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lawgit/laws_md/mechatronikerausbv/§9.md

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# § 9 Zusatzqualifikationen
Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
1.Digitale Vernetzung,
2.Programmierung,
3.IT-Sicherheit und
4.Additive Fertigungsverfahren.