BGBl. 2022 I S. 927 · Änderung · Erste Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 927 Inkrafttreten: 2022-06-23 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2022-06-22 BGBl-Id: bgbl1-2022-20-8
This commit is contained in:
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# BIOST-NACHV_2021 — 2021-12-07
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# BIOST-NACHV_2021 — 2022-06-22
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- **Titel:** Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 5126
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- **Inkrafttreten:** 2021-12-08
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/82#page=62
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- **Kurz:** Die Verordnung führt eine neue Fassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ein und ändert die Besondere Gebührenverordnung BMEL.
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- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 927
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- **Inkrafttreten:** 2022-06-23 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/20#page=39
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, indem sie das Datum in § 3 Abs. 1 Satz 2 von '30. Juni 2022' auf '31. Dezember 2022' ändert.
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## Betroffene Stellen
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- § 13 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Lieferanten und die Dokumentation der Biomasse-Lieferungen
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- § 14: Neue Vorschriften für den Inhalt und die Form der Nachhaltigkeitsnachweise
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- § 15: Neue Vorschriften für die Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben in Nachhaltigkeitsnachweisen
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- § 16: Neue Bestimmungen zur Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
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- § 17: Neue Bestimmungen zur Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen nach EU-Recht oder Recht anderer EU-Mitgliedstaaten
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- § 18: Neue Vorschriften für die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen
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- § 19: Neue Bestimmungen zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
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- § 20: Neue Definition von anerkannten Zertifikaten
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- § 21: Neue Vorschriften für die Ausstellung von Zertifikaten
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- § 22: Neue Vorschriften für den Inhalt der Zertifikate
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- § 23: Neue Vorschriften für die Folgen fehlender Angaben in Zertifikaten
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- § 24: Neue Vorschriften für die Gültigkeit der Zertifikate
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- § 25: Neue Vorschriften für anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
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- § 26: Neue Vorschriften für weitere anerkannte Zertifikate
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- § 27: Neue Definition von anerkannten Zertifizierungsstellen
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- § 28: Neue Vorschriften für die Anerkennung von Zertifizierungsstellen
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- § 29: Neue Vorschriften für das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen
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- § 30: Neue Vorschriften für den Inhalt der Anerkennung
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- § 31: Neue Vorschriften für das Erlöschen der Anerkennung
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- § 32: Neue Vorschriften für den Widerruf der Anerkennung
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- § 33: Neue Vorschriften für das Führen von Verzeichnissen durch Zertifizierungsstellen
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- § 34: Neue Vorschriften für die Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten
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- § 35: Neue Vorschriften für die Kontrolle des Anbaus
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- § 36: Neue Vorschriften für die Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen
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- § 37: Neue Vorschriften für Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
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- § 38: Neue Vorschriften für weitere Berichte und Mitteilungen
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- § 39: Neue Vorschriften für die Aufbewahrung und den Umgang mit Informationen
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- § 40: Neue Vorschriften für die Überwachung von Zertifizierungsstellen
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- § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3: Bestimmungen zur Überwachung von Zertifizierungsstellen werden entsprechend angewendet.
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- § 41 Abs. 1: Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
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- § 41 Abs. 2: Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nichts anderes ergibt.
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- § 42 Abs. 1: Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt sind.
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- § 42 Abs. 2: Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.
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||||
- § 43 Abs. 1: Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 noch nicht möglich ist.
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- § 43 Abs. 2: Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.
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- § 43 Abs. 3: Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.
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- § 43 Abs. 4: Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.
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- § 44: Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register (Register Biostrom) und ist befugt, bestimmte personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
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- § 45: Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Register Biostrom ab und kann Daten an andere Register übermitteln.
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- § 46: Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber bestimmte Informationen mitteilen, soweit es sich auf die in einer Anlage eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe bezieht.
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- § 47: Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten und Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen.
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||||
- § 48: Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung jährlich einen Erfahrungsbericht vor.
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- § 49: Die zuständige Behörde darf Informationen an bestimmte Adressaten übermitteln.
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- § 50: Die zuständige Behörde definiert Muster und Vordrucke für bestimmte Dokumente und stellt diese zur Verfügung.
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- § 51: Die Amtssprache ist deutsch, und alle Anträge und Unterlagen müssen in deutscher Sprache verfasst sein.
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- § 52: Die zuständige Behörde veröffentlicht Muster und Vordrucke im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite.
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||||
- § 53: Der Informationsaustausch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten und Drittländer sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
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- § 54: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.
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- § 55: Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen und aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom bis einschließlich 31. Dezember 2021.
