BGBl. 2001 I S. 3584 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung

Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3584
Inkrafttreten: 2002-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2001-12-18

BGBl-Id: bgbl1-2001-68-2
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LawGit Spiegel
2001-12-18 12:00:00 +00:00
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4-eug/FASSUNG.md Normal file
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# 4-EUG — 2001-12-18
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 3584
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/68#page=12
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gaststättengesetz und die Gewerbeordnung sowie verschiedene sozialrechtliche Bestimmungen, insbesondere durch die Umstellung von DM auf Euro.
## Betroffene Stellen
- Art. 40 Nr. 1 Buchstabe b: Streichung von Nummer 1 Buchstabe b
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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4-eug/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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4-eug/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2001-12-18** · BGBl. 2001 I S. 3584 — Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung

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4-eug/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- Art. 40 Nr. 1 Buchstabe b: Streichung von Nummer 1 Buchstabe b

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# A_G — 2001-12-14
# A_G — 2001-12-18
- **Titel:** Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz)
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 3443
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01 (ganzes Gesetz, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt); 2001-12-15 (Artikel 1 Nr. 29a und 47); 2002-01-02 (Artikel 1 Nr. 19, 28, 33, 34 und Artikel 5 Nr. 1); 2003-01-01 (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe u, Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Nr. 10, 11, 42 Buchstabe a, Nr. 43 Buchstabe a, Nr. 44, 55 Buchstabe a und c, Nr. 56 Buchstabe a und c, Nr. 90, 96 Buchstabe b, Nr. 105, 106, 108, 109, 112 Buchstabe b, Nr. 117 und Artikel 2); 2004-01-01 (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe l, m und n, Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb und cc und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nr. 24, 60 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe cc, Nr. 61, 62, 64, 71, 74, 75 Buchstabe b, Nr. 76, 77 und 79)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/66#page=31
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert verschiedene arbeitsmarktpolitische Instrumente durch Änderungen mehrerer Sozialgesetze und des Arbeitsgerichtsgesetzes.
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 3584
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/68#page=12
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gaststättengesetz und die Gewerbeordnung sowie verschiedene sozialrechtliche Bestimmungen, insbesondere durch die Umstellung von DM auf Euro.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 1 Nr. 6: Die Dauer von 'zwölf aufeinander folgende Monate' wird auf '24 aufeinander folgende Monate' geändert.
- § 10 Abs. 5: Neuer Absatz 5, der Vorschriften für längere Überlassungen von Leiharbeitnehmern enthält.
- § 14 Überschrift: Die Wörter 'des Betriebs- und Personalrates' werden gestrichen.
- § 14 Abs. 2 Satz 1: Die Wörter 'der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl' werden eingefügt.
- § 16 Abs. 1 Nr. 7a: Neue Nummer 7a, die Vorschriften für die Nichtgewährung von Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 5 enthält.
- § 16 Abs. 1 Nr. 9: Die Dauer von 'zwölf aufeinander folgende Monate' wird auf '24 aufeinander folgende Monate' geändert.
- § 16 Abs. 2: Die Angabe 'Nr. 2a, 3 und 9' wird durch 'Nr. 2a, 3, 7a und 9' ersetzt.
- § 2a Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von '5 000 Deutsche Mark' durch '2 500 Euro'
## Wortlaut

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- **2000-12-29** · BGBl. 2000 I S. 1983 — Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz)
- **2001-07-27** · BGBl. 2001 I S. 1852 — Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz)
- **2001-12-14** · BGBl. 2001 I S. 3443 — Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz)
- **2001-12-18** · BGBl. 2001 I S. 3584 — Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 1 Nr. 6: Die Dauer von 'zwölf aufeinander folgende Monate' wird auf '24 aufeinander folgende Monate' geändert.
- § 10 Abs. 5: Neuer Absatz 5, der Vorschriften für längere Überlassungen von Leiharbeitnehmern enthält.
- § 14 Überschrift: Die Wörter 'des Betriebs- und Personalrates' werden gestrichen.
- § 14 Abs. 2 Satz 1: Die Wörter 'der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl' werden eingefügt.
- § 16 Abs. 1 Nr. 7a: Neue Nummer 7a, die Vorschriften für die Nichtgewährung von Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 5 enthält.
- § 16 Abs. 1 Nr. 9: Die Dauer von 'zwölf aufeinander folgende Monate' wird auf '24 aufeinander folgende Monate' geändert.
- § 16 Abs. 2: Die Angabe 'Nr. 2a, 3 und 9' wird durch 'Nr. 2a, 3, 7a und 9' ersetzt.
- § 2a Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von '5 000 Deutsche Mark' durch '2 500 Euro'

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# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-12-29 Erstes Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 2353
> Station: 2001-12-18 — Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3584
§ 2a Abs. 2 Satz 3: Die Zahl '3000' wird durch '5000' ersetzt.
§ 2a Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von '5 000 Deutsche Mark' durch '2 500 Euro'

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# AENTG_2009 — 2001-09-06
# AENTG_2009 — 2001-12-18
- **Titel:** Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 2267
- **Inkrafttreten:** 2001-09-07; 2001-09-07 (Art. 3 erstmals auf Bauleistungen, die nach dem Tag der Verkündung vertraglich vereinbart worden sind)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/46#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe führt neue Vorschriften zur Steuerabziehung bei Bauleistungen ein und passt die örtliche Zuständigkeit für Steuern von ausländischen Arbeitnehmern und Unternehmern an.
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 3584
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/68#page=12
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gaststättengesetz und die Gewerbeordnung sowie verschiedene sozialrechtliche Bestimmungen, insbesondere durch die Umstellung von DM auf Euro.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 4 Satz 2: Neue Vorschrift zur Unterrichtung der zuständigen Finanzämter
- § 5 Abs. 6: Ersetzung von '200 Deutsche Mark' durch '200 Euro'
## Wortlaut

