ABSCHLAGSV · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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BGBl-Id: gii-current:abschlagsv:27d3d9bcb7f439f2
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2026-08-17 11:34:41 +00:00
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# ABSCHLAGSV
**Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen](§1.md)
- [§ 2 Betroffene Verträge](§2.md)
- [§ 2 Übergangsregelung](§2.md)
- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md)
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# § 1
# § 1 Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-04 — Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 969
§ 1 Satz 3: Ersetzung von „§ 632a Abs. 3“ durch „§ 650m Absatz 2 und 3“
In Werkverträgen, die die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks auf einem Grundstück zum Gegenstand haben und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthalten, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, kann der Besteller zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs. 1 verpflichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung kann der Besteller auch abweichend von ihrem § 3 Abs. 1 und 2 zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden. § 650m Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.

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# § 2 Übergangsregelung
Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.

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# § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.