diff --git a/slv_2021/FASSUNG.md b/slv_2021/FASSUNG.md index b41aebbb22..59f76f794b 100644 --- a/slv_2021/FASSUNG.md +++ b/slv_2021/FASSUNG.md @@ -1,30 +1,18 @@ -# SLV_2021 — 1960-08-09 +# SLV_2021 — 1961-04-11 -- **Titel:** Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung -- **Typ:** Neubekanntmachung -- **Fundstelle:** BGBl. 1960 I S. 657 -- **Inkrafttreten:** 1960-08-10; 1957-04-01 (§ 35) -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/44#page=9 -- **Kurz:** Die Verordnung legt die Laufbahnen der Soldaten in der Bundeswehr fest und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 35 tritt rückwirkend mit dem 1. April 1957 in Kraft. +- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung +- **Typ:** Änderung +- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 371 +- **Inkrafttreten:** 1961-04-12 (Tag nach der Verkündung) +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/21#page=55 +- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Soldatenlaufbahnverordnung hinsichtlich der Fristen für Beförderungen und entfernt bestimmte Bestimmungen. ## Betroffene Stellen -- § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3: Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen für Einzelfälle zulassen, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe vorliegen. -- § 24 Abs. 1: Der Bundespersonalausschuß kann bei Stabsfeldwebeln und Oberstabsfeldwebeln Ausnahmen von Höchstalter und Höchstdienstzeit zulassen. -- § 12 Abs. 1 Nr. 1: Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes können bis zum 31. März 1961 abweichend bis zum Alter von 29 Jahren eingestellt werden. -- § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2: Offizieranwärter können bis zum Ablauf der in § 71 des Soldatengesetzes bestimmten Frist nach mindestens 18 Monaten Dienstzeit zum Leutnant befördert werden. -- § 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 10 Abs. 1: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach drei Dienstjahren zum Feldwebel befördert werden. -- § 14 Abs. 1 und 4 und § 16 Abs. 3: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach drei Jahren seit Ernennung zum Leutnant zum Hauptmann befördert werden. -- § 14 Abs. 2 und 4: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach zehn Jahren seit Ernennung zum Leutnant zum Major befördert werden. -- § 7 Abs. 1: Unteroffiziere und Mannschaften des Sanitätsdienstes können bis zum 31. Dezember 1965 abweichend eingestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und die staatliche Abschlussprüfung abgelegt haben. -- § 10 Abs. 1: Die Beförderung zum Feldwebel ist abweichend frühestens nach einer Dienstzeit von drei Jahren zulässig. -- § 8 Abs. 2 Nr. 1: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst können abweichend nach einer Verwendung von sechs Monaten zum Hauptgefreiten befördert werden. -- § 10 Abs. 1 Satz 1: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst können abweichend nach einer Dienstzeit von vier Jahren zum Feldwebel befördert werden. -- § 10 Abs. 2: Ein Feldwebel, der nach Absatz 1 Nr. 1 eingestellt worden ist, muss vor seiner Ernennung zu Berufssoldaten mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben. -- § 21 Abs. 1: Offiziere des Sanitätsdienstes, die bei der Einstellung in die Bundeswehr das 32. Lebensjahr vollendet haben, können abweichend befördert werden. -- § 16 Abs. 2 und 3: In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 1 gelten die Bestimmungen entsprechend. -- § 17 Abs. 3: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst, die die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, können abweichend eingestellt werden. -- § 29: Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr können abweichend befördert werden. +- § 4 Abs. 3: Neue Fristbestimmung für Beförderungen +- § 27: Entfernung von Bestimmungen und Neuanordnung der Absätze +- § 28 Abs. 2 Satz 2: Entfernung von Bestimmungen +- § 29 Nr. 1: Entfernung von Bestimmungen ## Wortlaut diff --git a/slv_2021/HISTORY.md b/slv_2021/HISTORY.md index 94d1210859..bdfb0f36f3 100644 --- a/slv_2021/HISTORY.md +++ b/slv_2021/HISTORY.md @@ -2,3 +2,4 @@ - **1960-08-05** · BGBl. 1960 I S. 620 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung - **1960-08-09** · BGBl. 1960 I S. 657 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung +- **1961-04-11** · BGBl. 1961 I S. 371 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung diff --git a/slv_2021/STELLEN.md b/slv_2021/STELLEN.md index be9623fa1d..4ce9681e6c 100644 --- a/slv_2021/STELLEN.md +++ b/slv_2021/STELLEN.md @@ -1,18 +1,6 @@ # Stellen dieser Station -- § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3: Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen für Einzelfälle zulassen, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe vorliegen. -- § 24 Abs. 1: Der Bundespersonalausschuß kann bei Stabsfeldwebeln und Oberstabsfeldwebeln Ausnahmen von Höchstalter und Höchstdienstzeit zulassen. -- § 12 Abs. 1 Nr. 1: Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes können bis zum 31. März 1961 abweichend bis zum Alter von 29 Jahren eingestellt werden. -- § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2: Offizieranwärter können bis zum Ablauf der in § 71 des Soldatengesetzes