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- **1998-12-28** · BGBl. 1998 I S. 3843 — Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte
- **2000-12-29** · BGBl. 2000 I S. 1983 — Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz)
- **2001-09-06** · BGBl. 2001 I S. 2267 — Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe
- **2001-12-18** · BGBl. 2001 I S. 3584 — Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 4 Satz 2: Neue Vorschrift zur Unterrichtung der zuständigen Finanzämter
- § 5 Abs. 6: Ersetzung von '200 Deutsche Mark' durch '200 Euro'

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-12-29 — Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 1983
> Station: 2001-12-18 — Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3584
§ 5 Abs. 3: Ersetzung von 'einer Million Deutsche Mark' durch 'fünfhunderttausend Euro' und von 'fünfzigtausend Deutsche Mark' durch 'fünfundzwanzigtausend Euro'
§ 5 Abs. 6: Ersetzung von 'zweihundert Deutsche Mark' durch 'hundert Euro'
§ 5 Abs. 6: Ersetzung von '200 Deutsche Mark' durch '200 Euro'

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# GASTG — 2001-11-14
# GASTG — 2001-12-18
- **Titel:** Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 2992
- **Inkrafttreten:** 2001-11-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/58#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz führt die Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro durch.
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 3584
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/68#page=12
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gaststättengesetz und die Gewerbeordnung sowie verschiedene sozialrechtliche Bestimmungen, insbesondere durch die Umstellung von DM auf Euro.
## Betroffene Stellen
- § 28 Abs. 3: Die Wörter 'zehntausend Deutsche Mark' werden durch 'fünftausend Euro' ersetzt.
- § 6: Mindestens ein alkoholfreies Getränk darf nicht teurer sein als das billigste alkoholische Getränk; Preisvergleich auch auf Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter
- § 28 Abs. 2 Nr. 1: Streichung der Wörter 'gleicher Menge'
## Wortlaut

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@@ -8,3 +8,4 @@
- **1998-11-30** · BGBl. 1998 I S. 3418 — Bekanntmachung der Neufassung des Gaststättengesetzes
- **1998-11-30** · BGBl. 1998 I S. 3436 — Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt
- **2001-11-14** · BGBl. 2001 I S. 2992 — Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)
- **2001-12-18** · BGBl. 2001 I S. 3584 — Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 28 Abs. 3: Die Wörter 'zehntausend Deutsche Mark' werden durch 'fünftausend Euro' ersetzt.
- § 6: Mindestens ein alkoholfreies Getränk darf nicht teurer sein als das billigste alkoholische Getränk; Preisvergleich auch auf Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter
- § 28 Abs. 2 Nr. 1: Streichung der Wörter 'gleicher Menge'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-11-14 — Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2992
> Station: 2001-12-18 — Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3584
§ 28 Abs. 3: Die Wörter 'zehntausend Deutsche Mark' werden durch 'fünftausend Euro' ersetzt.
§ 28 Abs. 2 Nr. 1: Streichung der Wörter 'gleicher Menge'

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gastg/§6.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-12-18 — Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3584
§ 6: Mindestens ein alkoholfreies Getränk darf nicht teurer sein als das billigste alkoholische Getränk; Preisvergleich auch auf Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter

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@@ -1,21 +1,18 @@
# GEWO — 2001-11-14
# GEWO — 2001-12-18
- **Titel:** Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 2992
- **Inkrafttreten:** 2001-11-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/58#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz führt die Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro durch.
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 3584
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/68#page=12
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gaststättengesetz und die Gewerbeordnung sowie verschiedene sozialrechtliche Bestimmungen, insbesondere durch die Umstellung von DM auf Euro.
## Betroffene Stellen
- § 56 Abs. 1 Nr. 2a: Die Angabe '80 Deutsche Mark' wird durch '40 Euro' ersetzt.
- § 144 Abs. 4: Die Wörter 'zehntausend Deutsche Mark' werden durch 'fünftausend Euro', 'fünftausend Deutsche Mark' durch 'zweitausendfünfhundert Euro' und 'zweitausend Deutsche Mark' durch 'eintausend Euro' ersetzt.
- § 145 Abs. 4: Die Wörter 'zehntausend Deutsche Mark' werden durch 'fünftausend Euro', 'fünftausend Deutsche Mark' durch 'zweitausendfünfhundert Euro' und 'zweitausend Deutsche Mark' durch 'eintausend Euro' ersetzt.
- § 146 Abs. 3: Die Wörter 'zehntausend Deutsche Mark' werden durch 'fünftausend Euro', 'fünftausend Deutsche Mark' durch 'zweitausendfünfhundert Euro' und 'zweitausend Deutsche Mark' durch 'eintausend Euro' ersetzt.
- § 147 Abs. 3: Die Angabe '10 000 Deutsche Mark' wird durch '5 000 Euro' und '2 000 Deutsche Mark' durch '1 000 Euro' ersetzt.
- § 147a Abs. 2 Satz 2: Die Wörter 'zehntausend Deutsche Mark' werden durch 'fünftausend Euro' ersetzt.
- § 147b Satz 2: Die Wörter 'zehntausend Deutsche Mark' werden durch 'fünftausend Euro' ersetzt.
- § 149 Abs. 2 Nr. 3: Ersetzung von '200 Deutsche Mark' durch '200 Euro'
- § 150a Abs. 2 Nr. 3: Ersetzung von '200 Deutsche Mark' durch '200 Euro'
- § 153 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von '300 Deutsche Mark' durch '300 Euro'
- § 153 Abs. 6: Ersetzung von '200 Deutsche Mark' durch '200 Euro'
## Wortlaut

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@@ -85,3 +85,4 @@
- **2000-12-29** · BGBl. 2000 I S. 1983 — Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz)
- **2001-07-24** · BGBl. 2001 I S. 1658 — Zweites Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
- **2001-11-14** · BGBl. 2001 I S. 2992 — Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)
- **2001-12-18** · BGBl. 2001 I S. 3584 — Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung

