# § 32 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Abs. 1 den Fahrbetrieb aufnimmt, 2.entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, 3.ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 eine bauliche Anlage errichtet, ändert, abbricht oder die Nutzung verändert, 4.entgegen § 16 eine Betriebsanlage oder deren Umfeld nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise überwacht, 5.entgegen § 21 Abs. 2 eine überwachungsbedürftige Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen läßt, 6.entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 7.entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht aufzeichnet, 8.entgegen § 25 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 5 Arbeitstage aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 9.entgegen § 29 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug betritt oder benutzt, 10.entgegen § 30 eine Einrichtung betätigt, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder 11.entgegen § 31 im sicherheitsrelevanten Betriebsbereich tätig wird.