BGBl. 1961 I S. 371 · Änderung · Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 371 Inkrafttreten: 1961-04-12 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1961-04-11 BGBl-Id: bgbl1-1961-21-1
This commit is contained in:
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# SLV_2021 — 1960-08-09
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# SLV_2021 — 1961-04-11
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- **Titel:** Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1960 I S. 657
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- **Inkrafttreten:** 1960-08-10; 1957-04-01 (§ 35)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/44#page=9
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- **Kurz:** Die Verordnung legt die Laufbahnen der Soldaten in der Bundeswehr fest und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 35 tritt rückwirkend mit dem 1. April 1957 in Kraft.
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 371
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- **Inkrafttreten:** 1961-04-12 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/21#page=55
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Soldatenlaufbahnverordnung hinsichtlich der Fristen für Beförderungen und entfernt bestimmte Bestimmungen.
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## Betroffene Stellen
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- § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3: Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen für Einzelfälle zulassen, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe vorliegen.
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- § 24 Abs. 1: Der Bundespersonalausschuß kann bei Stabsfeldwebeln und Oberstabsfeldwebeln Ausnahmen von Höchstalter und Höchstdienstzeit zulassen.
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- § 12 Abs. 1 Nr. 1: Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes können bis zum 31. März 1961 abweichend bis zum Alter von 29 Jahren eingestellt werden.
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- § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2: Offizieranwärter können bis zum Ablauf der in § 71 des Soldatengesetzes bestimmten Frist nach mindestens 18 Monaten Dienstzeit zum Leutnant befördert werden.
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- § 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 10 Abs. 1: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach drei Dienstjahren zum Feldwebel befördert werden.
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- § 14 Abs. 1 und 4 und § 16 Abs. 3: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach drei Jahren seit Ernennung zum Leutnant zum Hauptmann befördert werden.
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- § 14 Abs. 2 und 4: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach zehn Jahren seit Ernennung zum Leutnant zum Major befördert werden.
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- § 7 Abs. 1: Unteroffiziere und Mannschaften des Sanitätsdienstes können bis zum 31. Dezember 1965 abweichend eingestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und die staatliche Abschlussprüfung abgelegt haben.
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- § 10 Abs. 1: Die Beförderung zum Feldwebel ist abweichend frühestens nach einer Dienstzeit von drei Jahren zulässig.
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- § 8 Abs. 2 Nr. 1: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst können abweichend nach einer Verwendung von sechs Monaten zum Hauptgefreiten befördert werden.
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- § 10 Abs. 1 Satz 1: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst können abweichend nach einer Dienstzeit von vier Jahren zum Feldwebel befördert werden.
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- § 10 Abs. 2: Ein Feldwebel, der nach Absatz 1 Nr. 1 eingestellt worden ist, muss vor seiner Ernennung zu Berufssoldaten mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben.
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- § 21 Abs. 1: Offiziere des Sanitätsdienstes, die bei der Einstellung in die Bundeswehr das 32. Lebensjahr vollendet haben, können abweichend befördert werden.
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- § 16 Abs. 2 und 3: In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 1 gelten die Bestimmungen entsprechend.
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- § 17 Abs. 3: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst, die die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, können abweichend eingestellt werden.
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- § 29: Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr können abweichend befördert werden.
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- § 4 Abs. 3: Neue Fristbestimmung für Beförderungen
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- § 27: Entfernung von Bestimmungen und Neuanordnung der Absätze
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- § 28 Abs. 2 Satz 2: Entfernung von Bestimmungen
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- § 29 Nr. 1: Entfernung von Bestimmungen
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## Wortlaut
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- **1960-08-05** · BGBl. 1960 I S. 620 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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- **1960-08-09** · BGBl. 1960 I S. 657 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
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- **1961-04-11** · BGBl. 1961 I S. 371 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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# Stellen dieser Station
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- § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3: Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen für Einzelfälle zulassen, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe vorliegen.
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- § 24 Abs. 1: Der Bundespersonalausschuß kann bei Stabsfeldwebeln und Oberstabsfeldwebeln Ausnahmen von Höchstalter und Höchstdienstzeit zulassen.