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@@ -1,9 +1,6 @@
# Stellen dieser Station
- § 56 Abs. 1 Nr. 2a: Die Angabe '80 Deutsche Mark' wird durch '40 Euro' ersetzt.
- § 144 Abs. 4: Die Wörter 'zehntausend Deutsche Mark' werden durch 'fünftausend Euro', 'fünftausend Deutsche Mark' durch 'zweitausendfünfhundert Euro' und 'zweitausend Deutsche Mark' durch 'eintausend Euro' ersetzt.
- § 145 Abs. 4: Die Wörter 'zehntausend Deutsche Mark' werden durch 'fünftausend Euro', 'fünftausend Deutsche Mark' durch 'zweitausendfünfhundert Euro' und 'zweitausend Deutsche Mark' durch 'eintausend Euro' ersetzt.
- § 146 Abs. 3: Die Wörter 'zehntausend Deutsche Mark' werden durch 'fünftausend Euro', 'fünftausend Deutsche Mark' durch 'zweitausendfünfhundert Euro' und 'zweitausend Deutsche Mark' durch 'eintausend Euro' ersetzt.
- § 147 Abs. 3: Die Angabe '10 000 Deutsche Mark' wird durch '5 000 Euro' und '2 000 Deutsche Mark' durch '1 000 Euro' ersetzt.
- § 147a Abs. 2 Satz 2: Die Wörter 'zehntausend Deutsche Mark' werden durch 'fünftausend Euro' ersetzt.
- § 147b Satz 2: Die Wörter 'zehntausend Deutsche Mark' werden durch 'fünftausend Euro' ersetzt.
- § 149 Abs. 2 Nr. 3: Ersetzung von '200 Deutsche Mark' durch '200 Euro'
- § 150a Abs. 2 Nr. 3: Ersetzung von '200 Deutsche Mark' durch '200 Euro'
- § 153 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von '300 Deutsche Mark' durch '300 Euro'
- § 153 Abs. 6: Ersetzung von '200 Deutsche Mark' durch '200 Euro'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 149
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-11-29 — Gesetz zur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (UrkStAuflG)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3502
> Station: 2001-12-18 — Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3584
§ 149 Abs. 2 Nr. 3: Fügt Text nach 'Ordnungswidrigkeit,' ein
§ 149 Abs. 2 Nr. 3: Ersetzung von '200 Deutsche Mark' durch '200 Euro'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 150a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-06-23 — Zweites Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 1291
> Station: 2001-12-18 — Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3584
§ 150a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c: Hinzufügen der Worte ', des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes'
§ 150a Abs. 2 Nr. 3: Ersetzung von '200 Deutsche Mark' durch '200 Euro'

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 153
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-01-29 — Neufassung der Gewerbeordnung
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 425
> Station: 2001-12-18 — Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3584
§ 153: Neue Vorschriften für die Tilgung von Eintragungen
§ 153 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung von '300 Deutsche Mark' durch '300 Euro'
§ 153 Abs. 6: Ersetzung von '200 Deutsche Mark' durch '200 Euro'

