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290 B

§ 9 Zusatzqualifikationen

Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden: 1.Digitale Vernetzung, 2.Programmierung, 3.IT-Sicherheit und 4.Additive Fertigungsverfahren.