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# § 2 Leistungen
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(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen
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1.zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
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2.für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
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3.zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
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(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.
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