BGBl. 1961 I S. 1611 · Neubekanntmachung · Neufassung des Wehrsoldgesetzes

Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1611
Inkrafttreten: 1957-04-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1961-09-06

BGBl-Id: bgbl1-1961-70-3
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# BGBl. 1961 I S. 1611
- **Titel:** Neufassung des Wehrsoldgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1611
- **Verkündung:** 1961-09-06
- **Inkrafttreten:** 1957-04-01
- **Ausfertigung:** 1961-08-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/70#page=55
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** WSG_2020
## Kurz
Das Wehrsoldgesetz wurde in einer neuen Fassung bekannt gemacht, die die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge der Soldaten regelt.

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# WSG_2020 — 1961-08-25
# WSG_2020 — 1961-09-06
- **Titel:** Zweite Übungsgeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1375
- **Inkrafttreten:** 1961-08-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/68#page=1377
- **Kurz:** Die Zweite Übungsgeldverordnung regelt die Vergabe von Übungsgeldern für bestimmte Berufsgruppen.
- **Titel:** Neufassung des Wehrsoldgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1611
- **Inkrafttreten:** 1957-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/70#page=55
- **Kurz:** Das Wehrsoldgesetz wurde in einer neuen Fassung bekannt gemacht, die die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge der Soldaten regelt.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung des Halbsatzes: „bei ihrer Entlassung erhalten sie ein Entlassungsgeld nach § 6 b“
- § 1 Abs. 2 Satz 1: Hinzufügung der Worte „Satz 1 erster Halbsatz“ nach „Absatz 1“
- § 1 Abs. 5: Neuer Absatz: „(5) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen, erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz.“
- § 2 Abs. 2: Neuer Absatz: „(2) Muß der Soldat wegen der Zugehörigkeit seines Standortes zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deutschen Mark über seine Bezüge in einer fremden Währung verfügen, und erhalten Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandsbeschäftigungsvergütung, so erhält er den doppelten Wehrsold; dieser unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.“
- § 2 Abs. 2: Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- § 2 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- § 3 Satz 2: Neue Fassung: „Für die Tage, an denen der Soldat von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Verpflegungsgeld in Höhe des Betrages gewährt, der nach § 23 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die Dienstbezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für ihre Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung anzurechnen ist; die Höhe des Verpflegungsgeldes bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt.“
- § 3 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen.
- § 6 b: Neuer Paragraph: „§ 6b Entlassungsgeld (1) Ein Soldat, dem am Entlassungstage Wehrsold zugestanden hat, erhält ein Entlassungsgeld, wenn er nach Ableistung eines ununterbrochenen Grundwehrdienstes von mindestens sechs Monaten oder vorher wegen Dienstunfähigkeit, die er nicht vorsätzlich verursacht hat, entlassen wird. Das gilt nicht, wenn ihm am Entlassungstage Übungsgeld oder Bezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zugestanden haben. (2) Das Entlassungsgeld beträgt a) für Soldaten, deren Familienangehörige allgemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten haben, fünfundsiebzig Deutsche Mark, b) für die übrigen Soldaten fünfundvierzig Deutsche Mark. Bei der Entlassung nach einem mindestens zwölfmonatigen ununterbrochenen Grundwehrdienst beträgt das Entlassungsgeld für die in Satz 1 Buchstabe a genannten Soldaten einhundert Deutsche Mark und für die in Satz 1 Buchstabe b genannten Soldaten sechzig Deutsche Mark.“
- § 7: Ersetzung der Worte „§§ 3 bis 6“ durch „§§ 3 bis 6 b“
- Anlage I (zu § 2 Abs. 1): Neue Fassung der Wehrsoldtabelle.
- § 1: Allgemeine Vorschrift
- § 2: Wehrsold
- § 3: Verpflegung
- § 4: Unterkunft
- § 5: Dienstbekleidung
- § 6: Heilfürsorge
- § 7: Ubungsgeld
- § 8: Entlassungsgeld
- § 9: Verwaltungsvorschriften
- § 10: Anpassung des Ubungsgeldes
- § 11: Inkrafttreten
## Wortlaut

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- **1961-08-25** · BGBl. 1961 I S. 1361 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
- **1961-08-25** · BGBl. 1961 I S. 1373 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
- **1961-08-25** · BGBl. 1961 I S. 1375 — Zweite Übungsgeldverordnung
- **1961-09-06** · BGBl. 1961 I S. 1611 — Neufassung des Wehrsoldgesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung des Halbsatzes: „bei ihrer Entlassung erhalten sie ein Entlassungsgeld nach § 6 b“
- § 1 Abs. 2 Satz 1: Hinzufügung der Worte „Satz 1 erster Halbsatz“ nach „Absatz 1“
- § 1 Abs. 5: Neuer Absatz: „(5) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen, erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz.“
- § 2 Abs. 2: Neuer Absatz: „(2) Muß der Soldat wegen der Zugehörigkeit seines Standortes zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deutschen Mark über seine Bezüge in einer fremden Währung verfügen, und erhalten Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandsbeschäftigungsvergütung, so erhält er den doppelten Wehrsold; dieser unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.“
- § 2 Abs. 2: Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- § 2 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- § 3 Satz 2: Neue Fassung: „Für die Tage, an denen der Soldat von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Verpflegungsgeld in Höhe des Betrages gewährt, der nach § 23 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die Dienstbezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für ihre Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung anzurechnen ist; die Höhe des Verpflegungsgeldes bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt.“
- § 3 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen.
- § 6 b: Neuer Paragraph: „§ 6b Entlassungsgeld (1) Ein Soldat, dem am Entlassungstage Wehrsold zugestanden hat, erhält ein Entlassungsgeld, wenn er nach Ableistung eines ununterbrochenen Grundwehrdienstes von mindestens sechs Monaten oder vorher wegen Dienstunfähigkeit, die er nicht vorsätzlich verursacht hat, entlassen wird. Das gilt nicht, wenn ihm am Entlassungstage Übungsgeld oder Bezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zugestanden haben. (2) Das Entlassungsgeld beträgt a) für Soldaten, deren Familienangehörige allgemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten haben, fünfundsiebzig Deutsche Mark, b) für die übrigen Soldaten fünfundvierzig Deutsche Mark. Bei der Entlassung nach einem mindestens zwölfmonatigen ununterbrochenen Grundwehrdienst beträgt das Entlassungsgeld für die in Satz 1 Buchstabe a genannten Soldaten einhundert Deutsche Mark und für die in Satz 1 Buchstabe b genannten Soldaten sechzig Deutsche Mark.“
- § 7: Ersetzung der Worte „§§ 3 bis 6“ durch „§§ 3 bis 6 b“
- Anlage I (zu § 2 Abs. 1): Neue Fassung der Wehrsoldtabelle.
- § 1: Allgemeine Vorschrift
- § 2: Wehrsold
- § 3: Verpflegung
- § 4: Unterkunft
- § 5: Dienstbekleidung
- § 6: Heilfürsorge
- § 7: Ubungsgeld
- § 8: Entlassungsgeld
- § 9: Verwaltungsvorschriften
- § 10: Anpassung des Ubungsgeldes
- § 11: Inkrafttreten

