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# § 2 Gliederung der Meisterprüfung
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(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
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1.Produktions- und Verfahrenstechnik,
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2.Betriebs- und Unternehmensführung,
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3.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
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(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
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(3) Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.
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