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@@ -1,163 +1,15 @@
# SGB-III — 2001-12-14
# SGB-III — 2001-12-18
- **Titel:** Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz)
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 3443
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01 (ganzes Gesetz, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt); 2001-12-15 (Artikel 1 Nr. 29a und 47); 2002-01-02 (Artikel 1 Nr. 19, 28, 33, 34 und Artikel 5 Nr. 1); 2003-01-01 (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe u, Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Nr. 10, 11, 42 Buchstabe a, Nr. 43 Buchstabe a, Nr. 44, 55 Buchstabe a und c, Nr. 56 Buchstabe a und c, Nr. 90, 96 Buchstabe b, Nr. 105, 106, 108, 109, 112 Buchstabe b, Nr. 117 und Artikel 2); 2004-01-01 (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe l, m und n, Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb und cc und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nr. 24, 60 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe cc, Nr. 61, 62, 64, 71, 74, 75 Buchstabe b, Nr. 76, 77 und 79)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/66#page=31
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert verschiedene arbeitsmarktpolitische Instrumente durch Änderungen mehrerer Sozialgesetze und des Arbeitsgerichtsgesetzes.
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 3584
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/68#page=12
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gaststättengesetz und die Gewerbeordnung sowie verschiedene sozialrechtliche Bestimmungen, insbesondere durch die Umstellung von DM auf Euro.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht: Mehrere Änderungen an der Inhaltsübersicht, einschließlich Einfügung neuer Paragraphen
- § 1: Neue Formulierung des Ziels der Arbeitsförderung
- § 2: Neue Formulierung des Zusammenwirkens von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Arbeitsämtern
- § 3 Abs. 1: Eingliederung von Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Anschlussunterhaltsgeld
- § 3 Abs. 2: Eingliederung von Zuschüssen zur Praktikumsvergütung
- § 3 Abs. 3: Streichung von Darlehen und Eingliederung von Eingliederungshilfen
- § 3 Abs. 4: Eingliederung von Anschlussunterhaltsgeld
- § 5: Neue Formulierung des Vorrangs der aktiven Arbeitsförderung
- § 6: Neue Formulierung der Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit
- § 7: Neue Formulierung der Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
- § 8: Neue Formulierung der Frauenförderung
- § 8a: Einführung des § 8a zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- § 11 Abs. 2: Eingliederung von besonderen Personengruppen und zusätzliche Auswertungskriterien
- § 11 Abs. 3: Eingliederung von weiteren Aufschlusskriterien
- § 21: Eingliederung von Personengesellschaften
- § 22 Abs. 2: Eingliederung von schwerbehinderten Menschen
- § 25 Abs. 1: Eingliederung von außerbetrieblichen Ausbildungen
- § 26 Abs. 2: Eingliederung von Mutterschaftsgeld und Rentenversicherung
- § 26 Abs. 2a: Einführung von Versicherungspflicht für Erziehende von Kindern unter drei Jahren
- § 27 Abs. 3: Neue Sätze 3 und 5 eingefügt, die Regeln für die Versicherungspflichtigkeit bei Mutterschaftsgeld und anderen Leistungen festlegen.
- § 28: Neue Fassung des § 28, der die versicherungsfreien Personen definiert.
- § 33: Neue Sätze angefügt, die die Förderung von Schülern durch vertiefte Berufsorientierung regeln.
- § 35: Neue Überschrift und neue Absätze 3 und 4 eingefügt, die die Vermittlungsangebote und Eingliederungsvereinbarungen regeln.
- § 37: Neue Überschrift und neue Fassung des Absatzes 2, der die verstärkte Vermittlung regelt.
- § 37a: Neuer § 37a, der die Beauftragung Dritter mit der Vermittlung regelt.
- § 38: Neue Wörter in Absatz 2 und neue Nummer 2 in Absatz 4 eingefügt, die die Pflichten in der Eingliederungsvereinbarung und die Förderung in Maßnahmen regeln.
- § 48: Neue Überschrift und neue Fassungen der Absätze 1 und 2, die Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen regeln.
- § 49: Neue Fassungen der Absätze 1, 2 und 3, die Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen regeln.
- § 50 Nr. 3: Zahl 62 durch 130 ersetzt und Wörter gestrichen, die die monatliche Beihilfe für Kinder regeln.
- § 51: Wörter in den Nummern 1 und 2 ergänzt, die die Förderung von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden regeln.
- § 53: Neue Wörter in Absatz 1, neue Buchstabe a in Absatz 2 Nr. 3 und neuer Absatz 3 eingefügt, die Leistungen zur Aufnahme einer Beschäftigung regeln.
- § 54: Neuer Absatz 3 eingefügt, der die Reisekostenbeihilfe regelt.
- § 57: Wörter in Absatz 2 Nr. 1 gestrichen und neuer Satz in Absatz 3 eingefügt, der die Gewährung von Überbrückungsgeld regelt.
- § 61: Neue Fassung des Absatzes 2 und neuer Absatz 3 eingefügt, die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen regeln.
- § 62 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Förderung von betrieblichen Ausbildungen im Ausland regelt.
- § 65: Neuer Absatz 4 eingefügt, der den Bedarf bei Förderung im Ausland regelt.
- § 67: Neuer Absatz 1a eingefügt, der die Kosten für Reisen zu einem Ausbildungsort im Ausland regelt.
- § 278: Einfügung der Wörter 'die Teilnehmerbeurteilung,' nach 'zugewiesenen Arbeitnehmer,'
- § 279: Einfügung des Siebten Abschnitts mit § 279a zur Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen
- § 282 Abs. 3: Ersetzen der Angabe '§§ 28a und 104 des Vierten Buches' durch '§ 28a des Vierten Buches'
- § 282 Abs. 2 bis 4: Einfügung neuer Absätze 2 bis 4 zur Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung
- § 282 Abs. 7: Einfügung neuer Absatz 7 zur Übermittlung von anonymisierten Daten für Forschungszwecke
- § 291 Abs. 2: Einfügung neuer Nummer 6 zur Vermittlung von Teilnehmern an Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung
- § 318: Einfügung neuer Absatz 2 zur Verpflichtung von Arbeitnehmern und Trägern bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
- § 330 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'oder das Bemessungsentgelt auf Grund einer Anpassung nach § 201' nach '§ 151 Abs. 2 Nr. 2'
- § 333: Einfügung neuer Absatz 3 zur Aufrechnung von Ansprüchen auf Winterbau-Umlage
- § 338 Abs. 3: Aufhebung des Absatzes 3
- § 345: Einfügung neuer Nummer 7 zur Versicherungspflicht von Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld
- § 345a: Einfügung neuer § 345a zur Pauschalierung der Beiträge für bestimmte versicherungspflichtige Personen
- § 346 Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Wörter 'sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung' nach 'Heimarbeitern'
- § 347: Einfügung neuer Nummern 7, 8 und 9 zur Versicherungspflicht von bestimmten Personen
- § 349 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind' nach 'Zivildienstleistende'
- § 397: Neufassung des § 397 zur Bestellung und Aufgaben von Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
- § 404 Abs. 2 Nr. 23: Ersetzen der Angabe '§ 318 Satz 1' durch '§ 318 Abs. 1 Satz 1'
- § 415: Aufhebung der Absätze 1 und 2 sowie 3
- § 416 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2: Ersetzen der Zahl '2002' durch '2003'
- § 416a Nr. 2: Ersetzen der Zahl '2001' durch '2003'
- § 417: Neufassung des § 417 zur Förderung beschäftigter Arbeitnehmer
- § 420a: Einfügung neuer § 420a zur Verlängerten Sprachförderung
