BGBl. 1964 I S. 334 · Sonstige · Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften

Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 334
Inkrafttreten: nicht ermittelt
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1964-05-30

BGBl-Id: bgbl1-1964-26-4
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# BGBl. 1964 I S. 334
- **Titel:** Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 334
- **Verkündung:** 1964-05-30
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Ausfertigung:** 1964-05-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/26#page=336
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** VERSANSPRREGLG
## Kurz
Dieser Hinweis listet Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf, die in verschiedenen Ausgaben des Bundesgesetzblatts veröffentlicht wurden.

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# VERSANSPRREGLG — 1964-05-30
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 329
- **Titel:** Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 334
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/26#page=331
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert und ergänzt das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen, insbesondere durch Anpassungen an § 2.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/26#page=336
- **Kurz:** Dieser Hinweis listet Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf, die in verschiedenen Ausgaben des Bundesgesetzblatts veröffentlicht wurden.
## Betroffene Stellen
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- § 11 c Abs. 4: Anwendbarkeit für Anspruchsberechtigte, die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt hatten
- § 10 Abs. 2: Anwendung auf Ausgleichsforderungen gegen den Bund
- Artikel 2 Abs. 1 und 2: Anwendung auf Ansprüche, die erst infolge der Neufassung geltend gemacht werden können
- Artikel 3 Abs. 1: Genehmigung für Verträge zur Übernahme von Verbindlichkeiten und Vermögensgegenständen
- Artikel 3 Abs. 1: Genehmigung für Verträge zur Übernahme von Verbindlichkeiten von Versicherungsunternehmen
- Artikel 3 Abs. 2: Zuweisung von Ausgleichsforderungen gegen den Bund
- Artikel 3 Abs. 3: Anwendung von Vorschriften für Versicherungsverhältnisse in Reichsmark
- § 2: Neufassung des § 2 mit neuen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen
- § 3: Neufassung des § 3 mit neuen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen bei eingetretenem Versicherungsfall
- § 4: Streichung des § 4
- § 5: Neufassung des § 5 mit neuen Voraussetzungen für eheliche und andere Gemeinschaften
- § 6 Abs. 2: Neufassung von § 6 Abs. 2 mit zusätzlichen Sätzen 2 bis 4
- § 7 Abs. 1: Ersetzung von §§ 2 bis 4 durch §§ 2 und 3
- § 10: Neufassung des § 10 mit neuen Absätzen 2 bis 4
- § 11: Neufassung des § 11 mit neuen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Rentenleistungen
- § 11a: Ersetzung von §§ 2 bis 4 durch §§ 2 und 3 und von §§ 11b bis 11f durch §§ 11b bis 11e
- § 11b: Neufassung des § 11b mit neuen Voraussetzungen für den Versicherungsnehmer
- § 11c: Ersetzung von Absatz 2 bis 4 durch Absatz 2 und 3 und Streichung von Absatz 4
- § 11d Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Anmeldefrist' durch 'bis zum 1. Juli 1964 oder, wenn der Anspruchsberechtigte die vVohnsitzvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a erst nach dem 1. Juli 1964 erfüllt hat oder erfüllt, innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt.'
- § 11e: Neufassung des § 11e mit neuen Voraussetzungen für die Rückzahlung von Beiträgen
- § 11f: Streichung des § 11f
- § 12: Ersetzung des Semikolons durch einen Punkt und Streichung des nachfolgenden Halbsatzes
- § 16 Buchstabe a: Ersetzung des 20. Juni 1948 durch den 24. Juni 1948 und des 21. Juni 1948 durch den 25. Juni 1948
- § 2: Neufassung des § 2, der Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen bis zum 21. Juni 1948 definiert.
- § 3: Neufassung des § 3, der Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen bei Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 21. Juni 1948 definiert.
- § 4: Streichung des § 4.
- § 5: Neufassung des § 5, der Voraussetzungen für eheliche Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften definiert.
- § 6 Abs. 2: Neufassung von Sätzen 2 bis 4 in § 6 Abs. 2, die die Geltendmachung von Ansprüchen bei Anschlußversicherungen regeln.
- § 7 Abs. 1: Ersetzung der Worte „§§ 2 bis 4 durch §§ 2 und 3“ in § 7 Abs. 1.
- § 10: Neufassung von Absätzen 2 bis 4 in § 10, die die Berichtigung der Umstellungsrechnung und die Ausgleichsforderungen regeln.
- § 11: Neufassung von § 11, der die Geltendmachung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen regelt.
- § 11 a: Ersetzung der Worte „§§ 2 bis 4 durch §§ 2 und 3 und §§ 11 b bis llf“ durch §§ llb bis lle“ in § 11 a.
- § 11 b: Neufassung von § 11 b, der die Definition des Versicherungsnehmers in Pensionskassen regelt.
- § 11 c: Ersetzung der Worte „Absätze 2 bis 4 durch Absätze 2 und 3 und Streichung von Absatz 4 in § 11 c.
- § 11 d Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Worte „innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Anmeldefrist durch bis zum 1. Juli 1964 oder, wenn der Anspruchsberechtigte die vVohnsitzvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a erst nach dem 1. Juli 1964 erfüllt hat oder erfüllt, innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt.“ in § 11 d Abs. 2 Satz 1.
- § 11 e: Neufassung von § 11 e, der die Rückzahlung von Beiträgen bei nicht erfüllter Wartezeit regelt.
- § 11 f: Streichung des § 11 f.
- § 12: Ersetzung des Semikolons durch einen Punkt und Streichung des nachfolgenden Halbsatzes in § 12.
- § 16 Buchstabe a: Ersetzung des 20. Juni 1948 durch den 24. Juni 1948 und des 21. Juni 1948 durch den 25. Juni 1948 in § 16 Buchstabe a.
## Wortlaut

