BGBl. 2020 I S. 846 · Änderung · Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 846 Inkrafttreten: 2020-04-30 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2020-04-30 BGBl-Id: bgbl1-2020-20-3
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# D_V_2017 — 2017-06-01
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# D_V_2017 — 2020-04-30
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- **Titel:** Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 1305
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- **Inkrafttreten:** 2017-06-02
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/32#page=9
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen und dient auch der Umsetzung der EU-Richtlinie 91/676/EWG.
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 846
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- **Inkrafttreten:** 2020-04-30
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/20#page=8
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Düngeverordnung und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Nährstoffvergleiche und der Anforderungen zum Schutz der Gewässer.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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- § 14 Abs. 1 Nr. 1: Änderung der Verweise auf andere Bestimmungen
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- § 14 Abs. 1 Nr. 2: Änderung der Verweise auf andere Bestimmungen
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- § 14 Abs. 1 Nr. 5 und 6: Neufassung der Nummern 5 und 6
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- § 14 Abs. 2 Nr. 1: Änderung der Verweise auf andere Bestimmungen
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- § 14 Abs. 3 Nr. 1: Änderung der Verweise auf andere Bestimmungen
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- § 14 Abs. 3 Nr. 2: Änderung der Verweise auf andere Bestimmungen
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- § 15: Einführung einer Übergangsvorschrift
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- § 15a: Neue Vorschriften für die Anwendung von Anlagen 4, Tabelle 3, 5 und 10
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- Anlage 1: Änderung der Überschrift und Aufhebung von Tabelle 2
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- Anlage 2: Neue Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger
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- Anlage 3: Änderung der Werte für Rindergülle, Schweinegülle und Biogasanlagengärrückstand flüssig
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- Anlage 4, Tabelle 1, Nummer 10, Spalte 3: Ersetzung der Angabe 'oder 3' durch 'oder 4 Spalte 5'
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- Anlage 4, Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 3, Satz 1: Ersetzung von 'drei Jahre' durch 'fünf Jahre' und Ergänzung von Gebietsangaben
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- Anlage 4, Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 3, Satz 2: Ersetzung von 'drei Jahre' durch 'fünf Jahre' und Ergänzung von Gebietsangaben
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- Anlage 4, Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 5, Satz 1: Ersetzung von 'drei Jahre' durch 'fünf Jahre' und Ergänzung von Gebietsangaben
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- Anlage 4, Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 5, Satz 2: Ersetzung von 'drei Jahre' durch 'fünf Jahre' und Ergänzung von Gebietsangaben
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- Anlage 4, Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 10, Nummer 1, Satz 1: Ersetzung von 'drei Jahre' durch 'fünf Jahre' und Ergänzung von Gebietsangaben
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- Anlage 4, Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 10, Nummer 1, Satz 2: Ersetzung von 'drei Jahre' durch 'fünf Jahre' und Ergänzung von Gebietsangaben
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- Anlage 4, Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 10, Nummer 2, Satz 1: Ersetzung von 'drei Jahre' durch 'fünf Jahre' und Ergänzung von Gebietsangaben
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- Anlage 4, Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 10, Nummer 2, Satz 3: Ersetzung von 'drei Jahre' durch 'fünf Jahre' und Ergänzung von Gebietsangaben
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- Anlage 5: Neue Anlage für den jährlichen betrieblichen Nährstoffeinsatz
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- Anlage 6: Aufhebung der Anlage
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- Anlage 7: Neue Anlage für Nährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse
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- Anlage 9, Tabelle 1, Zeile 16, Spalte 5: Ersetzung der Angabe '7,2' durch '8,5'
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||||
- Anlage 9, Tabelle 1, Zeile 17, Spalte 5: Ersetzung der Angabe '7,5' durch '7,2'
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- Anlage 9, Tabelle 1, Zeile 18, Spalte 5: Ersetzung der Angabe '8,0' durch '7,5'
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- Anlage 9, Tabelle 1, Zeile 19, Spalte 5: Ersetzung der Angabe '8,5' durch '8,0'
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- Inhaltsübersicht zu § 8 und § 9: Die Angaben zu § 8 und § 9 werden aufgehoben.
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- Inhaltsübersicht nach § 13: Neue Angabe zu § 13a eingefügt.
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- Inhaltsübersicht zu Anlage 1: Die Angabe zu Anlage 1 wird geändert.