- § 421e: Einfügung neuer § 421e zur Förderung der Weiterbildung von Sozialhilfeempfängern
- § 421f: Einfügung neuer § 421f zur Sonderregelung zur Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss
- § 434d: Einfügung neuer § 434d zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
- § 435: Einfügung neuer Absatz 1 und Umformulierung des bisherigen Absatzes 1
- § 230: Neue Vorschriften zur Förderung der Einstellung von Vertretern
- § 231: Neue Vorschriften zur Befristung von Arbeitsverträgen für Vertreter
- § 232: Neue Vorschriften zur Beauftragung und Förderung Dritter für die berufliche Weiterbildung durch Vertretung
- § 233: Neue Vorschriften zur Anordnungsermächtigung für die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung
- § 234: Aufhebung des § 234
- Überschrift des Fünften Kapitels, Zweiter Abschnitt: Einfügung von 'berufliche Weiterbildung' in die Überschrift
- Überschrift des Ersten Unterabschnitts vor § 235: Einfügung von 'und der beruflichen Weiterbildung' in die Überschrift
- § 235b: Einfügung neuer Vorschriften zur Erstattung der Praktikumsvergütung
- § 235c: Einfügung neuer Vorschriften zur Förderung der beruflichen Weiterbildung
- Überschrift des Ersten Abschnitts vor § 240: Einfügung von 'und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen' in die Überschrift
- § 240: Neue Vorschriften zur Förderung der beruflichen Ausbildung und Eingliederung
- § 241 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Förderung von außerbetrieblichen Ausbildungen
- § 241 Abs. 3a: Einfügung neuer Vorschriften zur Förderung von Aktivierungshilfen
- § 242 Abs. 1 Satz 1: Einfügung neuer Kategorie für Förderungsfähige
- § 243 Abs. 2: Einfügung neuer Vorschriften zur Förderung von Aktivierungshilfen
- § 246: Einfügung neuer Vorschriften zur Förderung bei vorzeitiger Vermittlung
- § 246a: Einfügung neuer Vorschriften zur Förderung von Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen
- § 246b: Einfügung neuer Vorschriften zur Definition von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern
- § 246c: Einfügung neuer Vorschriften zur Definition von förderungsfähigen Maßnahmen
- § 246d: Einfügung neuer Vorschriften zur Leistungsfähigkeit
- § 248: Korrektur von Singular zu Plural und Anpassung der Förderungsvorschriften
- § 254: Neue Vorschriften zur Förderung von Maßnahmen in Sozialplänen
- § 255 Abs. 2: Anpassung der Vorschriften zur Förderung von Maßnahmen in Sozialplänen
- § 257 Abs. 1: Aufhebung des Absatzes 1
- § 257 Abs. 2: Entfernung der Absatzbezeichnung
- § 260 Abs. 3: Einfügung neuer Vorschriften zur Förderung von Arbeiten an Wirtschaftsunternehmen
- § 261 Abs. 4: Anpassung der Vorschriften zur Förderung von Maßnahmen in Eigenregie
- § 261 Abs. 5: Einfügung neuer Vorschriften zur Teilnehmerbeurteilung
- § 262 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Entfernung von Qualifizierungs- oder Praktikumsanteilen
- § 263 Abs. 1 Nr. 1: Anpassung der Vorschriften zur Förderung von arbeitslosen Arbeitnehmern
- § 263 Abs. 2: Anpassung der Vorschriften zur Förderung von Arbeitnehmern
- § 265a: Einfügung neuer Vorschriften zur pauschalierten Förderung
- § 266 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Einfügung von 'oder ein Dritter'
- § 266 Abs. 3: Einfügung neuer Vorschriften zur Anrechnung von Einnahmen
- § 269 Abs. 1a: Einfügung neuer Vorschriften zur Zuweisung
- § 272: Erhöhung des Jahres von 2006 auf 2008
- § 273 Satz 1 Nr. 6: Anpassung der Vorschriften zur Verbesserung der Infrastruktur
- § 274 Satz 1: Anpassung der Vorschriften zur Förderung von arbeitslosen Arbeitnehmern
- § 275 Abs. 1: Anpassung der Vorschriften zur Höhe des Zuschusses
- § 275 Abs. 2: Anpassung der Vorschriften zur Höhe des Zuschusses
- § 275 Abs. 3: Einfügung neuer Vorschriften zur Restfinanzierung
- § 276 Abs. 3: Einfügung neuer Vorschriften zur Dauer der Förderung
- § 276 Abs. 4: Einfügung neuer Vorschriften zur Wiederholung der Förderung
- § 277: Anpassung der Vorschriften zur Dauer der Zuweisung
- § 68 Abs. 3: Die Zahl 62 wird durch 130 ersetzt und Satz 4 wird aufgehoben.
- § 69: Einfügen von Lehrgangskosten einschließlich Zuschüsse und neue Sätze zur Übernahme von Lehrgangskosten.
- § 70: Einfügen von 'Satz 1 und 2' nach '§ 35'.
- § 71: Streichung von 'oder die Teilnahme an einer geeigneten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme' und Einfügen eines neuen Satzes.
- § 74: Absatz 1 wird aufgehoben und Anpassungen in Absatz 2.
- § 82: Einfügen eines neuen Satzes zur Übernahme von Lehrgangskosten.
- § 84 Nr. 1: Die Zahl 205 wird durch 340 ersetzt.
- § 85: Die Zahl 62 wird durch 130 ersetzt und Satz 2 wird aufgehoben.
- § 86: Anpassungen in Absatz 1 und Einfügen eines neuen Satzes in Absatz 2.
- § 88 Satz 2: Anpassungen in Nummer 2, 3 und Einfügen einer neuen Nummer 4.
- § 92 Abs. 2: Einfügen eines neuen Satzes zur Anerkennung von Maßnahmeteilen.
- § 93: Anpassungen in Absatz 1, 2 und Einfügen eines neuen Absatz 3.
- § 103 Nr. 1: Die Angabe 163 wird durch 162 ersetzt.
- § 118a: Neuer Paragraph zur ehrenamtlichen Betätigung.
- § 120 Abs. 1: Einfügen von 'einer Maßnahme der Eignungsfeststellung,'.
- § 124 Abs. 3 Satz 1: Streichung von Nummer 2 und Anpassungen in Nummer 4.
- § 131 Abs. 2: Anpassungen in Nummer 1 und Einfügen eines neuen Satzes.
- § 135: Streichung von 'und' in Nummer 5, Ersatz des Punktes durch 'und' in Nummer 6 und Einfügen einer neuen Nummer 7.
- § 144 Abs. 1: Anpassungen in Nummer 2 und 3.
- § 147a Abs. 2: Neue Formulierung des Absatzes.
- § 151 Abs. 2: Streichung von 'und' in Nummer 2, Ersatz des Punktes durch 'und' in Nummer 3 und Einfügen einer neuen Nummer 4.
- § 152 Nr. 2: Neue Formulierung des Absatzes.
- § 154: Neue Formulierung des Paragraphen zur Teilunterhaltsgeld.
- § 155 Nr. 2: Anpassungen in der Formulierung.
- § 156 Abs. 2: Neue Formulierung des Absatzes zur Dauer des Anspruchs.
- § 159: Anpassungen in Absatz 2 und 3.
- § 172 Abs. 1a: Neuer Absatz zur persönlichen Voraussetzungen.
- § 175 Abs. 1 Satz 1: Einfügen eines neuen Satzes zur Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
- § 183 Abs. 1: Anpassungen in Satz 1 und Einfügen von neuen Sätzen 2 und 4.
- § 192: Streichung von 'ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut oder erzogen hat oder' und Einfügen eines neuen Satzes.
- § 196: Streichung von 'ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut oder erzogen hat oder' und Einfügen eines neuen Satzes.
- § 201: Neue Formulierung des Paragraphen zur Minderung des Anpassungsfaktors.
- § 202 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes zur Aufforderung zur Rente.
- § 214 Abs. 2 Satz 1: Einfügen von 'sowie für die Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall'.
- § 218: Anpassungen in Absatz 1 und 3.
- § 219: Einfügen eines neuen Satzes zur Förderungszusage.
- § 220: Anpassungen in Absatz 1 und 2.
- § 222a: Anpassungen in Absatz 3 und 4.
- § 223 Abs. 2 Satz 1: Einfügen von 'und beim Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer'.
- § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d: Streichung des Punktes.
- Dritter Unterabschnitt: Neue Überschrift 'Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung'.
- §§ 229, 230, 231, 232, 233: Neue Formulierung der Paragraphen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung.
- § 405 Abs. 5: Ersetzung von '200 Deutsche Mark' durch '200 Euro'
## Wortlaut