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Zweite Übungsgeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1375
> Station: 1961-09-06 — Neufassung des Wehrsoldgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1611
§ 1 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung des Halbsatzes: „bei ihrer Entlassung erhalten sie ein Entlassungsgeld nach § 6 b“
§ 1 Abs. 2 Satz 1: Hinzufügung der Worte „Satz 1 erster Halbsatz“ nach „Absatz 1“
§ 1 Abs. 5: Neuer Absatz: „(5) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen, erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz.“
§ 1: Allgemeine Vorschrift

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wsg_2020/§10.md Normal file
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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-06 — Neufassung des Wehrsoldgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1611
§ 10: Anpassung des Ubungsgeldes

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
> Station: 1961-09-06 — Neufassung des Wehrsoldgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1611
§ 11: Neuer Satz 2 wird eingefügt, der eine Unterstellung für die Versorgung von Geschädigten vorsieht.
§ 11: Inkrafttreten

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Zweite Übungsgeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1375
> Station: 1961-09-06 — Neufassung des Wehrsoldgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1611
§ 2 Abs. 2: Neuer Absatz: „(2) Muß der Soldat wegen der Zugehörigkeit seines Standortes zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deutschen Mark über seine Bezüge in einer fremden Währung verfügen, und erhalten Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandsbeschäftigungsvergütung, so erhält er den doppelten Wehrsold; dieser unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.“
§ 2 Abs. 2: Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
§ 2 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Anlage I (zu § 2 Abs. 1): Neue Fassung der Wehrsoldtabelle.
§ 2: Wehrsold

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Zweite Übungsgeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1375
> Station: 1961-09-06 — Neufassung des Wehrsoldgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1611
§ 3 Satz 2: Neue Fassung: „Für die Tage, an denen der Soldat von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Verpflegungsgeld in Höhe des Betrages gewährt, der nach § 23 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die Dienstbezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für ihre Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung anzurechnen ist; die Höhe des Verpflegungsgeldes bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt.“
§ 3 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen.
§ 3: Verpflegung

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wsg_2020/§4.md Normal file
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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-06 — Neufassung des Wehrsoldgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1611
§ 4: Unterkunft

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wsg_2020/§5.md Normal file
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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-06 — Neufassung des Wehrsoldgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1611
§ 5: Dienstbekleidung

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Zweite Übungsgeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1375
> Station: 1961-09-06 — Neufassung des Wehrsoldgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1611
§ 6 b: Neuer Paragraph: „§ 6b Entlassungsgeld (1) Ein Soldat, dem am Entlassungstage Wehrsold zugestanden hat, erhält ein Entlassungsgeld, wenn er nach Ableistung eines ununterbrochenen Grundwehrdienstes von mindestens sechs Monaten oder vorher wegen Dienstunfähigkeit, die er nicht vorsätzlich verursacht hat, entlassen wird. Das gilt nicht, wenn ihm am Entlassungstage Übungsgeld oder Bezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zugestanden haben. (2) Das Entlassungsgeld beträgt a) für Soldaten, deren Familienangehörige allgemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten haben, fünfundsiebzig Deutsche Mark, b) für die übrigen Soldaten fünfundvierzig Deutsche Mark. Bei der Entlassung nach einem mindestens zwölfmonatigen ununterbrochenen Grundwehrdienst beträgt das Entlassungsgeld für die in Satz 1 Buchstabe a genannten Soldaten einhundert Deutsche Mark und für die in Satz 1 Buchstabe b genannten Soldaten sechzig Deutsche Mark.“
§ 6: Heilfürsorge

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-08-25 — Zweite Übungsgeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1375
> Station: 1961-09-06 — Neufassung des Wehrsoldgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1611
§ 7: Ersetzung der Worte „§§ 3 bis 6“ durch „§§ 3 bis 6 b“
§ 7: Ubungsgeld

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wsg_2020/§8.md Normal file
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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-06 — Neufassung des Wehrsoldgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1611
§ 8: Entlassungsgeld

7
wsg_2020/§9.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-09-06 — Neufassung des Wehrsoldgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1611
§ 9: Verwaltungsvorschriften