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- § 3 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von '30. Juni 2022' durch '31. Dezember 2022'
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## Wortlaut
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- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
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- **2020-12-28** · BGBl. 2020 I S. 3138 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
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- **2021-12-07** · BGBl. 2021 I S. 5126 — Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
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- **2022-06-22** · BGBl. 2022 I S. 927 — Erste Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
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# Stellen dieser Station
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- § 13 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Lieferanten und die Dokumentation der Biomasse-Lieferungen
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- § 14: Neue Vorschriften für den Inhalt und die Form der Nachhaltigkeitsnachweise
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- § 15: Neue Vorschriften für die Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben in Nachhaltigkeitsnachweisen
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- § 16: Neue Bestimmungen zur Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
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- § 17: Neue Bestimmungen zur Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen nach EU-Recht oder Recht anderer EU-Mitgliedstaaten
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- § 18: Neue Vorschriften für die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen
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- § 19: Neue Bestimmungen zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
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- § 20: Neue Definition von anerkannten Zertifikaten
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- § 21: Neue Vorschriften für die Ausstellung von Zertifikaten
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- § 22: Neue Vorschriften für den Inhalt der Zertifikate
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- § 23: Neue Vorschriften für die Folgen fehlender Angaben in Zertifikaten
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- § 24: Neue Vorschriften für die Gültigkeit der Zertifikate
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- § 25: Neue Vorschriften für anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
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- § 26: Neue Vorschriften für weitere anerkannte Zertifikate
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- § 27: Neue Definition von anerkannten Zertifizierungsstellen
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- § 28: Neue Vorschriften für die Anerkennung von Zertifizierungsstellen
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- § 29: Neue Vorschriften für das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen
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- § 30: Neue Vorschriften für den Inhalt der Anerkennung
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- § 31: Neue Vorschriften für das Erlöschen der Anerkennung
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- § 32: Neue Vorschriften für den Widerruf der Anerkennung
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- § 33: Neue Vorschriften für das Führen von Verzeichnissen durch Zertifizierungsstellen
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- § 34: Neue Vorschriften für die Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten
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- § 35: Neue Vorschriften für die Kontrolle des Anbaus
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- § 36: Neue Vorschriften für die Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen
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- § 37: Neue Vorschriften für Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
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- § 38: Neue Vorschriften für weitere Berichte und Mitteilungen
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- § 39: Neue Vorschriften für die Aufbewahrung und den Umgang mit Informationen
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- § 40: Neue Vorschriften für die Überwachung von Zertifizierungsstellen
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- § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3: Bestimmungen zur Überwachung von Zertifizierungsstellen werden entsprechend angewendet.
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- § 41 Abs. 1: Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
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- § 41 Abs. 2: Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nichts anderes ergibt.
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- § 42 Abs. 1: Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt sind.
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- § 42 Abs. 2: Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.
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- § 43 Abs. 1: Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 noch nicht möglich ist.
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- § 43 Abs. 2: Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.
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- § 43 Abs. 3: Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.
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- § 43 Abs. 4: Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.
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- § 44: Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register (Register Biostrom) und ist befugt, bestimmte personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
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- § 45: Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Register Biostrom ab und kann Daten an andere Register übermitteln.
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- § 46: Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber bestimmte Informationen mitteilen, soweit es sich auf die in einer Anlage eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe bezieht.
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- § 47: Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten und Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen.
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- § 48: Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung jährlich einen Erfahrungsbericht vor.
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- § 49: Die zuständige Behörde darf Informationen an bestimmte Adressaten übermitteln.
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- § 50: Die zuständige Behörde definiert Muster und Vordrucke für bestimmte Dokumente und stellt diese zur Verfügung.
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- § 51: Die Amtssprache ist deutsch, und alle Anträge und Unterlagen müssen in deutscher Sprache verfasst sein.
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- § 52: Die zuständige Behörde veröffentlicht Muster und Vordrucke im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite.
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- § 53: Der Informationsaustausch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten und Drittländer sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
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- § 54: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.
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- § 55: Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen und aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom bis einschließlich 31. Dezember 2021.
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- § 3 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von '30. Juni 2022' durch '31. Dezember 2022'
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
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> Station: 2022-06-22 — Erste Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 927
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§ 3 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung von '§ 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes' durch '§ 111f des Energiewirtschaftsgesetzes'
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§ 3 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von '30. Juni 2022' durch '31. Dezember 2022'
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verkuendungen/2022/bgbl1-2022-20-8.md
Normal file
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verkuendungen/2022/bgbl1-2022-20-8.md
Normal file
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# BGBl. 2022 I S. 927
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- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 927
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- **Verkündung:** 2022-06-22
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- **Inkrafttreten:** 2022-06-23 (Tag nach der Verkündung)
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- **Ausfertigung:** 2022-06-14
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/20#page=39
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** BIOST-NACHV_2021
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## Kurz
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Die Verordnung ändert die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, indem sie das Datum in § 3 Abs. 1 Satz 2 von '30. Juni 2022' auf '31. Dezember 2022' ändert.
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Reference in New Issue
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