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- **2001-08-22** · BGBl. 2001 I S. 2144 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG)
- **2001-09-19** · BGBl. 2001 I S. 2376 — Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts
- **2001-12-14** · BGBl. 2001 I S. 3443 — Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz)
- **2001-12-18** · BGBl. 2001 I S. 3584 — Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung

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- Inhaltsübersicht: Mehrere Änderungen an der Inhaltsübersicht, einschließlich Einfügung neuer Paragraphen
- § 1: Neue Formulierung des Ziels der Arbeitsförderung
- § 2: Neue Formulierung des Zusammenwirkens von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Arbeitsämtern
- § 3 Abs. 1: Eingliederung von Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Anschlussunterhaltsgeld
- § 3 Abs. 2: Eingliederung von Zuschüssen zur Praktikumsvergütung
- § 3 Abs. 3: Streichung von Darlehen und Eingliederung von Eingliederungshilfen
- § 3 Abs. 4: Eingliederung von Anschlussunterhaltsgeld
- § 5: Neue Formulierung des Vorrangs der aktiven Arbeitsförderung
- § 6: Neue Formulierung der Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit
- § 7: Neue Formulierung der Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
- § 8: Neue Formulierung der Frauenförderung
- § 8a: Einführung des § 8a zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- § 11 Abs. 2: Eingliederung von besonderen Personengruppen und zusätzliche Auswertungskriterien
- § 11 Abs. 3: Eingliederung von weiteren Aufschlusskriterien
- § 21: Eingliederung von Personengesellschaften
- § 22 Abs. 2: Eingliederung von schwerbehinderten Menschen
- § 25 Abs. 1: Eingliederung von außerbetrieblichen Ausbildungen
- § 26 Abs. 2: Eingliederung von Mutterschaftsgeld und Rentenversicherung
- § 26 Abs. 2a: Einführung von Versicherungspflicht für Erziehende von Kindern unter drei Jahren
- § 27 Abs. 3: Neue Sätze 3 und 5 eingefügt, die Regeln für die Versicherungspflichtigkeit bei Mutterschaftsgeld und anderen Leistungen festlegen.
- § 28: Neue Fassung des § 28, der die versicherungsfreien Personen definiert.
- § 33: Neue Sätze angefügt, die die Förderung von Schülern durch vertiefte Berufsorientierung regeln.
- § 35: Neue Überschrift und neue Absätze 3 und 4 eingefügt, die die Vermittlungsangebote und Eingliederungsvereinbarungen regeln.
- § 37: Neue Überschrift und neue Fassung des Absatzes 2, der die verstärkte Vermittlung regelt.
- § 37a: Neuer § 37a, der die Beauftragung Dritter mit der Vermittlung regelt.
- § 38: Neue Wörter in Absatz 2 und neue Nummer 2 in Absatz 4 eingefügt, die die Pflichten in der Eingliederungsvereinbarung und die Förderung in Maßnahmen regeln.
- § 48: Neue Überschrift und neue Fassungen der Absätze 1 und 2, die Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen regeln.
- § 49: Neue Fassungen der Absätze 1, 2 und 3, die Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen regeln.
- § 50 Nr. 3: Zahl 62 durch 130 ersetzt und Wörter gestrichen, die die monatliche Beihilfe für Kinder regeln.
- § 51: Wörter in den Nummern 1 und 2 ergänzt, die die Förderung von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden regeln.
- § 53: Neue Wörter in Absatz 1, neue Buchstabe a in Absatz 2 Nr. 3 und neuer Absatz 3 eingefügt, die Leistungen zur Aufnahme einer Beschäftigung regeln.
- § 54: Neuer Absatz 3 eingefügt, der die Reisekostenbeihilfe regelt.
- § 57: Wörter in Absatz 2 Nr. 1 gestrichen und neuer Satz in Absatz 3 eingefügt, der die Gewährung von Überbrückungsgeld regelt.
- § 61: Neue Fassung des Absatzes 2 und neuer Absatz 3 eingefügt, die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen regeln.
- § 62 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Förderung von betrieblichen Ausbildungen im Ausland regelt.
- § 65: Neuer Absatz 4 eingefügt, der den Bedarf bei Förderung im Ausland regelt.
- § 67: Neuer Absatz 1a eingefügt, der die Kosten für Reisen zu einem Ausbildungsort im Ausland regelt.
- § 278: Einfügung der Wörter 'die Teilnehmerbeurteilung,' nach 'zugewiesenen Arbeitnehmer,'
- § 279: Einfügung des Siebten Abschnitts mit § 279a zur Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen
- § 282 Abs. 3: Ersetzen der Angabe '§§ 28a und 104 des Vierten Buches' durch '§ 28a des Vierten Buches'
- § 282 Abs. 2 bis 4: Einfügung neuer Absätze 2 bis 4 zur Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung
- § 282 Abs. 7: Einfügung neuer Absatz 7 zur Übermittlung von anonymisierten Daten für Forschungszwecke
- § 291 Abs. 2: Einfügung neuer Nummer 6 zur Vermittlung von Teilnehmern an Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung
- § 318: Einfügung neuer Absatz 2 zur Verpflichtung von Arbeitnehmern und Trägern bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
- § 330 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'oder das Bemessungsentgelt auf Grund einer Anpassung nach § 201' nach '§ 151 Abs. 2 Nr. 2'
