BGBl. 2007 I S. 2686 · Änderung · Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
Inkrafttreten: 2007-12-07
Quelle: offenegesetze
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Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2007-12-06

BGBl-Id: bgbl1-2007-60-1
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# _APPRO_2002 — 2005-06-30
# _APPRO_2002 — 2007-12-06
- **Titel:** Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 1818
- **Inkrafttreten:** 2005-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/39#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Gesetze und Verordnungen, um den Bundesgrenzschutz in Bundespolizei umzubenennen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 5 Abs. 2 Nr. 4: Ersetzung der Wörter 'des Bundesgrenzschutzes' durch 'der Bundespolizei'
- § 39 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Voraussetzungen für die Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 14b der Bundesärzteordnung festlegt.
- § 39 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Möglichkeit regelt, bestimmte Nachweise nicht zu verlangen, wenn der Ausbildungsnachweis in einem Drittland ausgestellt wurde und noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurde.
- § 39 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis' durch 'Unterlagen nach § 3 Abs. 6 Nr. 3 der Bundesärzteordnung'.
- § 39 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'und genau bestimmten' und Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats' sowie 'Heimat- oder Herkunftsstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat'.
- § 39 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
- § 39 Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
- § 39 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'eines der übrigen Mitgliedstaaten' durch 'eines Mitgliedstaats'.
- § 39 Abs. 5 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Frist für die Anerkennung eines Ausbildungszeugnisses nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3 der Bundesärzteordnung festlegt.
- § 39 Abs. 5: Einfügung eines neuen Satzes, der die Pflicht der zuständigen Behörde regelt, innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und fehlende Unterlagen mitzuteilen.
- § 59 Abs. 2 Satz 1: Neuer Nachweis für Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 20a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
- § 59 Abs. 2 Satz 2: Neuer Satz, der die Möglichkeit schafft, bestimmte Nachweise nicht zu verlangen, wenn der Ausbildungsnachweis in einem Drittland ausgestellt wurde und noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurde.
- § 59 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses' durch 'Satz 2 Nr. 4 genannten Zeugnisses Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde'.
- § 59 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'und genau bestimmten', Ersetzung von 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats' und 'Heimat- oder Herkunftsstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat'.
- § 59 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
- § 59 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung' durch 'Satz 2 Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde'.
- § 59 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von 'eines der übrigen Mitgliedstaaten' durch 'eines Mitgliedstaats'.
- § 59 Abs. 5 Satz 2: Neuer Satz, der die Frist für die Anerkennung von Diplomen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auf vier Monate erhöht.
- § 59 Abs. 5: Neuer Satz, der die Bestätigung des Antragseingangs und den Empfang der Unterlagen innerhalb eines Monats vorsieht.
- § 63: Aufhebung des § 63.
## Wortlaut

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- **2002-07-03** · BGBl. 2002 I S. 2405 — Approbationsordnung für Ärzte
- **2004-07-26** · BGBl. 2004 I S. 1776 — Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze
- **2005-06-30** · BGBl. 2005 I S. 1818 — Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

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# Stellen dieser Station
- § 5 Abs. 2 Nr. 4: Ersetzung der Wörter 'des Bundesgrenzschutzes' durch 'der Bundespolizei'
- § 39 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Voraussetzungen für die Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 14b der Bundesärzteordnung festlegt.
- § 39 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Möglichkeit regelt, bestimmte Nachweise nicht zu verlangen, wenn der Ausbildungsnachweis in einem Drittland ausgestellt wurde und noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurde.
- § 39 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis' durch 'Unterlagen nach § 3 Abs. 6 Nr. 3 der Bundesärzteordnung'.
- § 39 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'und genau bestimmten' und Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats' sowie 'Heimat- oder Herkunftsstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat'.
- § 39 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
- § 39 Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
- § 39 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'eines der übrigen Mitgliedstaaten' durch 'eines Mitgliedstaats'.
- § 39 Abs. 5 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Frist für die Anerkennung eines Ausbildungszeugnisses nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3 der Bundesärzteordnung festlegt.
- § 39 Abs. 5: Einfügung eines neuen Satzes, der die Pflicht der zuständigen Behörde regelt, innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und fehlende Unterlagen mitzuteilen.
- § 59 Abs. 2 Satz 1: Neuer Nachweis für Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 20a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
- § 59 Abs. 2 Satz 2: Neuer Satz, der die Möglichkeit schafft, bestimmte Nachweise nicht zu verlangen, wenn der Ausbildungsnachweis in einem Drittland ausgestellt wurde und noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurde.
- § 59 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses' durch 'Satz 2 Nr. 4 genannten Zeugnisses Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde'.
- § 59 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'und genau bestimmten', Ersetzung von 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats' und 'Heimat- oder Herkunftsstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat'.
- § 59 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
- § 59 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung' durch 'Satz 2 Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde'.
- § 59 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von 'eines der übrigen Mitgliedstaaten' durch 'eines Mitgliedstaats'.
- § 59 Abs. 5 Satz 2: Neuer Satz, der die Frist für die Anerkennung von Diplomen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auf vier Monate erhöht.
- § 59 Abs. 5: Neuer Satz, der die Bestätigung des Antragseingangs und den Empfang der Unterlagen innerhalb eines Monats vorsieht.
- § 63: Aufhebung des § 63.

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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-07-26 — Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1776
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6: Neuer Text: '6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und'
§ 39 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Voraussetzungen für die Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 14b der Bundesärzteordnung festlegt.
§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7: Ersetzt 'und' durch '.'
§ 39 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Möglichkeit regelt, bestimmte Nachweise nicht zu verlangen, wenn der Ausbildungsnachweis in einem Drittland ausgestellt wurde und noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurde.
§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8: Nummer 8 wird aufgehoben
§ 39 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis' durch 'Unterlagen nach § 3 Abs. 6 Nr. 3 der Bundesärzteordnung'.
§ 39 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt '5' durch '6' und streicht 'und 5'
§ 39 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'und genau bestimmten' und Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats' sowie 'Heimat- oder Herkunftsstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat'.
§ 39 Abs. 2 Satz 4: Einfügen von Wörtern und Streichen von 'und 5'
§ 39 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
§ 39 Abs. 3 Satz 1: Einfügen von Wörtern
§ 39 Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
§ 39 Abs. 4 Satz 1: Einfügen von Wörtern
§ 39 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'eines der übrigen Mitgliedstaaten' durch 'eines Mitgliedstaats'.
§ 39 Abs. 5 Satz 1: Einfügen von Wörtern
§ 39 Abs. 5 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Frist für die Anerkennung eines Ausbildungszeugnisses nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3 der Bundesärzteordnung festlegt.
§ 39 Abs. 5: Einfügung eines neuen Satzes, der die Pflicht der zuständigen Behörde regelt, innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und fehlende Unterlagen mitzuteilen.

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# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-07-26 — Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1776
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 59 Abs. 2 Satz 1: Einfügt Bedingung, dass keine endgültig nicht bestandene zahnärztliche Prüfung vorangegangen sein darf.
§ 59 Abs. 2 Satz 1: Neuer Nachweis für Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 20a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
§ 59 Abs. 2 Satz 4: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Vertragsstaaten hinzu.
§ 59 Abs. 2 Satz 2: Neuer Satz, der die Möglichkeit schafft, bestimmte Nachweise nicht zu verlangen, wenn der Ausbildungsnachweis in einem Drittland ausgestellt wurde und noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurde.
§ 59 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Vertragsstaaten hinzu.
§ 59 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses' durch 'Satz 2 Nr. 4 genannten Zeugnisses Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde'.
§ 59 Abs. 4: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Vertragsstaaten hinzu.
§ 59 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'und genau bestimmten', Ersetzung von 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats' und 'Heimat- oder Herkunftsstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat'.
§ 59 Abs. 5 Satz 1: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Vertragsstaaten hinzu.
§ 59 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
§ 59 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung' durch 'Satz 2 Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde'.
§ 59 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von 'eines der übrigen Mitgliedstaaten' durch 'eines Mitgliedstaats'.
§ 59 Abs. 5 Satz 2: Neuer Satz, der die Frist für die Anerkennung von Diplomen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auf vier Monate erhöht.
§ 59 Abs. 5: Neuer Satz, der die Bestätigung des Antragseingangs und den Empfang der Unterlagen innerhalb eines Monats vorsieht.

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_appro_2002/§63.md Normal file
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# § 63
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 63: Aufhebung des § 63.

