diff --git a/biost-nachv_2021/FASSUNG.md b/biost-nachv_2021/FASSUNG.md index 57238a63cb..17a5f4f484 100644 --- a/biost-nachv_2021/FASSUNG.md +++ b/biost-nachv_2021/FASSUNG.md @@ -1,63 +1,15 @@ -# BIOST-NACHV_2021 — 2021-12-07 +# BIOST-NACHV_2021 — 2022-06-22 -- **Titel:** Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL -- **Typ:** Neubekanntmachung -- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 5126 -- **Inkrafttreten:** 2021-12-08 -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/82#page=62 -- **Kurz:** Die Verordnung führt eine neue Fassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ein und ändert die Besondere Gebührenverordnung BMEL. +- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung +- **Typ:** Änderung +- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 927 +- **Inkrafttreten:** 2022-06-23 (Tag nach der Verkündung) +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/20#page=39 +- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, indem sie das Datum in § 3 Abs. 1 Satz 2 von '30. Juni 2022' auf '31. Dezember 2022' ändert. ## Betroffene Stellen -- § 13 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Lieferanten und die Dokumentation der Biomasse-Lieferungen -- § 14: Neue Vorschriften für den Inhalt und die Form der Nachhaltigkeitsnachweise -- § 15: Neue Vorschriften für die Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben in Nachhaltigkeitsnachweisen -- § 16: Neue Bestimmungen zur Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung -- § 17: Neue Bestimmungen zur Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen nach EU-Recht oder Recht anderer EU-Mitgliedstaaten -- § 18: Neue Vorschriften für die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen -- § 19: Neue Bestimmungen zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen -- § 20: Neue Definition von anerkannten Zertifikaten -- § 21: Neue Vorschriften für die Ausstellung von Zertifikaten -- § 22: Neue Vorschriften für den Inhalt der Zertifikate -- § 23: Neue Vorschriften für die Folgen fehlender Angaben in Zertifikaten -- § 24: Neue Vorschriften für die Gültigkeit der Zertifikate -- § 25: Neue Vorschriften für anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung -- § 26: Neue Vorschriften für weitere anerkannte Zertifikate -- § 27: Neue Definition von anerkannten Zertifizierungsstellen -- § 28: Neue Vorschriften für die Anerkennung von Zertifizierungsstellen -- § 29: Neue Vorschriften für das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen -- § 30: Neue Vorschriften für den Inhalt der Anerkennung -- § 31: Neue Vorschriften für das Erlöschen der Anerkennung -- § 32: Neue Vorschriften für den Widerruf der Anerkennung -- § 33: Neue Vorschriften für das Führen von Verzeichnissen durch Zertifizierungsstellen -- § 34: Neue Vorschriften für die Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten -- § 35: Neue Vorschriften für die Kontrolle des Anbaus -- § 36: Neue Vorschriften für die Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen -- § 37: Neue Vorschriften für Mitteilungen und Berichte über Kontrollen -- § 38: Neue Vorschriften für weitere Berichte und Mitteilungen -- § 39: Neue Vorschriften für die Aufbewahrung und den Umgang mit Informationen -- § 40: Neue Vorschriften für die Überwachung von Zertifizierungsstellen -- § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3: Bestimmungen zur Überwachung von Zertifizierungsstellen werden entsprechend angewendet. -- § 41 Abs. 1: Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind. -- § 41 Abs. 2: Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nichts anderes ergibt. -- § 42 Abs. 1: Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt sind. -- § 42 Abs. 2: Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist. -- § 43 Abs. 1: Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 noch nicht möglich ist. -- § 43 Abs. 2: Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet. -- § 43 Abs. 3: Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht. -- § 43 Abs. 4: Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten. -- § 44: Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register (Register Biostrom) und ist befugt, bestimmte personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. -- § 45: Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Register Biostrom ab und kann Daten an andere Register übermitteln. -- § 46: Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber bestimmte Informationen mitteilen, soweit es sich auf die in einer Anlage eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe bezieht. -- § 47: Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten und Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen. -- § 48: Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung jährlich einen Erfahrungsbericht vor. -- § 49: Die zuständige Behörde darf Informationen an bestimmte Adressaten übermitteln. -- § 50: Die zuständige Behörde definiert Muster und Vordrucke für bestimmte Dokumente und stellt diese zur Verfügung. -- § 51: Die Amtssprache ist deutsch, und alle Anträge und Unterlagen müssen in deutscher Sprache verfasst sein. -- § 52: Die zuständige Behörde veröffentlicht Muster und Vordrucke im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite. -- § 53: Der Informationsaustausch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten und Drittländer sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. -- § 54: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht. -- § 55: Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen und aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom bis einschließlich 31. Dezember 2021. +- § 3 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von '30. Juni 2022' durch '31. Dezember 2022' ## Wortlaut diff --git a/biost-nachv_2021/HISTORY.md b/biost-nachv_2021/HISTORY.md index 627292f6bb..e0f4435396 100644 --- a/biost-nachv_2021/HISTORY.md +++ b/biost-nachv_2021/HISTORY.md @@ -14,3 +14,4 @@ - **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung - **2020-12-28** · BGBl. 2020 I S. 3138 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften - **2021-12-07** · BGBl. 2021 I S. 5126 — Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL +- **2022-06-22** · BGBl. 2022 I S. 927 — Erste Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung diff --git a/biost-nachv_2021/STELLEN.md