbehinderte
- § 46: Beschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit
- § 47: Bestimmungen für schwerbehinderte Beamte und Richter
- § 48: Bevorzugte Zulassung Schwerbehinderter zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit
- § 49: Kostenfreiheit für Amtshandlungen und andere Vorgänge
- § 50: Geheimhaltungspflicht für Vertrauensmänner und andere
- § 51: Statistik über Behinderte und Rehabilitationsmaßnahmen
- § 52: Definition und Aufgaben von Werkstätten für Behinderte
- § 53: Verrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
- § 54: Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
- § 55: Anerkennungsverfahren für Werkstätten für Behinderte
- § 56: Anwendung der Vorschriften auch für Blindenwerkstätten
- § 57: Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
- § 58: Strafvorschriften für die Offenbarung von Geheimnissen
- § 59: Sonderregelung für die Freie und Hansestadt Hamburg
- § 60: Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
- § 61: Anwendung des Gesetzes im Land Berlin
- § 2 Abs. 2: Gleichgestellte sind vom § 44 und dem Elften Abschnitt ausgenommen.
- § 3 Abs. 5 Satz 2: Der Ausweis dient als Nachweis für Rechte und Vergünstigungen.
- § 3 Abs. 6 Satz 4: Die Worte 'findet nicht statt' werden durch 'ist nicht zulässig; § 150 des Sozialgerichtsgesetzes gilt entsprechend' ersetzt.
- § 19 Satz 1: Die Worte 'oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit' werden hinzugefügt.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise auf andere Behörden übertragen.
- Elfter Abschnitt: Neuer Abschnitt zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr eingefügt.
- § 57: Neuer Paragraph zur Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung und Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle.
- § 58: Neuer Paragraph zu den persönlichen Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung.
- § 59: Neuer Paragraph zur Definition von Nah- und Fernverkehr.
- § 60: Neuer Paragraph zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr.
- § 61: Neuer Paragraph zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr.
- § 62: Neuer Paragraph zum Erstattungsverfahren.
- § 63: Neuer Paragraph zur Kostentragung.
- § 64: Neuer Paragraph zur Erfassung der Ausweise.
- Elfter Abschnitt: Der Elfte Abschnitt wird zum Zwölften Abschnitt, die §§ 57 bis 61 werden §§ 65 bis 69.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1974-04-30** · BGBl. 1974 I S. 1005 — Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
- **1979-07-17** · BGBl. 1979 I S. 989 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr

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# Stellen dieser Station
- § 29: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Beratenden Ausschusses für Behinderte bei der Hauptfürsorgestelle
- § 30: Neue Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit im Zusammenhang mit Schwerbehinderten
- § 31: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Beratenden Ausschusses für Behinderte bei der Bundesanstalt für Arbeit
- § 32: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Beirates für die Rehabilitation der Behinderten beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
- § 33: Neue Bestimmungen zu gemeinsamen Vorschriften für die Beratenden Ausschüsse und den Beirat
- § 34: Neue Bestimmungen zur Übertragung von Aufgaben auf örtliche Fürsorgestellen und Arbeitsämter
- § 35: Neue Bestimmungen zum Fortfall des Schwerbehindertenschutzes
- § 36: Neue Bestimmungen zur Entziehung des Schwerbehindertenschutzes
- § 37: Neue Bestimmungen zum Widerspruchsverfahren
- § 38: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle
- § 39: Neue Bestimmungen zur Zusammensetzung und Berufung des Widerspruchsausschusses beim Landesarbeitsamt
- § 40: Neue Bestimmungen zu Verfahrensvorschriften für die Widerspruchsausschüsse
- § 41: Vorrang der Schwerbehinderten bei der Beschäftigung
- § 42: Bestimmungen zur Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge
- § 43: Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen
- § 44: Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 6 Arbeitstagen
- § 45: Vergünstigungswesen für Schwerbehinderte
- § 46: Beschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit
- § 47: Bestimmungen für schwerbehinderte Beamte und Richter
- § 48: Bevorzugte Zulassung Schwerbehinderter zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit
- § 49: Kostenfreiheit für Amtshandlungen und andere Vorgänge
- § 50: Geheimhaltungspflicht für Vertrauensmänner und andere
- § 51: Statistik über Behinderte und Rehabilitationsmaßnahmen
- § 52: Definition und Aufgaben von Werkstätten für Behinderte
- § 53: Verrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
- § 54: Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
- § 55: Anerkennungsverfahren für Werkstätten für Behinderte
- § 56: Anwendung der Vorschriften auch für Blindenwerkstätten
- § 57: Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
- § 58: Strafvorschriften für die Offenbarung von Geheimnissen
- § 59: Sonderregelung für die Freie und Hansestadt Hamburg
- § 60: Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
- § 61: Anwendung des Gesetzes im Land Berlin
- § 2 Abs. 2: Gleichgestellte sind vom § 44 und dem Elften Abschnitt ausgenommen.
- § 3 Abs. 5 Satz 2: Der Ausweis dient als Nachweis für Rechte und Vergünstigungen.
- § 3 Abs. 6 Satz 4: Die Worte 'findet nicht statt' werden durch 'ist nicht zulässig; § 150 des Sozialgerichtsgesetzes gilt entsprechend' ersetzt.
- § 19 Satz 1: Die Worte 'oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit' werden hinzugefügt.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise auf andere Behörden übertragen.
- Elfter Abschnitt: Neuer Abschnitt zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr eingefügt.
- § 57: Neuer Paragraph zur Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung und Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle.
- § 58: Neuer Paragraph zu den persönlichen Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung.
- § 59: Neuer Paragraph zur Definition von Nah- und Fernverkehr.
- § 60: Neuer Paragraph zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr.
- § 61: Neuer Paragraph zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr.
- § 62: Neuer Paragraph zum Erstattungsverfahren.
- § 63: Neuer Paragraph zur Kostentragung.
- § 64: Neuer Paragraph zur Erfassung der Ausweise.
- Elfter Abschnitt: Der Elfte Abschnitt wird zum Zwölften Abschnitt, die §§ 57 bis 61 werden §§ 65 bis 69.