- § 333: Einfügung neuer Absatz 3 zur Aufrechnung von Ansprüchen auf Winterbau-Umlage
- § 338 Abs. 3: Aufhebung des Absatzes 3
- § 345: Einfügung neuer Nummer 7 zur Versicherungspflicht von Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld
- § 345a: Einfügung neuer § 345a zur Pauschalierung der Beiträge für bestimmte versicherungspflichtige Personen
- § 346 Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Wörter 'sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung' nach 'Heimarbeitern'
- § 347: Einfügung neuer Nummern 7, 8 und 9 zur Versicherungspflicht von bestimmten Personen
- § 349 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind' nach 'Zivildienstleistende'
- § 397: Neufassung des § 397 zur Bestellung und Aufgaben von Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
- § 404 Abs. 2 Nr. 23: Ersetzen der Angabe '§ 318 Satz 1' durch '§ 318 Abs. 1 Satz 1'
- § 415: Aufhebung der Absätze 1 und 2 sowie 3
- § 416 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2: Ersetzen der Zahl '2002' durch '2003'
- § 416a Nr. 2: Ersetzen der Zahl '2001' durch '2003'
- § 417: Neufassung des § 417 zur Förderung beschäftigter Arbeitnehmer
- § 420a: Einfügung neuer § 420a zur Verlängerten Sprachförderung
- § 421e: Einfügung neuer § 421e zur Förderung der Weiterbildung von Sozialhilfeempfängern
- § 421f: Einfügung neuer § 421f zur Sonderregelung zur Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss
- § 434d: Einfügung neuer § 434d zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
- § 435: Einfügung neuer Absatz 1 und Umformulierung des bisherigen Absatzes 1
- § 230: Neue Vorschriften zur Förderung der Einstellung von Vertretern
- § 231: Neue Vorschriften zur Befristung von Arbeitsverträgen für Vertreter
- § 232: Neue Vorschriften zur Beauftragung und Förderung Dritter für die berufliche Weiterbildung durch Vertretung
- § 233: Neue Vorschriften zur Anordnungsermächtigung für die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung
- § 234: Aufhebung des § 234
- Überschrift des Fünften Kapitels, Zweiter Abschnitt: Einfügung von 'berufliche Weiterbildung' in die Überschrift
- Überschrift des Ersten Unterabschnitts vor § 235: Einfügung von 'und der beruflichen Weiterbildung' in die Überschrift
- § 235b: Einfügung neuer Vorschriften zur Erstattung der Praktikumsvergütung
- § 235c: Einfügung neuer Vorschriften zur Förderung der beruflichen Weiterbildung
- Überschrift des Ersten Abschnitts vor § 240: Einfügung von 'und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen' in die Überschrift
- § 240: Neue Vorschriften zur Förderung der beruflichen Ausbildung und Eingliederung
- § 241 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Förderung von außerbetrieblichen Ausbildungen
- § 241 Abs. 3a: Einfügung neuer Vorschriften zur Förderung von Aktivierungshilfen
- § 242 Abs. 1 Satz 1: Einfügung neuer Kategorie für Förderungsfähige
- § 243 Abs. 2: Einfügung neuer Vorschriften zur Förderung von Aktivierungshilfen
- § 246: Einfügung neuer Vorschriften zur Förderung bei vorzeitiger Vermittlung
- § 246a: Einfügung neuer Vorschriften zur Förderung von Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen
- § 246b: Einfügung neuer Vorschriften zur Definition von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern
- § 246c: Einfügung neuer Vorschriften zur Definition von förderungsfähigen Maßnahmen
- § 246d: Einfügung neuer Vorschriften zur Leistungsfähigkeit
- § 248: Korrektur von Singular zu Plural und Anpassung der Förderungsvorschriften
- § 254: Neue Vorschriften zur Förderung von Maßnahmen in Sozialplänen
- § 255 Abs. 2: Anpassung der Vorschriften zur Förderung von Maßnahmen in Sozialplänen
- § 257 Abs. 1: Aufhebung des Absatzes 1
- § 257 Abs. 2: Entfernung der Absatzbezeichnung
- § 260 Abs. 3: Einfügung neuer Vorschriften zur Förderung von Arbeiten an Wirtschaftsunternehmen
- § 261 Abs. 4: Anpassung der Vorschriften zur Förderung von Maßnahmen in Eigenregie
- § 261 Abs. 5: Einfügung neuer Vorschriften zur Teilnehmerbeurteilung
- § 262 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Entfernung von Qualifizierungs- oder Praktikumsanteilen
- § 263 Abs. 1 Nr. 1: Anpassung der Vorschriften zur Förderung von arbeitslosen Arbeitnehmern
- § 263 Abs. 2: Anpassung der Vorschriften zur Förderung von Arbeitnehmern
- § 265a: Einfügung neuer Vorschriften zur pauschalierten Förderung
- § 266 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Einfügung von 'oder ein Dritter'
- § 266 Abs. 3: Einfügung neuer Vorschriften zur Anrechnung von Einnahmen
- § 269 Abs. 1a: Einfügung neuer Vorschriften zur Zuweisung
- § 272: Erhöhung des Jahres von 2006 auf 2008
- § 273 Satz 1 Nr. 6: Anpassung der Vorschriften zur Verbesserung der Infrastruktur
- § 274 Satz 1: Anpassung der Vorschriften zur Förderung von arbeitslosen Arbeitnehmern
- § 275 Abs. 1: Anpassung der Vorschriften zur Höhe des Zuschusses
- § 275 Abs. 2: Anpassung der Vorschriften zur Höhe des Zuschusses
- § 275 Abs. 3: Einfügung neuer Vorschriften zur Restfinanzierung