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# AAPPO — 2005-06-20
# AAPPO — 2007-12-06
- **Titel:** Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 1645
- **Inkrafttreten:** 2005-06-21
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/34#page=21
- **Kurz:** Das Gesetz ändert die Bundes-Apothekerordnung und andere Gesetze, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung an EU-Richtlinien.
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „Gemeinschaften“ durch „Union“ und Einfügung von „oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
- § 20 Abs. 2 Satz 5: Neufassung des Satzes mit erweiterten Voraussetzungen für den Tätigkeitsnachweis
- § 20 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von „Gemeinschaften“ durch „Union“ und Einfügung von „oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
- § 20 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von „Gemeinschaften“ durch „Union“ und Einfügung von „oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
- § 20 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von „Gemeinschaften“ durch „Union“ und Einfügung von „oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
- § 22 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von „oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
- § 20 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Voraussetzungen für die Approbation nach § 4 Abs. 1a bis 1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung festlegt.
- § 20 Abs. 2 Satz 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Möglichkeit regelt, bestimmte Nachweise nicht zu verlangen, wenn der Ausbildungsnachweis in einem Drittland ausgestellt wurde und noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurde.
- § 20 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses' durch 'Unterlagen nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung'.
- § 20 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftsstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat' und 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats', sowie Einfügung der Wörter 'und genau bestimmten'.
- § 20 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
- § 20 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftsstaats' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
- § 20 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'eines der übrigen Mitgliedstaaten' durch 'eines Mitgliedstaats'.
- § 20 Abs. 5 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Frist für die Anerkennung eines Ausbildungszeugnisses nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung festlegt.
- § 20 Abs. 5: Einfügung eines neuen Satzes, der die Pflicht der zuständigen Behörde regelt, innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und fehlende Unterlagen mitzuteilen.
## Wortlaut

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- **2000-12-20** · BGBl. 2000 I S. 1714 — Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker (2. AAppO-ÄndV)
- **2002-04-30** · BGBl. 2002 I S. 1467 — Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
- **2005-06-20** · BGBl. 2005 I S. 1645 — Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „Gemeinschaften“ durch „Union“ und Einfügung von „oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
- § 20 Abs. 2 Satz 5: Neufassung des Satzes mit erweiterten Voraussetzungen für den Tätigkeitsnachweis
- § 20 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von „Gemeinschaften“ durch „Union“ und Einfügung von „oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
- § 20 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von „Gemeinschaften“ durch „Union“ und Einfügung von „oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
- § 20 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von „Gemeinschaften“ durch „Union“ und Einfügung von „oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
- § 22 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von „oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
- § 20 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Voraussetzungen für die Approbation nach § 4 Abs. 1a bis 1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung festlegt.
- § 20 Abs. 2 Satz 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Möglichkeit regelt, bestimmte Nachweise nicht zu verlangen, wenn der Ausbildungsnachweis in einem Drittland ausgestellt wurde und noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurde.
- § 20 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses' durch 'Unterlagen nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung'.
- § 20 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftsstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat' und 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats', sowie Einfügung der Wörter 'und genau bestimmten'.
- § 20 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
- § 20 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftsstaats' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
- § 20 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'eines der übrigen Mitgliedstaaten' durch 'eines Mitgliedstaats'.
- § 20 Abs. 5 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Frist für die Anerkennung eines Ausbildungszeugnisses nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung festlegt.
- § 20 Abs. 5: Einfügung eines neuen Satzes, der die Pflicht der zuständigen Behörde regelt, innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und fehlende Unterlagen mitzuteilen.

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-20 — Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1645
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 20 Abs. 2 Satz 5: Neufassung des Satzes mit erweiterten Voraussetzungen für den Tätigkeitsnachweis
§ 20 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Voraussetzungen für die Approbation nach § 4 Abs. 1a bis 1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung festlegt.
§ 20 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von „Gemeinschaften“ durch „Union“ und Einfügung von „oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
§ 20 Abs. 2 Satz 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Möglichkeit regelt, bestimmte Nachweise nicht zu verlangen, wenn der Ausbildungsnachweis in einem Drittland ausgestellt wurde und noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurde.
§ 20 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von „Gemeinschaften“ durch „Union“ und Einfügung von „oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
§ 20 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses' durch 'Unterlagen nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung'.
§ 20 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von „Gemeinschaften“ durch „Union“ und Einfügung von „oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
§ 20 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftsstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat' und 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats', sowie Einfügung der Wörter 'und genau bestimmten'.
§ 20 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
§ 20 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftsstaats' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
§ 20 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'eines der übrigen Mitgliedstaaten' durch 'eines Mitgliedstaats'.
§ 20 Abs. 5 Satz 2: Neufassung des Satzes, der die Frist für die Anerkennung eines Ausbildungszeugnisses nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung festlegt.
§ 20 Abs. 5: Einfügung eines neuen Satzes, der die Pflicht der zuständigen Behörde regelt, innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und fehlende Unterlagen mitzuteilen.

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# ALTENPFLEGE-AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG — 2007-12-06
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- Überschrift § 21: Neue Überschrift für § 21 eingeführt
- § 21 Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1 eingeführt
- § 21 Abs. 2: Neue Fassung für Absatz 2 eingeführt
- § 21 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3 eingeführt
- § 21 Abs. 4: Neue Fassung für Absatz 4 eingeführt
- § 21 Abs. 5: Neuer Absatz 5 eingefügt
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

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@@ -0,0 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- Überschrift § 21: Neue Überschrift für § 21 eingeführt
- § 21 Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1 eingeführt
- § 21 Abs. 2: Neue Fassung für Absatz 2 eingeführt
- § 21 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3 eingeführt
- § 21 Abs. 4: Neue Fassung für Absatz 4 eingeführt
- § 21 Abs. 5: Neuer Absatz 5 eingefügt

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@@ -0,0 +1,17 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
Überschrift § 21: Neue Überschrift für § 21 eingeführt
§ 21 Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1 eingeführt
§ 21 Abs. 2: Neue Fassung für Absatz 2 eingeführt
§ 21 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3 eingeführt
§ 21 Abs. 4: Neue Fassung für Absatz 4 eingeführt
§ 21 Abs. 5: Neuer Absatz 5 eingefügt

27
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@@ -0,0 +1,27 @@
# APBETRIEBSG — 2007-12-06
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 1: Ersetzt die Angabe 'Artikel 44 der Richtlinie 85/433/EWG' durch 'Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG'
- § 4 Abs. 2: Ersetzt die Angabe 'der Richtlinie 85/433/EWG' durch 'V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG' und '6 bis 16 der Richtlinie 85/433/EWG' durch '8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG'
- § 4 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht ausschließt
- § 8 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt das Wort 'oder' durch ein Komma
- § 8 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzt den Punkt durch das Wort 'oder'
- § 8 Abs. 1 Nr. 4: Neue Nummer 4, die Voraussetzungen für die Ausübung des Apothekerberufs ohne erforderliche Sprachkenntnisse festlegt
- § 11a: Einfügt neuen § 11a, der die Voraussetzungen und Pflichten für die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Apothekerberufs durch EU-Bürger regelt
- § 12 Abs. 4 Satz 2: Neuer Satz 2, der die Übermittlung von Informationen nach § 11a Abs. 3 Satz 7 regelt
- § 12 Abs. 5: Neuer Absatz 5, der die Zuständigkeiten für Meldungen und Informationen regelt
- § 12 Abs. 6: Neuer Absatz 6, der die Übermittlung von Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG regelt
- § 17: Aufhebung des § 17
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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3
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

13
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@@ -0,0 +1,13 @@
# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 1: Ersetzt die Angabe 'Artikel 44 der Richtlinie 85/433/EWG' durch 'Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG'
- § 4 Abs. 2: Ersetzt die Angabe 'der Richtlinie 85/433/EWG' durch 'V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG' und '6 bis 16 der Richtlinie 85/433/EWG' durch '8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG'
- § 4 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht ausschließt
- § 8 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt das Wort 'oder' durch ein Komma
- § 8 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzt den Punkt durch das Wort 'oder'
- § 8 Abs. 1 Nr. 4: Neue Nummer 4, die Voraussetzungen für die Ausübung des Apothekerberufs ohne erforderliche Sprachkenntnisse festlegt
- § 11a: Einfügt neuen § 11a, der die Voraussetzungen und Pflichten für die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Apothekerberufs durch EU-Bürger regelt
- § 12 Abs. 4 Satz 2: Neuer Satz 2, der die Übermittlung von Informationen nach § 11a Abs. 3 Satz 7 regelt
- § 12 Abs. 5: Neuer Absatz 5, der die Zuständigkeiten für Meldungen und Informationen regelt
- § 12 Abs. 6: Neuer Absatz 6, der die Übermittlung von Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG regelt
- § 17: Aufhebung des § 17

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 11a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 11a: Einfügt neuen § 11a, der die Voraussetzungen und Pflichten für die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Apothekerberufs durch EU-Bürger regelt

11
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 12 Abs. 4 Satz 2: Neuer Satz 2, der die Übermittlung von Informationen nach § 11a Abs. 3 Satz 7 regelt
§ 12 Abs. 5: Neuer Absatz 5, der die Zuständigkeiten für Meldungen und Informationen regelt
§ 12 Abs. 6: Neuer Absatz 6, der die Übermittlung von Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG regelt

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 17: Aufhebung des § 17

11
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 4 Abs. 1: Ersetzt die Angabe 'Artikel 44 der Richtlinie 85/433/EWG' durch 'Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG'
§ 4 Abs. 2: Ersetzt die Angabe 'der Richtlinie 85/433/EWG' durch 'V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG' und '6 bis 16 der Richtlinie 85/433/EWG' durch '8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG'
§ 4 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht ausschließt

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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 8 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt das Wort 'oder' durch ein Komma
§ 8 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzt den Punkt durch das Wort 'oder'
§ 8 Abs. 1 Nr. 4: Neue Nummer 4, die Voraussetzungen für die Ausübung des Apothekerberufs ohne erforderliche Sprachkenntnisse festlegt