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- **1959-07-10** · BGBl. 1959 I S. 421 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
- **1959-07-21** · BGBl. 1959 I S. 433 — Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
- **1964-05-30** · BGBl. 1964 I S. 329 — Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
- **1964-05-30** · BGBl. 1964 I S. 334 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften

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- § 11 c Abs. 4: Anwendbarkeit für Anspruchsberechtigte, die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt hatten
- § 10 Abs. 2: Anwendung auf Ausgleichsforderungen gegen den Bund
- Artikel 2 Abs. 1 und 2: Anwendung auf Ansprüche, die erst infolge der Neufassung geltend gemacht werden können
- Artikel 3 Abs. 1: Genehmigung für Verträge zur Übernahme von Verbindlichkeiten und Vermögensgegenständen
- Artikel 3 Abs. 1: Genehmigung für Verträge zur Übernahme von Verbindlichkeiten von Versicherungsunternehmen
- Artikel 3 Abs. 2: Zuweisung von Ausgleichsforderungen gegen den Bund
- Artikel 3 Abs. 3: Anwendung von Vorschriften für Versicherungsverhältnisse in Reichsmark
- § 2: Neufassung des § 2 mit neuen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen
- § 3: Neufassung des § 3 mit neuen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen bei eingetretenem Versicherungsfall
- § 4: Streichung des § 4
- § 5: Neufassung des § 5 mit neuen Voraussetzungen für eheliche und andere Gemeinschaften
- § 6 Abs. 2: Neufassung von § 6 Abs. 2 mit zusätzlichen Sätzen 2 bis 4
- § 7 Abs. 1: Ersetzung von §§ 2 bis 4 durch §§ 2 und 3
- § 10: Neufassung des § 10 mit neuen Absätzen 2 bis 4
- § 11: Neufassung des § 11 mit neuen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Rentenleistungen
- § 11a: Ersetzung von §§ 2 bis 4 durch §§ 2 und 3 und von §§ 11b bis 11f durch §§ 11b bis 11e
- § 11b: Neufassung des § 11b mit neuen Voraussetzungen für den Versicherungsnehmer
- § 11c: Ersetzung von Absatz 2 bis 4 durch Absatz 2 und 3 und Streichung von Absatz 4
- § 11d Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Anmeldefrist' durch 'bis zum 1. Juli 1964 oder, wenn der Anspruchsberechtigte die vVohnsitzvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a erst nach dem 1. Juli 1964 erfüllt hat oder erfüllt, innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt.'
- § 11e: Neufassung des § 11e mit neuen Voraussetzungen für die Rückzahlung von Beiträgen
- § 11f: Streichung des § 11f
- § 12: Ersetzung des Semikolons durch einen Punkt und Streichung des nachfolgenden Halbsatzes
- § 16 Buchstabe a: Ersetzung des 20. Juni 1948 durch den 24. Juni 1948 und des 21. Juni 1948 durch den 25. Juni 1948
- § 2: Neufassung des § 2, der Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen bis zum 21. Juni 1948 definiert.
- § 3: Neufassung des § 3, der Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen bei Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 21. Juni 1948 definiert.
- § 4: Streichung des § 4.
- § 5: Neufassung des § 5, der Voraussetzungen für eheliche Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften definiert.
- § 6 Abs. 2: Neufassung von Sätzen 2 bis 4 in § 6 Abs. 2, die die Geltendmachung von Ansprüchen bei Anschlußversicherungen regeln.
- § 7 Abs. 1: Ersetzung der Worte „§§ 2 bis 4 durch §§ 2 und 3“ in § 7 Abs. 1.
- § 10: Neufassung von Absätzen 2 bis 4 in § 10, die die Berichtigung der Umstellungsrechnung und die Ausgleichsforderungen regeln.
- § 11: Neufassung von § 11, der die Geltendmachung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen regelt.
- § 11 a: Ersetzung der Worte „§§ 2 bis 4 durch §§ 2 und 3 und §§ 11 b bis llf“ durch §§ llb bis lle“ in § 11 a.
- § 11 b: Neufassung von § 11 b, der die Definition des Versicherungsnehmers in Pensionskassen regelt.
- § 11 c: Ersetzung der Worte „Absätze 2 bis 4 durch Absätze 2 und 3 und Streichung von Absatz 4 in § 11 c.
- § 11 d Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Worte „innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Anmeldefrist durch bis zum 1. Juli 1964 oder, wenn der Anspruchsberechtigte die vVohnsitzvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a erst nach dem 1. Juli 1964 erfüllt hat oder erfüllt, innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt.“ in § 11 d Abs. 2 Satz 1.
- § 11 e: Neufassung von § 11 e, der die Rückzahlung von Beiträgen bei nicht erfüllter Wartezeit regelt.
- § 11 f: Streichung des § 11 f.
- § 12: Ersetzung des Semikolons durch einen Punkt und Streichung des nachfolgenden Halbsatzes in § 12.
- § 16 Buchstabe a: Ersetzung des 20. Juni 1948 durch den 24. Juni 1948 und des 21. Juni 1948 durch den 25. Juni 1948 in § 16 Buchstabe a.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-05-30 — Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 329
> Station: 1964-05-30 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 334
