BGBl. 1994 I S. 1670 · Änderung · Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1670
Inkrafttreten: 1994-07-28
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Verkündung: 1994-07-28

BGBl-Id: bgbl1-1994-46-6
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1994-07-28 12:00:00 +00:00
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# BEDGGSTV — 1994-04-21
# BEDGGSTV — 1994-07-28
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 775
- **Inkrafttreten:** 1994-04-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/23#page=11
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Bedarfsgegenständeverordnung, insbesondere bezüglich der Bezeichnung von Zellulose, Reinheitsanforderungen, Migrationsgrenzwerten und Verfahrensbestimmungen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1670
- **Inkrafttreten:** 1994-07-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/46#page=-1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Bedarfsgegenständeverordnung, um Bestimmungen zu den Bedarfsgegenständen zu aktualisieren.
## Betroffene Stellen
- Anhang 2: Neufassung des Anhangs 2 mit neuen Höchstmengen und Verwendungsbeschränkungen für verschiedene Stoffe.
- Anhang 3: Neufassung des Anhangs 3 mit neuen Monomeren und Ausgangsstoffen, die für die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff zugelassen sind.
- Anhang 1: Neue Liste von Stoffen und deren Beschränkungen hinzugefügt
- Anhang 4: Neue Vorschriften für Verfahren beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände hinzugefügt
- Anhang 10: Änderung der Gliederungsnummern und Hinzufügen einer neuen Nummer zur Bestimmung der Abgabe von N-Nitrosaminen
- § 2 Nr. 2: Das Wort 'Zellulose' wird durch 'Cellulose' ersetzt.
- § 4 Abs. 1: In Satz 1 werden die Worte 'außer regenerierter Zellulose' gestrichen; nach Satz 2 wird ein neuer Satz eingefügt, der die Reinheitsanforderungen für Stoffe festlegt.
- § 8 Abs. 1: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Überprüfung der spezifischen Migrationsgrenzwerte unter bestimmten Bedingungen nicht erforderlich macht.
- § 10 Abs. 5 Satz 1: Nach dem Wort 'Kunststoff' werden die Worte 'oder aus Zellglasfolie' eingefügt.
- § 16: Ein neuer Absatz 5 wird angefügt, der die Übergangsfristen für Bedarfsgegenstände festlegt, die den alten Vorschriften entsprechen.
- Anlage 2: Die Anlage 2 wird neu gefasst und enthält detaillierte Vorschriften für die Herstellung von Zellglasfolien.
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **1992-04-15** · BGBl. 1992 I S. 866 — Bedarfsgegenständeverordnung
- **1993-04-30** · BGBl. 1993 I S. 512 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
- **1994-04-21** · BGBl. 1994 I S. 775 — Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
- **1994-07-28** · BGBl. 1994 I S. 1670 — Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

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# Stellen dieser Station
- Anhang 2: Neufassung des Anhangs 2 mit neuen Höchstmengen und Verwendungsbeschränkungen für verschiedene Stoffe.
- Anhang 3: Neufassung des Anhangs 3 mit neuen Monomeren und Ausgangsstoffen, die für die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff zugelassen sind.
- Anhang 1: Neue Liste von Stoffen und deren Beschränkungen hinzugefügt
- Anhang 4: Neue Vorschriften für Verfahren beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände hinzugefügt
- Anhang 10: Änderung der Gliederungsnummern und Hinzufügen einer neuen Nummer zur Bestimmung der Abgabe von N-Nitrosaminen
- § 2 Nr. 2: Das Wort 'Zellulose' wird durch 'Cellulose' ersetzt.
- § 4 Abs. 1: In Satz 1 werden die Worte 'außer regenerierter Zellulose' gestrichen; nach Satz 2 wird ein neuer Satz eingefügt, der die Reinheitsanforderungen für Stoffe festlegt.
- § 8 Abs. 1: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Überprüfung der spezifischen Migrationsgrenzwerte unter bestimmten Bedingungen nicht erforderlich macht.
- § 10 Abs. 5 Satz 1: Nach dem Wort 'Kunststoff' werden die Worte 'oder aus Zellglasfolie' eingefügt.
- § 16: Ein neuer Absatz 5 wird angefügt, der die Übergangsfristen für Bedarfsgegenstände festlegt, die den alten Vorschriften entsprechen.
- Anlage 2: Die Anlage 2 wird neu gefasst und enthält detaillierte Vorschriften für die Herstellung von Zellglasfolien.

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# BGBl. 1994 I S. 1670
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1670
- **Verkündung:** 1994-07-28
- **Inkrafttreten:** 1994-07-28
- **Ausfertigung:** 1994-07-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/46#page=-1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BEDGGSTV
## Kurz
Die Verordnung ändert die Bedarfsgegenständeverordnung, um Bestimmungen zu den Bedarfsgegenständen zu aktualisieren.