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lawgit/laws_md/klimabergv/§7.md

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# § 7 Zusätzliche Pausen
(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren
1.außerhalb des Salzbergbaus
a)von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als29 Grad C bis30 Grad C,
b)von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als30 Grad C,
2.im Salzbergbau
a)von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als37 Grad C bis46 Grad C,
b)von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als46 Grad C.
(2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.