- § 276 Abs. 3: Einfügung neuer Vorschriften zur Dauer der Förderung
- § 276 Abs. 4: Einfügung neuer Vorschriften zur Wiederholung der Förderung
- § 277: Anpassung der Vorschriften zur Dauer der Zuweisung
- § 68 Abs. 3: Die Zahl 62 wird durch 130 ersetzt und Satz 4 wird aufgehoben.
- § 69: Einfügen von Lehrgangskosten einschließlich Zuschüsse und neue Sätze zur Übernahme von Lehrgangskosten.
- § 70: Einfügen von 'Satz 1 und 2' nach '§ 35'.
- § 71: Streichung von 'oder die Teilnahme an einer geeigneten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme' und Einfügen eines neuen Satzes.
- § 74: Absatz 1 wird aufgehoben und Anpassungen in Absatz 2.
- § 82: Einfügen eines neuen Satzes zur Übernahme von Lehrgangskosten.
- § 84 Nr. 1: Die Zahl 205 wird durch 340 ersetzt.
- § 85: Die Zahl 62 wird durch 130 ersetzt und Satz 2 wird aufgehoben.
- § 86: Anpassungen in Absatz 1 und Einfügen eines neuen Satzes in Absatz 2.
- § 88 Satz 2: Anpassungen in Nummer 2, 3 und Einfügen einer neuen Nummer 4.
- § 92 Abs. 2: Einfügen eines neuen Satzes zur Anerkennung von Maßnahmeteilen.
- § 93: Anpassungen in Absatz 1, 2 und Einfügen eines neuen Absatz 3.
- § 103 Nr. 1: Die Angabe 163 wird durch 162 ersetzt.
- § 118a: Neuer Paragraph zur ehrenamtlichen Betätigung.
- § 120 Abs. 1: Einfügen von 'einer Maßnahme der Eignungsfeststellung,'.
- § 124 Abs. 3 Satz 1: Streichung von Nummer 2 und Anpassungen in Nummer 4.
- § 131 Abs. 2: Anpassungen in Nummer 1 und Einfügen eines neuen Satzes.
- § 135: Streichung von 'und' in Nummer 5, Ersatz des Punktes durch 'und' in Nummer 6 und Einfügen einer neuen Nummer 7.
- § 144 Abs. 1: Anpassungen in Nummer 2 und 3.
- § 147a Abs. 2: Neue Formulierung des Absatzes.
- § 151 Abs. 2: Streichung von 'und' in Nummer 2, Ersatz des Punktes durch 'und' in Nummer 3 und Einfügen einer neuen Nummer 4.
- § 152 Nr. 2: Neue Formulierung des Absatzes.
- § 154: Neue Formulierung des Paragraphen zur Teilunterhaltsgeld.
- § 155 Nr. 2: Anpassungen in der Formulierung.
- § 156 Abs. 2: Neue Formulierung des Absatzes zur Dauer des Anspruchs.
- § 159: Anpassungen in Absatz 2 und 3.
- § 172 Abs. 1a: Neuer Absatz zur persönlichen Voraussetzungen.
- § 175 Abs. 1 Satz 1: Einfügen eines neuen Satzes zur Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
- § 183 Abs. 1: Anpassungen in Satz 1 und Einfügen von neuen Sätzen 2 und 4.
- § 192: Streichung von 'ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut oder erzogen hat oder' und Einfügen eines neuen Satzes.
- § 196: Streichung von 'ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut oder erzogen hat oder' und Einfügen eines neuen Satzes.
- § 201: Neue Formulierung des Paragraphen zur Minderung des Anpassungsfaktors.
- § 202 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes zur Aufforderung zur Rente.
- § 214 Abs. 2 Satz 1: Einfügen von 'sowie für die Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall'.
- § 218: Anpassungen in Absatz 1 und 3.
- § 219: Einfügen eines neuen Satzes zur Förderungszusage.
- § 220: Anpassungen in Absatz 1 und 2.
- § 222a: Anpassungen in Absatz 3 und 4.
- § 223 Abs. 2 Satz 1: Einfügen von 'und beim Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer'.
- § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d: Streichung des Punktes.
- Dritter Unterabschnitt: Neue Überschrift 'Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung'.
- §§ 229, 230, 231, 232, 233: Neue Formulierung der Paragraphen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung.
- § 405 Abs. 5: Ersetzung von '200 Deutsche Mark' durch '200 Euro'

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# § 405
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-12-19 Erstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz - 1. SGB III-ÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2970
> Station: 2001-12-18 — Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3584
§ 405 Abs. 1: Ersetzt die Angabe „§ 404 Abs. 2 Nr. 14 und 15“ durch „§ 404 Abs. 2 Nr. 17 und 18“
§ 405 Abs. 4: Ersetzt die Angabe „§ 304 Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 6“ durch „§ 304 Abs. 2“ und streicht die Wörter „sowie den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen“
§ 405 Abs. 5: Fügt neuen Absatz 5 hinzu, der die Bundesanstalt und die Hauptzollämter verpflichtet, das Gewerbezentralregister über Bußgeldbescheide zu unterrichten
§ 405 Abs. 5: Ersetzung von '200 Deutsche Mark' durch '200 Euro'

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# BGBl. 2001 I S. 3584
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 3584
- **Verkündung:** 2001-12-18
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01
- **Ausfertigung:** 2001-12-13
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/68#page=12
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GASTG, GEWO, 4-EUG, AENTG_2009, A_G, SGB-III
## Kurz
Das Gesetz ändert das Gaststättengesetz und die Gewerbeordnung sowie verschiedene sozialrechtliche Bestimmungen, insbesondere durch die Umstellung von DM auf Euro.