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- Inhaltsübersicht zu Anlage 5: Das Wort 'Nährstoffvergleich' wird durch 'Nährstoffeinsatz' ersetzt.
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- Inhaltsübersicht zu Anlage 6: Die Angabe zu Anlage 6 wird aufgehoben.
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- Inhaltsübersicht zu Anlage 7: Das Wort 'Stickstoffgehalt' wird durch 'Nährstoffgehalte' ersetzt.
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- § 3 Abs. 2 Satz 2: Die Angabe '§8 Abs. 6' wird durch '§10 Abs. 3' ersetzt.
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- § 3 Abs. 3 Satz 3: Die Wörter 'um höchstens 10 Prozent' werden eingefügt und das Wort 'nur' gestrichen.
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- § 3 Abs. 3 Satz 5: Die Wörter 'gelten Satz 1 und' werden durch 'gilt' ersetzt.
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- § 3 Abs. 4 Satz 2: Die Angabe 'Tabelle 1' wird gestrichen.
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- § 3 Abs. 5 Satz 3: Der Satz wird aufgehoben.
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- § 3 Abs. 6: Neuer Satz eingefügt: 'Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen.'
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- § 3 Abs. 6 Satz 3: Das Wort 'kann' wird durch 'hat', das Wort 'anordnen' durch 'anzuordnen' und das Wort 'untersagen' durch 'zu untersagen' ersetzt.
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- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 und 2: Die Angabe 'drei' wird jeweils durch 'fünf' ersetzt.
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- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5: Die Wörter 'im Vorjahr' werden durch 'zu den Vorkulturen des Vorjahres' ersetzt.
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- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6: Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
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- § 4 Abs. 1 Satz 2: Neue Nummer 7 angefügt.
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- § 4 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1: Die Angabe 'drei' wird jeweils durch 'fünf' ersetzt.
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- § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Neuer Halbsatz angefügt: '; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen'.
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- § 4 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2: Die Angabe '§8 Abs. 6' wird durch '§10 Abs. 3' ersetzt.
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- § 5 Abs. 1: Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
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- § 5 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Vermeidung von Abschwemmungen eingefügt.
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- § 6 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter ', ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde' werden eingefügt.
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- § 6 Abs. 2: Das Wort 'er' wird eingefügt.
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- § 6 Abs. 4: Die Angabe 'Tabelle 1' wird gestrichen.
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- § 6 Abs. 4 Satz 5: Neue Wörter eingefügt: 'oder auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist'.
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- § 6 Abs. 4: Neuer Satz eingefügt: 'Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt werden, die nach diesen anderen Vorschriften oder Verträgen auf diesen Flächen zulässig ist.'
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||||
- § 6 Abs. 8: Die Angabe '15. Mai' wird durch 'Ablauf des 15. Mai' ersetzt.
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- § 6 Abs. 8 Satz 2: Die Angabe '15. Dezember' wird durch '1. Dezember' ersetzt.
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- § 6 Abs. 8: Neuer Satz eingefügt: 'Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden.'
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- § 6 Abs. 9 Satz 1: Die Wörter 'bis zum' werden durch 'bis zum Ablauf des' ersetzt.
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- § 6: Neuer Absatz 11 angefügt.
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- § 7: Neuer Absatz 5 angefügt: 'Ammoniumcarbonat darf nicht als Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel angewendet werden.'
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- § 8 und § 9: Die Abschnitte werden aufgehoben.
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- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Neue Wörter eingefügt: 'im Fall der Überschreitung des ermittelten Düngebedarfs nach § 3 Abs. 3 Satz 3 auch die Gründe für den höheren Düngebedarf'.
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- § 10 Abs. 1 Sätze 2 bis 4: Neuer Satz 2 ersetzt die Sätze 2 bis 4.
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- § 10: Neue Absätze 2 und 3 eingefügt.
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- § 10 Abs. 5: Die Angabe '1 und 2' wird durch '1, 2 und 4' ersetzt.
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- § 12 Abs. 1 Satz 2: Neue Wörter eingefügt: 'sowie in den nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten und in den nach § 13a Abs. 4 festgelegten Gebieten ferner nach § 13a Abs. 2 Nummer 3, 4 und 5'.
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- § 12 Abs. 4 Satz 1: Die Wörter 'von Huftieren oder Klauentieren' werden eingefügt.
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- § 13 Abs. 2 bis 7: Neuer Absatz 2 ersetzt die Absätze 2 bis 7.