bestimmten Frist nach mindestens 18 Monaten Dienstzeit zum Leutnant befördert werden. -- § 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 10 Abs. 1: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach drei Dienstjahren zum Feldwebel befördert werden. -- § 14 Abs. 1 und 4 und § 16 Abs. 3: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach drei Jahren seit Ernennung zum Leutnant zum Hauptmann befördert werden. -- § 14 Abs. 2 und 4: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach zehn Jahren seit Ernennung zum Leutnant zum Major befördert werden. -- § 7 Abs. 1: Unteroffiziere und Mannschaften des Sanitätsdienstes können bis zum 31. Dezember 1965 abweichend eingestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und die staatliche Abschlussprüfung abgelegt haben. -- § 10 Abs. 1: Die Beförderung zum Feldwebel ist abweichend frühestens nach einer Dienstzeit von drei Jahren zulässig. -- § 8 Abs. 2 Nr. 1: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst können abweichend nach einer Verwendung von sechs Monaten zum Hauptgefreiten befördert werden. -- § 10 Abs. 1 Satz 1: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst können abweichend nach einer Dienstzeit von vier Jahren zum Feldwebel befördert werden. -- § 10 Abs. 2: Ein Feldwebel, der nach Absatz 1 Nr. 1 eingestellt worden ist, muss vor seiner Ernennung zu Berufssoldaten mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben. -- § 21 Abs. 1: Offiziere des Sanitätsdienstes, die bei der Einstellung in die Bundeswehr das 32. Lebensjahr vollendet haben, können abweichend befördert werden. -- § 16 Abs. 2 und 3: In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 1 gelten die Bestimmungen entsprechend. -- § 17 Abs. 3: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst, die die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, können abweichend eingestellt werden. -- § 29: Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr können abweichend befördert werden. +- § 4 Abs. 3: Neue Fristbestimmung für Beförderungen +- § 27: Entfernung von Bestimmungen und Neuanordnung der Absätze +- § 28 Abs. 2 Satz 2: Entfernung von Bestimmungen +- § 29 Nr. 1: Entfernung von Bestimmungen diff --git a/slv_2021/§27.md b/slv_2021/§27.md index 4263259566..c40f873a5f 100644 --- a/slv_2021/§27.md +++ b/slv_2021/§27.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 27 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1960-08-05 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung -> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 620 +> Station: 1961-04-11 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 371 -§ 27, 28 und 29: Streichung der Paragraphen. +§ 27: Entfernung von Bestimmungen und Neuanordnung der Absätze diff --git a/slv_2021/§28.md b/slv_2021/§28.md new file mode 100644 index 0000000000..8d3c7418df --- /dev/null +++ b/slv_2021/§28.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 28 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1961-04-11 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 371 + +§ 28 Abs. 2 Satz 2: Entfernung von Bestimmungen diff --git a/slv_2021/§29.md b/slv_2021/§29.md index 4e8a167e4f..26a4b55c69 100644 --- a/slv_2021/§29.md +++ b/slv_2021/§29.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 29 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung -> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657 +> Station: 1961-04-11 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 371 -§ 29: Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr können abweichend befördert werden. +§ 29 Nr. 1: Entfernung von Bestimmungen diff --git a/slv_2021/§4.md b/slv_2021/§4.md index 35043e1233..f607e3e4a9 100644 --- a/slv_2021/§4.md +++ b/slv_2021/§4.md @@ -1,9 +1,7 @@ # § 4 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung -> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657 +> Station: 1961-04-11 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 371 -§ 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3: Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen für Einzelfälle zulassen, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe vorliegen. - -§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 10 Abs. 1: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach drei Dienstjahren zum Feldwebel befördert werden. +§ 4 Abs. 3: Neue Fristbestimmung für Beförderungen diff --git a/verkuendungen/1961/bgbl1-1961-21-1.md b/verkuendungen/1961/bgbl1-1961-21-1.md new file mode 100644 index 0000000000..acf783a6f1 --- /dev/null +++ b/verkuendungen/1961/bgbl1-1961-21-1.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 1961 I S. 371 + +- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung +- **Typ:** Änderung +- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 371 +- **Verkündung:** 1961-04-11 +- **Inkrafttreten:** 1961-04-12 (Tag nach der Verkündung) +- **Ausfertigung:** 1961-04-05 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/21#page=55 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm +- **Stammnormen in diesem Commit:** SLV_2021 + +## Kurz + +Die Verordnung ändert die Soldatenlaufbahnverordnung hinsichtlich der Fristen für Beförderungen und entfernt bestimmte Bestimmungen. +