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@@ -1,18 +1,27 @@
# APG — 2005-06-13
# APG — 2007-12-06
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 1530
- **Inkrafttreten:** 2005-07-01; 2004-08-01 (Art. 3 Nr. 1); 2005-01-01 (Art. 3 Nr. 2); 2006-01-01 (Art. 3a und 3b)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/32#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Seemannsgesetz, hebt das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute auf und führt Änderungen im Dritten und Elften Buch Sozialgesetzbuch, im Altenpflegegesetz und in den Mitbestimmungsgesetzen durch.
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 13 Abs. 2: Einfügen von '5a. die Höhe der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten,'
- § 17: Hinzufügen von Absatz 1a
- § 24: Einfügen von 'sowie die von ihm nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten'
- § 25 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von '(§ 17 Abs. 1)' durch 'und der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten'
- § 1a: Einführung einer neuen Bestimmung zur Ausübung des Berufs ohne Erlaubnis für vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen.
- § 2 Abs. 1: Hinzufügen einer neuen Nummer 4 zur Voraussetzung für die Erlaubnis.
- § 2 Abs. 3: Neufassung des Absatzes zur Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes.
- § 2 Abs. 4: Neufassung des Absatzes zur Anerkennung von Diplomen und Ausbildungsstand.
- § 2 Abs. 5: Ersetzen des Wortes „Diplomanerkennung“ durch „Anerkennung von Ausbildungs- nachweisen“.
- § 2a: Einführung eines neuen Abschnitts zur Information und Koordination zwischen Behörden.
- § 9 Abs. 2: Mehrere Änderungen in den Vorschriften zur Erlaubniserteilung.
- § 9 Abs. 3: Einführung eines neuen Absatzes zur Ausschließung von Abweichungen durch Landesrecht.
- § 9 Abschnitt 3: Einführung eines neuen Abschnitts zur Erbringung von Dienstleistungen.
- § 10: Einführung eines neuen Abschnitts zur Erbringung von Dienstleistungen.
- § 11: Einführung eines neuen Abschnitts zur Information zwischen Behörden.
- § 12: Einführung eines neuen Abschnitts zur Ausübung von Dienstleistungen.
- § 26 Abs. 2a: Einführung eines neuen Absatzes zur Meldung und Information.
## Wortlaut

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@@ -4,3 +4,4 @@
- **2003-09-04** · BGBl. 2003 I S. 1690 — Neufassung des Altenpflegegesetzes
- **2003-12-30** · BGBl. 2003 I S. 3022 — Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
- **2005-06-13** · BGBl. 2005 I S. 1530 — Zweites Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

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@@ -1,6 +1,15 @@
# Stellen dieser Station
- § 13 Abs. 2: Einfügen von '5a. die Höhe der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten,'
- § 17: Hinzufügen von Absatz 1a
- § 24: Einfügen von 'sowie die von ihm nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten'
- § 25 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von '(§ 17 Abs. 1)' durch 'und der nach § 17 Abs. 1a zu erstattenden Weiterbildungskosten'
- § 1a: Einführung einer neuen Bestimmung zur Ausübung des Berufs ohne Erlaubnis für vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen.
- § 2 Abs. 1: Hinzufügen einer neuen Nummer 4 zur Voraussetzung für die Erlaubnis.
- § 2 Abs. 3: Neufassung des Absatzes zur Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes.
- § 2 Abs. 4: Neufassung des Absatzes zur Anerkennung von Diplomen und Ausbildungsstand.
- § 2 Abs. 5: Ersetzen des Wortes „Diplomanerkennung“ durch „Anerkennung von Ausbildungs- nachweisen“.
- § 2a: Einführung eines neuen Abschnitts zur Information und Koordination zwischen Behörden.
- § 9 Abs. 2: Mehrere Änderungen in den Vorschriften zur Erlaubniserteilung.
- § 9 Abs. 3: Einführung eines neuen Absatzes zur Ausschließung von Abweichungen durch Landesrecht.
- § 9 Abschnitt 3: Einführung eines neuen Abschnitts zur Erbringung von Dienstleistungen.
- § 10: Einführung eines neuen Abschnitts zur Erbringung von Dienstleistungen.
- § 11: Einführung eines neuen Abschnitts zur Information zwischen Behörden.
- § 12: Einführung eines neuen Abschnitts zur Ausübung von Dienstleistungen.
- § 26 Abs. 2a: Einführung eines neuen Absatzes zur Meldung und Information.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 10: Einführung eines neuen Abschnitts zur Erbringung von Dienstleistungen.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 11: Einführung eines neuen Abschnitts zur Information zwischen Behörden.

7
apg/§12.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 12: Einführung eines neuen Abschnitts zur Ausübung von Dienstleistungen.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 1a: Einführung einer neuen Bestimmung zur Ausübung des Berufs ohne Erlaubnis für vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen.

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@@ -1,11 +1,13 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-07-21 — Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 1442
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 2 Abs. 3: Neufassung des § 2 Abs. 3, der die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungen festlegt.
§ 2 Abs. 1: Hinzufügen einer neuen Nummer 4 zur Voraussetzung für die Erlaubnis.
§ 2 Abs. 4: Einfügung von § 2 Abs. 4, der die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungen in EU-Ländern festlegt.
§ 2 Abs. 3: Neufassung des Absatzes zur Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes.
§ 2 Abs. 5: Einfügung von § 2 Abs. 5, der die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungen in Drittstaaten festlegt.
§ 2 Abs. 4: Neufassung des Absatzes zur Anerkennung von Diplomen und Ausbildungsstand.
§ 2 Abs. 5: Ersetzen des Wortes „Diplomanerkennung“ durch „Anerkennung von Ausbildungs- nachweisen“.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-09-04Neufassung des Altenpflegegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 1690
> Station: 2007-12-06Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 26: Neufassung des gesamten § 26, der die Zuständigkeiten der Behörden regelt.
§ 26 Abs. 2a: Einführung eines neuen Absatzes zur Meldung und Information.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 2a: Einführung eines neuen Abschnitts zur Information und Koordination zwischen Behörden.

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@@ -1,9 +1,11 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-07-21 — Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 1442
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 9 Abs. 1: Streichung der Angabe 'Nr. 1' nach '§ 1'.
§ 9 Abs. 2: Mehrere Änderungen in den Vorschriften zur Erlaubniserteilung.
§ 9 Abs. 2: Ersetzung der Angabe '§ 2 Abs. 3 Satz 2, 3, 6 oder 7' durch '§ 2 Abs. 4 oder 5'.
§ 9 Abs. 3: Einführung eines neuen Absatzes zur Ausschließung von Abweichungen durch Landesrecht.
§ 9 Abschnitt 3: Einführung eines neuen Abschnitts zur Erbringung von Dienstleistungen.

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@@ -1,15 +1,15 @@
# APOG — 2007-03-30
# APOG — 2007-12-06
- **Titel:** Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 378
- **Inkrafttreten:** 2008-07-01 (Artikel 1 Nr. 10, 13-27, 30a, Artikel 2a, Artikel 5 Nr. 2, Nr. 5, 7, Artikel 8 Nr. 2, 3, 5, 9, 15-18, 19 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, 21, 23-26, 32, 33, 35, 36, 39, 43, 44, 45, Artikel 9, Artikel 18 Nr. 1-3, 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa-bb, 6-8, Artikel 19 Nr. 3, 5, Artikel 20 Nr. 1, 3, 4, Artikel 21 Nr. 1-6, 8-14, Artikel 22 Nr. 1-6, 10-16, Artikel 23 Nr. 1, 4a-5, Artikel 24, 25, 25a, 26-29, 30 Nr. 4 Buchstabe a, Artikel 33, 37, 38 Nr. 1, Artikel 41 Nr. 2, Artikel 42); 2009-01-01 (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b, 4, 30a, 33 § 53 Abs. 6 und 7, 41 Buchstabe a, 126 Buchstabe a-c, 132, 135 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb-cc, 136a, 140, 144 Buchstabe a-d, 145 § 213 Abs. 1-5, 146, 148, 152, 153a, 156, 158, 160, 161, 163-166, 169 Buchstabe a, 170-173, 174 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa-bb, 174a, 175, 177, 178, 179 Buchstabe a-c, i, 180 Buchstabe a, 181 Buchstabe d, 182, 212, Artikel 2 Nr. 01, 6a, 8a Buchstabe a, 27a, 27b, 28, 29, 29a0, 29a1, 29a-29c, 30, Artikel 3 Nr. 1, 4, Artikel 5 Nr. 1, 4, 6, 7a, Artikel 6 Nr. 1-3, Artikel 8 Nr. 20, 27 Buchstabe b, 30, 31, Artikel 10, 12 Nr. 1, 2 Buchstabe a-b, Artikel 15 Nr. 4a, 12, 16 Buchstabe b, 20, 25, 28 Buchstabe b, 29, 30, Artikel 16 Nr. 01-7, 17, 40, 43, 44 Nr. 1-4, 5 Buchstabe a, b, d, c, 6, 7, 8, 45); 2010-01-01 (Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe c); 2011-01-01 (Artikel 5 Nr. 3); 2008-07-01 (Artikel 1 Nr. 195 Buchstabe e außer Kraft)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/11#page=26
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung) ein, um den Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 14 Abs. 7: Einfügung eines neuen Satzes 4, der die Abgabe von Arzneimitteln für Patienten mit Verordnung häuslicher Krankenpflege für längstens drei Tage erlaubt.
- § 2 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis an einen approbierten Antragsteller festlegt.
## Wortlaut

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@@ -19,3 +19,4 @@
- **2005-06-30** · BGBl. 2005 I S. 1818 — Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
- **2005-09-05** · BGBl. 2005 I S. 2570 — Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- **2007-03-30** · BGBl. 2007 I S. 378 — Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

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# Stellen dieser Station
- § 14 Abs. 7: Einfügung eines neuen Satzes 4, der die Abgabe von Arzneimitteln für Patienten mit Verordnung häuslicher Krankenpflege für längstens drei Tage erlaubt.
- § 2 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis an einen approbierten Antragsteller festlegt.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-20 — Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1645
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 2 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung der Voraussetzungen für die Zulassung als Apotheker
§ 2 Abs. 1 Nr. 8: Neufassung der Informationspflicht über Apothekenbetrieb in EU-Ländern oder EWR-Staaten
§ 2 Abs. 2: Neufassung der Voraussetzungen für die Erlaubnis, wenn der Antragsteller aus einem EU- oder EWR-Land stammt
§ 2 Abs. 3: Anpassung der Bezeichnungen und Hinzufügung von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die EU einen Rechtsanspruch eingeräumt haben
Anlage (zu § 2 Abs. 2): Aufhebung der Anlage
§ 2 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis an einen approbierten Antragsteller festlegt.