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- § 13: Neuer § 13a eingefügt.
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## Wortlaut
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- **2009-02-06** · BGBl. 2009 I S. 153 — Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
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- **2009-08-06** · BGBl. 2009 I S. 2585 — Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
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- **2017-06-01** · BGBl. 2017 I S. 1305 — Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
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- **2020-04-30** · BGBl. 2020 I S. 846 — Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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# Stellen dieser Station
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- § 14 Abs. 1 Nr. 1: Änderung der Verweise auf andere Bestimmungen
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- § 14 Abs. 1 Nr. 2: Änderung der Verweise auf andere Bestimmungen
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- § 14 Abs. 1 Nr. 5 und 6: Neufassung der Nummern 5 und 6
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- § 14 Abs. 2 Nr. 1: Änderung der Verweise auf andere Bestimmungen
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- § 14 Abs. 3 Nr. 1: Änderung der Verweise auf andere Bestimmungen
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- § 14 Abs. 3 Nr. 2: Änderung der Verweise auf andere Bestimmungen
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- § 15: Einführung einer Übergangsvorschrift
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- § 15a: Neue Vorschriften für die Anwendung von Anlagen 4, Tabelle 3, 5 und 10
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- Anlage 1: Änderung der Überschrift und Aufhebung von Tabelle 2
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- Anlage 2: Neue Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger
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- Anlage 3: Änderung der Werte für Rindergülle, Schweinegülle und Biogasanlagengärrückstand flüssig
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- Anlage 4, Tabelle 1, Nummer 10, Spalte 3: Ersetzung der Angabe 'oder 3' durch 'oder 4 Spalte 5'
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- Anlage 4, Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 3, Satz 1: Ersetzung von 'drei Jahre' durch 'fünf Jahre' und Ergänzung von Gebietsangaben
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- Anlage 4, Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 3, Satz 2: Ersetzung von 'drei Jahre' durch 'fünf Jahre' und Ergänzung von Gebietsangaben
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- Anlage 4, Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 5, Satz 1: Ersetzung von 'drei Jahre' durch 'fünf Jahre' und Ergänzung von Gebietsangaben
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- Anlage 4, Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 5, Satz 2: Ersetzung von 'drei Jahre' durch 'fünf Jahre' und Ergänzung von Gebietsangaben
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- Anlage 4, Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 10, Nummer 1, Satz 1: Ersetzung von 'drei Jahre' durch 'fünf Jahre' und Ergänzung von Gebietsangaben
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- Anlage 4, Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 10, Nummer 1, Satz 2: Ersetzung von 'drei Jahre' durch 'fünf Jahre' und Ergänzung von Gebietsangaben
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- Anlage 4, Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 10, Nummer 2, Satz 1: Ersetzung von 'drei Jahre' durch 'fünf Jahre' und Ergänzung von Gebietsangaben
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- Anlage 4, Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 10, Nummer 2, Satz 3: Ersetzung von 'drei Jahre' durch 'fünf Jahre' und Ergänzung von Gebietsangaben
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- Anlage 5: Neue Anlage für den jährlichen betrieblichen Nährstoffeinsatz
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- Anlage 6: Aufhebung der Anlage
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- Anlage 7: Neue Anlage für Nährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse
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- Anlage 9, Tabelle 1, Zeile 16, Spalte 5: Ersetzung der Angabe '7,2' durch '8,5'
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||||
- Anlage 9, Tabelle 1, Zeile 17, Spalte 5: Ersetzung der Angabe '7,5' durch '7,2'
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||||
- Anlage 9, Tabelle 1, Zeile 18, Spalte 5: Ersetzung der Angabe '8,0' durch '7,5'
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- Anlage 9, Tabelle 1, Zeile 19, Spalte 5: Ersetzung der Angabe '8,5' durch '8,0'
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- Inhaltsübersicht zu § 8 und § 9: Die Angaben zu § 8 und § 9 werden aufgehoben.
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- Inhaltsübersicht nach § 13: Neue Angabe zu § 13a eingefügt.
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- Inhaltsübersicht zu Anlage 1: Die Angabe zu Anlage 1 wird geändert.
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- Inhaltsübersicht zu Anlage 5: Das Wort 'Nährstoffvergleich' wird durch 'Nährstoffeinsatz' ersetzt.
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- Inhaltsübersicht zu Anlage 6: Die Angabe zu Anlage 6 wird aufgehoben.