b/biost-nachv_2021/STELLEN.md index f3cae66332..c5baad73cd 100644 --- a/biost-nachv_2021/STELLEN.md +++ b/biost-nachv_2021/STELLEN.md @@ -1,51 +1,3 @@ # Stellen dieser Station -- § 13 Abs. 2: Neue Anforderungen an die Lieferanten und die Dokumentation der Biomasse-Lieferungen -- § 14: Neue Vorschriften für den Inhalt und die Form der Nachhaltigkeitsnachweise -- § 15: Neue Vorschriften für die Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben in Nachhaltigkeitsnachweisen -- § 16: Neue Bestimmungen zur Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung -- § 17: Neue Bestimmungen zur Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen nach EU-Recht oder Recht anderer EU-Mitgliedstaaten -- § 18: Neue Vorschriften für die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen -- § 19: Neue Bestimmungen zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen -- § 20: Neue Definition von anerkannten Zertifikaten -- § 21: Neue Vorschriften für die Ausstellung von Zertifikaten -- § 22: Neue Vorschriften für den Inhalt der Zertifikate -- § 23: Neue Vorschriften für die Folgen fehlender Angaben in Zertifikaten -- § 24: Neue Vorschriften für die Gültigkeit der Zertifikate -- § 25: Neue Vorschriften für anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung -- § 26: Neue Vorschriften für weitere anerkannte Zertifikate -- § 27: Neue Definition von anerkannten Zertifizierungsstellen -- § 28: Neue Vorschriften für die Anerkennung von Zertifizierungsstellen -- § 29: Neue Vorschriften für das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen -- § 30: Neue Vorschriften für den Inhalt der Anerkennung -- § 31: Neue Vorschriften für das Erlöschen der Anerkennung -- § 32: Neue Vorschriften für den Widerruf der Anerkennung -- § 33: Neue Vorschriften für das Führen von Verzeichnissen durch Zertifizierungsstellen -- § 34: Neue Vorschriften für die Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten -- § 35: Neue Vorschriften für die Kontrolle des Anbaus -- § 36: Neue Vorschriften für die Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen -- § 37: Neue Vorschriften für Mitteilungen und Berichte über Kontrollen -- § 38: Neue Vorschriften für weitere Berichte und Mitteilungen -- § 39: Neue Vorschriften für die Aufbewahrung und den Umgang mit Informationen -- § 40: Neue Vorschriften für die Überwachung von Zertifizierungsstellen -- § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3: Bestimmungen zur Überwachung von Zertifizierungsstellen werden entsprechend angewendet. -- § 41 Abs. 1: Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind. -- § 41 Abs. 2: Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nichts anderes ergibt. -- § 42 Abs. 1: Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt sind. -- § 42 Abs. 2: Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist. -- § 43 Abs. 1: Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 noch nicht möglich ist. -- § 43 Abs. 2: Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet. -- § 43 Abs. 3: Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht. -- § 43 Abs. 4: Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten. -- § 44: Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register (Register Biostrom) und ist befugt, bestimmte personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. -- § 45: Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Register Biostrom ab und kann Daten an andere Register übermitteln. -- § 46: Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber bestimmte Informationen mitteilen, soweit es sich auf die in einer Anlage eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe bezieht. -- § 47: Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten und Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen. -- § 48: Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung jährlich einen Erfahrungsbericht vor. -- § 49: Die zuständige Behörde darf Informationen an bestimmte Adressaten übermitteln. -- § 50: Die zuständige Behörde definiert Muster und Vordrucke für bestimmte Dokumente und stellt diese zur Verfügung. -- § 51: Die Amtssprache ist deutsch, und alle Anträge und Unterlagen müssen in deutscher Sprache verfasst sein. -- § 52: Die zuständige Behörde veröffentlicht Muster und Vordrucke im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite. -- § 53: Der Informationsaustausch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten und Drittländer sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. -- § 54: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht. -- § 55: Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen und aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom bis einschließlich 31. Dezember 2021. +- § 3 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von '30. Juni 2022' durch '31. Dezember 2022' diff --git a/biost-nachv_2021/§3.md b/biost-nachv_2021/§3.md index ea0c3a5936..47fc901465 100644 --- a/biost-nachv_2021/§3.md +++ b/biost-nachv_2021/§3.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 3 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften -> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138 +> Station: 2022-06-22 — Erste Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 927 -§ 3 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung von '§ 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes' durch '§ 111f des Energiewirtschaftsgesetzes' +§ 3 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von '30. Juni 2022' durch '31. Dezember 2022' diff --git a/verkuendungen/2022/bgbl1-2022-20-8.md b/verkuendungen/2022/bgbl1-2022-20-8.md new file mode 100644 index 0000000000..195907db7f --- /dev/null +++ b/verkuendungen/2022/bgbl1-2022-20-8.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 2022 I S. 927 + +- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung +- **Typ:** Änderung +- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 927 +- **Verkündung:** 2022-06-22 +- **Inkrafttreten:** 2022-06-23 (Tag nach der Verkündung) +- **Ausfertigung:** 2022-06-14 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/20#page=39 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm +- **Stammnormen in diesem Commit:** BIOST-NACHV_2021 + +## Kurz + +Die Verordnung ändert die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, indem sie das Datum in § 3 Abs. 1 Satz 2 von '30. Juni 2022' auf '31. Dezember 2022' ändert. +