BGBl. 1960 I S. 737 · Erlass · Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG)

Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 737
Inkrafttreten: 1962-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1960-09-15

BGBl-Id: bgbl1-1960-50-1
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1970-01-01 01:11:15 +00:00
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# HANDWERKERVERSICHERUNGSGESETZ — 1960-09-15
- **Titel:** Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1960 I S. 737
- **Inkrafttreten:** 1962-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/50#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Rentenversicherung für Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, und tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 8 Abs. 1: Vorschriften für die Versicherung von Handwerkern neu definiert
- § 8 Abs. 2: Zeiten zwischen 9. Mai 1945 und 17. Dezember 1953 gelten als Eintragung in die Handwerksrolle
- § 8 Abs. 3: Handwerker können nur in der Rentenversicherung der Arbeiter weiterversichert werden
- § 8 Abs. 4: Handwerker-Versicherungskarten gelten als Versicherungskarten der Rentenversicherung der Arbeiter
- § 9 Abs. 1: Höhe der Pflichtbeiträge für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes bestimmt
- § 9 Abs. 2: Pflicht- und freiwillige Beiträge für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Rentenversicherung der Arbeiter nachzuentrichten
- § 9 Abs. 3: Beitragseinzug im Saarland beginnt mit Inkrafttreten des Gesetzes
- § 10 Abs. 1: Renten, die auf Grund von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 festgestellt sind, werden weiterhin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährt
- § 10 Abs. 2: Renten, die bis zum 31. Dezember 1961 beantragt wurden, werden auch nach Inkrafttreten des Gesetzes von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte festgestellt
- § 10 Abs. 3: Träger der Rentenversicherung der Arbeiter erstatten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Ausgaben für Renten
- § 10 Abs. 4: Im Saarland werden die Renten weiterhin von der Landesversicherungsanstalt für das Saarland gewährt
- § 11 Abs. 1: Zuständigkeit für die Feststellung der Renten bei Beitragszahlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 definiert
- § 11 Abs. 2: Zuständigkeit für Umtausch von Versicherungskarten und andere Angelegenheiten der Versicherung definiert
- § 11 Abs. 3: Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit werden weitergewährt
- § 11 Abs. 4: Zuständigkeit für Anträge auf Beitragspflicht von Handwerkern definiert
- § 11 Abs. 5: Zuständigkeit im Saarland definiert
- § 12: Bundeszuschüsse für die Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter angepasst
- § 13 Abs. 1 Nr. 1: Worte 'oder des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk' gestrichen
- § 13 Abs. 1 Nr. 2: Worte 'oder eine Nebentätigkeit' und 'oder in der Nebentätigkeit' eingefügt
- § 13 Abs. 1 Nr. 3: Satz 2 hinzugefügt, der Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1923 als Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten definiert
- § 13 Abs. 2 Nr. 1: Worte 'oder eine Nebentätigkeit' und 'oder in der Nebentätigkeit' eingefügt
- § 13 Abs. 2 Nr. 2: Satz 2 hinzugefügt, der Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1923 als Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten definiert
- § 13 Abs. 3 Nr. 1: Fassung von Art. 2 § 36 Abs. 3 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes angepasst
- § 13 Abs. 3 Nr. 2: Fassung von Art. 2 § 35 Abs. 3 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes angepasst
- § 13 Abs. 4 Nr. 1: Worte 'oder eine Nebentätigkeit' und 'oder in der Nebentätigkeit' eingefügt
- § 13 Abs. 4 Nr. 2: Satz 2 hinzugefügt, der Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1923 als Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten definiert
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1960-09-15** · BGBl. 1960 I S. 737 — Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG)

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# Stellen dieser Station
- § 8 Abs. 1: Vorschriften für die Versicherung von Handwerkern neu definiert
- § 8 Abs. 2: Zeiten zwischen 9. Mai 1945 und 17. Dezember 1953 gelten als Eintragung in die Handwerksrolle
- § 8 Abs. 3: Handwerker können nur in der Rentenversicherung der Arbeiter weiterversichert werden
- § 8 Abs. 4: Handwerker-Versicherungskarten gelten als Versicherungskarten der Rentenversicherung der Arbeiter
- § 9 Abs. 1: Höhe der Pflichtbeiträge für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes bestimmt
- § 9 Abs. 2: Pflicht- und freiwillige Beiträge für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Rentenversicherung der Arbeiter nachzuentrichten
- § 9 Abs. 3: Beitragseinzug im Saarland beginnt mit Inkrafttreten des Gesetzes
- § 10 Abs. 1: Renten, die auf Grund von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 festgestellt sind, werden weiterhin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährt
- § 10 Abs. 2: Renten, die bis zum 31. Dezember 1961 beantragt wurden, werden auch nach Inkrafttreten des Gesetzes von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte festgestellt
- § 10 Abs. 3: Träger der Rentenversicherung der Arbeiter erstatten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Ausgaben für Renten
- § 10 Abs. 4: Im Saarland werden die Renten weiterhin von der Landesversicherungsanstalt für das Saarland gewährt
- § 11 Abs. 1: Zuständigkeit für die Feststellung der Renten bei Beitragszahlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 definiert
- § 11 Abs. 2: Zuständigkeit für Umtausch von Versicherungskarten und andere Angelegenheiten der Versicherung definiert
- § 11 Abs. 3: Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit werden weitergewährt
- § 11 Abs. 4: Zuständigkeit für Anträge auf Beitragspflicht von Handwerkern definiert
- § 11 Abs. 5: Zuständigkeit im Saarland definiert
- § 12: Bundeszuschüsse für die Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter angepasst
- § 13 Abs. 1 Nr. 1: Worte 'oder des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk' gestrichen
- § 13 Abs. 1 Nr. 2: Worte 'oder eine Nebentätigkeit' und 'oder in der Nebentätigkeit' eingefügt
- § 13 Abs. 1 Nr. 3: Satz 2 hinzugefügt, der Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1923 als Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten definiert
- § 13 Abs. 2 Nr. 1: Worte 'oder eine Nebentätigkeit' und 'oder in der Nebentätigkeit' eingefügt
- § 13 Abs. 2 Nr. 2: Satz 2 hinzugefügt, der Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1923 als Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten definiert
- § 13 Abs. 3 Nr. 1: Fassung von Art. 2 § 36 Abs. 3 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes angepasst
- § 13 Abs. 3 Nr. 2: Fassung von Art. 2 § 35 Abs. 3 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes angepasst
- § 13 Abs. 4 Nr. 1: Worte 'oder eine Nebentätigkeit' und 'oder in der Nebentätigkeit' eingefügt
- § 13 Abs. 4 Nr. 2: Satz 2 hinzugefügt, der Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1923 als Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten definiert