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# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-DIE-BERUFE-IN-DER — 1993-04-30
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-DIE-BERUFE-IN-DER — 2007-12-06
- **Titel:** Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 512
- **Inkrafttreten:** ? (an dem Tage, an dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/17#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz führt das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in deutsches Recht um und regelt insbesondere Änderungen an Apothekenwesen und Berufsordnungen.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- Überschrift vor § 21: Neue Überschrift: 'Sonderregelungen für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und für Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- § 21 Abs. 1 Satz 1: Eingefügt: 'oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- § 21 Abs. 2 Satz 1: Eingefügt: 'oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- § 21 Abs. 3 Satz 1: Eingefügt: 'oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- Überschrift zu § 20: Ersetzung der Wörter 'Diplomen oder Prüfungszeugnissen' durch 'Ausbildungsnachweisen'
- § 20 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes regelt
- § 20 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes regelt
- § 20 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Berufsbezeichnungen für Antragsteller mit Ausbildungsnachweisen aus anderen Vertragsstaaten regelt
- § 20 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Fristen für die Entscheidung über Anträge regelt
- § 20 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Fristen für die Rückmeldung bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung regelt
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1993-04-30** · BGBl. 1993 I S. 512 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

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# Stellen dieser Station
- Überschrift vor § 21: Neue Überschrift: 'Sonderregelungen für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und für Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- § 21 Abs. 1 Satz 1: Eingefügt: 'oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- § 21 Abs. 2 Satz 1: Eingefügt: 'oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- § 21 Abs. 3 Satz 1: Eingefügt: 'oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- Überschrift zu § 20: Ersetzung der Wörter 'Diplomen oder Prüfungszeugnissen' durch 'Ausbildungsnachweisen'
- § 20 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes regelt
- § 20 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes regelt
- § 20 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Berufsbezeichnungen für Antragsteller mit Ausbildungsnachweisen aus anderen Vertragsstaaten regelt
- § 20 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Fristen für die Entscheidung über Anträge regelt
- § 20 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Fristen für die Rückmeldung bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung regelt

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
Überschrift zu § 20: Ersetzung der Wörter 'Diplomen oder Prüfungszeugnissen' durch 'Ausbildungsnachweisen'
§ 20 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes regelt
§ 20 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes regelt
§ 20 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Berufsbezeichnungen für Antragsteller mit Ausbildungsnachweisen aus anderen Vertragsstaaten regelt
§ 20 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Fristen für die Entscheidung über Anträge regelt
§ 20 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Fristen für die Rückmeldung bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung regelt

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# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-HEBAMMEN-UND — 1993-04-30
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-HEBAMMEN-UND — 2007-12-06
- **Titel:** Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 512
- **Inkrafttreten:** ? (an dem Tage, an dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/17#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz führt das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in deutsches Recht um und regelt insbesondere Änderungen an Apothekenwesen und Berufsordnungen.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- Überschrift vor § 16: Neue Überschrift: 'Sonderregelungen für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und für Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- § 16 Abs. 1 Satz 1: Eingefügt: 'oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- § 16 Abs. 2 Satz 1: Eingefügt: 'oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- § 16 Abs. 3 Satz 1: Eingefügt: 'oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- § 1 Abs. 3: Ersetzung der Referenz von Richtlinie 80/155/EWG durch Richtlinie 2005/36/EG
- § 16: Neufassung des gesamten § 16 mit neuen Absätzen 1 bis 5
- § 17: Aufhebung des § 17
## Wortlaut

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- **1987-03-20** · BGBl. 1987 I S. 929 — Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
- **1993-04-30** · BGBl. 1993 I S. 512 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

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# Stellen dieser Station
- Überschrift vor § 16: Neue Überschrift: 'Sonderregelungen für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und für Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- § 16 Abs. 1 Satz 1: Eingefügt: 'oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- § 16 Abs. 2 Satz 1: Eingefügt: 'oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- § 16 Abs. 3 Satz 1: Eingefügt: 'oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
- § 1 Abs. 3: Ersetzung der Referenz von Richtlinie 80/155/EWG durch Richtlinie 2005/36/EG
- § 16: Neufassung des gesamten § 16 mit neuen Absätzen 1 bis 5
- § 17: Aufhebung des § 17

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 1 Abs. 3: Ersetzung der Referenz von Richtlinie 80/155/EWG durch Richtlinie 2005/36/EG

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-30 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 512
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
Überschrift vor § 16: Neue Überschrift: 'Sonderregelungen für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und für Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
§ 16 Abs. 1 Satz 1: Eingefügt: 'oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
§ 16 Abs. 2 Satz 1: Eingefügt: 'oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
§ 16 Abs. 3 Satz 1: Eingefügt: 'oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum'
§ 16: Neufassung des gesamten § 16 mit neuen Absätzen 1 bis 5

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 17: Aufhebung des § 17

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# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-KINDER-UND — 2002-04-30
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-KINDER-UND — 2007-12-06
- **Titel:** Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 1467
- **Inkrafttreten:** 2002-05-01 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Bestimmungen); 2002-01-01 (Artikel 27 Nr. 3, Artikel 46 Nr. 2 und Artikel 48 Nr. 2); 2002-01-02 (Artikel 33 Nr. 1 und 2); 2003-01-01 (Artikel 1a, 2 und 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/28#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze tritt größtenteils am 1. Mai 2002 in Kraft, wobei einige Bestimmungen bereits am 1. Januar 2002, am 2. Januar 2002 oder erst am 1. Januar 2003 in Kraft treten.
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 19 Abs. 1 Nr. 6: Die Vorschrift für die ärztliche Bescheinigung wird neu formuliert.
- § 19 Abs. 1: Neuer Satz zur Anforderung von Nachweisen für Approbation auf Grund eines Ausbildungsnachweises
- § 19 Abs. 2: Neue Formulierung für den Nachweis bei Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes
- § 19 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat'
- § 19 Abs. 4 bis 6: Neue Formulierungen für die Voraussetzungen und Anerkennung von Berufsqualifikationen
- § 19 Abs. 7: Neuer Absatz zur Information des Dienstleistungserbringers über die Nachprüfung
- Überschrift § 20: Ersetzung des Wortes 'Diplomen' durch 'Ausbildungsnachweisen'
## Wortlaut

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2002-04-30** · BGBl. 2002 I S. 1467 — Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

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@@ -1,3 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 19 Abs. 1 Nr. 6: Die Vorschrift für die ärztliche Bescheinigung wird neu formuliert.
- § 19 Abs. 1: Neuer Satz zur Anforderung von Nachweisen für Approbation auf Grund eines Ausbildungsnachweises
- § 19 Abs. 2: Neue Formulierung für den Nachweis bei Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes
- § 19 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat'
- § 19 Abs. 4 bis 6: Neue Formulierungen für die Voraussetzungen und Anerkennung von Berufsqualifikationen
- § 19 Abs. 7: Neuer Absatz zur Information des Dienstleistungserbringers über die Nachprüfung
- Überschrift § 20: Ersetzung des Wortes 'Diplomen' durch 'Ausbildungsnachweisen'

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@@ -1,7 +1,15 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-04-30 — Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1467
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 19 Abs. 1 Nr. 6: Die Vorschrift für die ärztliche Bescheinigung wird neu formuliert.
§ 19 Abs. 1: Neuer Satz zur Anforderung von Nachweisen für Approbation auf Grund eines Ausbildungsnachweises
§ 19 Abs. 2: Neue Formulierung für den Nachweis bei Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes
§ 19 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat'
§ 19 Abs. 4 bis 6: Neue Formulierungen für die Voraussetzungen und Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 19 Abs. 7: Neuer Absatz zur Information des Dienstleistungserbringers über die Nachprüfung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
Überschrift § 20: Ersetzung des Wortes 'Diplomen' durch 'Ausbildungsnachweisen'

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@@ -1,15 +1,20 @@
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-PSYCHOLOGISCHE — 2002-04-30
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-PSYCHOLOGISCHE — 2007-12-06
- **Titel:** Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 1467
- **Inkrafttreten:** 2002-05-01 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Bestimmungen); 2002-01-01 (Artikel 27 Nr. 3, Artikel 46 Nr. 2 und Artikel 48 Nr. 2); 2002-01-02 (Artikel 33 Nr. 1 und 2); 2003-01-01 (Artikel 1a, 2 und 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/28#page=7
- **Kurz:** Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze tritt größtenteils am 1. Mai 2002 in Kraft, wobei einige Bestimmungen bereits am 1. Januar 2002, am 2. Januar 2002 oder erst am 1. Januar 2003 in Kraft treten.
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 19 Abs. 1 Nr. 6: Die Vorschrift für die ärztliche Bescheinigung zur gesundheitlichen Eignung des Antragstellers wird neu formuliert.
- § 19 Abs. 1: Ergänzung eines neuen Satzes, der die Anforderungen für Antragsteller mit Ausbildungsnachweisen nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes regelt.
- § 19 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Vorschriften für die Vorlage von Ausbildungsnachweisen bei Antragstellern regelt, die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgebildet wurden.
- § 19 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat' und 'Heimat- oder Herkunftstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
- § 19 Abs. 4 bis 6: Neufassung der Absätze, die die Vorschriften für Antragsteller aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten regeln, einschließlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und der Entscheidungsfristen.
- § 19 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Verpflichtung der zuständigen Behörde regelt, den Dienstleistungserbringer über das Ergebnis der Nachprüfung zu unterrichten.
- Überschrift § 20: Ersetzung des Wortes 'Diplomen' durch 'Ausbildungsnachweisen' in der Überschrift.
## Wortlaut

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2002-04-30** · BGBl. 2002 I S. 1467 — Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

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@@ -1,3 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 19 Abs. 1 Nr. 6: Die Vorschrift für die ärztliche Bescheinigung zur gesundheitlichen Eignung des Antragstellers wird neu formuliert.
- § 19 Abs. 1: Ergänzung eines neuen Satzes, der die Anforderungen für Antragsteller mit Ausbildungsnachweisen nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes regelt.
- § 19 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Vorschriften für die Vorlage von Ausbildungsnachweisen bei Antragstellern regelt, die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgebildet wurden.
- § 19 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat' und 'Heimat- oder Herkunftstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
- § 19 Abs. 4 bis 6: Neufassung der Absätze, die die Vorschriften für Antragsteller aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten regeln, einschließlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und der Entscheidungsfristen.
- § 19 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Verpflichtung der zuständigen Behörde regelt, den Dienstleistungserbringer über das Ergebnis der Nachprüfung zu unterrichten.
- Überschrift § 20: Ersetzung des Wortes 'Diplomen' durch 'Ausbildungsnachweisen' in der Überschrift.