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- Inhaltsübersicht zu Anlage 7: Das Wort 'Stickstoffgehalt' wird durch 'Nährstoffgehalte' ersetzt.
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- § 3 Abs. 2 Satz 2: Die Angabe '§8 Abs. 6' wird durch '§10 Abs. 3' ersetzt.
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- § 3 Abs. 3 Satz 3: Die Wörter 'um höchstens 10 Prozent' werden eingefügt und das Wort 'nur' gestrichen.
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- § 3 Abs. 3 Satz 5: Die Wörter 'gelten Satz 1 und' werden durch 'gilt' ersetzt.
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- § 3 Abs. 4 Satz 2: Die Angabe 'Tabelle 1' wird gestrichen.
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- § 3 Abs. 5 Satz 3: Der Satz wird aufgehoben.
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- § 3 Abs. 6: Neuer Satz eingefügt: 'Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen.'
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- § 3 Abs. 6 Satz 3: Das Wort 'kann' wird durch 'hat', das Wort 'anordnen' durch 'anzuordnen' und das Wort 'untersagen' durch 'zu untersagen' ersetzt.
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- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 und 2: Die Angabe 'drei' wird jeweils durch 'fünf' ersetzt.
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- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5: Die Wörter 'im Vorjahr' werden durch 'zu den Vorkulturen des Vorjahres' ersetzt.
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- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6: Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
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- § 4 Abs. 1 Satz 2: Neue Nummer 7 angefügt.
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- § 4 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1: Die Angabe 'drei' wird jeweils durch 'fünf' ersetzt.
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- § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Neuer Halbsatz angefügt: '; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen'.
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- § 4 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2: Die Angabe '§8 Abs. 6' wird durch '§10 Abs. 3' ersetzt.
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- § 5 Abs. 1: Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
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- § 5 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Vermeidung von Abschwemmungen eingefügt.
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- § 6 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter ', ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde' werden eingefügt.
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- § 6 Abs. 2: Das Wort 'er' wird eingefügt.
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- § 6 Abs. 4: Die Angabe 'Tabelle 1' wird gestrichen.
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- § 6 Abs. 4 Satz 5: Neue Wörter eingefügt: 'oder auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist'.
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- § 6 Abs. 4: Neuer Satz eingefügt: 'Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt werden, die nach diesen anderen Vorschriften oder Verträgen auf diesen Flächen zulässig ist.'
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- § 6 Abs. 8: Die Angabe '15. Mai' wird durch 'Ablauf des 15. Mai' ersetzt.
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- § 6 Abs. 8 Satz 2: Die Angabe '15. Dezember' wird durch '1. Dezember' ersetzt.
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- § 6 Abs. 8: Neuer Satz eingefügt: 'Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden.'
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- § 6 Abs. 9 Satz 1: Die Wörter 'bis zum' werden durch 'bis zum Ablauf des' ersetzt.
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- § 6: Neuer Absatz 11 angefügt.
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- § 7: Neuer Absatz 5 angefügt: 'Ammoniumcarbonat darf nicht als Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel angewendet werden.'
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- § 8 und § 9: Die Abschnitte werden aufgehoben.
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- § 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Neue Wörter eingefügt: 'im Fall der Überschreitung des ermittelten Düngebedarfs nach § 3 Abs. 3 Satz 3 auch die Gründe für den höheren Düngebedarf'.
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- § 10 Abs. 1 Sätze 2 bis 4: Neuer Satz 2 ersetzt die Sätze 2 bis 4.
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- § 10: Neue Absätze 2 und 3 eingefügt.
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- § 10 Abs. 5: Die Angabe '1 und 2' wird durch '1, 2 und 4' ersetzt.
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- § 12 Abs. 1 Satz 2: Neue Wörter eingefügt: 'sowie in den nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten und in den nach § 13a Abs. 4 festgelegten Gebieten ferner nach § 13a Abs. 2 Nummer 3, 4 und 5'.
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- § 12 Abs. 4 Satz 1: Die Wörter 'von Huftieren oder Klauentieren' werden eingefügt.
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- § 13 Abs. 2 bis 7: Neuer Absatz 2 ersetzt die Absätze 2 bis 7.
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- § 13: Neuer § 13a eingefügt.
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-02-06 — Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 153
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> Station: 2020-04-30 — Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 846
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§ 10 Abs. 1: Ersetzung von § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes
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§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Neue Wörter eingefügt: 'im Fall der Überschreitung des ermittelten Düngebedarfs nach § 3 Abs. 3 Satz 3 auch die Gründe für den höheren Düngebedarf'.
