# § 9 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 3. (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.