BGBl. 1961 I S. 371 · Änderung · Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung

Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 371
Inkrafttreten: 1961-04-12 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1961-04-11

BGBl-Id: bgbl1-1961-21-1
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# SLV_2021 — 1960-08-09
# SLV_2021 — 1961-04-11
- **Titel:** Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1960 I S. 657
- **Inkrafttreten:** 1960-08-10; 1957-04-01 (§ 35)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/44#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung legt die Laufbahnen der Soldaten in der Bundeswehr fest und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 35 tritt rückwirkend mit dem 1. April 1957 in Kraft.
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 371
- **Inkrafttreten:** 1961-04-12 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/21#page=55
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Soldatenlaufbahnverordnung hinsichtlich der Fristen für Beförderungen und entfernt bestimmte Bestimmungen.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3: Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen für Einzelfälle zulassen, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe vorliegen.
- § 24 Abs. 1: Der Bundespersonalausschuß kann bei Stabsfeldwebeln und Oberstabsfeldwebeln Ausnahmen von Höchstalter und Höchstdienstzeit zulassen.
- § 12 Abs. 1 Nr. 1: Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes können bis zum 31. März 1961 abweichend bis zum Alter von 29 Jahren eingestellt werden.
- § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2: Offizieranwärter können bis zum Ablauf der in § 71 des Soldatengesetzes bestimmten Frist nach mindestens 18 Monaten Dienstzeit zum Leutnant befördert werden.
- § 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 10 Abs. 1: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach drei Dienstjahren zum Feldwebel befördert werden.
- § 14 Abs. 1 und 4 und § 16 Abs. 3: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach drei Jahren seit Ernennung zum Leutnant zum Hauptmann befördert werden.
- § 14 Abs. 2 und 4: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach zehn Jahren seit Ernennung zum Leutnant zum Major befördert werden.
- § 7 Abs. 1: Unteroffiziere und Mannschaften des Sanitätsdienstes können bis zum 31. Dezember 1965 abweichend eingestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und die staatliche Abschlussprüfung abgelegt haben.
- § 10 Abs. 1: Die Beförderung zum Feldwebel ist abweichend frühestens nach einer Dienstzeit von drei Jahren zulässig.
- § 8 Abs. 2 Nr. 1: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst können abweichend nach einer Verwendung von sechs Monaten zum Hauptgefreiten befördert werden.
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst können abweichend nach einer Dienstzeit von vier Jahren zum Feldwebel befördert werden.
- § 10 Abs. 2: Ein Feldwebel, der nach Absatz 1 Nr. 1 eingestellt worden ist, muss vor seiner Ernennung zu Berufssoldaten mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben.
- § 21 Abs. 1: Offiziere des Sanitätsdienstes, die bei der Einstellung in die Bundeswehr das 32. Lebensjahr vollendet haben, können abweichend befördert werden.
- § 16 Abs. 2 und 3: In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 1 gelten die Bestimmungen entsprechend.
- § 17 Abs. 3: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst, die die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, können abweichend eingestellt werden.
- § 29: Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr können abweichend befördert werden.
- § 4 Abs. 3: Neue Fristbestimmung für Beförderungen
- § 27: Entfernung von Bestimmungen und Neuanordnung der Absätze
- § 28 Abs. 2 Satz 2: Entfernung von Bestimmungen
- § 29 Nr. 1: Entfernung von Bestimmungen
## Wortlaut

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- **1960-08-05** · BGBl. 1960 I S. 620 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
- **1960-08-09** · BGBl. 1960 I S. 657 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
- **1961-04-11** · BGBl. 1961 I S. 371 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3: Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen für Einzelfälle zulassen, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe vorliegen.
- § 24 Abs. 1: Der Bundespersonalausschuß kann bei Stabsfeldwebeln und Oberstabsfeldwebeln Ausnahmen von Höchstalter und Höchstdienstzeit zulassen.
- § 12 Abs. 1 Nr. 1: Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes können bis zum 31. März 1961 abweichend bis zum Alter von 29 Jahren eingestellt werden.
- § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2: Offizieranwärter können bis zum Ablauf der in § 71 des Soldatengesetzes bestimmten Frist nach mindestens 18 Monaten Dienstzeit zum Leutnant befördert werden.
- § 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 10 Abs. 1: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach drei Dienstjahren zum Feldwebel befördert werden.
- § 14 Abs. 1 und 4 und § 16 Abs. 3: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach drei Jahren seit Ernennung zum Leutnant zum Hauptmann befördert werden.
- § 14 Abs. 2 und 4: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach zehn Jahren seit Ernennung zum Leutnant zum Major befördert werden.
- § 7 Abs. 1: Unteroffiziere und Mannschaften des Sanitätsdienstes können bis zum 31. Dezember 1965 abweichend eingestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und die staatliche Abschlussprüfung abgelegt haben.
- § 10 Abs. 1: Die Beförderung zum Feldwebel ist abweichend frühestens nach einer Dienstzeit von drei Jahren zulässig.
- § 8 Abs. 2 Nr. 1: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst können abweichend nach einer Verwendung von sechs Monaten zum Hauptgefreiten befördert werden.
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst können abweichend nach einer Dienstzeit von vier Jahren zum Feldwebel befördert werden.
- § 10 Abs. 2: Ein Feldwebel, der nach Absatz 1 Nr. 1 eingestellt worden ist, muss vor seiner Ernennung zu Berufssoldaten mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben.
- § 21 Abs. 1: Offiziere des Sanitätsdienstes, die bei der Einstellung in die Bundeswehr das 32. Lebensjahr vollendet haben, können abweichend befördert werden.
- § 16 Abs. 2 und 3: In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 1 gelten die Bestimmungen entsprechend.
- § 17 Abs. 3: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst, die die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, können abweichend eingestellt werden.
- § 29: Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr können abweichend befördert werden.
- § 4 Abs. 3: Neue Fristbestimmung für Beförderungen
- § 27: Entfernung von Bestimmungen und Neuanordnung der Absätze
- § 28 Abs. 2 Satz 2: Entfernung von Bestimmungen
- § 29 Nr. 1: Entfernung von Bestimmungen

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-08-05 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 620
> Station: 1961-04-11 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 371
§ 27, 28 und 29: Streichung der Paragraphen.
§ 27: Entfernung von Bestimmungen und Neuanordnung der Absätze

7
slv_2021/§28.md Normal file
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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-04-11 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 371
§ 28 Abs. 2 Satz 2: Entfernung von Bestimmungen

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
> Station: 1961-04-11 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 371
§ 29: Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr können abweichend befördert werden.
§ 29 Nr. 1: Entfernung von Bestimmungen

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
> Station: 1961-04-11 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 371
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3: Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen für Einzelfälle zulassen, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe vorliegen.
§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 10 Abs. 1: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach drei Dienstjahren zum Feldwebel befördert werden.
§ 4 Abs. 3: Neue Fristbestimmung für Beförderungen

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# BGBl. 1961 I S. 371
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 371
- **Verkündung:** 1961-04-11
- **Inkrafttreten:** 1961-04-12 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 1961-04-05
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/21#page=55
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** SLV_2021
## Kurz
Die Verordnung ändert die Soldatenlaufbahnverordnung hinsichtlich der Fristen für Beförderungen und entfernt bestimmte Bestimmungen.