# § 2 Gliederung der Meisterprüfung (1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile 1.Produktions- und Verfahrenstechnik, 2.Betriebs- und Unternehmensführung, 3.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. (3) Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.