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§ 10 Abs. 2: Ersetzung von § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes
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§ 10 Abs. 1 Sätze 2 bis 4: Neuer Satz 2 ersetzt die Sätze 2 bis 4.
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§ 10: Neue Absätze 2 und 3 eingefügt.
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§ 10 Abs. 5: Die Angabe '1 und 2' wird durch '1, 2 und 4' ersetzt.
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2006-01-13 — Neufassung der Düngeverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 33
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> Station: 2020-04-30 — Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 846
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§ 12: Bestimmungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten
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§ 12 Abs. 1 Satz 2: Neue Wörter eingefügt: 'sowie in den nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten und in den nach § 13a Abs. 4 festgelegten Gebieten ferner nach § 13a Abs. 2 Nummer 3, 4 und 5'.
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§ 12 Abs. 4 Satz 1: Die Wörter 'von Huftieren oder Klauentieren' werden eingefügt.
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11
d_v_2017/§13.md
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11
d_v_2017/§13.md
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-04-30 — Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 846
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Inhaltsübersicht nach § 13: Neue Angabe zu § 13a eingefügt.
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§ 13 Abs. 2 bis 7: Neuer Absatz 2 ersetzt die Absätze 2 bis 7.
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§ 13: Neuer § 13a eingefügt.
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17
d_v_2017/§14.md
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d_v_2017/§14.md
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# § 14
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-04-30 — Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 846
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§ 14 Abs. 1 Nr. 1: Änderung der Verweise auf andere Bestimmungen
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§ 14 Abs. 1 Nr. 2: Änderung der Verweise auf andere Bestimmungen
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§ 14 Abs. 1 Nr. 5 und 6: Neufassung der Nummern 5 und 6
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§ 14 Abs. 2 Nr. 1: Änderung der Verweise auf andere Bestimmungen
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§ 14 Abs. 3 Nr. 1: Änderung der Verweise auf andere Bestimmungen
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§ 14 Abs. 3 Nr. 2: Änderung der Verweise auf andere Bestimmungen
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7
d_v_2017/§15.md
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7
d_v_2017/§15.md
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# § 15
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-04-30 — Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 846
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§ 15: Einführung einer Übergangsvorschrift
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7
d_v_2017/§15a.md
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7
d_v_2017/§15a.md
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# § 15a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2020-04-30 — Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 846
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§ 15a: Neue Vorschriften für die Anwendung von Anlagen 4, Tabelle 3, 5 und 10
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@@ -1,13 +1,19 @@
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2006-09-30 — Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2163
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||||
> Station: 2020-04-30 — Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 846
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§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2: Neufassung der Nummern 1 und 2 in Absatz 2 Satz 1
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§ 3 Abs. 2 Satz 2: Die Angabe '§8 Abs. 6' wird durch '§10 Abs. 3' ersetzt.
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§ 3 Abs. 5 Satz 2: Neufassung des Satzes 2 in Absatz 5
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§ 3 Abs. 3 Satz 3: Die Wörter 'um höchstens 10 Prozent' werden eingefügt und das Wort 'nur' gestrichen.
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§ 3 Abs. 6 und 7: Neufassung der Absätze 6 und 7
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§ 3 Abs. 3 Satz 5: Die Wörter 'gelten Satz 1 und' werden durch 'gilt' ersetzt.
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§ 3 Abs. 10 Satz 2: Ersetzung von 'Anlage 1' durch 'Anlage 4'
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§ 3 Abs. 4 Satz 2: Die Angabe 'Tabelle 1' wird gestrichen.
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§ 3 Abs. 5 Satz 3: Der Satz wird aufgehoben.
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§ 3 Abs. 6: Neuer Satz eingefügt: 'Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen.'
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§ 3 Abs. 6 Satz 3: Das Wort 'kann' wird durch 'hat', das Wort 'anordnen' durch 'anzuordnen' und das Wort 'untersagen' durch 'zu untersagen' ersetzt.
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@@ -1,21 +1,19 @@
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2006-09-30 — Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2163
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||||
> Station: 2020-04-30 — Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 846
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§ 4 Abs. 4, Satz 1: Die Wörter „Auf Grünland, auf Feldgras sowie im Gemüsebau“ werden durch die Wörter „Auf Grünland und auf Feldgras“ ersetzt.
