# § 9 Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen und Beschwerdeausschüssen Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen tätigen ehrenamtlichen Beisitzer wird auf vier Jahre verlängert.