§ 10 Abs. 2: Anwendung auf Ausgleichsforderungen gegen den Bund
§ 10: Neufassung des § 10 mit neuen Absätzen 2 bis 4
§ 10: Neufassung von Absätzen 2 bis 4 in § 10, die die Berichtigung der Umstellungsrechnung und die Ausgleichsforderungen regeln.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-05-30 — Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 329
> Station: 1964-05-30 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 334
§ 11 b Abs. 2 Satz 1: Anwendbarkeit für Anspruchsberechtigte, die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt hatten
§ 11 c Abs. 4: Anwendbarkeit für Anspruchsberechtigte, die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt hatten
§ 11: Neufassung des § 11 mit neuen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Rentenleistungen
§ 11: Neufassung von § 11, der die Geltendmachung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen regelt.
§ 11 a: Ersetzung der Worte „§§ 2 bis 4“ durch „§§ 2 und 3“ und „§§ 11 b bis llf“ durch „§§ llb bis lle“ in § 11 a.
§ 11 b: Neufassung von § 11 b, der die Definition des Versicherungsnehmers in Pensionskassen regelt.
§ 11 c: Ersetzung der Worte „Absätze 2 bis 4“ durch „Absätze 2 und 3“ und Streichung von Absatz 4 in § 11 c.
§ 11 d Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Worte „innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Anmeldefrist“ durch „bis zum 1. Juli 1964 oder, wenn der Anspruchsberechtigte die vVohnsitzvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a erst nach dem 1. Juli 1964 erfüllt hat oder erfüllt, innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt.“ in § 11 d Abs. 2 Satz 1.
§ 11 e: Neufassung von § 11 e, der die Rückzahlung von Beiträgen bei nicht erfüllter Wartezeit regelt.
§ 11 f: Streichung des § 11 f.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-05-30 — Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 329
> Station: 1964-05-30 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 334
§ 12: Ersetzung des Semikolons durch einen Punkt und Streichung des nachfolgenden Halbsatzes
§ 12: Ersetzung des Semikolons durch einen Punkt und Streichung des nachfolgenden Halbsatzes in § 12.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-05-30 — Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 329
> Station: 1964-05-30 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 334
§ 16 Buchstabe a: Ersetzung des 20. Juni 1948 durch den 24. Juni 1948 und des 21. Juni 1948 durch den 25. Juni 1948
§ 16 Buchstabe a: Ersetzung des 20. Juni 1948 durch den 24. Juni 1948 und des 21. Juni 1948 durch den 25. Juni 1948 in § 16 Buchstabe a.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-05-30 — Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 329
> Station: 1964-05-30 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 334
§ 2: Neufassung des § 2 mit neuen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen
§ 2: Neufassung des § 2, der Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen bis zum 21. Juni 1948 definiert.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-05-30 — Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 329
> Station: 1964-05-30 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 334
§ 3: Neufassung des § 3 mit neuen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen bei eingetretenem Versicherungsfall
§ 3: Neufassung des § 3, der Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen bei Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 21. Juni 1948 definiert.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-05-30 — Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 329
> Station: 1964-05-30 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 334
§ 4: Streichung des § 4
§ 4: Streichung des § 4.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-05-30 — Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 329
> Station: 1964-05-30 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 334
§ 5: Neufassung des § 5 mit neuen Voraussetzungen für eheliche und andere Gemeinschaften
§ 5: Neufassung des § 5, der Voraussetzungen für eheliche Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften definiert.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-05-30 — Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 329
> Station: 1964-05-30 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 334
§ 6 Abs. 2: Neufassung von § 6 Abs. 2 mit zusätzlichen Sätzen 2 bis 4
§ 6 Abs. 2: Neufassung von Sätzen 2 bis 4 in § 6 Abs. 2, die die Geltendmachung von Ansprüchen bei Anschlußversicherungen regeln.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-05-30 — Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 329
> Station: 1964-05-30 — Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 334
§ 7 Abs. 1: Ersetzung von §§ 2 bis 4 durch §§ 2 und 3
§ 7 Abs. 1: Ersetzung der Worte „§§ 2 bis 4 durch §§ 2 und 3“ in § 7 Abs. 1.