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@@ -1,7 +1,15 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-04-30 — Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 1467
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 19 Abs. 1 Nr. 6: Die Vorschrift für die ärztliche Bescheinigung zur gesundheitlichen Eignung des Antragstellers wird neu formuliert.
§ 19 Abs. 1: Ergänzung eines neuen Satzes, der die Anforderungen für Antragsteller mit Ausbildungsnachweisen nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes regelt.
§ 19 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Vorschriften für die Vorlage von Ausbildungsnachweisen bei Antragstellern regelt, die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgebildet wurden.
§ 19 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat' und 'Heimat- oder Herkunftstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
§ 19 Abs. 4 bis 6: Neufassung der Absätze, die die Vorschriften für Antragsteller aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten regeln, einschließlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und der Entscheidungsfristen.
§ 19 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Verpflichtung der zuständigen Behörde regelt, den Dienstleistungserbringer über das Ergebnis der Nachprüfung zu unterrichten.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
Überschrift § 20: Ersetzung des Wortes 'Diplomen' durch 'Ausbildungsnachweisen' in der Überschrift.

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@@ -0,0 +1,22 @@
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-TECHNISCHE — 2007-12-06
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- Überschrift § 25: Die Überschrift wird neu gefasst.
- § 25 Abs. 1: Ersetzung von 'Heimat- oder Herkunftsstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat'.
- § 25 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2.
- § 25 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3.
- § 25 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4.
- § 25 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

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@@ -0,0 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- Überschrift § 25: Die Überschrift wird neu gefasst.
- § 25 Abs. 1: Ersetzung von 'Heimat- oder Herkunftsstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat'.
- § 25 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2.
- § 25 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3.
- § 25 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4.
- § 25 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
Überschrift § 25: Die Überschrift wird neu gefasst.
§ 25 Abs. 1: Ersetzung von 'Heimat- oder Herkunftsstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat'.
§ 25 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2.
§ 25 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3.
§ 25 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4.
§ 25 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5.

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@@ -1,15 +1,20 @@
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR — 1994-12-20
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR — 2007-12-06
- **Titel:** Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und medizinischen Bademeistern und zur Änderung verschiedener Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen betreffend andere Heilberufe (HeilBÄndV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 3770
- **Inkrafttreten:** 1994-12-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/90#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und medizinischen Bademeistern sowie Änderungen an anderen Heilberufsausbildungen.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 18: Neufassung des § 18 mit neuen Vorschriften für Inhaber von Diplomen oder Prüfungszeugnissen aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten.
- Überschrift § 18: Die Überschrift wird neu gefasst.
- § 18 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat' und 'Heimat- oder Herkunftstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
- § 18 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2.
- § 18 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3.
- § 18 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4.
- § 18 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5.
## Wortlaut

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **1994-12-20** · BGBl. 1994 I S. 3770 — Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und medizinischen Bademeistern und zur Änderung verschiedener Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen betreffend andere Heilberufe (HeilBÄndV)
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

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@@ -1,3 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 18: Neufassung des § 18 mit neuen Vorschriften für Inhaber von Diplomen oder Prüfungszeugnissen aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten.
- Überschrift § 18: Die Überschrift wird neu gefasst.
- § 18 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat' und 'Heimat- oder Herkunftstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
- § 18 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2.
- § 18 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3.
- § 18 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4.
- § 18 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5.

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@@ -1,7 +1,17 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-12-20 — Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und medizinischen Bademeistern und zur Änderung verschiedener Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen betreffend andere Heilberufe (HeilBÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3770
> Station: 2007-12-06Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 18: Neufassung des § 18 mit neuen Vorschriften für Inhaber von Diplomen oder Prüfungszeugnissen aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten.
Überschrift § 18: Die Überschrift wird neu gefasst.
§ 18 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat' und 'Heimat- oder Herkunftstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
§ 18 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2.
§ 18 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3.
§ 18 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4.
§ 18 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5.

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@@ -1,50 +1,42 @@
# B_O — 2004-07-26
# B_O — 2007-12-06
- **Titel:** Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1776
- **Inkrafttreten:** 2004-07-27 (ganzes Gesetz, außer Artikel 5); 2004-10-01 (Artikel 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/38#page=36
- **Kurz:** Das Gesetz ändert die Bundesärzteordnung und andere Gesetze, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung an EU-Richtlinien.
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- Anlage: Die Anlage zur Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes wird neu gefasst.
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union', fügt zusätzliche Bedingungen hinzu und ändert Vertragsreferenzen.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4: Ersetzt 'Krankenanstalten' durch 'Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung' und fügt einen Punkt hinzu.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5: Streichung der Nummer 5.
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und passt die Nummern an.
- § 3 Abs. 1 Satz 3: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
- § 3 Abs. 1 Satz 4: Neuer Satz zur Anpassung an Richtlinien.
- § 3 Abs. 1 Satz 5: Neuer Satz zur Ermächtigung des Bundesministeriums.
- § 3 Abs. 1 Satz 6: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Passt die Nummern an.
- § 3 Abs. 2 Satz 4: Neue Sätze zur Anpassung an Richtlinien.
- § 3 Abs. 3 Satz 2: Passt die Nummern an.
- § 3 Abs. 3 Satz 4: Neuer Satz zur Anpassung an Richtlinien.
- § 4 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes.
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Fügt 'und Fertigkeiten' hinzu.
- § 4 Abs. 3 Satz 6: Passt die Formulierung an.
- § 4 Abs. 4: Streichung des Absatzes.
- § 4 Abs. 5 Satz 1: Streichung von zusätzlichen Bedingungen.
- § 4 Abs. 6: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Passt die Nummern an.
- § 5 Abs. 1 Satz 3: Neue Formulierung zur Feststellung der Gleichwertigkeit.
- § 6 Abs. 1 Nummer 2: Passt die Formulierung an.
- § 6 Abs. 1 Nummer 3: Passt die Formulierung an.
- § 10 Abs. 3: Fügt neue Sätze zur Erlaubnis hinzu.
- § 10 Abs. 4: Streichung des Absatzes.
- § 10 Abs. 5: Passt die Formulierung an.
- § 10b Abs. 1: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
- § 10b Abs. 4: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
- § 12 Abs. 2 Satz 1: Streichung von zusätzlichen Bedingungen.
- § 12 Abs. 3: Neuer Satz zur Anpassung an Richtlinien.
- § 14 Abs. 3 Satz 2: Fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
- § 14a Abs. 3: Fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
- § 14a Abs. 4 Satz 3: Passt die Formulierung an.
- § 14b Satz 1: Passt die Nummern an und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
- § 14b Satz 2: Ersetzt 'Richtlinie 75/363/EWG' durch 'Richtlinie 93/16/EWG'.
- § 2 Abs. 3: Einfügung von 'und gelegentlich' und Ersetzung von 'Anzeigepflicht' durch 'Meldepflicht'
- § 3 Abs. 1: Einfügung von Nummer 5, Ersetzung von 'Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises' durch 'Ausbildungsnachweises', Anpassung der Richtlinienbezeichnungen
- § 3 Abs. 1a: Neuer Absatz 1a zur Information über strafrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen
- § 3 Abs. 2: Einfügung von Nummer 3 und Anpassung der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
- § 3 Abs. 3: Ersetzung der Zahl 7 durch 8
- § 3 Abs. 6: Neuer Absatz 6 zur Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen
- § 4 Abs. 2: Einfügung der Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG
- § 4 Abs. 6: Ersetzung von 'Artikel 11 bis 15 der Richtlinie 93/16/EWG' durch 'Artikel 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG'
- § 4 Abs. 7: Neuer Absatz 7 zur Ausgeschlossenheit von Abweichungen durch Landesrecht
- § 6 Abs. 1: Einfügung von Nummer 4 zur Prüfung der deutschen Sprachkenntnisse
- § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1: Ersetzung von 'und 3' durch ', 3 und 5'
- § 10b Abs. 1: Ersetzung von 'Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises' durch 'Ausbildungsnachweises' und Einfügung von 'und gelegentlich'
- § 10b Abs. 2: Neuer Absatz 2 zur Meldepflicht des Dienstleistungserbringers
- § 4 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Meldung und Vorlage von Dokumenten für vorübergehende oder gelegentliche Dienstleistungen in Deutschland
- § 4 Abs. 3 Satz 2: Änderung der Vorschriften über die Unterwerfung unter Berufsregeln und Disziplinarbestimmungen
- § 4 Abs. 3: Einfügung von neuen Sätzen zur Anforderung von Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters
- § 4 Abs. 4: Änderung der Vorschriften über die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit
- § 12 Abs. 3: Änderung der Angaben in Absatz 3
- § 12 Abs. 4 Satz 1: Änderung der Angaben in Absatz 4 Satz 1
- § 12 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes zur Übermittlung von Informationen
- § 12 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Anzeige' durch 'Meldung'
- § 12 Abs. 6 Satz 2: Neue Vorschriften zur Bearbeitung von Informationsanforderungen und zur Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
- § 12 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes zur Festlegung der zuständigen Stellen
- § 12: Einfügung von neuen Absätzen 7 und 8 zur Erteilung von Bescheinigungen und zur Übermittlung von Informationen
- § 14b Satz 1: Einfügung der Angabe 'und 5' und Ersetzung der Wörter 'Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises' durch 'Ausbildungsnachweises'
- § 14b Satz 2: Ersetzung der Wörter 'Artikels 23 der Richtlinie 93/16/EWG' durch 'Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG' und 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'
- § 14b: Einfügung eines neuen Satzes zur Erteilung der Approbation für bestimmte Staatsangehörige
- § 15: Aufhebung des § 15
## Wortlaut

