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# § 9 Schriftliche Prüfung
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(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 3.
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(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
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