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§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 und 2: Die Angabe 'drei' wird jeweils durch 'fünf' ersetzt.
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§ 4 Abs. 4, Satz 1, Nummer 4: Neue Nummer 4 eingefügt: „4. durch die erhöhte Düngung der betriebliche Nährstoffüberschuss für Phosphat (P2O5) den in § 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Wert nicht überschreitet,“.
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§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5: Die Wörter 'im Vorjahr' werden durch 'zu den Vorkulturen des Vorjahres' ersetzt.
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§ 4 Abs. 4, Sätze 2 und 5: Die Angabe „Satz 1 Nr. 4“ wird durch die Angabe „Satz 1 Nr. 5“ ersetzt.
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§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6: Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
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§ 4 Abs. 4, Satz 3: Die Angabe „Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3“ wird durch die Angabe „Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3“ ersetzt.
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§ 4 Abs. 1 Satz 2: Neue Nummer 7 angefügt.
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§ 4 Abs. 4, Satz 4: Die Angabe „Anlage 2“ wird durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.
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§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1: Die Angabe 'drei' wird jeweils durch 'fünf' ersetzt.
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§ 4 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3' durch 'Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3'
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§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Neuer Halbsatz angefügt: '; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen'.
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§ 4 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von 'Anlage 2' durch 'Anlage 6'
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§ 4 Abs. 4 Satz 2: Einfügung von zusätzlichen Worten
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§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2: Die Angabe '§8 Abs. 6' wird durch '§10 Abs. 3' ersetzt.
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@@ -1,13 +1,9 @@
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2006-09-30 — Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2163
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||||
> Station: 2020-04-30 — Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 846
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§ 5 Abs. 1: Ersetzung von 'Anlage 3' durch 'Anlage 7' und 'Anlage 4' durch 'Anlage 8'
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§ 5 Abs. 1: Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
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§ 5 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Anlage 2 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9' durch 'Anlage 6 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9' und 'Anlage 2 Zeile 10' durch 'Anlage 6 Zeile 10'
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§ 5 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von '(Anlage 2 Zeile 15)' durch '(Anlage 6 Zeile 15)'
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§ 5 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von 'Anlage 2 Zeilen 12 bis 14' durch 'Anlage 6 Zeilen 12 bis 14'
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§ 5 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Vermeidung von Abschwemmungen eingefügt.
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@@ -1,7 +1,25 @@
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2006-09-30 — Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2163
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||||
> Station: 2020-04-30 — Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 846
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||||
§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2: Ersetzung von 'Anlage 4' durch 'Anlage 8'
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§ 6 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter ', ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde' werden eingefügt.
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§ 6 Abs. 2: Das Wort 'er' wird eingefügt.
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§ 6 Abs. 4: Die Angabe 'Tabelle 1' wird gestrichen.
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§ 6 Abs. 4 Satz 5: Neue Wörter eingefügt: 'oder auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist'.
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§ 6 Abs. 4: Neuer Satz eingefügt: 'Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt werden, die nach diesen anderen Vorschriften oder Verträgen auf diesen Flächen zulässig ist.'
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§ 6 Abs. 8: Die Angabe '15. Mai' wird durch 'Ablauf des 15. Mai' ersetzt.
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§ 6 Abs. 8 Satz 2: Die Angabe '15. Dezember' wird durch '1. Dezember' ersetzt.
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§ 6 Abs. 8: Neuer Satz eingefügt: 'Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden.'
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§ 6 Abs. 9 Satz 1: Die Wörter 'bis zum' werden durch 'bis zum Ablauf des' ersetzt.
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§ 6: Neuer Absatz 11 angefügt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2006-09-30 — Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2163
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||||
> Station: 2020-04-30 — Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 846
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§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Ersetzung von 'Anlagen 3 und 4' durch 'Anlagen 7 und 8'
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§ 7: Neuer Absatz 5 angefügt: 'Ammoniumcarbonat darf nicht als Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel angewendet werden.'
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@@ -1,7 +1,9 @@
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2006-08-11 — Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 1818
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||||
> Station: 2020-04-30 — Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 846
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§ 8 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von '4. Dezember 2006' durch '4. Dezember 2007'
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Inhaltsübersicht zu § 8 und § 9: Die Angaben zu § 8 und § 9 werden aufgehoben.
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§ 8 und § 9: Die Abschnitte werden aufgehoben.