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@@ -17,3 +17,4 @@
- **2001-12-07** · BGBl. 2001 I S. 3320 — Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze
- **2002-04-30** · BGBl. 2002 I S. 1467 — Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
- **2004-07-26** · BGBl. 2004 I S. 1776 — Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

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@@ -1,38 +1,30 @@
# Stellen dieser Station
- Anlage: Die Anlage zur Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes wird neu gefasst.
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union', fügt zusätzliche Bedingungen hinzu und ändert Vertragsreferenzen.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4: Ersetzt 'Krankenanstalten' durch 'Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung' und fügt einen Punkt hinzu.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5: Streichung der Nummer 5.
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und passt die Nummern an.
- § 3 Abs. 1 Satz 3: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
- § 3 Abs. 1 Satz 4: Neuer Satz zur Anpassung an Richtlinien.
- § 3 Abs. 1 Satz 5: Neuer Satz zur Ermächtigung des Bundesministeriums.
- § 3 Abs. 1 Satz 6: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
- § 3 Abs. 2 Satz 1: Passt die Nummern an.
- § 3 Abs. 2 Satz 4: Neue Sätze zur Anpassung an Richtlinien.
- § 3 Abs. 3 Satz 2: Passt die Nummern an.
- § 3 Abs. 3 Satz 4: Neuer Satz zur Anpassung an Richtlinien.
- § 4 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes.
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Fügt 'und Fertigkeiten' hinzu.
- § 4 Abs. 3 Satz 6: Passt die Formulierung an.
- § 4 Abs. 4: Streichung des Absatzes.
- § 4 Abs. 5 Satz 1: Streichung von zusätzlichen Bedingungen.
- § 4 Abs. 6: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Passt die Nummern an.
- § 5 Abs. 1 Satz 3: Neue Formulierung zur Feststellung der Gleichwertigkeit.
- § 6 Abs. 1 Nummer 2: Passt die Formulierung an.
- § 6 Abs. 1 Nummer 3: Passt die Formulierung an.
- § 10 Abs. 3: Fügt neue Sätze zur Erlaubnis hinzu.
- § 10 Abs. 4: Streichung des Absatzes.
- § 10 Abs. 5: Passt die Formulierung an.
- § 10b Abs. 1: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
- § 10b Abs. 4: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
- § 12 Abs. 2 Satz 1: Streichung von zusätzlichen Bedingungen.
- § 12 Abs. 3: Neuer Satz zur Anpassung an Richtlinien.
- § 14 Abs. 3 Satz 2: Fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
- § 14a Abs. 3: Fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
- § 14a Abs. 4 Satz 3: Passt die Formulierung an.
- § 14b Satz 1: Passt die Nummern an und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
- § 14b Satz 2: Ersetzt 'Richtlinie 75/363/EWG' durch 'Richtlinie 93/16/EWG'.
- § 2 Abs. 3: Einfügung von 'und gelegentlich' und Ersetzung von 'Anzeigepflicht' durch 'Meldepflicht'
- § 3 Abs. 1: Einfügung von Nummer 5, Ersetzung von 'Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises' durch 'Ausbildungsnachweises', Anpassung der Richtlinienbezeichnungen
- § 3 Abs. 1a: Neuer Absatz 1a zur Information über strafrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen
- § 3 Abs. 2: Einfügung von Nummer 3 und Anpassung der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
- § 3 Abs. 3: Ersetzung der Zahl 7 durch 8
- § 3 Abs. 6: Neuer Absatz 6 zur Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen
- § 4 Abs. 2: Einfügung der Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG
- § 4 Abs. 6: Ersetzung von 'Artikel 11 bis 15 der Richtlinie 93/16/EWG' durch 'Artikel 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG'
- § 4 Abs. 7: Neuer Absatz 7 zur Ausgeschlossenheit von Abweichungen durch Landesrecht
- § 6 Abs. 1: Einfügung von Nummer 4 zur Prüfung der deutschen Sprachkenntnisse
- § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1: Ersetzung von 'und 3' durch ', 3 und 5'
- § 10b Abs. 1: Ersetzung von 'Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises' durch 'Ausbildungsnachweises' und Einfügung von 'und gelegentlich'
- § 10b Abs. 2: Neuer Absatz 2 zur Meldepflicht des Dienstleistungserbringers
- § 4 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Meldung und Vorlage von Dokumenten für vorübergehende oder gelegentliche Dienstleistungen in Deutschland
- § 4 Abs. 3 Satz 2: Änderung der Vorschriften über die Unterwerfung unter Berufsregeln und Disziplinarbestimmungen
- § 4 Abs. 3: Einfügung von neuen Sätzen zur Anforderung von Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters
- § 4 Abs. 4: Änderung der Vorschriften über die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit
- § 12 Abs. 3: Änderung der Angaben in Absatz 3
- § 12 Abs. 4 Satz 1: Änderung der Angaben in Absatz 4 Satz 1
- § 12 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes zur Übermittlung von Informationen
- § 12 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Anzeige' durch 'Meldung'
- § 12 Abs. 6 Satz 2: Neue Vorschriften zur Bearbeitung von Informationsanforderungen und zur Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
- § 12 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes zur Festlegung der zuständigen Stellen
- § 12: Einfügung von neuen Absätzen 7 und 8 zur Erteilung von Bescheinigungen und zur Übermittlung von Informationen
- § 14b Satz 1: Einfügung der Angabe 'und 5' und Ersetzung der Wörter 'Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises' durch 'Ausbildungsnachweises'
- § 14b Satz 2: Ersetzung der Wörter 'Artikels 23 der Richtlinie 93/16/EWG' durch 'Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG' und 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'
- § 14b: Einfügung eines neuen Satzes zur Erteilung der Approbation für bestimmte Staatsangehörige
- § 15: Aufhebung des § 15

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-07-26 — Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1776
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 10 Abs. 3: Fügt neue Sätze zur Erlaubnis hinzu.
§ 10 Abs. 4: Streichung des Absatzes.
§ 10 Abs. 5: Passt die Formulierung an.
§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1: Ersetzung von 'und 3' durch ', 3 und 5'

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 10b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-07-26 — Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1776
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 10b Abs. 1: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
§ 10b Abs. 1: Ersetzung von 'Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises' durch 'Ausbildungsnachweises' und Einfügung von 'und gelegentlich'
§ 10b Abs. 4: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
§ 10b Abs. 2: Neuer Absatz 2 zur Meldepflicht des Dienstleistungserbringers

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@@ -1,9 +1,19 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-07-26 — Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1776
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 12 Abs. 2 Satz 1: Streichung von zusätzlichen Bedingungen.
§ 12 Abs. 3: Änderung der Angaben in Absatz 3
§ 12 Abs. 3: Neuer Satz zur Anpassung an Richtlinien.
§ 12 Abs. 4 Satz 1: Änderung der Angaben in Absatz 4 Satz 1
§ 12 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes zur Übermittlung von Informationen
§ 12 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Anzeige' durch 'Meldung'
§ 12 Abs. 6 Satz 2: Neue Vorschriften zur Bearbeitung von Informationsanforderungen und zur Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
§ 12 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes zur Festlegung der zuständigen Stellen
§ 12: Einfügung von neuen Absätzen 7 und 8 zur Erteilung von Bescheinigungen und zur Übermittlung von Informationen

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@@ -1,9 +1,11 @@
# § 14b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-07-26 — Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1776
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 14b Satz 1: Passt die Nummern an und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
§ 14b Satz 1: Einfügung der Angabe 'und 5' und Ersetzung der Wörter 'Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises' durch 'Ausbildungsnachweises'
§ 14b Satz 2: Ersetzt 'Richtlinie 75/363/EWG' durch 'Richtlinie 93/16/EWG'.
§ 14b Satz 2: Ersetzung der Wörter 'Artikels 23 der Richtlinie 93/16/EWG' durch 'Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG' und 'Heimat- oder Herkunftsstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'
§ 14b: Einfügung eines neuen Satzes zur Erteilung der Approbation für bestimmte Staatsangehörige

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-10-20 — Neufassung der Bundesärzteordnung
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1885
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 15: Neue Vorschriften für die Geltung des Gesetzes im Land Berlin
§ 15: Aufhebung des § 15

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-07-26 — Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1776
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 2 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union', fügt zusätzliche Bedingungen hinzu und ändert Vertragsreferenzen.
§ 2 Abs. 3: Einfügung von 'und gelegentlich' und Ersetzung von 'Anzeigepflicht' durch 'Meldepflicht'