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- § 12 Abs. 1 Nr. 1: Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes können bis zum 31. März 1961 abweichend bis zum Alter von 29 Jahren eingestellt werden.
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- § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2: Offizieranwärter können bis zum Ablauf der in § 71 des Soldatengesetzes bestimmten Frist nach mindestens 18 Monaten Dienstzeit zum Leutnant befördert werden.
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- § 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 10 Abs. 1: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach drei Dienstjahren zum Feldwebel befördert werden.
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- § 14 Abs. 1 und 4 und § 16 Abs. 3: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach drei Jahren seit Ernennung zum Leutnant zum Hauptmann befördert werden.
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- § 14 Abs. 2 und 4: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach zehn Jahren seit Ernennung zum Leutnant zum Major befördert werden.
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- § 7 Abs. 1: Unteroffiziere und Mannschaften des Sanitätsdienstes können bis zum 31. Dezember 1965 abweichend eingestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und die staatliche Abschlussprüfung abgelegt haben.
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- § 10 Abs. 1: Die Beförderung zum Feldwebel ist abweichend frühestens nach einer Dienstzeit von drei Jahren zulässig.
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- § 8 Abs. 2 Nr. 1: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst können abweichend nach einer Verwendung von sechs Monaten zum Hauptgefreiten befördert werden.
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- § 10 Abs. 1 Satz 1: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst können abweichend nach einer Dienstzeit von vier Jahren zum Feldwebel befördert werden.
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- § 10 Abs. 2: Ein Feldwebel, der nach Absatz 1 Nr. 1 eingestellt worden ist, muss vor seiner Ernennung zu Berufssoldaten mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben.
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- § 21 Abs. 1: Offiziere des Sanitätsdienstes, die bei der Einstellung in die Bundeswehr das 32. Lebensjahr vollendet haben, können abweichend befördert werden.
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- § 16 Abs. 2 und 3: In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 1 gelten die Bestimmungen entsprechend.
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- § 17 Abs. 3: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst, die die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, können abweichend eingestellt werden.
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- § 29: Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr können abweichend befördert werden.
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- § 4 Abs. 3: Neue Fristbestimmung für Beförderungen
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- § 27: Entfernung von Bestimmungen und Neuanordnung der Absätze
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- § 28 Abs. 2 Satz 2: Entfernung von Bestimmungen
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- § 29 Nr. 1: Entfernung von Bestimmungen
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# § 27
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1960-08-05 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 620
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> Station: 1961-04-11 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 371
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§ 27, 28 und 29: Streichung der Paragraphen.
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§ 27: Entfernung von Bestimmungen und Neuanordnung der Absätze
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slv_2021/§28.md
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slv_2021/§28.md
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# § 28
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-04-11 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 371
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§ 28 Abs. 2 Satz 2: Entfernung von Bestimmungen
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# § 29
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
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> Station: 1961-04-11 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 371
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§ 29: Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr können abweichend befördert werden.
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§ 29 Nr. 1: Entfernung von Bestimmungen
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
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> Station: 1961-04-11 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 371
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§ 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3: Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen für Einzelfälle zulassen, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe vorliegen.
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§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 10 Abs. 1: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach drei Dienstjahren zum Feldwebel befördert werden.
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§ 4 Abs. 3: Neue Fristbestimmung für Beförderungen
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verkuendungen/1961/bgbl1-1961-21-1.md
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verkuendungen/1961/bgbl1-1961-21-1.md
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# BGBl. 1961 I S. 371
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 371
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- **Verkündung:** 1961-04-11
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- **Inkrafttreten:** 1961-04-12 (Tag nach der Verkündung)
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- **Ausfertigung:** 1961-04-05
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/21#page=55
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** SLV_2021
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## Kurz
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Die Verordnung ändert die Soldatenlaufbahnverordnung hinsichtlich der Fristen für Beförderungen und entfernt bestimmte Bestimmungen.
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Reference in New Issue
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