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# § 9 Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen
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und Beschwerdeausschüssen
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Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen tätigen ehrenamtlichen Beisitzer wird auf vier Jahre verlängert.
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