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-07-26 — Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1776
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
§ 3 Abs. 1: Einfügung von Nummer 5, Ersetzung von 'Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises' durch 'Ausbildungsnachweises', Anpassung der Richtlinienbezeichnungen
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4: Ersetzt 'Krankenanstalten' durch 'Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung' und fügt einen Punkt hinzu.
§ 3 Abs. 1a: Neuer Absatz 1a zur Information über strafrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5: Streichung der Nummer 5.
§ 3 Abs. 2: Einfügung von Nummer 3 und Anpassung der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
§ 3 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und passt die Nummern an.
§ 3 Abs. 3: Ersetzung der Zahl 7 durch 8
§ 3 Abs. 1 Satz 3: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
§ 3 Abs. 1 Satz 4: Neuer Satz zur Anpassung an Richtlinien.
§ 3 Abs. 1 Satz 5: Neuer Satz zur Ermächtigung des Bundesministeriums.
§ 3 Abs. 1 Satz 6: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
§ 3 Abs. 2 Satz 1: Passt die Nummern an.
§ 3 Abs. 2 Satz 4: Neue Sätze zur Anpassung an Richtlinien.
§ 3 Abs. 3 Satz 2: Passt die Nummern an.
§ 3 Abs. 3 Satz 4: Neuer Satz zur Anpassung an Richtlinien.
§ 3 Abs. 6: Neuer Absatz 6 zur Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-07-26 — Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1776
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 4 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes.
§ 4 Abs. 2: Einfügung der Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG
§ 4 Abs. 2 Satz 2: Fügt 'und Fertigkeiten' hinzu.
§ 4 Abs. 6: Ersetzung von 'Artikel 11 bis 15 der Richtlinie 93/16/EWG' durch 'Artikel 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG'
§ 4 Abs. 3 Satz 6: Passt die Formulierung an.
§ 4 Abs. 7: Neuer Absatz 7 zur Ausgeschlossenheit von Abweichungen durch Landesrecht
§ 4 Abs. 4: Streichung des Absatzes.
§ 4 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Meldung und Vorlage von Dokumenten für vorübergehende oder gelegentliche Dienstleistungen in Deutschland
§ 4 Abs. 5 Satz 1: Streichung von zusätzlichen Bedingungen.
§ 4 Abs. 3 Satz 2: Änderung der Vorschriften über die Unterwerfung unter Berufsregeln und Disziplinarbestimmungen
§ 4 Abs. 6: Ersetzt 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union' und fügt zusätzliche Bedingungen hinzu.
§ 4 Abs. 3: Einfügung von neuen Sätzen zur Anforderung von Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters
§ 4 Abs. 4: Änderung der Vorschriften über die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-07-26 — Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1776
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 6 Abs. 1 Nummer 2: Passt die Formulierung an.
§ 6 Abs. 1 Nummer 3: Passt die Formulierung an.
§ 6 Abs. 1: Einfügung von Nummer 4 zur Prüfung der deutschen Sprachkenntnisse

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# BAPO — 2005-06-20
# BAPO — 2007-12-06
- **Titel:** Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2005 I S. 1645
- **Inkrafttreten:** 2005-06-21
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/34#page=21
- **Kurz:** Das Gesetz ändert die Bundes-Apothekerordnung und andere Gesetze, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung an EU-Richtlinien.
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 2: Das Wort 'vorübergehende' wird gestrichen.
- § 3: Das Wort 'vorübergehenden' wird gestrichen.
- § 4 Abs. 1, 1a, 2: Neue Vorschriften für die Erteilung der Approbation als Apotheker, einschließlich der Anforderungen an die Ausbildung und die Anerkennung von Ausbildungen in anderen EU-Staaten.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Die Angabe '(ABl. EG Nr. L 253 S. 34)' wird gestrichen.
- § 5 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Ermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 anzupassen.
- § 11: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs, einschließlich der Voraussetzungen und der Möglichkeit der Befristung.
- § 12 Abs. 2, 2a: Neue Vorschriften für die Erteilung der Approbation und die Zuständigkeit der Behörden.
- Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1: Neue Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers.
- § 2 Abs. 2a: Einführung einer neuen Bestimmung für die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Apothekerberufs durch EU-Bürger.
- § 3: Einfügung der Angabe 'oder Abs. 2a' nach der Angabe '§ 2 Abs. 2'.
- § 4 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzen des Punkts durch ein Komma und Hinzufügen einer neuen Nummer 5.
- § 4 Abs. 1a: Ersetzen von 'Befähigungsnachweises des jeweiligen Staates' durch 'Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats' und Neufassung des zweiten Satzes.
- § 4 Abs. 1b: Ersetzen von 'Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse sowie sonstige Befähigungsnachweise' durch 'Ausbildungsnachweise' und Anpassung der Bedingungen.
- § 4 Abs. 1c: Neue Bestimmungen für die Gleichwertigkeit von Ausbildungsnachweisen aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
- § 4 Abs. 1d: Neue Bestimmungen für die Approbation von Apothekern aus bestimmten ehemaligen Staaten.
- § 4 Abs. 1e: Einführung neuer Bestimmungen zur Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden.
- § 4 Abs. 2: Neue Bestimmungen für die Erteilung der Approbation bei Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen.
- § 4 Abs. 3 Satz 2: Anpassung der Anwendung von Absatz 2 Satz 3 und 4.
- § 4 Abs. 6: Einführung neuer Bestimmungen für die Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen bei der Beantragung der Approbation.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Angabe 'Artikel 2 der Richtlinie 85/432/EWG des Rates' durch 'Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG'.
## Wortlaut

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- **2001-12-07** · BGBl. 2001 I S. 3320 — Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze
- **2002-04-30** · BGBl. 2002 I S. 1467 — Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
- **2005-06-20** · BGBl. 2005 I S. 1645 — Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 2: Das Wort 'vorübergehende' wird gestrichen.
- § 3: Das Wort 'vorübergehenden' wird gestrichen.
- § 4 Abs. 1, 1a, 2: Neue Vorschriften für die Erteilung der Approbation als Apotheker, einschließlich der Anforderungen an die Ausbildung und die Anerkennung von Ausbildungen in anderen EU-Staaten.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Die Angabe '(ABl. EG Nr. L 253 S. 34)' wird gestrichen.
- § 5 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Ermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 anzupassen.
- § 11: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs, einschließlich der Voraussetzungen und der Möglichkeit der Befristung.
- § 12 Abs. 2, 2a: Neue Vorschriften für die Erteilung der Approbation und die Zuständigkeit der Behörden.
- Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1: Neue Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers.
- § 2 Abs. 2a: Einführung einer neuen Bestimmung für die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Apothekerberufs durch EU-Bürger.
- § 3: Einfügung der Angabe 'oder Abs. 2a' nach der Angabe '§ 2 Abs. 2'.
- § 4 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzen des Punkts durch ein Komma und Hinzufügen einer neuen Nummer 5.
- § 4 Abs. 1a: Ersetzen von 'Befähigungsnachweises des jeweiligen Staates' durch 'Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats' und Neufassung des zweiten Satzes.
- § 4 Abs. 1b: Ersetzen von 'Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse sowie sonstige Befähigungsnachweise' durch 'Ausbildungsnachweise' und Anpassung der Bedingungen.
- § 4 Abs. 1c: Neue Bestimmungen für die Gleichwertigkeit von Ausbildungsnachweisen aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
- § 4 Abs. 1d: Neue Bestimmungen für die Approbation von Apothekern aus bestimmten ehemaligen Staaten.
- § 4 Abs. 1e: Einführung neuer Bestimmungen zur Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden.
- § 4 Abs. 2: Neue Bestimmungen für die Erteilung der Approbation bei Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen.
- § 4 Abs. 3 Satz 2: Anpassung der Anwendung von Absatz 2 Satz 3 und 4.
- § 4 Abs. 6: Einführung neuer Bestimmungen für die Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen bei der Beantragung der Approbation.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Angabe 'Artikel 2 der Richtlinie 85/432/EWG des Rates' durch 'Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG'.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-20 — Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1645
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 2 Abs. 2: Das Wort 'vorübergehende' wird gestrichen.
§ 2 Abs. 2a: Einführung einer neuen Bestimmung für die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Apothekerberufs durch EU-Bürger.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-20 — Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1645
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 3: Das Wort 'vorübergehenden' wird gestrichen.
§ 3: Einfügung der Angabe 'oder Abs. 2a' nach der Angabe '§ 2 Abs. 2'.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-20 — Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1645
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 4 Abs. 1, 1a, 2: Neue Vorschriften für die Erteilung der Approbation als Apotheker, einschließlich der Anforderungen an die Ausbildung und die Anerkennung von Ausbildungen in anderen EU-Staaten.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzen des Punkts durch ein Komma und Hinzufügen einer neuen Nummer 5.
Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1: Neue Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers.
§ 4 Abs. 1a: Ersetzen von 'Befähigungsnachweises des jeweiligen Staates' durch 'Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats' und Neufassung des zweiten Satzes.
§ 4 Abs. 1b: Ersetzen von 'Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse sowie sonstige Befähigungsnachweise' durch 'Ausbildungsnachweise' und Anpassung der Bedingungen.
§ 4 Abs. 1c: Neue Bestimmungen für die Gleichwertigkeit von Ausbildungsnachweisen aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
§ 4 Abs. 1d: Neue Bestimmungen für die Approbation von Apothekern aus bestimmten ehemaligen Staaten.
§ 4 Abs. 1e: Einführung neuer Bestimmungen zur Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden.
§ 4 Abs. 2: Neue Bestimmungen für die Erteilung der Approbation bei Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen.
§ 4 Abs. 3 Satz 2: Anpassung der Anwendung von Absatz 2 Satz 3 und 4.
§ 4 Abs. 6: Einführung neuer Bestimmungen für die Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen bei der Beantragung der Approbation.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-20 — Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1645
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 5 Abs. 1 Satz 1: Die Angabe '(ABl. EG Nr. L 253 S. 34)' wird gestrichen.
§ 5 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Ermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 anzupassen.
§ 5 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Angabe 'Artikel 2 der Richtlinie 85/432/EWG des Rates' durch 'Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG'.