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@@ -1,7 +1,9 @@
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# § 9
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2007-03-05 — Neufassung der Düngeverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 221
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> Station: 2020-04-30 — Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 846
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||||
§ 9: Neue Bestimmungen für besondere Anforderungen an Genehmigungen durch die zuständigen Stellen
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Inhaltsübersicht zu § 8 und § 9: Die Angaben zu § 8 und § 9 werden aufgehoben.
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||||
§ 8 und § 9: Die Abschnitte werden aufgehoben.
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||||
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||||
17
verkuendungen/2020/bgbl1-2020-20-3.md
Normal file
17
verkuendungen/2020/bgbl1-2020-20-3.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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# BGBl. 2020 I S. 846
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 846
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- **Verkündung:** 2020-04-30
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- **Inkrafttreten:** 2020-04-30
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- **Ausfertigung:** 2020-04-28
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/20#page=8
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** D_V_2017, VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG-DER-DÜNGEVERORDNUNG-UND-ANDERER, WD_NGV
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## Kurz
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Die Verordnung ändert die Düngeverordnung und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Nährstoffvergleiche und der Anforderungen zum Schutz der Gewässer.
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@@ -0,0 +1,17 @@
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# VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG-DER-DÜNGEVERORDNUNG-UND-ANDERER — 2020-04-30
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 846
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||||
- **Inkrafttreten:** 2020-04-30
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/20#page=8
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Düngeverordnung und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Nährstoffvergleiche und der Anforderungen zum Schutz der Gewässer.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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||||
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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||||
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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||||
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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||||
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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@@ -0,0 +1,3 @@
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# Verlauf
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- **2020-04-30** · BGBl. 2020 I S. 846 — Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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@@ -0,0 +1,2 @@
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# Stellen dieser Station
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@@ -1,19 +1,15 @@
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# WD_NGV — 2017-06-01
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# WD_NGV — 2020-04-30
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- **Titel:** Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 1305
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- **Inkrafttreten:** 2017-06-02
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/32#page=9
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen und dient auch der Umsetzung der EU-Richtlinie 91/676/EWG.
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||||
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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||||
- **Typ:** Änderung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 846
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||||
- **Inkrafttreten:** 2020-04-30
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/20#page=8
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Düngeverordnung und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Nährstoffvergleiche und der Anforderungen zum Schutz der Gewässer.
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## Betroffene Stellen
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- § 1 Satz 1 Nummer 1: Einfügung der Wörter 'einschließlich des Vermittelns' nach 'Inverkehrbringen'
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- § 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a: Ersetzung von '§5A Absatz 4' durch '§8A Absatz 6'
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||||
- § 4: Neufassung des gesamten § 4
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- § 4 Absatz 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2
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- § 7: Ersetzung von 'Buchstabe c' durch 'Buchstabe d'
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||||
- § 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a: Neufassung des Buchstabens a, der nun besagt, dass Personen nach § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung von Aufzeichnungen verpflichtet sind.
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## Wortlaut
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@@ -1,3 +1,4 @@
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# Verlauf
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- **2017-06-01** · BGBl. 2017 I S. 1305 — Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
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- **2020-04-30** · BGBl. 2020 I S. 846 — Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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@@ -1,7 +1,3 @@
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# Stellen dieser Station
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- § 1 Satz 1 Nummer 1: Einfügung der Wörter 'einschließlich des Vermittelns' nach 'Inverkehrbringen'
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||||
- § 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a: Ersetzung von '§5A Absatz 4' durch '§8A Absatz 6'
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||||
- § 4: Neufassung des gesamten § 4
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||||
- § 4 Absatz 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2
|
||||
- § 7: Ersetzung von 'Buchstabe c' durch 'Buchstabe d'
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||||
- § 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a: Neufassung des Buchstabens a, der nun besagt, dass Personen nach § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung von Aufzeichnungen verpflichtet sind.
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@@ -1,9 +1,7 @@
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2017-06-01 — Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
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> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 1305
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||||
> Station: 2020-04-30 — Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 846
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§ 1 Satz 1 Nummer 1: Einfügung der Wörter 'einschließlich des Vermittelns' nach 'Inverkehrbringen'
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§ 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a: Ersetzung von '§5A Absatz 4' durch '§8A Absatz 6'
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§ 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a: Neufassung des Buchstabens a, der nun besagt, dass Personen nach § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung von Aufzeichnungen verpflichtet sind.
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