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# § 32 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.entgegen § 4 Abs. 1 den Fahrbetrieb aufnimmt,
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2.entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt,
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3.ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 eine bauliche Anlage errichtet, ändert, abbricht oder die Nutzung verändert,
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4.entgegen § 16 eine Betriebsanlage oder deren Umfeld nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise überwacht,
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5.entgegen § 21 Abs. 2 eine überwachungsbedürftige Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen läßt,
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6.entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
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7.entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht aufzeichnet,
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8.entgegen § 25 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 5 Arbeitstage aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
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9.entgegen § 29 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug betritt oder benutzt,
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10.entgegen § 30 eine Einrichtung betätigt, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder
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11.entgegen § 31 im sicherheitsrelevanten Betriebsbereich tätig wird.
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