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# BEARBTHG — 2003-07-21
# BEARBTHG — 2007-12-06
- **Titel:** Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2003 I S. 1442
- **Inkrafttreten:** 2003-07-22 (Tag nach der Verkündung); 2003-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/36#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Erlaubnis zum Führen bestimmter Berufsbezeichnungen im Bereich der Krankenpflege und harmonisiert diese Vorschriften mit EU-Richtlinien.
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 2: Neuer Satz zur Antragsstellung von EU-BürgerInnen hinzugefügt.
- § 2 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Anerkennung von Ausbildungen in EU-Staaten eingeführt.
- § 2 Abs. 4: Neuer Absatz zur Anwendung auf Drittstaaten hinzugefügt.
- § 5 Abs. 2: Verweis auf § 2 Abs. 3 oder 4 angepasst.
- § 1 Abs. 1: Einführung eines neuen Absatzes 2, der die Ausübung des Berufs ohne Erlaubnis für vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen regelt.
- § 1 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Ausübung des Berufs ohne Erlaubnis für vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen regelt.
- § 2 Abs. 1 Nr. 2: Das Wort 'und' wird gestrichen.
- § 2 Abs. 1 Nr. 3: Der Punkt wird durch das Wort 'und' ersetzt, und eine neue Nummer 4 wird hinzugefügt, die die Sprachkenntnisse regelt.
- § 2 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes regelt.
- § 2 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der die Anerkennung von Ausbildungszeugnissen regelt.
- § 2 Abs. 4: Das Wort 'Diplomanerkennung' wird durch 'Anerkennung von Ausbildungszeugnissen' ersetzt.
- § 2a: Einführung eines neuen § 2a, der die Informationspflichten und die Zusammenarbeit der Behörden regelt.
- § 5 Abs. 2: Mehrere Änderungen in Absatz 2, insbesondere die Einführung neuer Nummern und die Anpassung von Begriffen.
- § 5 Abs. 3: Einführung eines neuen Absatzes 3, der Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens ausschließt.
- § 5a: Einführung eines neuen § 5a, der die Ausübung des Berufs als Dienstleistungserbringer regelt.
- § 5b: Einführung eines neuen § 5b, der die Informationsaustausch zwischen den Behörden regelt.
- § 5c: Einführung eines neuen § 5c, der die Rechte und Pflichten der Dienstleistungserbringer regelt.
- § 6 Abs. 4: Einführung eines neuen Absatzes 4, der die Zuständigkeiten der Behörden für die Meldung und Information regelt.
## Wortlaut

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- **2001-12-07** · BGBl. 2001 I S. 3320 — Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze
- **2002-04-30** · BGBl. 2002 I S. 1467 — Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
- **2003-07-21** · BGBl. 2003 I S. 1442 — Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 2: Neuer Satz zur Antragsstellung von EU-BürgerInnen hinzugefügt.
- § 2 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Anerkennung von Ausbildungen in EU-Staaten eingeführt.
- § 2 Abs. 4: Neuer Absatz zur Anwendung auf Drittstaaten hinzugefügt.
- § 5 Abs. 2: Verweis auf § 2 Abs. 3 oder 4 angepasst.
- § 1 Abs. 1: Einführung eines neuen Absatzes 2, der die Ausübung des Berufs ohne Erlaubnis für vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen regelt.
- § 1 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Ausübung des Berufs ohne Erlaubnis für vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen regelt.
- § 2 Abs. 1 Nr. 2: Das Wort 'und' wird gestrichen.
- § 2 Abs. 1 Nr. 3: Der Punkt wird durch das Wort 'und' ersetzt, und eine neue Nummer 4 wird hinzugefügt, die die Sprachkenntnisse regelt.
- § 2 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes regelt.
- § 2 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der die Anerkennung von Ausbildungszeugnissen regelt.
- § 2 Abs. 4: Das Wort 'Diplomanerkennung' wird durch 'Anerkennung von Ausbildungszeugnissen' ersetzt.
- § 2a: Einführung eines neuen § 2a, der die Informationspflichten und die Zusammenarbeit der Behörden regelt.
- § 5 Abs. 2: Mehrere Änderungen in Absatz 2, insbesondere die Einführung neuer Nummern und die Anpassung von Begriffen.
- § 5 Abs. 3: Einführung eines neuen Absatzes 3, der Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens ausschließt.
- § 5a: Einführung eines neuen § 5a, der die Ausübung des Berufs als Dienstleistungserbringer regelt.
- § 5b: Einführung eines neuen § 5b, der die Informationsaustausch zwischen den Behörden regelt.
- § 5c: Einführung eines neuen § 5c, der die Rechte und Pflichten der Dienstleistungserbringer regelt.
- § 6 Abs. 4: Einführung eines neuen Absatzes 4, der die Zuständigkeiten der Behörden für die Meldung und Information regelt.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 1 Abs. 1: Einführung eines neuen Absatzes 2, der die Ausübung des Berufs ohne Erlaubnis für vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen regelt.
§ 1 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Ausübung des Berufs ohne Erlaubnis für vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen regelt.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-07-21 — Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 1442
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 2 Abs. 2: Neuer Satz zur Antragsstellung von EU-BürgerInnen hinzugefügt.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2: Das Wort 'und' wird gestrichen.
§ 2 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Anerkennung von Ausbildungen in EU-Staaten eingeführt.
§ 2 Abs. 1 Nr. 3: Der Punkt wird durch das Wort 'und' ersetzt, und eine neue Nummer 4 wird hinzugefügt, die die Sprachkenntnisse regelt.
§ 2 Abs. 4: Neuer Absatz zur Anwendung auf Drittstaaten hinzugefügt.
§ 2 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes regelt.
§ 2 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der die Anerkennung von Ausbildungszeugnissen regelt.
§ 2 Abs. 4: Das Wort 'Diplomanerkennung' wird durch 'Anerkennung von Ausbildungszeugnissen' ersetzt.

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# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 2a: Einführung eines neuen § 2a, der die Informationspflichten und die Zusammenarbeit der Behörden regelt.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-07-21 — Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 1442
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 5 Abs. 2: Verweis auf § 2 Abs. 3 oder 4 angepasst.
§ 5 Abs. 2: Mehrere Änderungen in Absatz 2, insbesondere die Einführung neuer Nummern und die Anpassung von Begriffen.
§ 5 Abs. 3: Einführung eines neuen Absatzes 3, der Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens ausschließt.

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# § 5a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 5a: Einführung eines neuen § 5a, der die Ausübung des Berufs als Dienstleistungserbringer regelt.

7
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# § 5b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 5b: Einführung eines neuen § 5b, der die Informationsaustausch zwischen den Behörden regelt.

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# § 5c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 5c: Einführung eines neuen § 5c, der die Rechte und Pflichten der Dienstleistungserbringer regelt.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
§ 6 Abs. 4: Einführung eines neuen Absatzes 4, der die Zuständigkeiten der Behörden für die Meldung und Information regelt.

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# BT_O — 2006-11-07
# BT_O — 2007-12-06
- **Titel:** Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2006 I S. 2407
- **Inkrafttreten:** 2006-11-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/50#page=19
- **Kurz:** Die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung ändert die Bezeichnungen von Bundesministerien in verschiedenen Gesetzen, um sie an die aktuelle Organisationsstruktur anzupassen.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 1a Satz 3: Die Wörter „und Soziale Sicherung “ werden gestrichen.
- § 5 Satz 1: Die Wörter „und Soziale Sicherung “ werden gestrichen.
- § 11a Abs. 2 Satz 5: Die Wörter „und Soziale Sicherung “ werden gestrichen.
- § 12 Abs. 2 Satz 1: Die Wörter „und Soziale Sicherung “ werden gestrichen.
- § 13 Abs. 5: Die Wörter „und Soziale Sicherung “ werden gestrichen.
- § 2 Abs. 3: Anpassungen an die Terminologie der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Ersetzen von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union', Ergänzung von 'und gelegentlichen'
- § 2 Abs. 3 Satz 2: Ersetzen von 'Anzeigepflicht' durch 'Meldepflicht'
- § 2 Abs. 4: Streichung von 'im übrigen'
- § 4 Abs. 1 Nr. 1: Anpassungen an die Terminologie der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 4 Abs. 1 Nr. 4: Hinzufügen von Nummer 5: 'über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt'
- § 4 Abs. 1a: Neue Vorschriften zur Anerkennung tierärztlicher Ausbildungen aus anderen Mitgliedstaaten
- § 4 Abs. 1b: Neue Vorschriften zur Information über strafrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen durch neue Sätze zur Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
- § 4 Abs. 3 Satz 2: Anpassung der Geltung von Absatz 2 Satz 3 und 4
- § 4 Abs. 6: Neue Vorschriften zur Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen
- § 5: Neue Vorschriften zur Regulierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung und die Prüfungen
- § 8 Abs. 1: Hinzufügen von Nummer 4: 'bekannt wird, dass der Tierarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt'
- § 11 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Erteilung und Verlängerung von Erlaubnissen
- § 11a: Anpassungen an die Terminologie der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums
## Wortlaut

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- **2001-12-07** · BGBl. 2001 I S. 3320 — Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze
- **2005-04-26** · BGBl. 2005 I S. 1066 — Erstes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteverordnung
- **2006-11-07** · BGBl. 2006 I S. 2407 — Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

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