# § 7 Zusätzliche Pausen (1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren 1.außerhalb des Salzbergbaus a)von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als29 Grad C bis30 Grad C, b)von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als30 Grad C, 2.im Salzbergbau a)von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als37 Grad C bis46 Grad C, b)von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als46 Grad C. (2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.