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
§ 19 Satz 1: Die Worte 'oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit' werden hinzugefügt.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
§ 2 Abs. 2: Gleichgestellte sind vom § 44 und dem Elften Abschnitt ausgenommen.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
§ 3 Abs. 5 Satz 2: Der Ausweis dient als Nachweis für Rechte und Vergünstigungen.
§ 3 Abs. 6 Satz 4: Die Worte 'findet nicht statt' werden durch 'ist nicht zulässig; § 150 des Sozialgerichtsgesetzes gilt entsprechend' ersetzt.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
§ 5 Abs. 1 Satz 1: Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise auf andere Behörden übertragen.

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# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-04-30 — Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 1005
> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
§ 57: Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
§ 57: Neuer Paragraph zur Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung und Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle.

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# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-04-30 — Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 1005
> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
§ 58: Strafvorschriften für die Offenbarung von Geheimnissen
§ 58: Neuer Paragraph zu den persönlichen Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung.

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# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-04-30 — Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 1005
> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
§ 59: Sonderregelung für die Freie und Hansestadt Hamburg
§ 59: Neuer Paragraph zur Definition von Nah- und Fernverkehr.

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# § 60
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-04-30 — Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 1005
> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
§ 60: Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
§ 60: Neuer Paragraph zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr.

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# § 61
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-04-30 — Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 1005
> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
§ 61: Anwendung des Gesetzes im Land Berlin
§ 61: Neuer Paragraph zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr.

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# § 62
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
§ 62: Neuer Paragraph zum Erstattungsverfahren.

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# § 63
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
§ 63: Neuer Paragraph zur Kostentragung.

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# § 64
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
§ 64: Neuer Paragraph zur Erfassung der Ausweise.

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# SCHWERBEHINDERTENGESETZ — 1974-04-27
# SCHWERBEHINDERTENGESETZ — 1979-07-17
- **Titel:** Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts
- **Titel:** Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1974 I S. 981
- **Inkrafttreten:** 1974-05-01; 1974-04-25 (Artikel III § 1 sowie die in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/45#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Schwerbeschädigtengesetz, um die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu verbessern.
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 989
- **Inkrafttreten:** 1979-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/38#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
## Betroffene Stellen
- § 38 b: Neue Vorschriften für die Anerkennung von Werkstätten für Behinderte
- § 38 c: Neue Vorschriften für die Verrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
- § 38 c 1: Neue Vorschriften für die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
- § 38 d: Neue Vorschriften für das Anerkennungsverfahren von Werkstätten für Behinderte
- § 38 e: Neue Vorschriften für Blindenwerkstätten
- § 39: Änderung der Ordnungswidrigkeitenvorschriften
- § 40: Neue Strafvorschriften für das Offenbaren von Geheimnissen
- § 41: Neue Vorschriften für die Interessenvertretung der Vertrauensmänner in Hamburg
- § 42: Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
- § 43: Neue Berlin-Klausel
- § 44: Streichung des § 44
- § 61 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes: Änderung der Vorschriften für Darlehen und Zuschüsse für Werkstätten für Behinderte
- § 40 Abs. 2 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes: Neue Vorschriften für die Beschäftigung von Behinderten und Definition von Werkstätten für Behinderte
- § 11: Neue Fassung des § 11, der die Pflichten der Arbeitgeber gegenüber Schwerbehinderten regelt.
- § 12: Neue Fassung des § 12, der die Pflichten der Arbeitgeber gegenüber Schwerbehinderten regelt.
- § 13: Streichung des § 13.
- § 14: Neue Fassung des § 14, der die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten regelt.
- § 15: Änderung des § 15, insbesondere Streichung des zweiten Halbsatzes und Ersetzung des Semikolons durch einen Punkt.
- § 16: Änderung des § 16, insbesondere Neufassung des Absatzes 1 und Einfügung des Absatzes 3.
- § 17: Änderung des § 17, insbesondere Neufassung des Absatzes 1 und Einfügung des Absatzes 3.
- § 18: Änderung des § 18, insbesondere Neufassung der Uberschrift, Ersetzung des Wortes 'Verwaltungen' durch 'Dienststellen' und Neufassung des Absatzes 2.
- § 19: Änderung des § 19, insbesondere Ersetzung der Worte 'Buchstaben b, c und f bis j' durch 'Nr. 2 bis 5', Streichung des Absatzes 3, Neufassung des Absatzes 4 und Streichung des Absatzes 5.
- vor § 19 a: Einfügung des neuen Abschnitts 'Außerordentliche Kündigung' vor § 19 a.
- § 19 a: Einfügung des neuen § 19 a, der den erweiterten Beendigungsschutz regelt.
- Fünfter Abschnitt: Einfügung des neuen Fünften Abschnitts, der die Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsidialrates sowie des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten regelt.
- § 57 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung von Ausweisen für Schwerbehinderte
- § 3: Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung von Ausweisen für Schwerbehinderte
- § 60: Änderung der Festsetzung der Vomhundertsätze für die unentgeltliche Beförderung
- § 61: Änderung der Festsetzung der Vomhundertsätze für die unentgeltliche Beförderung
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1974-04-27** · BGBl. 1974 I S. 981 — Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts
- **1979-07-17** · BGBl. 1979 I S. 989 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr

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# Stellen dieser Station
- § 38 b: Neue Vorschriften für die Anerkennung von Werkstätten für Behinderte
- § 38 c: Neue Vorschriften für die Verrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
- § 38 c 1: Neue Vorschriften für die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
- § 38 d: Neue Vorschriften für das Anerkennungsverfahren von Werkstätten für Behinderte
- § 38 e: Neue Vorschriften für Blindenwerkstätten
- § 39: Änderung der Ordnungswidrigkeitenvorschriften
- § 40: Neue Strafvorschriften für das Offenbaren von Geheimnissen
- § 41: Neue Vorschriften für die Interessenvertretung der Vertrauensmänner in Hamburg
- § 42: Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
- § 43: Neue Berlin-Klausel
- § 44: Streichung des § 44
- § 61 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes: Änderung der Vorschriften für Darlehen und Zuschüsse für Werkstätten für Behinderte
- § 40 Abs. 2 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes: Neue Vorschriften für die Beschäftigung von Behinderten und Definition von Werkstätten für Behinderte
- § 11: Neue Fassung des § 11, der die Pflichten der Arbeitgeber gegenüber Schwerbehinderten regelt.
- § 12: Neue Fassung des § 12, der die Pflichten der Arbeitgeber gegenüber Schwerbehinderten regelt.
- § 13: Streichung des § 13.
- § 14: Neue Fassung des § 14, der die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten regelt.
- § 15: Änderung des § 15, insbesondere Streichung des zweiten Halbsatzes und Ersetzung des Semikolons durch einen Punkt.
- § 16: Änderung des § 16, insbesondere Neufassung des Absatzes 1 und Einfügung des Absatzes 3.
- § 17: Änderung des § 17, insbesondere Neufassung des Absatzes 1 und Einfügung des Absatzes 3.
- § 18: Änderung des § 18, insbesondere Neufassung der Uberschrift, Ersetzung des Wortes 'Verwaltungen' durch 'Dienststellen' und Neufassung des Absatzes 2.
- § 19: Änderung des § 19, insbesondere Ersetzung der Worte 'Buchstaben b, c und f bis j' durch 'Nr. 2 bis 5', Streichung des Absatzes 3, Neufassung des Absatzes 4 und Streichung des Absatzes 5.
- vor § 19 a: Einfügung des neuen Abschnitts 'Außerordentliche Kündigung' vor § 19 a.
- § 19 a: Einfügung des neuen § 19 a, der den erweiterten Beendigungsschutz regelt.
- Fünfter Abschnitt: Einfügung des neuen Fünften Abschnitts, der die Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsidialrates sowie des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten regelt.
- § 57 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung von Ausweisen für Schwerbehinderte
- § 3: Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung von Ausweisen für Schwerbehinderte
- § 60: Änderung der Festsetzung der Vomhundertsätze für die unentgeltliche Beförderung
- § 61: Änderung der Festsetzung der Vomhundertsätze für die unentgeltliche Beförderung

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
§ 3: Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung von Ausweisen für Schwerbehinderte

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# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
§ 57 Abs. 1: Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung von Ausweisen für Schwerbehinderte

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# § 60
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
§ 60: Änderung der Festsetzung der Vomhundertsätze für die unentgeltliche Beförderung

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# § 61
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-04-27 — Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 981
> Station: 1979-07-17 — Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 989
§ 61 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes: Änderung der Vorschriften für Darlehen und Zuschüsse für Werkstätten für Behinderte
§ 61: Änderung der Festsetzung der Vomhundertsätze für die unentgeltliche Beförderung

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# BGBl. 1979 I S. 989
- **Titel:** Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 989
- **Verkündung:** 1979-07-17
- **Inkrafttreten:** 1979-10-01
- **Ausfertigung:** 1979-07-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/38#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** SCHWERBEHINDERTENGESETZ, SCHG
## Kurz
Das Gesetz regelt die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.