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-09-15 — Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG)
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 737
§ 10 Abs. 1: Renten, die auf Grund von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 festgestellt sind, werden weiterhin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährt
§ 10 Abs. 2: Renten, die bis zum 31. Dezember 1961 beantragt wurden, werden auch nach Inkrafttreten des Gesetzes von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte festgestellt
§ 10 Abs. 3: Träger der Rentenversicherung der Arbeiter erstatten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Ausgaben für Renten
§ 10 Abs. 4: Im Saarland werden die Renten weiterhin von der Landesversicherungsanstalt für das Saarland gewährt

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-09-15 — Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG)
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 737
§ 11 Abs. 1: Zuständigkeit für die Feststellung der Renten bei Beitragszahlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 definiert
§ 11 Abs. 2: Zuständigkeit für Umtausch von Versicherungskarten und andere Angelegenheiten der Versicherung definiert
§ 11 Abs. 3: Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit werden weitergewährt
§ 11 Abs. 4: Zuständigkeit für Anträge auf Beitragspflicht von Handwerkern definiert
§ 11 Abs. 5: Zuständigkeit im Saarland definiert

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-09-15 — Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG)
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 737
§ 12: Bundeszuschüsse für die Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter angepasst

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-09-15 — Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG)
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 737
§ 13 Abs. 1 Nr. 1: Worte 'oder des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk' gestrichen
§ 13 Abs. 1 Nr. 2: Worte 'oder eine Nebentätigkeit' und 'oder in der Nebentätigkeit' eingefügt
§ 13 Abs. 1 Nr. 3: Satz 2 hinzugefügt, der Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1923 als Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten definiert
§ 13 Abs. 2 Nr. 1: Worte 'oder eine Nebentätigkeit' und 'oder in der Nebentätigkeit' eingefügt
§ 13 Abs. 2 Nr. 2: Satz 2 hinzugefügt, der Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1923 als Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten definiert
§ 13 Abs. 3 Nr. 1: Fassung von Art. 2 § 36 Abs. 3 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes angepasst
§ 13 Abs. 3 Nr. 2: Fassung von Art. 2 § 35 Abs. 3 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes angepasst
§ 13 Abs. 4 Nr. 1: Worte 'oder eine Nebentätigkeit' und 'oder in der Nebentätigkeit' eingefügt
§ 13 Abs. 4 Nr. 2: Satz 2 hinzugefügt, der Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1923 als Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten definiert

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-09-15 — Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG)
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 737
§ 8 Abs. 1: Vorschriften für die Versicherung von Handwerkern neu definiert
§ 8 Abs. 2: Zeiten zwischen 9. Mai 1945 und 17. Dezember 1953 gelten als Eintragung in die Handwerksrolle
§ 8 Abs. 3: Handwerker können nur in der Rentenversicherung der Arbeiter weiterversichert werden
§ 8 Abs. 4: Handwerker-Versicherungskarten gelten als Versicherungskarten der Rentenversicherung der Arbeiter

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-09-15 — Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG)
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 737
§ 9 Abs. 1: Höhe der Pflichtbeiträge für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes bestimmt
§ 9 Abs. 2: Pflicht- und freiwillige Beiträge für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Rentenversicherung der Arbeiter nachzuentrichten
§ 9 Abs. 3: Beitragseinzug im Saarland beginnt mit Inkrafttreten des Gesetzes

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# HWVG — 1960-09-15
- **Titel:** Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1960 I S. 737
- **Inkrafttreten:** 1962-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/50#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Rentenversicherung für Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, und tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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hwvg/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1960-09-15** · BGBl. 1960 I S. 737 — Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG)

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hwvg/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1960 I S. 737
- **Titel:** Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1960 I S. 737
- **Verkündung:** 1960-09-15
- **Inkrafttreten:** 1962-01-01
- **Ausfertigung:** 1960-09-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/50#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** HWVG, HANDWERKERVERSICHERUNGSGESETZ
## Kurz
Das Gesetz regelt die Rentenversicherung für Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, und tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.